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Familiengericht
Das Familiengericht ist eine beim Amtsgericht gebildete Abteilung mit dem Ziel der Spezialisierung dieser Richter auf das Familienrecht und Kindschaftsrecht. Als so genanntes "Großes Familiengericht" ist es auch für die Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig.[1]
Die Tätigkeit der Familiengerichte ist im "FamFG", dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, geregelt.
Zitat: | «In Deutschland gibt es mehr Juristen als Rechtsextreme und Terroristen. Kinder fallen eher einem Familiengericht zum Opfer, als einem rechten oder islamischen Terroranschlag.» - Walter Albrecht[2] |
Zitat: | «Ein Familiengericht löst kein Problem, sondern ist das Problem!»[3] |
Familienrechtsreformen
Nach der rechtlichen Abschaffung des Familienoberhaupts wurde es für den Staat notwendig mit der Familienrechtsreform 1976 eine neue Letztentscheidungsinstanz zu etablieren. Das letzte Wort in Familienangelegenheiten hat seitdem kein Familienmitglied mehr, sondern ein Angestellter des Staates. Diese dramatische Machtverschiebung zu Lasten der Familie und zu Gunsten des Staates, welches die Gewaltenteilung infrage stellt, vollzog sich ohne größeren Widerstand.
Im Zuge der Eroberung des familiaren Raumes durch den Staat führte dieser Familiengerichte als neue Instanz ein und bündelte dort die Zuständigkeiten für Familien-, insbesondere Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen. Damit wurde die bisherige Zersplitterung des Scheidungsverfahrens auf Landgericht (Scheidung), Amtsgericht (Unterhalt) und Vormundschaftsgericht (Sorgerecht für die Kinder) aufgehoben.[4] Entscheidungen über das Sorgerecht und die Regelung des Umgangsrechts können (aber nicht müssen) seit der Reform als Scheidungsfolgesachen geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass die reine Ehesache (die Scheidung) gemeinsam im Verbund mit den Kindschaftssachen (im Scheidungsverbund[wp]) von einem Familienrichter (das ist ein Richter des Amtsgerichts) verhandelt und entschieden werden können (aber nicht müssen). Es obliegt jedem Ehegatten, ob er im Scheidungsverfahren auch die Kindschaftssachen zur Entscheidung im Verbund mit der Ehescheidung geltend macht. Dies hat dann zur Konsequenz, dass eine Ehescheidung nur zugleich mit einer Entscheidung über die Kindschaftssachen (Umgang, Sorgerecht, Unterhalt), die als Folgesachen der Scheidung anhängig gemacht wurden, ausgesprochen werden darf.
Seit dem 1. Juli 1977 ist das Familiengericht nach § 23b[ext] GVG[wp] eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Nächsthöhere (und in der Praxis zumeist letzte) Instanz ist nach § 119[ext] GVG entsprechend eine Abteilung des Oberlandesgerichts (das Familiengericht der zweiten Instanz). In der Praxis heißt dies, dass die (Zivilsenate[ext]) zu "Senaten für Familiensachen" oder zu "Familiensenaten" wurden, aber manchmal auch zu "zugleich Senaten für Familiensachen" wurden; mehr dazu im nächsten Abschnitt. Theoretisch letzte Instanz ist mit der Rechtsbeschwerde[ext] der Bundesgerichtshof.
Für das Verfahren beim Oberlandesgericht gelten nach § 68 Absatz 3 Satz 1[ext] FamFG die gleichen Vorschriften für das Verfahren wie für das Amtsgericht (abgesehen von wenigen Ausnahmen nach § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG die später erläutert werden). Insbesondere sind auch die Richter des Oberlandesgerichts nach § 26[ext] FamFG an den Untersuchungsgrundsatz und nach § 34 Absatz 1[ext] FamFG an die Verpflichtung zur persönlichen Anhörung der Beteiligten am Verfahren gebunden.
In der nicht-veröffentlichten Spruchpraxis der Oberlandesgerichte werden aber die vom Gesetz vorgesehenen geringfügigen Ausnahmen von den Grundsätzen für faire Verfahren systematisch mittels eristischer Dialektik[wp] dazu missbraucht, um die Grundsätze für ein faires Verfahren zu umgehen und damit das Verfahren für die Richter schnellst möglich zu erledigen. So steht beispielsweise die Durchführung eines Termins (§ 32 Absatz 1 Satz 1[ext] FamFG) im Ermessen des Gerichts (im Sinne der eristischen Dialektik ein Autoritätsargument[wp]), nur ist die mit Artikel 103 GG zwingend vorgeschriebene Anhörung der Beteiligten am Verfahren etwas anderes als die Durchführung eines Termins und steht, weil sie zwingend ist, keineswegs im Ermessen des Gerichts. Behauptet der Richter eines Oberlandesgerichts, dass die Durchführung eines Termins in seinem Ermessen steht, und verzichtet deswegen auf die zwingend vorgeschriebene Anhörung der Beteiligten am Verfahren, dann umgeht er mit seinem Autoritätsargument zu seinem Vorteil einen Verfahrensgrundsatz. Es ist dann Aufgabe der Verfassungsgerichte die geringfügigen Ausnahmen vom Anspruch auf rechtliches Gehör mittels eristischer Dialektik dazu zu missbrauchen, um den Verstoß gegen das rechtliche Gehör als Recht darzustellen.
Zitat: | «Wenn ein Mann vor dem Familiengericht steht, dann [ist es in etwa so, als befände er sich] auf der Tour de France[wp]. An der Startlinie macht man sich durchaus etwas Hoffnung auf den Gesamtsieg, aber der ist von vornherein für einen anderen reserviert. Nämlich für den "Sportler", der mit illegalen, gar kriminellen Mitteln arbeitet. Ein wirksames Mittel dagegen gibt es nicht. Das ist zwar nicht fair, aber am Ende zählt eben nur das Ergebnis, der Sieg. Den höchsten Podiumsplatz bekommt nicht der Ehrliche und Gesetzestreue, sondern der geschickte Lügner und Betrüger. Ein kleiner Sieg bei einer Einzeletappe mag drin sein, aber der Gesamtsieg ist unerreichbar. Und wer als Mann vor dem Familiengericht steht, der wird genau diese Lektion lernen.» - Detlef Bräunig[5] |
Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet
Die Überschrift dieses Abschnitts ist der exakte Wortlaut des § 23b Absatz 1 GVG. Dieser Satz wurde mit der großen Familienrechtsreform in das Gerichtsverfassungsgesetz aufgenommen.
Um zu verstehen, auf welche Weise gemäß den Vorstellungen des Gesetzgebers die "Abteilungen für Familiensachen" zu bilden sind, sollte man sich in die Zeit vor dem Bestehen dieser "Familiengerichte" hineinversetzen. Vor der Familienrechtsreform waren die "Familiensachen" ganz normale "Zivilsachen" die von den Amtsgerichten und Landgerichten neben vielen anderen Zivilsachen (Mietsachen, Schadenersatz, und vieles anderes mehr) bearbeitet wurden. Es kam daher der Wunsch auf, die Menge der Zivilrichter in zwei Gruppen aufzuteilen. Die eine Gruppe von Richtern machen weiterhin "echte" Zivilsachen und die andere Gruppe von Richtern spezialisieren sich auf Familiensachen. Mit der erhöhten Spezialisierung erhoffte sich der Gesetzgeber auch eine erhöhte Problemlösungskompetenz, denn wer als Familienrichter nun nicht mehr zugleich im Mietrecht und zugleich im Schadenersatzrecht und zugleich in vielen anderen Bereichen des reinen Zivilrechts "firm" sein muss, hat mehr Zeit um die Sachlagen des Familienrechts zu ergründen.
Möchte man in der gesamten Republik die Familiengerichte schaffen, hat man zunächst ein Problem mit der Unterbringung in einem Gebäude, weil ein Gericht typischerweise in "seinem" Gerichtsgebäude untergebracht ist. Außerdem müssten für die neu zu schaffenden Familiengerichte auch die Verwaltungsstrukturen aufgebaut werden. Es ist daher sinnvoll, das Familiengericht nicht als voll selbständiges Familiengericht mit eigenem Verwaltungsapparat und vielen neuen Gebäuden zu schaffen, sondern als Abteilung des Amtsgerichts. Im selben Zug wie das Amtsgericht kleiner wird, entsteht das Familiengericht als eine Abteilung des Amtsgerichts.
Trotzdem spricht das Gesetz in § 23b Absatz 1[ext] GVG von Abteilung-en (Mehrzahl) die bei den Amtsgerichten gebildet werden. Zunächst ist es in der Mathematik kein Widerspruch eine Abteilung als Abteilungen zu bezeichnen. Es ist nach dem Sinn und Zweck der Bildung von Familiengerichten aber bei einigen Amtsgerichten der Republik notwendig echte Abteilung-en (Mehrzahl) für Familiensachen zu bilden. So ist in der Stadt München mit etwa 1,5 Mio Einwohnern nur ein Amtsgericht vorhanden, wohingegen es in Berlin mit etwa 3,5 Mio Einwohnern etwa 15 Amtsgerichte gibt. München hat nur ein Amtsgericht, weil sein Amtsgericht mittels mehrerer Gebäude in der Stadt verteilt ist. Soll nun in München das Familiengericht als eine Abteilung geschaffen werden, was auf jeden Fall geht, hat man das Problem, dass für den Scheidungsverbund möglicherweise die Akten an verschiedenen Standorten liegen. Dies ist möglich, weil das Scheidungsverfahren ab Antragstellung über drei Jahren dauern kann, wenn einer der Ehegatten die Scheidung verweigert. Daher ist es in München sinnvoll, an jedem Standort eine Abteilung für Familiensachen zu bilden, und damit Abteilungen für Familiensachen zu haben.
Zugleich hat es der Gesetzgeber mit § 23d[ext] GVG erlaubt Strukturen wie sie in München mit In-Kraft-Treten des 1. Eherechts-Reformgesetzes bereits vorhanden waren, in Berlin erst zu bilden. Mit § 23d GVG wurde erlaubt, dass beispielsweise die Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Lichtenberg (das Familiengericht Lichtenberg verwaltet vom Amtsgericht Lichtenberg) mit der Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Pankow (das Familiengericht Pankow verwaltet vom Amtsgericht Pankow) zur Verwaltung eines der beiden Amtsgerichte zusammengefasst werden. Mit dieser Zusammenfassung hätte das Amtsgericht Lichtenberg dann zwei Abteilungen für Familiensachen zu verwalten, nämlich die Abteilung für Familiensachen am Standort Lichtenberg und die zweite Abteilung für Familiensachen am Standort Pankow. Die Verwaltung der Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Pankow wurde damit nur zur Verwaltung an das Amtsgericht Lichtenberg abgegeben. Das ist eine reine Abgabe der Verwaltung von Richterschaften. Die Verfahren für Familiensachen am Standort Pankow werden auch weiterhin am Standort Pankow durchgeführt. Nur die Verwaltung der Richterschaften wurde an einen anderen Standort verlegt.
Obwohl mit dem Konzept der Abteilung beim Amtsgericht eine sehr leicht umzusetzende Möglichkeit zur Schaffung von Familiengerichten gefunden wurde, sollte es nicht verboten sein, später trotzdem neue Gerichtsgebäude für Familiengerichte zu bauen. So geschehen ist es beispielsweise 1999 in Berlin mit einem Neubau neben dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sind die Familiensachen aller Berliner Amtsgerichtsbezirke mit Ausnahme der Amtsgerichtsbezirke Köpenick, Mitte, Pankow/Weißensee, Tiergarten, Wedding und Schöneberg zugewiesen.[6] Das sind dann die Bezirke: Reinickendorf, Spandau, Charlottenburg-Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof, Neukölln, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Friedrichshain-Kreuzberg; also insgesamt neun Verwaltungsbezirke. Was ist nun die Anzahl der Abteilungen für Familiensachen, also die Anzahl der Familiengerichte, die man der Verwaltung durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erwarten würde? Sind es 1? Sind es 9? Oder sind es 56?
Scheidung der Ehe und Folgesachen im Scheidungsverbund und Ein-Richter-Abteilungen
Mit dem 1. Eherechts-Reformgesetzes wurde der Scheidungsverbund, also das Anbringen von Folgesachen zur gemeinsamen Entscheidung im Verbund mit der reinen Ehesache (die Scheidung), eingeführt. Der Verbund von (zunächst selbständigen) Verfahren stützte sich auf die etablierte Möglichkeit, mehrere Verfahren die beim gleichen Gericht anhängig sind miteinander zu verbinden. (§ 147[ext] ZPO) Das reine Verbinden von Verfahren war also nichts Neues. Neu waren nur die vom Gesetzgeber unterstellten, und von einem Ehegatten geltend zu machenden Voraussetzungen für die Verbindung. Allerdings war schon immer ausgeschlossen, solche Verfahren nach § 147 ZPO miteinander zu verbinden, die nicht beim gleichen Gericht anhängig gemacht wurden. Daher musste der Gesetzgeber, für den Fall der Bildung von mehr als einer Abteilung, also mehr als einem Familiengericht bei einem Amtsgericht dafür sorgen, dass Ehesache und Folgensachen verbindbar sind. Daher ordnet § 23b Absatz 2[ext] GVG an, dass die zu einem Personenkreis gehörenden Angelegenheiten immer derselben Abteilung (demselben Familiengericht) zu gewiesen werden sollen.
Eine offensichtliche Folge des Scheidungsverbundes ist, dass über Ehesache und alle Folgesachen ein Richter entscheidet. Da es den Ehegatten obliegt, sich bei Gefallen des Richters oder der Richterin sich mit der Folgesache für den Richter der Ehesache entscheiden zu können, könnte diese Möglichkeit gegen das Verbot von Ausnahmegerichten verstoßen; denn gemäß dem Verbot von Ausnahmegerichten muss ausgeschlossen sein, dass sich jemand den Richter aussucht. Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Ansicht nicht, sondern erlaubte den Scheidungsverbund. Das Bundesverfassungsgericht stimmte aber nicht der Bildung von Ein-Richter-Abteilungen zu, sondern wegen der "zeitlichen und räumlichen Nähe" dem Scheidungsverbund.
Mit dem Scheidungsverbund (und nicht mit der Bildung von Ein-Richter-Abteilungen) wurde der Forderung aus der Bevölkerung "teilweise" nachgegeben, dass in Familiensachen möglichst ein Richter entscheiden soll. Die Scheidung der Ehe und alle Folgesachen werden nun von einem Richter im Scheidungsverbund abschließend geklärt. Mittels eristischer Dialektik (oder unterstellen wir den Gutmachen, dann vielleicht auch aus Irrtum) wird nun nicht das Konzept des Scheidungsverbundes als das Entscheidende angesehen, sondern die Bildung von Ein-Richter-Abteilungen, mit der Behauptung es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, es soll in allen Familienangelegenheiten (anstatt nur in den Angelegenheiten der Scheidung) über viele Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte möglichst genau ein Richter entscheiden. Daher hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg heute 56 so genannte "Abteilungen" für Familiensachen, also 56 so genannte "Familiengerichte".
Mit der Bildung von Ein-Richter-Abteilungen und dem damit verbundenen Zwang für viele Jahre an die Entscheidungen genau eines Richters gebunden zu sein, wird der Familienrichter in einen schweren Interessenkonflikt[wp] hinsichtlich der Befürwortung von Unrecht gedrängt. Denn mit einem entsorgten Vater hat der "Familienrichter" keinerlei Verfahren mehr zu erledigen. Im Unterschied dazu hätte ein Familienrichter mit einem auf dem Gesetz beruhenden Familiengericht keinen Interessenkonflikt. Denn solch ein Richter kann sich problemlos für einen Umgang entscheiden, ohne sich damit selbst Arbeit für die nächsten Jahren zu machen (Vollstreckungsverfahren und vielerlei andere Verfahren die diese noch nicht abschließend exekutierte Familie noch anzubringen vermag). Ein Familiengericht, das nicht auf dem Gesetz beruht, ist ein Ausnahmegericht und damit unzulässig. Im Fall der Bildung von Ein-Richter-Abteilung-en hat die Gerichtsverwaltung - mit der Behauptung dieses beruhe mit § 23b Absatz 2[ext] GVG auf dem Gesetz, also mit einer absolut perfiden eristischen Dialektik - bestimmte Fälle konkret einem Richter zugewiesen.
Zitat: | «Ein als "Familiengericht" bezeichnetes Ausnahmegericht erschafft Sachverhalte, anstatt sie mit juristischer Sachkunde und den Gesetzen zu lösen.»[7] |
Wenn ein Richter einer Ein-Richter-Abteilung einen Vater entsorgt, dann tut er dieses mit der Behauptung und rabulistischen "Begründung", die Entsorgung des Vaters beruhe auf "dem Gesetz". Im juristischen Sinne ist dieses Unrecht ein (schwerer) Sachverhalt[wp]. Auch der Wunsch des Vaters gegen den Willen der Mutter mit seinem Kind zusammensein zu wollen ist ein juristischer Sachverhalt. Die Aufgabe eines Familienrichter bestünde darin, diesen (einfachen) Sachverhalt mit den Gesetzen aufzuklären; was fast immer dazu führen müsste, dass dem Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind zugesprochen wird. Sogar dem Kinderschänder-Vater muss dem Gesetz nach ein Umgangsrecht zugesprochen werden, wenn auch unter der Bedingung, dass eine Aufsichtsperson anwesend zu sein hat, § 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB. Der Richter einer Ein-Richter-Abteilung aber setzt sich mit "dem Gesetz" über die Gesetze hinweg. Er erschafft damit einen perfiden Sachverhalt, gegen den sich zu wehren nur die aller wenigsten Väter verständlicherweise im Stande sind. So ein Spruch eines Familienzerstörers ist rechtsprechende Gewalt.
Solche rechtsprechende Gewalt eines Familienzerstörers muss nach den Gesetzen verboten sein. Damit die rechtsprechende Gewalt unter Kontrolle bleibt, müssen Richter nach den Gesetzen als Gericht organisiert sein. Aber nicht jeder Zusammenschluss von Richter zu Gerichten ist nach den Gesetzen erlaubt. Nach den Gesetzen sollen Richter in der Weise zusammengeschlossen werden, dass deren Unabhängigkeit und Unparteiligkeit und damit im Ergebnis deren Rechtschaffenheit gefördert und gefordert wird. Ein Zusammenschluss aber, der Richter einem schweren Interessenkonflikt[wp] aussetzt und sie damit zu rabulistischem Handeln treibt, muss ausgeschlossen sein. Ausnahmegerichte sind Richterschaften die mit den Gesetzen systematisch Unrecht sprechen.
Zitat: | «Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.»[8] |
Familienzerstörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Dem Wesen nach sind Familiensachen private Angelegenheiten, die nicht in die Öffentlichkeit gehören. Nun hat der Staat in ambivalenter Weise mit den Familiengerichten einerseits Privatsachen zu öffentlichen Angelegenheit gemacht, andererseits aber die Öffentlichkeit als Kontrollinstanz ausgeschaltet. Staatliche Familienzerstörung findet also in Deutschland unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Gemäß § 170 Absatz 1 GVG, neugefasst mit dem FGG[ext]-Reformgesetz[ext] vom 17. Dezember 2008 und in Kraft getreten am 1. September 2009, sind in Familiensachen alle Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen nicht öffentlich. Nur für die Verkündung eines Urteils muss die Öffentlichkeit gemäß § 173 Abs. 1 GVG zugelassen werden. Seit Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 gibt es in Familiensachen aber gemäß § 38 Abs. 1 FamFG als Endentscheidungen nur noch Beschlüsse, also gerade keine Urteile mehr. Die Frage der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verkündung ist gesetzlich nicht geregelt, insoweit wurde § 173 GVG nicht an die Vorschriften des FamFG angepasst.[9]
Das ist einer der vielen Punkte, wo das deutsche Rechtssystem marode ist. Wo etwas nicht gesetzlich geregelt ist, ist der Richter sein eigener Gesetzgeber.[10] Mit anderen Worten: er kann machen, was er will. Und das ist das genaue Gegenteil von einem Rechtsstaat.
Väterentsorgung mit der Behauptung von Gewalt und Nachstellungen
Seit dem FGG-Reformgesetz ist das Familiengericht auch als so genanntes "Großes Familiengericht" für die Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig.[11]
Weil vor Familiengerichten ganz in feministischer Tradition die Frauen immer die Rolle des möglichen Opfers häuslicher Gewalt bekommen, kann nach der Trennung dem Mann jederzeit der Kontakt untersagt werden. Dieser hat dann in der Regel auch die Kosten für Gericht und Anwalt zu tragen, insbesondere wenn er versucht, in einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht die Vorwürfe zu entkräften. Da inzwischen auch viele weibliche Richter in den Amtsgerichten tätig sind, werden Männer aufgrund der gängigen Entscheidungspraxis benachteiligt. Eine Versicherung der Frau "an Eides Statt" genügt dem Gericht, um die Glaubwürdigkeit der Vorwürfe zu beweisen. Zwar kann jederzeit auch die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden, die aber meist damit überfordert ist und sich daher lieber auf die gerichtliche Entscheidung aus dem Gewaltschutzverfahren verlässt.
KiMiss-Studie verweist auf große Probleme an Familiengerichten
Mittels der KiMiss-Studie 2012 wurden Daten zur Lebenssituation von Trennungs- und Scheidungskindern in Deutschland aus der Sicht von Elternteilen erhoben, die getrennt von ihren Kindern leben und weniger Kontakt zu diesen haben, als sie sich wünschen. Im Befragungszeitraum 08.01.2012 bis 07.05.2012 wurden Fragebögen für 1426 Kinder ausgefüllt, 1170 davon erfüllten die (Deutschland-spezifischen) Einschlusskriterien für diese Studie.
Die Studienergebnisse zeigen systematische Probleme im familiengerichtlichen Bereich auf. 70-80 % der Befragten berichten, dass ihnen systematisch eine Elternschaft verwehrt werde und sie an einem geeigneten Kontakt zum Kind / zu den Kindern gehindert würden. Etwa 20 % der Befragten geben an, dass das Kind vollständig von ihnen entfremdet sei. Täuschung von Gerichten, Falschbeschuldigungen und Beeinflussung von Verfahren und Verfahrensbeteiligten werden in fast jedem zweiten Fall genannt. Eine Kommerzialisierung des familienrechtlichen Systems durch Rechtsanwälte und Sachverständige wird kritisiert. Betroffene berichten von Willkür[wp] und Inkompetenz von Behörden, oder dass sie psychisch und/oder finanziell zerstört und um einen der wichtigsten Bestandteile ihres Lebens beraubt worden seien.[12]
Zitat: | «Trennungsväter werden immer wieder weitgehend vom Kind ferngehalten, was einen Stress erzeugt, der gleich nach dem Erleben des Todes eines nahen Familienmitglieds einzuordnen ist.»[13] |
Die Eignung des Personals
Zuerst einmal muss betont werden, dass in diesem hochsensiblen Bereich regelmäßig Richter tätig werden, die hierfür keinerlei spezielle Ausbildung erhalten haben. Auch sind sie oft ganz entschieden zu jung, nicht selten (noch) kinderlos und besitzen somit nicht einmal im Entferntesten eine hinreichende Lebenserfahrung, um auf derart existenzielle Fragen, wie sie mit Blick auf die Zukunft von Kindern im Zuge einer Trennung der Eltern aufscheinen, gute Antworten geben zu können.
Dieser beklagenswerte Umstand erklärt, warum die familienrechtspsychologische Intelligenz der Richterschaft sehr stark variiert. Letzteres zeigt sich unter anderem in der Bewertung des Wechselmodells, der Präferenzen bei der Hinzuziehung von Sachverständigen und insbesondere darin, ob sie das Denken bezüglich traditioneller Geschlechterrollen hinter sich gelassen haben (oder eben nicht). Fortschrittliche, für neue Erkenntnisse aufgeschlossene Richter ziehen eine hälftige Betreuung durch Mutter und Vater zumindest als gleichberechtigte Option ernsthaft in Betracht. Sofern die Einschaltung eines Gutachters unvermeidlich ist, bevorzugen sie solche, die nach dem lösungsorientierten Ansatz arbeiten.
Andere repetieren dagegen, oft bis zum Ende der Dienstzeit, starr ihre allein aus der eigenen Biographie bzw. persönlicher Einschätzung gespeisten Vorurteile.
Entscheidungsgrundlage an Familiengerichten
Verfahren an Familiengerichten liegt unausgesprochen folgende (angenommene, nicht tatsächliche) Situation als Entscheidungsgrundlage zugrunde:
- Die Frau gilt immer als Opfer, sie hat die Rolle der armen Ehefrau, die ihre Karriere aufgab und mit dem Haushaltsgeld des gutmütigen Ehemannes machte, was sie wollte. Der Mann wurde und wird da gar nicht gefragt (rechtliches Gehör oder andere rechtsstaatliche Grundsätze gelten für Männer in Scheidungsverfahren nicht) und am Ende wird die scheidungswillige Frau noch als Opfer über ihre Lebensentscheidungen stilisiert. Alles hat nun mal seine zwei Seiten. Viel Freizeit und nicht arbeitengehen sind schöne Sachen, kostet aber was: Kaum Verdienst und hohe Ausgaben auf eigene Kosten. Das gilt für die Frau nicht. Und erst recht gilt das für die Frau vor dem Familiengericht nicht.
Familiengerichte (aber auch die Medien und die Ämter) haben diese faule Ausrede schon lange verinnerlicht. Eine offensichtliche und billige Ausrede gilt als wichtigste Grundlage des Familiengerichts und wird auf Teufel komm raus in der Folge von allen Organen verteidigt.[14]
Systematische Verschleppung von Verfahren
Ein weiteres Problem liegt darin, dass FamilienrichterInnen zuweilen in der 1. Instanz systematisch dass Vorrang- und Beschleunigungsgebot missachten und eine brutalstmögliche Prozessverschleppung betreiben, wenn Mütter ihre Kinder bei der Trennung einfach mitgenommen haben. Letzteres ist durch die großzügige Förderung dieser Praxis seitens der Jugendämter hierzulande leider zum Normalfall geworden. Vor allem Richterinnen neigen dann dazu, der Mutter einen Vorteil zu verschaffen, indem sie erst mal Zeit verstreichen lassen.
Probleme in der Provinz
An kleineren Amtsgerichten bestehen die Abteilungen für Familiensachen mitunter nur aus ein bis drei Richtern. An den beiden Berliner Familiengerichten arbeiten hingegen insgesamt rund 100 Familienrichter. Gerade in kleinen Amtsgerichten kann der krankheitsbedingte Ausfall eines Richters eine erhebliche Verlängerung von Familienverfahren nach sich ziehen.
Die lange Verfahrensdauer vieler familienrechtlicher Verfahren ist zum einen der Tatsache geschuldet, dass die Politik es versäumt, angesichts der Fülle der Fälle für eine ordnungsgemäße Personalausstattung zu sorgen. Wenn an einem kleineren Amtsgericht ein Richter für längere Zeit krank wird, kann die Rechtsversorgung in dem betreffenden Gebiet möglicherweise de facto zusammenbrechen. So schieben Familienrichter nicht selten einen riesigen Berg Akten vor sich her. Das dient zwar weder dem Kindeswohl, noch entspricht es dem im Grundgesetz verankerten Schutzauftrag gegenüber den Familien. Aber es nützt den Müttern und ihren AnwältInnen, die in Sorgerechts- und Umgangsverfahren auf Zeit spielen und hoffen, dass die Väterentfremdung bei ihren Kindern irgendwann Wirkung zeigen wird.
Zitat: | «Ich habe gelernt, dass Anträge bei Gericht zu stellen für einen Vater eine ähnliche Wirkung entfalten, wie der Versuch mit der Klagemauer[wp] in Jerusalem in einen Dialog einzutreten.» - Sandal Tolk[15] |
Zerstörung der Existenz
Zitat: | «Die Praxis der Existenzzerstörung durch Familiengerichte habe ich bereits mehrfach im Umfeld erlebt. Insofern kann das als Methode bezeichnet werden. Dem Staat ist grundsätzlich egal, wer für ein Kind zahlt. Hauptsache nicht er und so ist der Kampfauftrag an feministische Familiengerichte offensichtlich klar formuliert worden.»[16] |
Kapitulationserklärung im Widerspruch zum Wesen des Umgangsrechts
Zitat: | «Ich habe mich [...] mal ganz zwanglos mit einer ehemaligen Familienrichterin unterhalten können. Im Prinzip ist es so, dass der Rechtsstaat das Problem "Kind" geklärt wissen will und nicht mit Kosten belastet werden darf. Diesem Zweck wird das "Kindeswohl" angepasst. Man ist sich dessen bewusst, dass man dem Kind und vor allem dem Vater klirrendes Unrecht antut, aber aus wirtschaftlichen Gründen werden Richter dazu angehalten, derart zu beschließen. Es gibt den politischen Druck zum Schutze der Frau. Aus genau dem Grund dürfen Frauen beispielsweise auch nicht mit Sanktionen belegt werden, wenn sie gegen gerichtliche Auflagen verstoßen. Man hofft im Interesse des Kindes, dass sich wenigstens die Väter an Regeln halten und damit die Folgen des kindesschädigende Verhalten der Mutter beim Kind etwas begrenzt werden. Die hat das wortwörtlich so zu mir gesagt, dass sie als Familienrichterin nie davon ausgegangen ist, dass sich Mütter an Regeln und Auflagen halten. Solche Fälle hatte sie deswegen regelmäßig auf dem Tisch. Ein Satz war für mich besonders schockierend: "Wir schließen zwar viele Fälle ab, aber wir lösen grundsätzlich kein Problem. Das müssen die Eltern tun." Aus meiner Sicht ist das die Kapitulation der Familiengerichtsbarkeit, deren Sinn man damit grundsätzlich hinterfragen muss.»[17] |
Solche Sätze ("Wir lösen grundsätzlich kein Problem. Das müssen die Eltern tun.") sind ein typisches Beispiel für die perfide Rabulistik der Familienzerstörer. Denn der Sinn und Zweck eines Umgangs so wie ihn sich der Gesetzgeber vorstellte, besteht darin, dem Kind den Zugang zu beiden Elternteilen zu ermöglichen und zu gewährleisten, ohne dass dafür die Probleme der Eltern geklärt werden müssen (= Umgang). Eltern haben nach dem Gesetz ihre Probleme für sich zu behalten, ohne das Kind als Waffe zur mittelbaren "Klärung" (besser gesagt Erpressung) zu missbrauchen (= Umgang). Sowohl der Umgang wie auch das befürwortende Wohlverhalten beider Elternteile für den Umgang (also dem Zurückstellen eigener Befindlichkeiten) sind vom Familiengericht mit auf dem Gesetz beruhenden Ordnungsmitteln (also zur Not auch Zivilhaft) durchzusetzen. Die Familienzerstörer aber hintertreiben das Kindeswohl, indem sie diamentral gegen das Gesetz verstoßend mit diesen im juristischen Kern richtigen aber aus dem Kontext gerissenen Aussagen das Kind misshandeln, anstatt es aus der Elternauseinandersetzung mittels Umgang herauszunehmen.
Kapitulationserklärung zum Wohle der Mutter und im Widerspruch zum Wesen des Sorgerechts
Noch nie habe ich erlebt, dass die Kapitulation der familialen Gerichtsbarkeit so deutlich von einem Richter verbalisiert wurde.
Fazit:
Diese in unserer familialen Gerichtsbarkeit wirksamen Mechanismen hat die Politik endlich wahrzunehmen. Alles Faseln über die armen Alleinerziehenden und die reine Orientierung an spezieller Mütterlichkeit bundesdeutscher Prägung nach der Trennung ist in einem solchen Kontext Kindesmissbrauch. Der Vater aus dem folgenden Beispiel hat das Gemeinsame Sorgerecht inne. Und hier das Dokument der Kapitulation:
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– Franzjörg Krieg[18] |
Bilanz
Zitat: | «Hinter [...] glorreichen Schwafelungen über Kindeswohl verbirgt sich ein Heer von entsorgten Vätern und ein Meer von Kindertränen.»[19] |
Zitat: | «Jugendämter und Familiengerichte kümmern sich um geschiedene Mütter wie ein Zuhälter sich um seine Dirnen kümmert.» - Thomas Rettig[20] |
Zitat: | «So langsam wird mir das Bild über die Vorgänge in Jugendämtern und Familiengerichten immer schärfer:
Wenn eine Familie in Schieflage gerät, wird der sozial und in Sachen Erziehung schwächere Elternteil als "der betreuende Elternteil" deklariert und der in beiden Dingen stärkere als "der unterhaltspflichtige". Auch kompetenten Müttern werden die Kinder genommen und den inkompetenten Vätern die Kinder überlassen. Dabei wird immer argumentiert: "Sie sind ja intelligent, Sie finden immer einen Job". Der wird auch gebraucht, um den Unterhalt für den betreuenden Elternteil und die Kinder durchsetzen zu können. Auf diese Weise entsteht ein Regime, womit Ämter und Gerichte die Kontrolle über zerstörte Familien bewahren und aufgrund der asymetrischen Verteilung der Rechte am Kind auch einen nachhaltigen Trennungszustand beibehalten. "Kindeswohl", "Frauenrechte", o.ä. sind nur folkloristische Begriffe, um dieses Regime an das Volk zu verkaufen. Dem geht eine Verstaatlichung der Erziehung einher. Ganztageskrippe, -kindergarten, -schule sind Vehikel, die zunehmend die Erziehung aus der Hand der Eltern nehmen. Zudem gibt es inzwischen an jeder Schule Psychologen und Sozialarbeiter, während gleichzeitig Schüler tendenziell unkontrollierbarer werden. Diese sozialen Kosten werden wieder auf die Bürger abgewälzt, weshalb Familien immer mehr zu Doppelverdienern werden müssen, um über die Runden zu kommen. Ein perpetuum mobile zugunsten eines wachsenden sozialen Sektors.» - Carlos[21] |
Sorgerechts-Prozesse:
Zitat: | «Das ist der Grund, warum ich mich diesbezüglich nicht mehr engagiere. Die meisten Väter dürften froh sein, wenn dieses Kapitel abgeschlossen ist. Alle Versuche waren vergeblich, nur die Zeit hat's geregelt.
Und außerdem ist man von der Arbeit dieser Vereine so enttäuscht, daß man später auch keine Lust verspürt, darin noch mitzuwirken. So ein Sorgerechtsstreit ist wie eine schwer belastende, aber meist nicht tödliche Krankheit, gegen die kein noch so teures Mittel geholfen hat, und die sich regelmäßig von selbst erledigt. In der Illusion, den Verlauf dieser Krankheit abkürzen zu können, besteht das eigentliche Problem. Wie schon gesagt wurde, dürfte es (innerhalb der indigenen Bevölkerung!) nicht mehr so viele junge Väter geben. Vielleicht auch, weil die Väter-Misere schon lange unübersehbar geworden ist und die potentiellen Väter ahnen, was ihnen blüht.» - T.R.E. Lentze[22] |
Einzelnachweise
- ↑ Großes Familiengericht durch das neue FamFG
- ↑ WGvdL-Forum (Archiv 2): Walter Albrecht am 27. Dezember 2011 - 14:40 Uhr
- ↑ WGvdL-Forum: Warum sind Sorgerechts-/Unterhaltsverfahren "nicht öffentlich"?, Referatsleiter 408 am 21. November 2012 - 21:19 Uhr
- ↑ Peter Borowsky: "Sozialliberale Koalition und innere Reformen: Ehe- und Familienrecht", in: Informationen zur politischen Bildung (Heft 258), Bundeszentrale für politische Bildung
- ↑ Detlef Bräunig: Meine Tour de France, Das Männermagazin am 12. Oktober 2015
- ↑ Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht und Familiensachen
- ↑ Maik Busch, 2017
- ↑ Charles-Louis de Secondat, Baron de la Brède et de Montesqieu; Vom Geist der Gesetze, 11. Buch, 4. Kapitel (1748)
- ↑ Wikipedia: Familiengericht, Version vom 3. November 2017 (Die Version vom 21. November 2012 existiert nicht!)
- ↑ DFuiZ: Die Fiktion von der Gewaltenteilung
- ↑ Großes Familiengericht durch das neue FamFG
- ↑ KiMiss-Studie 2012
- ↑ Franzjörg Krieg, Die alljährliche Hetzjagd gegen Väter
- ↑ WGvdL-Forum: Puls am 22. April 2015 - 09:12 Uhr
- ↑ MANNdat-Forum: Was unterscheidet eine Querulanten von einem Untertan?, Sandal Tolk am 16. Februar 2013 - 13:26 Uhr
- ↑ WGvdL-Forum: Irre, was die Frau aus deinem Sohn gemacht hat, Li Ho Den am 27. Dezember 2014 - 14:03 Uhr
- ↑ WGvdL-Forum: Gespräch mit einer Familienrichterin, Li Ho Den am 10. September 2014 - 09:56 Uhr
- ↑ Franzjörg Krieg: Kapitulation der Familiengerichte vor der Mutter, 15. Januar 2018
- ↑ WGvdL-Forum: Li Ho Den am 10. September 2014 - 20:30 Uhr
- ↑ Thomas Rettig: Der Umverteilungsstaat perfektioniert die Ausbeutung geschiedener Männer, Freitum am 6. Januar 2017
- ↑ Kommentar von Carlos am 21. Januar 2018
- ↑ Weiberplage-Forum: Die Kinder sind erwachsen, die Sorgerechts-Prozesse beendet[webarchiv] , T.R.E. Lentze am 19. Juni 2020 - 12:26 Uhr
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Netzverweise
- DFuiZ: Das Familiengericht
- Väternotruf: Verfahrensdauer im familiengerichtlichen Verfahren
- Stoppt die Kommerzialisierung der Familiengerichte - Michael G. Möhnle (1 Seite)