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Nationalsozialismus

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Hauptseite » Ideologie » Sozialismus » Nationalsozialismus
Totalitarismus in seinen Spielarten:
1. Kommunismus: Die Kapitalisten sind schuld
2. Nationalsozialismus: Die Juden sind schuld
3. Feminismus: Die Männer sind schuld

Der Begriff Nationalsozialismus bezeichnet eine Spielart des Sozialismus. Nach der politischen Farbenlehre gibt es den roten Sozialismus (internationaler Sozialismus, Kommunismus), den braunen Sozialismus (nationaler Sozialismus, National­sozialismus) und den lila Sozialismus (feministischer Sozialismus, Tittensozialismus).

In Deutschland war Nationalsozialismus von Januar 1933 bis Mai 1945 Staatsideologie. Unter Adolf Hitler wandelte die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei[wp] (NSDAP) die pluralistische Demokratie der Weimarer Republik[wp] durch so genannte Gleichschaltung in einen diktatorisch regierten "Führerstaat" um. Das Ergebnis dieser zwölf­jährigen Herrschaft waren eine zerstörte deutsche Gesellschaft, rund sechs Millionen ermordete Juden und ein verwüstetes Europa und Nordafrika.
Zitat: «Der Nationalsozialismus hat manchen die Menschenwürde offen abgesprochen. Der Feminismus aber spricht diese der Hälfte der Bevölkerung ab.»[1]
Die drei Spielarten des Sozialismus vereinigt in einer fiktionalen Fahne: Der rote, braune und lila Sozialismus

Spielarten des Sozialismus

Totalitäre Organisations­strukturen, gesellschaftliche Gleichschaltung und ein eindeutig definiertes Feindbild sind konstitutive Merkmale aller Spielarten des Sozialismus:

Roter Sozialismus Brauner Sozialismus Lila Sozialismus
Bezeichnung Sozialismus, Kommunismus Nationalsozialismus, Faschismus Tittensozialismus, Staatsfeminismus
Ausrichtung international national feministisch
Orientierung Soziale Klasse Volk bzw. Rasse Geschlecht
Ausprägung Staatssozialismus, Diktatur der KP Faschismus, Diktatur der NSDAP Staatsfeminismus, Matriarchat
Auseinandersetzung Klassenkampf "Volks(tums)kampf", Rassen­hygiene[wp] Geschlechterkampf
Feindbild Kapitalist, Großgrundbesitzer, Unternehmer, Bankier Juden, "Undeutsche", "Entartete" Mann, Patriarch
Feindklasse Bourgeoisie, Kapitalisten (Welt)Judentum, "minderwertige" Rassen Patriarchat, Weiße heterosexuelle Männer
Herrscherklasse Arbeiterklasse und werktätige Volksschichten (Bauern) Herrenrasse, Arier Frauen
Verbündete Idealisten, soziale Schwärmer, Utopisten Nationalisten, Militaristen, Sozialdarwinisten Lila Pudel, Bieder­männer, Gutmenschen
Nützliche Idioten
Umverteilung Verstaatlichung der Produktionsmittel Enteignung der Juden und anderer "Nicht-Arier" Unterhaltsmaximierungsprinzip
Staatliche Lenkung der Wirtschaft Gleichschaltung der Wirtschaft Frauenquoten in der Wirtschaft
Ein-Euro-Job[wp] Arbeitsdienst[wp], Zwangsarbeit Zahlesel auf Selbstbehalt, Zwangsarbeit
Sozialstaat Sozialstaat (Mutter­schafts­urlaub, Lohn­fort­zahlung im Krank­heits­fall, "Kraft durch Freude") Sozialstaat (Frauenförderung, Kinderdepot, Sub­ventionierung der Mutter-Kind-Familie)
Handlungsformen Revolutionärer Klassenkampf, Marsch durch die Institutionen Revolutionärer Rassenkampf, Gleichschaltung aller gesell­schaft­liche Institutionen Frauenbevorzugung, Männerbenachteiligung
Familienzerstörung
Entwicklung Idealisierung des Arbeiters, Abwertung selbst­ständiger Arbeit Idealisierung des Arbeiters, Heroisierung des Soldaten, Abwertung "un­deutscher" und "ent­arteter" Kultur Frauenquote, Frauen­idealisierung, Männer­abwertung, Förderung von Alleinerziehenden
Koordinierung Politbüro, Zentralkomitee (der KP) Führerprinzip[wp] Frauenbüro, Frauenreferate, Frauen­organisationen in den etablierten Parteien
Netzwerke Politoffiziere, Parteikader Hitlerjugend[wp], Bund Deutscher Mädel[wp], Partei­unter­organisationen, Blockwarte Frauenbeauftragte, Quotenfrauen, "Frauen­politische Sprecherinnen"
Ideologische Schriften Das kommunistische Manifest[wp], Der Ursprung der Familie, des Privat­eigenthums und des Staats[wp], Die Frau und der Sozialismus, Schriften von Marx, Engels, Mao und Lenin Mein Kampf[wp], Der Mythus des 20. Jahrhunderts[wp] SCUM[wp], Das andere Geschlecht[wp], Hamburger Partei­programm der SPD[wp], "Rassenstatut" der Grünen
Slogan "Wer die menschliche Gesellschaft will, muss die privat­kapitalistische überwinden." "Wer die menschliche Gesellschaft will, muss die jüdische überwinden." "Wer die menschliche Gesellschaft will, muss die männliche überwinden."
Ziel Befreiung des Arbeiters aus kapitalistischer Aus­beutung und ent­fremdeter Arbeit, Abschaffung des Privat­eigentums, Ver­staat­lichung der Wirtschaft. Befreiung des deutschen Volkes aus der Knechtschaft des Versailler Vertrages[wp] und des "Weltjudentums", "Endlösung" der Judenfrage. Befreiung der Frau aus patriarchaler Unterdrückung und kapitalistischer Ausbeutung, "Überwindung" alles "Männlichen".
Verbringung des Feindes in den Gulag[wp] ins KZ[wp] durch das Wohnungs­zuweisungs­gesetz auf Parkbänke und unter Brücken


Der Staat und die Monade

Die Familienzerstörung ist eine Hauptzielsetzung jeder Spielart des Sozialismus und die logische Konsequenz der Gleichschaltungs­praxis jedes ideologisch wie auch immer gearteten totalitären Systems, weil der jeweils erstrebte gesellschafts­politische Idealzustand darin besteht, eine Gesellschaft zu schaffen, in welcher der in seinen Handlungs­möglichkeiten komplett frei von institutionellen und rechtlichen Kontrollen agierende Staat jederzeit und überall unbegrenzten Zugriff auf die Lebensführung von völlig vereinzelten bzw. monadenartigen[wp] Individuen verfügt. Der mentale Transformations­prozess der Gesellschafts­mitglieder zu sozial atomisierten und nach den Interessen, Bedürfnissen und Anliegen des Regimes durch einschlägige Administrativ­maßnahmen gemäß ideologischer Postulate kognitiv beeinfluss- und steuerbaren Anhängern setzt die Zerstörung der Familie in ihrer Eigenschaft als kleinster sozialer Organisations­einheit voraus, um die Quelle der innigsten affektiven Bindungen und sozialen Beziehungen eines jeden Individuums endgültig zu beseitigen.

Errungenschaften aus der NS-Zeit

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Manchmal wird so getan, als wären die Autobahnen die einzige Errungenschaft aus der Zeit des National­sozialismus. Es ist wenig bekannt, was alles bis in die heutige Zeit überdauert hat:

Strafrecht
Ersatz des tatbezogenen Strafrechts durch das täterbezogene Strafrecht.
Zitat: "Die heutige Strafrechtslehre nutzt die kollektivistischen, dynamistischen, teleologischen und anti­rechts­staatlichen Elemente der national­sozialistischen Rechtslehre wie selbstverständlich weiter. Sie ist in zentralen Teilen ihrer Dogmatik durch gesetzliche Regelungen, Lehr­meinungen und Urteile geprägt, die auch die Zeit zwischen 1933 und 1945 bestimmt haben und deren katastrophale Konsequenzen das 3. Reich unter Beweis gestellt haben sollte."[2]
Arbeitsdienst
Wurde im Jahr 2005 als "1-Euro-Job" wieder eingeführt.
Rechtsberatungsgesetz
Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935 ist in seinem Ursprung Nazi-Unrecht. So hieß es in § 5 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Rechts­beratungs­gesetzes (vom 13. Dezember 1935, RGBl. I S. 1481): "Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt." Das Rechts­beratungs­gesetz dient vor allem dazu, den Rechtsanwälten Pfründe zu sichern. Außerdem schafft die Durchdringung aller Lebensbereiche mit Rechtsfragen mehr und mehr Konfliktfelder. Die Freiheit, über konkrete Rechtsfragen (auch öffentlich) Meinungen auszutauschen (Art. 5 GG) wird über Gebühr eingeschränkt.[3] Erst am 1. Juli 2008 wurde das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz (RBerG) durch das Rechts­dienstleistungs­gesetz (Gesetz über außer­gerichtliche Rechts­dienst­leistungen, RDG) abgelöst.
Adolf Hitler würde sich freuen, dass das Gesetz, mit dem er und seine national­sozialistischen Parteigänger im Dritten Reich Juden Berufsverbot als Rechtsanwalt erteilte, in Deutschland über 70 Jahre fast unverändert Bestand hatte. Das nationalsozialistisch initiierte Rechts­dienstleistungs­gesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechts­dienst­leistungen, RDG) regelt ab dem 01.07.2008, wer in Deutschland in Sachen Rechts­dienst­leistung was machen darf, wer wann bei Nichteinhaltung kriminalisiert werden soll und wen der bundesdeutsche Staat weiterhin mit Einkommens­privilegien versorgt. Das dürfte vor allem unsere geliebten Rechtsanwälte freuen, von denen überproportional viele im Bundestag sitzen und deren Pfründe vor unliebsamer Konkurrenz so auch zukünftig weitgehend abgeschirmt werden.[4]
Bis 1935 gab es keine gesetzliche Regelung, die den Personenkreis beschränkte, der Rechtsberatung durchführen durfte. Nach der Gewerbeordnung von 1869 galt die Freiheit im gewerblichen Leben auch für das Gebiet der Rechtsberatung. Jeder war grundsätzlich zur gewerblichen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt.[5] Dies änderte sich im Dezember 1935 mit Einführung des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung. Fortan war die Rechtsbesorgung an die Erteilung einer Erlaubnis gebunden. Der Antragsteller wurde auf die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie auf genügende Sachkunde überprüft. Ziel des Gesetzes war es in erster Linie, die ab 1933 durch das Gesetz über die Zulassung zur Rechts­anwaltschaft aus­geschlossenen jüdischen Rechtsanwälte daran zu hindern, in die nicht­anwaltliche Rechtsberatung auszuweichen.[6]
Dieses Gesetz verbietet jede geschäftsmäßige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung ohne Erlaubnis, gleichviel ob sie gewerblich oder unentgeltlich erfolgt. Die noch immer herrschende Meinung bejaht "Geschäfts­mäßigkeit" bereits dann, wenn der altruistisch handelnde Bürger sich bei einer einmaligen Beratung vornimmt, Mitbürgern, insbesondere sozial schwachen Menschen, seinen Rat auch künftig nicht zu versagen. Befürworter des Gesetzes (nach 1945!) unterstellten dem NS-Gesetzgeber wohlmeinend neben dem Konkurrenzschutz der Anwaltschaft und der "Sicherung der Reibungs­losigkeit der Rechtspflege" die Absicht, gutgläubige Bürger "vor unqualifizierter Rechtsberatung" zu bewahren. Nur rein zufällig sei das Gesetz zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem die National­sozialisten ein Interesse daran hatten, kritische Einblicke durch nicht konzessionierte Bürger, insbesondere durch die aus ihren Berufen vertriebenen jüdischen und sonst politisch missliebigen Juristen in die Justiz- und Verwaltungs­praxis des Unrechts­staates zu verhindern. Diese Art, ein bis heute weltweit einzigartiges Gesetz zu "entnazifizieren", ist allzu gutgläubig. Nach den Ausführungs­bestimmungen waren Juden, insbesondere die jüdischen Juristen, von der Möglichkeit einer Erlaubnis­erteilung vollständig ausgeschlossen. Diese antisemitische Regelung ist nach 1945 zwar beseitigt worden, aber gerade weil die Machthaber Beeinträchtigungen der "Reibungslosigkeit der Rechtspflege" auch von anderer Seite befürchteten, haben sie aber auch alle nichtjüdischen Volljuristen in das Verbot einbezogen und sogar die uneigennützig geleistete Rechtsberatung unterschiedslos unter Strafe gestellt. Auch dies spricht dafür, dass es ihnen weniger um ein Verbot unzulänglicher Rechtsberatung durch irgendwelche Laien (sog. Winkel­advokaten) ging als darum, den jüdischen und aus sonstigen politischen Gründen aus Justiz und Anwaltschaft "entfernten" Juristen die Möglichkeit zu nehmen, das erworbene Wissen durch, sei es auch unentgeltliche, Beratung anderer Bürger, gar durch Beratung von "Staatsfeinden" anzuwenden.[7]
Es stellt sich die Frage, ob ein Rechtsstaat seinen Bürgern verwehren darf, einander uneigennützig mit Hilfe und Ratschlägen zur Seite zu stehen, wenn sie Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, vielleicht sogar Opfer von Verwaltungs- oder Justiz­unrecht werden? Tatsächlich gibt es ein solches Verbot nirgendwo auf der Welt - mit Ausnahme der "Bundesrepublik Deutschland". Sie ist der einzige "Staat", der seinen Bürgern verbietet, Freunde, Nachbarn oder andere Mitmenschen in Rechtsfragen zu beraten. Tun sie dies doch, so müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. So steht es im Rechts­beratungs­gesetz vom 13. Dezember 1935. Dieses Gesetz stammt vom national­sozialistischen Gesetzgeber und verbietet allen Bürgern, mit Ausnahme natürlich der Rechtsanwälte, die "Besorgung fremder Rechts­angelegenheiten", ganz gleich ob entgeltlich oder kostenlos. Glaubt man den Verteidigern des Gesetzes, sei es der Legislative von 1935 in wohlmeinender Absicht um nichts anderes gegangen als um den "Schutz der Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Rechtsberatung". Tatsächlich trägt das Gesetz aber unverkennbar den Stempel seiner Herkunft: Als die National­sozialisten daran gingen, die deutsche Juristenschaft von jenen Menschen zu trennen, die sie als "jüdisch", "marxistisch" oder sonst als "Volksschädlinge" bezeichneten, hatten sie vor allem jene im Auge, die den vom Unrecht bedrängten Bürgern hätten rechtlichen Beistand leisten können. Das "Rechts­beratungs­mißbrauchs­gesetz" - so der ursprüngliche Name - wurde erlassen, um den aus "rassischen" oder politischen Gründen aus dem Amt gejagten Rechtsanwälten die letzte Ausweich­möglichkeit zu nehmen. Auch sollten sie daran gehindert werden, "Staatsfeinden" mit Rechtsrat zur Seite zu stehen - ein Gesetzeszweck, den die Machthaber diskret mit der "Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs von Verwaltung und Rechtspflege" umschrieben.
Hartmut König: Rechtsberatungsgesetz in Gefahr, Zeitschrift für Rechtspolitik 2001, S. 409 ff. - ein Plädoyer für das im Nationalsozialismus 1935 geschaffene Rechtsberatungsgesetz von 1935, über das wir an anderer Stelle lesen können: "Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechts­beratungs­gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalistischer und berufsständiger Welt­anschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund National­sozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis national­sozialistischer Weltanschauung und national­sozialistischem Rechtsdenkens." (Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungs­gesetzes, in Juristische Wochenschrift 1933, S. 1844, zitiert nach Dr. Egon Schneider, Monatsschrift für deutsches Recht (MDR), 30. Jg., Heft 1/1976, S. 1)[4]
Meldewesen
Am 6. Januar 1938 erließen die Nationalsozialisten eine "Reichsmelde­ordnung", die das Meldewesen innerhalb des Deutschen Reiches erstmals standardisieren und vereinheitlichen sollte.
Vorher gab es zwar schon aus der Zeit Preussens vereinzelt Melderegister in bestimmten Städten, doch erst mit der Einführung der Reichsmelde­ordnung vom 6. Januar 1938 unterlag jede Person, die sich im Gebiet des Deutschen Reiches aufhielt, der gesetzlichen Meldepflicht, die gekoppelt an einen staatlichen Zwang zur persönlichen Abgabe von Meldescheinen und der strafrechtlichen Verfolgung von Nichtmeldungen oder Scheinmeldungen das Überwachungssystem der Nationalsozialisten engmaschiger machte. Bis zum Frühjahr 1939 hatten die Nationalsozialisten dann die Reichs­bevölkerung erstmals reichseinheitlich und mit deutscher Gründlichkeit im Meldewesen erfasst.
Diese Daten, die gemäß der Reichsmelde­ordnung der Nationalsozialisten über jeden Reichsbürger gesammelt wurden, dienten den Nationalsozialisten einerseits zur Verfolgung der Juden, Sinti, Roma, Kommunisten, Homosexuellen und sonstigen politischen Feinde und andererseits auch zur Wehrerfassung für die Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg, wo dann nämlich diese Melderegisterkarten durchgesehen wurden und alle Männer, sowie auch minderjährige Jungen eines bestimmten Jahrgangs herausgesucht und für die Wehrmacht, teilweise als Kanonenfutter eingezogen wurden.
Im Jahre 1949 wurde dann die Bundesrepublik Deutschland gegründet, die das Meldewesen der Nationalsozialisten und auch die bereits gesammelten Datensätze der Nationalsozialisten übernahm. Zwar wurde das Meldewesen der jungen Bundesrepublik offiziell "entnazifiziert", aber unterm Strich blieb es von der Struktur her ganz genauso wie es unter den Nationalsozialisten mit der Reichsmelde­ordnung eingeführt wurde und dem entsprechend ist auch die Zielsetzung eines staatlichen Informations- und Überwachungs­systems, wie unter den Nazis, gleichgeblieben.
Und auch trotz der bitteren Erfahrungen aus der dunklen Geschichte des Dritten Reichen, dass die Reichsmelde­ordnung, beziehungsweise das Meldewesen, inklusive der Abfrage der Religions­angehörigkeit, damals auch zur Judenverfolgung, sowie zur Verfolgung anderer gesellschaftlicher Gruppen wie Sinti, Roma, Homosexuelle, Kommunisten oder anderer politische Feinde missbraucht wurde, wird bis heute in der Bundesrepublik auch weiterhin die jeweilige Religions­angehörigkeit und viele weitere persönliche Informationen abgefragt, die den Staat aus einem libertärem Verständnis heraus gar nichts angehen.
In anderen Ländern, wie beispielsweise in Frankreich, Großbritannien oder auch in den USA, existiert weder eine staatlich aufoktroierte "Meldepflicht" für die Bürger und "Meldeämter" gibt es in diesen Ländern auch nicht. Rein zufällig sind diese drei Staaten die drei West-Alliierten, aber darüber hinaus gibt es natürlich auch weitere Länder, auch in Europa, wie Portugal, die gar kein Meldewesen kennen und ihre Bürger nicht so ausfragen.[8]
Jugendamt
Ab 1939 übernahmen die Jugendämter als Teil der Staatsgewalt im NS-Staat weitgehend die Kontrolle über die Kindererziehung. Das Jugendamt kontrollierte und lenkte Familien und Kinder von Geburt an politisch. Heranwachsende Jungen wurden von der Hitlerjugend[wp] (HJ) und heranwachsende Mädchen vom Bund Deutscher Mädel[wp] (BDM) unter die Kontrolle des Staates gestellt. Um der sinkenden Geburtenrate entgegenzuwirken, wurde neben allgemeinen monetären Hilfen auch etwa 8.000 Säuglinge in Deutschland und etwa 12.000 in Norwegen in Lebensborn­heimen unter der Kontrolle der SS großgezogen.
Die Organisation des Jugendamtes wurde 1939 durch ein Gesetz dahingehend geändert, dass statt der kollegialen Leitung die Geschäftsführung dem Bürgermeister bzw. Landrat übertragen wurde. Im Übrigen sollten die rechtlichen Bestimmungen des RJWG (Reichsjugendwohlfahrtsgesetz[wp]) so ausgelegt werden, dass damit eine Erziehung im national­sozialistischen Sinne gesichert werden konnte. Die damit gemeinten Erziehungsziele kommen deutlich zum Ausdruck im § 1 der 1939 erlassenen Verordnung über Jugendwohlfahrt in den sudetendeutschen Gebieten, in der - abweichend vom § 1 RJWG - formuliert wird:
"Die Erziehung der Jugend im nationalsozialistischen Staat ist Erziehung zur deutschen Volksgemeinschaft. Ziel der Erziehung ist der körperlich und seelisch gesunde, sittlich gefestigte, geistig entwickelte, beruflich tüchtige deutsche Mensch, der rassebewußt in Blut und Boden wurzelt und Volk und Reich verpflichtet und verbunden ist. Jedes deutsche Kind soll in diesem Sinne zu einem verantwortungsbewußten Glied der deutschen Volksgemeinschaft erzogen werden."
Nach 1945 wurden in Polen die Jugendämter als verbrecherische Organisationen abgeschafft. Sie hatten 200.000 Kinder den Eltern weggenommen. In der BRD bestanden die Jugendämter unverändert weiter, weil die Westalliierten die kommunalen Strukturen nicht angetastet haben.[9][10]
Naturschutz
Der Großteil der nationalen Naturschutzgebiete wurde in der NS-Zeit ausgewiesen.
Wikipedia: Naturschutz im Nationalsozialismus
Mutterkreuz
Die unter Hitler 1938 eingeführte Auszeichnung für kinderreiche Mütter: Mutterkreuz in Bronze für 4 oder 5, in Silber für 6 oder 7, in Gold für Mütter mit 8 und mehr Kindern. Mütter, die diesen Orden trugen, waren von Jugendlichen mit "Heil Hitler" zu grüßen. Sie mussten bei Behörden bevorzugt abgefertigt werden, und in öffentlichen Verkehrs­mitteln und bei Groß­veranstaltungen hatten sie Anspruch auf einen Sitzplatz. Davon ist in unserer Zeit die Ehren­patenschaft des Bundes­präsidenten für das 7. Kind einer Familie übrig­geblieben.
Tag der Arbeit/Erster Mai
In der Zeit des Nationalsozialismus wurde der 1. Mai ab 1933 durch die Nationalsozialisten zum gesetzlichen Feiertag. Das Reichsgesetz vom 10. April 1933 benannte ihn als Feiertag der nationalen Arbeit. Am 2. Mai 1933 wurden die Gewerkschaften in Deutschland verboten und die Gewerkschafts­häuser gestürmt. Im Jahr 1934 wurde der 1. Mai durch eine Gesetzesnovelle zum "Nationalen Feiertag des deutschen Volkes" erklärt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der 1. Mai 1946 durch den Alliierten Kontrollrat bestätigt.[11][12][13]
Mutterschutz
Das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter vom 17. Mai 1942 gilt in seinen Grundbestimmungen heute noch im Bereich der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des § 7 (Mehrleistungen). Nur im Lande Rheinland-Pfalz wurde es tatsächlich durch eine Rundverfügung, die am 15. November 1945 die vorläufige Ordnung der Sozialversicherung für das Gebiet Hessen-Pfalz bewirkte, auf Veranlassung der französischen Militärbehörde im Einvernehmen mit dem damaligen Leiter der Landes­versicherungs­anstalt ganz aufgehoben, in der Praxis aber aus wohlberechtigten Gründen weiterhin angewendet.[14]
Die Nationalsozialisten verabschiedeten 1942 ein Gesetz zum Schutze der Mütter, das einen ungestörten Verlauf von Schwangerschaft und Geburt sicherstellen und Aufzucht, Pflege und Stillen des Kindes gewährleisten sollte. Damit sollte auch ein Anreiz gegeben werden, möglichst viele Kinder zu gebären.
In der BRD ist das Mutterschutzgesetz mehrfach geändert und im Interesse der Frauen noch verbessert worden. Dazu gehört die Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt auf acht Wochen, Lohnausgleich, Kündigungsschutz (während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt), die Garantie des Arbeitsplatzes und die Ausweitung des Gesetzes auf Frauen, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören.[15]
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
...
Gewerbeordnung
...
Kehrordnung
...

Okkultistisch-mystischer Ursprung

Die Vorgängerpartei der zunächst eine aktionistische Gruppierung gewesenen und nach der nationalsozialistischen Machtübernahme zur Regimepartei Deutschlands gewordenen NSDAP, DAP[wp], fungierte zunächst vorwiegend als eine politische Frontorganisation der okkultistischen Logenvereinigung Thule-Gesellschaft[wp], zu deren Mitgliedern der als geistiger Vater der nazistischen Ideologie bekannte Mystiker