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Jugendamt

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Jugendamt? Nein, danke!
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Primat der Eltern vor dem Staat

Der Begriff "Jugendamt" ist eigentlich irreführend, da er suggeriert, es würde sich um eine zentral gelenkte Bundes­behörde handeln. Dem ist jedoch nicht so: Tatsächlich handelt es sich um autonom agierende Ämter der Kommunen, also der Landkreise und kreisfreien Städte, die von jenen nach den Forderungen des "Achten Buch Sozial­gesetz­buch" (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) zu schaffen und zu unterhalten sind. Ein Bundes­jugend­amt gibt es nicht, sondern lediglich eine "Bundes­arbeits­gemeinschaft der Landes­jugend­ämter"[1]. Als übergeordnete Behörden existieren lediglich siebzehn Landesjugendämter, so z.B. das Landes­jugend­amt Rheinland-Pfalz[2] Auf der Homepage des LJA-Rlp findet man eine lange Aufzählung der Aufgaben des Landes­jugend­amtes. Aber weder dort noch unter der Rubrik "Bürgerservice" wird die Möglichkeit eröffnet, sich über konkretes Fehl­verhalten eines Jugendamtes im betreffenden Bundesland zu beschweren. In den anderen Bundesländern ist das mutmaßlich genauso. Anders gesagt fühlen sich die Landes­jugend­ämter ganz offensichtlich nicht für die Wahrnehmung einer Dienst­aufsicht zuständig.

In den letzten Jahren sind die deutschen Jugendämter - auch international - nicht nur wegen ihrer unverhohlenen Diskriminierung von Vätern, sondern insbesondere auch aufgrund der exzessiv praktizierten Inobhutnahmen zusehends in Verruf geraten. Von sehr vielen betroffenen Eltern wie auch deren Kindern werden die deutschen Jugendämter als zentraler Mitspieler in einem Schweinesystem wahrgenommen.

Das Schweizer Gegenstück zum deutschen Jugendamt bzw. den kommunalen Jugendämtern ist die "Kesb". Offenbar agiert deren Personal genauso effizient und human wie die deutschen Kollegen.

Das Jugendamt - Erläuterung für internationale Institutionen und europäische Juristen[3]

Geschichtliche Entwicklung in Deutschland

Ab 1900

Als Vorläufer der Jugendämter sind die im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 vorgesehenen Gemeinden­waisen­räte anzusehen.

Erste Gründungen von Jugendämtern konnten bereits 1925 festgestellt werden (entsprechend dem 1924 in Kraft getretenen Reichs­jugend­wohlfahrts­gesetz). Ziele und Namen waren die materielle Sonder­fürsorge für Minderjährige, die Krüppel­fürsorge, die Heilfürsorge als freiwillige, vorbeugende Gesundheits­fürsorge und die Fürsorge­erziehung.

Nationalsozialismus

Ab 1939 übernahmen die Jugendämter als Teil der Staatsgewalt im NS-Staat weitgehend die Kontrolle über die Kindererziehung. Das Jugendamt kontrollierte und lenkte Familien und Kinder von Geburt an politisch. Heranwachsende Jungen wurden von der Hitlerjugend[wp] (HJ) und heranwachsende Mädchen vom Bund Deutscher Mädel[wp] (BDM) unter die Kontrolle des Staates gestellt. Um der sinkenden Geburtenrate entgegenzuwirken, wurde neben allgemeinen monetären Hilfen auch etwa 8.000 Säuglinge in Deutschland und etwa 12.000 in Norwegen in Lebens­born­heimen unter der Kontrolle der SS großgezogen.

Die Organisation des Jugendamtes wurde 1939 durch ein Gesetz dahingehend geändert, dass statt der kollegialen Leitung die Geschäftsführung dem Bürgermeister bzw. Landrat übertragen wurde. Im Übrigen sollten die rechtlichen Bestimmungen des RJWG (Reichsjugendwohlfahrtsgesetz[wp]) so ausgelegt werden, dass damit eine Erziehung im national­sozialistischen Sinne gesichert werden konnte. Die damit gemeinten Erziehungs­ziele kommen deutlich zum Ausdruck im § 1 der 1939 erlassenen Verordnung über Jugend­wohl­fahrt in den sudeten­deutschen Gebieten, in der - abweichend vom § 1 RJWG - formuliert wird:

"Die Erziehung der Jugend im national­sozialistischen Staat ist Erziehung zur deutschen Volks­gemein­schaft. Ziel der Erziehung ist der körperlich und seelisch gesunde, sittlich gefestigte, geistig entwickelte, beruflich tüchtige deutsche Mensch, der rassebewusst in Blut und Boden wurzelt und Volk und Reich verpflichtet und verbunden ist. Jedes deutsche Kind soll in diesem Sinne zu einem verantwortungs­bewussten Glied der deutschen Volks­gemein­schaft erzogen werden."

Nach 1945

In Polen wurden die Jugendämter als verbrecherische Organisationen abgeschafft. Sie hatten 200.000 Kinder den Eltern weggenommen.

In der BRD wurde das Jugendamt von 1947 bis 1952 dem Innen­ministerium (Polizei) und nicht dem Familien- oder dem Justiz­ministerium unterstellt. Damit wurden eine Vielzahl Kinder - die durch das Jugendamt im europäischen Ausland den Eltern entzogen wurden - nicht an ihre biologischen Eltern zurückgegeben. Die Identität und die Namen der Kinder wurden mit Amtshilfe der Melde­behörden und der Polizei geändert, die leiblichen Eltern nicht informiert. Per Gerichtsbeschluss, "der Dringlichkeit wegen, ohne vorherige mündliche Anhörung" wurden die Kinder an deutsche Adoptiv­familien "transferiert".

Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Jugendämter

Den gesetzlichen Rahmen für die Tätigkeit der Jugendämter bildet insbesondere das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Als weitere Teile sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das "Gesetz über das Verfahren in Familien­sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) und das Kind­schafts­rechts­reform­gesetz (KindRG) zu nennen.

§ 162 FamFG regelt die Mitwirkung des Jugendamts bei Verfahren in Familiensachen, § 1712 BGB eine Beistandschaft des Jugendamtes.[4] § 1779 BGB erwähnt die nötige Anhörung des Jugendamts bei der Auswahl eines Vormunds durch das Familiengericht. Auch § 1791b BGB beschäftigt sich mit der Vormundschaft des Jugendamts. Im Einzelfall kann das Jugendamt für die Wahrnehmung einer Umgangs­pflegschaft nach § 1684 BGB oder eine Ergänzungs­pflegschaft gemäß § 1909 BGB in Betracht kommen. Im KJHG sind dazu die §§ 55 KJHG und 56 KJHG maßgeblich.

Wichtige Bestimmungen des KJHG

Laut seiner Verfasser ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - ein Instrument zur Vorbeugung, zur Hilfestellung und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Im Vordergrund stehe die Förderung der Entwicklung junger Menschen ... In § 1 KJHG heißt es, jeder junge Mensch habe ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigen­verantwortlichen und gemein­schafts­fähigen Persönlichkeit. Zur Verwirklichung dieses Rechts solle die Jugendhilfe insbesondere Eltern bei der Erziehung beraten und unter­stützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebens­bedingungen für junge Menschen und ihre Familien ... zu erhalten oder zu schaffen.

§ 2 definiert die Aufgaben der Jugendhilfe als Leistungen "zugunsten junger Menschen und Familien".

§ 8 sagt zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, diese solle bei allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend ihrem Entwicklungs­stand stattfinden. Weiter seien sie in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungs­verfahren sowie im Verfahren vor dem Familien­gericht und dem Verwaltungs­gericht hinzuweisen.

§ 8a ist dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gewidmet. Dort heißt es unter anderem, "werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts­punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungs­risiko im Zusammen­wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Hält das Jugendamt [zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung] das Tätigwerden des Familien­gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungs­träger, der Einrichtungen der Gesundheits­hilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruch­nahme durch die Erziehungs­berechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personen­sorge­berechtigten oder die Erziehungs­berechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein."

§ 17 regelt die der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Scheidung und Trennung. Dort heißt es unter anderem, Mütter und Väter (!) hätten im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung. Letztere solle helfen, Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen und im Fall der Scheidung oder Trennung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Eltern­verantwortung zu schaffen. Dabei seien die Eltern unter angemessener Beteiligung der betroffenen Kinder oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen (!) Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen.

Kritik an Arbeitsweise und fachlicher Kompetenz

Fragwürdige Qualifikation der Mitarbeiter

Im Verhältnis zur Fülle der Macht über die Menschen, die den Jugendämtern ihre Schicksale anvertrauten, sich den Ämtern dabei im Grunde aber auch ausliefern, haben deren Mitarbeiter oft keine adäquate berufliche Qualifikation. Dies wird auch von "Insidern" so gesehen. So äußerte der oben erwähnte Hans-Christian Prestien, die fachliche Kompetenz der MitarbeiterInnen der öffentlichen Jugendhilfe auf psychologischem, psychiatrischen bzw. pädagogischem Feld sei unverändert zufalls­abhängig. Er fordert deshalb regelmäßige Qualifizierungs­maßnahmen.

Ein Studium der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik, absolviert an einer FH, ist in der Regel das Höchste, was man in puncto Kompetenz erwarten darf. Wie der Essay von Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Klenner verrät, muss es aber kein Glück sein, einem Mitarbeiter zu begegnen, der diesem Personenkreis zuzurechnen ist.[5] Prof. Klenner spricht bezüglich der Qualifikation im Übrigen von wohlmeinenden Laien (wobei die Attribuierung "wohlmeinend" allerdings von vielen Vätern in Abrede gestellt werden dürfte).

Weitaus häufiger haben Mitarbeiter indessen kein einschlägiges Studium, sondern nur eine Berufs- (z. B. zum Erzieher) bzw. Verwaltungs­aus­bildung durchlaufen, teilweise noch nicht einmal das. Von daher gehören sie bestenfalls dem gehobenen Dienst an, meist ist es aber nur der mittlere. Dagegen sind andere Entscheidungs­träger im allgemeinen durch ein Universitäts­studium für den Höheren Dienst qualifiziert. Damit sind sie zwar nicht weisungs­gebunden, aber immerhin sonst für ihr Handeln verantwortlich.

Laut dem Kinder- und Jugendhilfebericht des Bundes­familien­ministeriums aus dem Jahr 2009 hatten 11 % der Mitarbeiter gar keine und 27 % eine "sonstige" Ausbildung [diese kann auch völlig fachfremd sein], 50 % verfügten über eine nicht näher definierte Fachschul­aus­bildung [wobei z. B. auch eine Fachschule für das Verwaltungs­wesen oder eine sonstwie fachfremde Schule gemeint sein kann). Lediglich 10 % besaßen eine nicht näher bezeichnete Fach­hoch­schul­aus­bildung, d. h. auch diese Gruppe schließt Mitarbeiter ein, die lediglich eine Fachhochschule für das Verwaltungs­wesen besucht haben. Ganze 2 % hatten einen Universitätsabschluss.

Bei einer von Dr. Karin Jäckel vorgenommenen Erhebung gaben nur 2,3 % der befragten Eltern dem Jugendamt die Note 1. Hierbei handelte es sich fast ausschließlich um Alleinerziehende, die vom Jugendamt Hilfe zur Ausgrenzung des anderen Elternteils erhalten hatten (mutmaßlich waren dies ausnahmslos bzw. zumindest stark überwiegend Mütter). 75 % der Befragten bewerteten dagegen die berufliche Qualifikation, das menschliche Interesse etc. der Mitarbeiter mit der Note 5 oder 6.[6]

Jugendamt macht Feierabend

Fatal für Einzelfälle ist die Tatsache, dass Jugendämter behördlichen Dienstzeiten unterliegen und am Wochenende dienstfrei haben. Wenn bspw. am Freitag ein Kind durch das Jugendamt verschleppt wird, bleibt das Kind übers Wochenende eben verschwunden. In der Regel wird dann die Polizei eingeschaltet und Vermissten­anzeige erstattet. Zwangsweise läuft eine Ermittlungs­maschinerie an, weil das Jugendamt keine andere Behörde informiert und im Jugendamt eben Feierabend ist.

Bretter vor den Köpfen

In ihrem Vortrag "Kinder sind die besseren Menschen - wie schaffen es so viele Väter und Mütter, sie an die Wand zu fahren?"[7] berichtet die Diplom­psychologin Ursula Kodjoe von einer Schulungs­veranstaltung, die sie für Angestellte verschiedener Jugendämter durchgeführt hat. Für ein Rollenspiel simulierte sie folgende Fallkonstellation:

Eine Mutter war zur Betreuung/Erziehung ihrer Kinder aufgrund erheblicher Drogen- bzw. Alkoholprobleme nicht in der Lage. Die Jugendamts­mitarbeiter sollten nach einer Lösung suchen. Laut Frau Kodjoe liefen diese Bemühungen dann ausschließlich auf Überlegungen hinaus, durch welche Hilfen man die Mutter wieder in die Lage versetzen könne, ihre Rolle angemessen wahrzunehmen. Keiner der Teilnehmer des Seminars verschwendete jedoch nur einen Gedanken daran, ob nicht vielleicht der Vater in die Bresche springen könne. Darauf angesprochen, entgegnete ein Mann aus der Runde, seines Zeichens sogar Leiter eines Jugendamtes, laut Frau Kodjoe in recht aggressivem Tonfall:

Zitat: «Wo kämen wir denn da hin, wenn wir uns auch noch mit denen beschäftigen würden.»

Dazu bemerkte Frau Kodjoe, viele Männer [eben auch Mitarbeiter des Jugendamtes] seien sich nicht darüber bewusst, wie wichtig sie für ihre Kinder wären und dass sie sich in den Dienst eines Systems stellten, das Kindern ihre Beziehungs­grund­lage nehme. Diese reduzierte Denkweise beschrieb sie mit den Worten: "Denn sie wissen nicht, was sie tun." Weiter sagte sie, manchmal schiene es so, als stünde der Satz: "Kinder gehören zu ihren Müttern" regelrecht über den Köpfen dieser Leute. Gleichwohl merkte sie aber sinngemäß an, die Tatsache, dass Väter für ihre Kinder genauso wichtig sind wie Mütter, sei mittlerweile wissenschaftlich hinlänglich erwiesen und bekannt.

Von daher muss die Bemerkung erlaubt sein: persönliche Kindheits­erfahrungen von Mitarbeitern des Jugendamtes sind kein Alibi mehr für eine einseitig mütter­begünstigende Grundhaltung. Eigentlich sollte man meinen, dass aktuelle familien­psychologische bzw. pädagogische Erkenntnisse relativ kurzfristig auch zu den Jugend­ämtern durchdringen müssten. Fatal ist hier, dass Weiterbildung beim selbst­gefälligen Amtsschimmel offenbar nicht gerade großgeschrieben wird.

Triviales Klischeedenken

Im Übrigen ist das Denken vieler Angehöriger der sozial­pädagogischen Dienste wenigstens unterschwellig immer noch von einem klischee­haften Mann=Täter/Frau=Opfer-Denken geprägt, dass jahr­zehnte­lang kritiklos beschworen wurde. Außerdem hält sich hartnäckig der Irrglaube, Mütter würden eine Beziehung nur zum Wohle ihrer Kinder beenden. Diese falschen Dogmen - mehr zu ihnen den Abschnitten "Ein Tabuthema" und "Überholte Klischees" des Beitrags "Erziehungsfähigkeit" - führen bei vielen Mitarbeitern des Jugendamts dann zu folgenden Sichtweisen:

Ist die Trennung vom Vater ausgegangen ist, kriegen Männer immer wieder zu hören:

Zitat: «Sie haben ja die Beziehung beendet, also müssen Sie jetzt eben auch mit den Konsequenzen leben.»

oder

Zitat: «Hier geht es ja schließlich um das Wohl der Mutter.»

Hat sich dagegen die Mutter getrennt, dürfen Väter indessen nicht auf ähnliche Sätze hoffen, selbst wenn das Handeln der Ex-Partnerin deutliche Zeichen von Niedertracht und Verlogenheit erkennen lässt. Vielmehr glauben voreingenommene Mitarbeiter bereitwillig jedem noch so absurden Vorwurf der Mutter, wodurch dann wiederum deren Wohl in den Focus gerückt wird, schließlich ist sie ja durch das lange Ausharren bei einem Scheusal psychisch angegriffen und bedarf größter Nachsicht. Das Kindeswohl bleibt bei dieser mütter­zentrierten Sicht regelmäßig auf der Strecke.

Trennungsberatung für Mütter

Entgegen dem Wortgeklingel der §§ 1 und 2 KJHG hat das Jugendamt oft weder eine Förderung junger Menschen noch Hilfen für Familien im Focus, sondern sieht - nicht zuletzt aufgrund der im vorigen Abschnitt erwähnten, noch weithin virulenten Vorurteile - seine Aufgabe häufig primär darin, Müttern eine qualifizierte Trennungs­beratung zu gewähren, das heißt, ihnen Tipps und Hilfestellung zu geben, wie sie einen Auszug aus der ehelichen Wohnung bewerkstelligen und dabei erfolgreich die Kinder gegen deren Willen mitnehmen können. Für letztere bedeutet das, jäh und schockartig aus ihrer vertrauten Umgebung heraus­gerissen zu werden. Auf diese Weise wird massive Amtshilfe zur Zerstörung von Familien geleistet und angesichts von ca. 170.000 von Trennungen betroffener Kinder pro Jahr tagtäglich in Hunderten von Fällen massiv das Kindeswohl gefährdet.

Mit der Forderung, zum Schutz oder zur Entwicklung von Kindern bzw. zum Erhalt oder zur Schaffung positiver Lebens­bedingungen für sie beizutragen, ist so ein Aufgaben­verständnis in vielen Fällen nicht vereinbar. Dessen ungeachtet legen sich Mitarbeiter und vor allem Mitarbeiterinnen des Jugendamtes - viele selbst zum ersten oder wiederholten Male, häufig mit Kindern, getrennt bzw. geschieden - im Sinne einer kritiklosen Unterstützung von Müttern mächtig ins Zeug. Dabei stehen die Leistungen "zugunsten junger Menschen und Familien" (§ 2 KJHG) aber eher im Hintergrund bzw. werden als Hilfe für die Mutter umdefiniert. Viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jugendamtes glauben, dass alles, was der Mutter nützt, selbstredend auch den Kindern zu Gute kommen müsse. Dabei wird oft verkannt, dass zuweilen das Gegenteil der Fall ist. Eine eingehendere Prüfung findet in aller Regel nicht statt.

Beihilfe zur Verschleppung von Kindern und Kindeswohlgefährdung

Ebenso regelmäßig unterbleibt die durch § 8 vorgesehene Anhörung der betroffenen Kinder. Diese müsste jedoch an sich erfolgen, bevor das Jugendamt die Mutter bei ihrem abrupten Auszug unterstützt. Stattdessen wird das Verbringen der Kinder aus ihrem angestammten Zuhause nach Kräften gefördert, ohne mit ihnen auch nur eine Minute darüber zu sprechen, wie sie zu dieser Maßnahme stehen. Auch die an sich vorgeschriebene, im Anschluss an die Anhörung zu leistende Aufklärung der Kinder über ihre Rechte im Verfahren vor dem Familien­gericht wird prinzipiell unterlassen. Beides läuft faktisch auf vielfache und fortwährende Gesetzes­brüche durch die Jugend­ämter hinaus, welche aber in der Praxis bisher folgenlos bleiben.

Wenn Kinder nicht nur plötzlich mit der Trennung der Eltern konfrontiert werden, sondern zugleich auch noch verkraften müssen, wie sie von einem Tag auf den anderen Tag aus ihrem Zuhause verschleppt werden, handelt es sich hierbei nach allgemein vor­herrschender Auffassung für die Kinder um einen sehr belastenden Vorgang, dies übrigens anerkanntermaßen insbesondere im Falle von Kleinkindern. Umgekehrt wird von den beteiligten Professionen immer wieder argumentiert, gerade in der schwierigen Phase der Trennung solle Kindern möglichst das Familienheim erhalten bleiben. Dieser Grundsatz findet regelmäßig seinen Niederschlag in entsprechenden Gerichts­entscheiden, so beispielsweise im Beschluss des OLG Köln vom 19.04.2012.[8]

Insofern wäre in einem Verbringen der Kinder in eine andere Umgebung eine von der Mutter betriebene Kindeswohlgefährdung zu sehen, sofern es für diese Maßnahme keine wirklich zwingenden Gründe gibt. In vielen Fällen - nämlich immer dann, wenn die Kinder nicht aus ihrem angestammten Zuhause verbracht oder von ihrem Vater getrennt werden wollen - leistet das Amt durch diese Praxis, anstatt das Wohl des Kindes zu schützen, Beihilfe zur Kindesentziehung.

§ 235 Abs. 1 StGB:

Zitat: «(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List ........ einem Elternteil ......... entzieht oder vorenthält.»

Faktisch unterstützen Jugendämter durch ihre Beratungs­tätigkeit Mütter in großer Zahl regelmäßig und objektiv bei Rechts­brüchen, denn eigentlich müssten Mütter zuerst das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen (und vom Familien­gericht erhalten), bevor sie die Kinder in eine andere Wohnung verbringen dürfen. Außerdem tritt in diesem Verhalten eine klare Diskrimierung von Männern zutage, denn es ist absolut undenkbar, dass Männer von einem Jugendamt dieselbe Rücken­deckung erhalten würden. Mutmaßlich geht es den Ämtern bei ihrer bedingungslosen Parteinahme darum, Müttern mit Blick auf ein mögliches Umgangsverfahren im Sinne einer Präjudizierung durch rechtswidriges Fakten­schaffen auf dem Rücken der betroffenen Kinder Vorteile zu sichern. Mit dieser Handlungsweise, insbesondere mit der völligen Missachtung des Kindeswillens, verstoßen Jugendämter offen gegen zentrale Bestimmungen des KJHG, um die Pläne von Müttern nicht zu durchkreuzen. Wenn überhaupt, werden die Kinder erst Wochen oder gar Monate nach der vom Amt gebilligten Mitnahme angehört.

In konsequenter Fortsetzung dieser Linie werden im Folgenden Probleme der Kinder, die aufgrund von Überforderung oder erzieherischen Defiziten ihrer Mütter auftreten, systematisch unter den Teppich gekehrt und selbst extrem kindswohl­schädigendes Verhalten von Müttern in der Nach­trennungs­phase weckt mitnichten Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit.

Keine Einschaltung des Familiengerichts

Das Tätigwerden des Familiengerichts oder anderer Leistungs­träger zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls hält das Jugendamt in solchen Fällen prinzipiell nicht für erforderlich.

Implementierung mütterfreundlicher Umgangsregelungen

Anstelle des in § 17 KJHG angesprochenen einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge wird dem Vater für die Phase bis zur endgültigen Klärung durch das Familien­gericht eine Umgangs­regelung aufgezwungen, die sich ausschließlich an den Wünschen der Mutter orientiert und welche jene Mutter oft bereits im Vorfeld allein mit dem Amt abgestimmt hat. Besonders abgefeimte Jugendamts­mit­arbeiterinnen raten Müttern außerdem dazu, dem Vater für die ersten paar Monate nach der Trennung eine Versöhnung in Aussicht zu stellen, damit er eine einseitig die Mutter begünstigende vorläufige Umgangs­regelung erst mal akzeptiert, anstatt sofort das Familien­gericht anzurufen.

Unterhaltsvorschussleistungen

Nachdem die Verschleppung der Kinder geglückt und eine Umgangs­regelung zu Gunsten der Mutter bewerkstelligt wurde, hat das Amt die Voraussetzungen geschaffen, der Mutter Unterhalts­vorschuss zu zahlen, für die dann der Vater in Regress genommen wird. Dabei gewährt das Amt - großzügig im Umgang mit öffentlichen Mitteln - der Mutter in der Regel den Höchstsatz, auch wenn ihr die aktuelle Rechtsprechung aufgrund des von ihr geleisteten Anteils bei der Betreuung nur einen anteiligen Betrag zubilligen würde. Im Übrigen bleibt zu fragen, ob es rechtmäßig ist, vom Vater Unterhalt zu verlangen, wenn ihm die Kinder unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen (§ 8 KJHG) entzogen wurden.

Unterstützung der Mutter vor Gericht

In Sorgerechts- oder Umgangsverfahren ist es quasi eine Art ritueller Handlung deutscher Familienrichter, die Stellungnahme eines Vertreters des Jugendamtes einzuholen. In der Regel äußern diese sich ganz konkret dazu, welchem Antrag - dem der Mutter oder dem des Vaters - stattzugeben sei. Eine plausible Begründung bleiben die Mitarbeiter der Ämter indessen oftmals schuldig. Nicht selten ist die geistige Substanz ihrer Aussagen derart dürftig, dass Richter den gleichen Erkenntnis­gewinn erzielen könnten, wenn sie ein Stück Brot befragen würden. Das hindert aber zumindest solche Richter, die um jeden Preis die Wünsche von Müttern bedienen wollen, nicht daran, in ihren Beschlüssen ausdrücklich auf die Empfehlung des Amts zu verweisen.

Ärgerlich ist dabei im Übrigen, dass die Amtler wirklich zu allem und jedem ihren Senf dazugeben müssen, angefangen von banalen Streitigkeiten zu Fragen der Urlaubs- bzw. Ferien­regelung bis hin zu komplexen, spezifische Sachkenntnis erfordernden Themen wie dem der "Schuleingangsdiagnostik".

Jugendamt und Wechselmodell

Viele Jugendämter stehen einer Betreuung von Kindern im paritätischen Wechselmodell aufgrund unreflektierter Vorurteile noch ausgesprochen ablehnend gegenüber. Auf Nachfrage werden in fachlicher Hinsicht oft gravierende Wissens­lücken zum Stand der Forschung wie auch zu rechtlichen Aspekten erkennbar.

Vor Gericht werden Anträge von Müttern, die auf ein Residenzmodell abzielen, von vielen Ämtern immer noch rückhaltlos unterstützt. Wollen Kinder hälftigen Umgang mit dem Vater oder den Lebensmittelpunkt bei ihm, heißt es, sie sagten dies nur unter dem väterlichen Druck oder aufgrund von Loyalitäts­konflikten. Vor anderen Erklärungen oder Gegen­argumenten des Vaters verschließt man vielerorts immer noch die Augen (mehr dazu im Beitrag Familienpsychologische Gutachten, Abschnitt "Abwertung und verfälschte Darstellung des Kindeswillens"). Stichhaltige Begründungen bzw. Beweise für ihre Aussagen bleiben die Ämter im Allgemeinen schuldig. Eine solche Unterstützung ist umso erstaunlicher, weil § 50 KJHG, der die Mitwirkung des Jugendamts in familien­gerichtlichen Verfahren umreißt, keinen Hinweis enthält, nach dem das Amt eine Empfehlung bezüglich der Umgangsregelung abzugeben hätte. Vielmehr soll es lediglich erzieherische und soziale Gesichts­punkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen einbringen und ggfs. - d. h. so denn überhaupt eine Beratung stattfindet - den Stand des Beratungs­prozesses erläutern.

Es läßt jedoch hoffen, dass in diversen Ämtern bereits ein Umdenken stattgefunden hat bzw. zumindest im Gange ist. An den mittlerweile regelmäßig in verschiedenen Städten stattfindenden Fachtagungen des VAfK zur paritätischen Doppel­residenz ist auch ein steigendes Interesse von Vertretern der Jugendämter zu verzeichnen. So hat sich beispielsweise der Leiter des Jugendamtes Monheim bei einer solchen Fachtagung in Köln am 14.09.2012 nachdrücklich für diese Betreuungsform ausgesprochen. Der stellvertretende Leiter des Jugendamtes Köln bekräftigte bei der Podiums­diskussion im Rahmen dieser Veranstaltung, das Thema sei auch in seiner Behörde angekommen. Ein Mitarbeiter eines anderen Jugendamtes, der allerdings bezeichnenderweise anonym bleiben und nicht gefilmt werden wollte, äußerte seine Präferenz für die paritätische Doppel­residenz, wies aber darauf hin, er würde sich insbesondere von Seiten der Väter mehr Interesse an der Praktizierung hälftigen Umgangs wünschen.

Auch etliche jüngere, positive Gerichts­beschlüsse zum Wechselmodell auf Ebene der Amtsgerichte wie auch Entscheidungen einzelner Ober­landes­gerichte - so z. B. ein Beschluss des OLG Jena vom 22.08.2011 spiegeln die sich wandelnde Haltung von Jugendämtern wider.

Umgekehrt ist es leider so, dass Väter bei struktur­konservativen Jugendämtern selbst dann, wenn sie ihre Kinder vor der Trennung überwiegend betreut haben, mit Vorschlägen nach Einrichtung einer Doppel­residenz gegen eine Mauer von Vorurteilen prallen und erleben müssen, dass man sich mit ihren Argumenten in keinster Weise aus­einander­setzt. Vor allem im Mief erz­katholischer Milieus bleiben bislang noch viele Mitarbeiter erkenntnis­resistent in banalen Klischees verhaftet und betreiben unverhohlen eine einseitige Parteinahme für Mütter ohne Rücksicht auf die Interessen und den Willen der betroffenen Kinder. Immer mehr Angehörige der Allgemeinen Sozialen Dienst hinterfragen diese Haltung jedoch. So bringt beispielsweise der Artikel "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!?" von Christine Knappert die Problematik der einseitigen Begünstigung verweigernder Mütter sehr gut auf den Punkt.[9]

Jugendamt und Kindeswille

Gerade in Fällen der Regelung des Umgangs nach einer Trennung bzw. Scheidung ist zu beanstanden, dass der Kindeswille zumindest dann, wenn er nicht mit den Vorstellungen der Mutter konform geht, in vielen Ämter keinerlei Beachtung erfährt. Auch wenn Kinder ihre Wünsche nach (wenigstens) hälftigem Umgang mit dem Vater mehrfach über einen längeren Zeitraum äußern, werden solche Bekundungen seitens des Jugendamtes dann komplett ausgeblendet. Letzteres widerspricht sowohl neueren kinder­psychologischen und pädagogischen Erkenntnissen wie auch der einschlägigen Rechtsprechung, denn inzwischen betonen diverse Beschlüsse von Ober­landes­gerichten und des Bundesverfassungsgerichts, wie wichtig auch bei jüngeren Kindern die Berücksichtigung ihres Willens für eine erfolgreiche Sozialisation sei.

Folgerichtig wird der Grundsatz einer Erziehung zur Eigenverantwortung sogar in § 1 KJHG erwähnt und auch die zentrale, vom Bundes­familien­ministerium beauftragte Studie zur Erziehung[10] würdigt diesen Aspekt nachdrücklich. Aber obwohl das KJHG die maßgebliche Richtschnur für das Handeln des Jugendamtes sein sollte und die aktuellen Verlautbarungen des Bundes­familien­ministeriums im Jugendamt eigentlich bekannt sein müssten, wird der Kindeswille, sofern er der Mutter nicht beliebt, von Mitarbeitern des Jugendamts oftmals konsequent ignoriert oder mit teilweise dümmlichen und sogar bewußt falschen Aussagen abgewertet.

Immer wieder versuchen Mitarbeiter des Jugendamtes auch, direkte Willens­äußerungen von Kindern gegenüber dem Gericht zu unterdrücken (siehe unten im Abschnitt "Jugendamt Cochem"). Damit handeln sie diametral entgegen­gesetzt zu den Bestimmungen der §§ 155 Abs. 3 Satz 3 FamFG und 159 Abs. 2 FamFG. Mit ihren Bemühungen, Kinder mundtot zu machen, indem sie ihr persönliches Erscheinen vor Gericht mit willkürlichen Behauptungen zu verhindern trachten, unterstützen diese Ämter nicht selten Mütter in einer blindwütigen Ausübung von Macht oder gar Gewalt gegenüber ihren Kindern.

In das Bild häufig stattfindender Missachtung des Kindeswillens passt außerdem das im Abschnitt "Beihilfe zur Verschleppung von Kindern" erwähnte Unterlassen der Befragung und Aufklärung von Kindern.

Jugendamt und Kindesmisshandlung

Während Frauen bereitwillig Glauben geschenkt wird, wenn sie gegenüber Amt den Vorwurf erheben, der (Ex-)Partner habe ihre Kinder misshandelt, sträuben sich Mitarbeiter von Jugendämtern zuweilen immer noch vehement, den Gedanken an die Täterschaft einer Mutter zuzulassen, obgleich diverse Studien einen hohen Anteil weiblicher Täter belegen. Getrennt lebenden Vätern, die entsprechende Verhaltens­weisen der Kindsmutter zur Sprache bringen, wird ohne jeden objektiven Anhaltspunkt oder gar Beweis unterstellt, sie hätten ihre Kinder manipuliert, zu den die Mutter belastenden Aussagen gedrängt und ihnen eingeflüstert, was sie zu sagen haben. Damit verweigern die Amtler nicht nur das unbedingt gebotene Verständnis und Einfühlungs­vermögen, sondern schädigen die Opfer zusätzlich, indem sie ihnen die Glaub­würdigkeit absprechen. Anstatt ihrem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, Kindern im Falle einer Gefährdung ihres Wohls Schutz und Hilfe angedeihen zu lassen (§ 8 KJHG), ergreifen Jugendamts­mit­arbeiter einmal mehr einseitig Partei für Mütter. Auf diese Weise verharmlosen sie in zynischer Manier die Opfer­erfahrungen von Kindern und lassen sie sogar in der Gewalt der Täterinnen.

Fall Yagmur

Einen besonders erschütternden Fall von Versagen dokumentiert ein Artikel der "Stuttgarter Zeitung".[11] Hier hat das Jugendamt sogar aktive Beihilfe geleistet, indem es immer wieder die Herausgabe des Kindes an eine sadistische Mutter angeordnet hatte.

Unqualifizierte Äußerungen

Häufig erschöpft sich die "Kompetenz" des Jugendamtes darin, in gebets­mühlen­haften Floskeln heuchlerisch eine Verbesserung der Kommunikation anzumahnen. Gemeint ist aber wohl eher, dass Väter, nachdem sie durch eine unheilige Allianz von Jugendamt und Familiengericht von allen Entscheidungen für ihre Kinder ausgeschlossen wurden, dennoch Kontakt zu ihnen halten, sich dabei demütig dem Willen der Mutter unterwerfen und selbst dann ruhig bleiben, wenn deren Überforderung bzw. Versagen und die Verwahrlosung der Kinder nicht mehr zu übersehen sind.

Erlebnispädagogisch orientierte Maßnahmen

Nicht unumstritten sind erlebnispädagogisch orientierte Maßnahmen.[12] So schickte das deutsche Bundesland Hessen einen 16jährigen Jugendlichen aus dem Landkreis Gießen nach Sibirien.[13]

Bindungen sind nicht erwünscht

Zitat: «Väter müssen sich nicht wundern, wenn deutsche Jugendämter und Familiengerichte sie aus der Betreuung und Alltagssorge der Kinder drängen. Bindungen sind nicht erwünscht. Man will bindungslose, sozial verwahrloste und wurzellose Wesen schaffen. Dazu braucht man keinen Vater, erst recht keine Bindung zwischen Vater und Kind. Man zerstört sie, mindestens aber beschädigt man sie. Der Staat muss nicht viel leisten, lediglich die Rahmen­bedingungen dazu schaffen. Um den Rest kümmern sich hasserfüllte PAS-Weiber, denen die Kinder hilflos ausgeliefert sind, selbst. Deutsche Jugendämter überwachen den Vollzug.»[14]

Fristlose Kündigung eines Jugendamtleiters

Ein Jugendamtleiter wird in Deutschland nicht gekündigt, weil er sich für die Zerstörung von Familien verantworten muss, die in seinem Jugendamt um Hilfe nachgesucht haben. Er wird auch nicht entlassen, weil ein Kind unter der Obhut des Jugendamtes zu Tode kam, oder etwa ein Kind von diesem Mann (sexuell) missbraucht wurde. Bei dem gekündigten Jugendamtleiter fand keine Gewaltanwendung statt, ebenso wurde kein Pornomaterial auf dem Computer gefunden. Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2012 - 5 Sa 684/11, bestätigte die fristlose Entlassung des Mannes, weil er sexuell grenzüberschreitende Äußerungen gegenüber bzw. in Anwesenheit von MitarbeiterInnen getätigt haben soll.[15]

Falschberatung

Was bei einer Beurkundung durch das Jugendamt schief gehen kann, zeigt ein aktueller Fall: unsere Mandantin wurde durch anwaltliches Schreiben im September 2012 zur Zahlung von höherem Kindesunterhalt aufgefordert und in Verzug gesetzt und unter Fristsetzung aufgefordert, eine Titel­änderung vornehmen zu lassen.

Unsere Mandantin wendete sich zwecks kostenfreier Beurkundung gemäß § 59 Abs. 1 S. 3 SGB VIII an das zuständige Jugendamt, dort konnte man ihr aber erst einen Termin im November geben. Sie wendete sich dann an ein anderes Jugendamt und das Verhängnis nahm seinen Lauf.

Der Urkundsbeamte fragte zunächst bei der gegnerischen Anwältin nach, ob der Unterhalt in dynamischer oder statischer Form beurkundet werden solle [bisher war der Unterhalt statisch festgelegt] und ab welchem Zeitpunkt der Unterhalt beurkundet werden solle.

Nachdem diese mitteilte, dass der Unterhalt ab Januar 2012 dynamisierbar festgelegt werden solle, "überzeugte" der Urkundsbeamte unsere Mandantin den Unterhalt ab Januar 2012 und somit rückwirkend anzuerkennen. In einem Gerichts­verfahren hätte sie seines Erachtens keine Chance und müsste dann auch noch Gerichtskosten und gegnerische Anwaltskosten zahlen. Mit einem flauen Gefühl unterschrieb unsere Mandantin daher die vorbereitete Urkunde.

Dieser "Rat" des Urkundsbeamten war aber vollkommen falsch. Nach § 1613 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur ganz ausnahmsweise gefordert werden und die Voraussetzungen dafür lagen eindeutig nicht vor. Das Anspruchs­schreiben selbst sprach ja auch von einer Inverzug­setzung ab September 2012.

An ihre Erklärung in der Jugendamts­urkunde ist unsere Mandantin aber trotzdem gebunden. Eine grundsätzliche mögliche Abänderungs­klage gegen die Jugendamts­urkunde gemäß § 239 FamFG hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat nämlich mit Urteil vom 4. Mai 2011, Aktenzeichen: XII ZR 70/09, entschieden, dass die durch den Unterhalts­pflichtigen unterschriebene Jugendamts­urkunde die Wirkung eines Schuld­an­er­kennt­nisses hat und eine Abänderungsklage auf Seiten des Unterhalts­pflichtigen daher geänderte Umstände seit Abgabe des Schuld­an­er­kennt­nisses voraussetzt.

Da dies hier nicht der Fall ist, bleibt für unsere Mandantin nur der schwierige Weg einer Amtshaftungs­klage gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG.

Ergänzung vom 18.09.2014: Für die Geltend­machung von Amtshaftungs­ansprüchen gibt es einen Ansatzpunkt, der kaum bekannt ist. Bei der vom Jugendamt gem. § 59 SGB VIII vor­genommenen Beurkundung sind die Vorschriften des Beurkundungs­gesetzes (BeurkG) gem. § 1 Abs. 2 BeurkG entsprechend anwendbar (vgl. Kammer­gericht, Beschluss vom 24. Mai 2005; Az. 1 W 88/05 - dort Rn. 12).

Danach gelten insbesondere die Prüfungs- und Belehrungs­pflichten gem. §§ 17 ff. BeurkG. Relevant sind dabei vor allem die Pflichten aus § 17 BeurkG, wonach das Jugendamt bei der Beurkundung den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben soll, sowie darauf achten soll, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.

Ein Verstoß dagegen kann eine Haftung gem. § 839 BGB begründen.

– Olav Sydow: Vorsicht bei Beurkundung von Kindesunterhalt durch Jugendamt, Recht & Gesetz- Das Anwaltsblog am 4. Dezember 2012

Grundsätzliche Kritik: Fehlende Kontrolle und Haftung

Gerade angesichts der fragwürdigen Professionalität der Mitarbeiter ist das Fehlen einer wirksamen Kontrolle ein weiterer, ganz wesentlicher Punkt. Gleiches gilt für die mangelnden Möglichkeiten, einzelne Mitarbeiter oder das jeweilige Amt bei groben Fehlern bzw. schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen zur Rechenschaft zu ziehen. Eine große Zahl von Kritikern, so beispielsweise der ehemalige Familienrichter Hans-Christian Prestien, beanstandet das Fehlen einer Fach- und Rechtsaufsicht für Jugendämter. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, könne die Ämter faktisch unkontrolliert in einer rechtlichen Grauzone agieren. Trotz zunehmender Rügen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte scheint die Politik nicht willens, an diesem Zustand etwas zu ändern.

Das Dilemma der kommunalen Selbstverwaltung

Jugendämter unterliegen der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Grundgesetz Art. 28 Abs. 2 und lassen keine übergeordnete Kontrolle zu. Im Grundgesetz Art. 28 Abs. 2 heißt es:

"Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln."

Daraus folgt die Selbstkontrolle durch den Kinder- und Jugend­hilfe­ausschuss der Gemeinde, in dem der Jugendamts­leiter nicht gewähltes, sondern "geborenes" Mitglied ist; er kontrolliert sich also selber. Insofern können Behörden­mitarbeiter Entscheidungen von schicksalhafter Tragweite treffen, ohne das es - selbst bei vorsätzlich verantwortungs­losem Handeln - möglich wäre, sie haftbar zu machen. So etwas nennt man einen rechtsfreien Raum.

Keine Haftung für Fehlentscheidungen

Prinzipiell ist es nicht möglich, einen Jugendamtsmitarbeiter für seine Entscheidungen persönlich haftbar zu machen. Ein Antrag bei Gericht würde als Antrags­gegner nicht den Jugendamts­mitarbeiter, sondern die Kommune benennen, der das Jugendamt angehört. Ein einzelner Jugendamts­mitarbeiter kann nur dann strafrechtlich belangt werden, wenn er gegen ein Gesetz verstoßen hat. Beispielsweise wenn er sich zu Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB) hat hinreißen lassen oder wenn er vor Gericht falsch ausgesagt hat (§§ 153 StGB). Dann deckt ihn auch sein Dienstherr nicht mehr.[16]

Keine Kontrolle durch Gerichte

In anderen Fällen sollte in einem Rechtsstaat zwar prinzipiell die Möglichkeit bestehen, das Handeln des Jugendamtes an der Elle des Kinder- und Jugend­hilfe­gesetzes zu messen und bei Verstößen gegen einzelne Bestimmungen des KJHG die Kommune zu verklagen. Geschickterweise vermeiden es Jugendämter jedoch durch die Bank, Verfügungen oder Anordnungen in Form von Bescheiden zu erlassen. Der Gang zum Verwaltungsgericht, das an sich für fehlerhaftes oder rechtswidriges Agieren von Verwaltungs­behörden zuständig wäre, scheidet damit aus. In der Regel erhalten betroffene Eltern bzw. Elternteile nicht einmal ein simples Schreiben und auch die Dokumentation in Akten wird ausgesprochen sparsam gehandhabt. Offensichtlich sind Jugendamts­mitarbeiter sehr bemüht, sich einer gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.

Aufhebung der Gewaltenteilung

Weil Jugendämter und Familiengerichte eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig die Bälle zuspielen, ist die Gewaltenteilung und damit ein wesentlicher Grundsatz unseres Gemeinwesens - hier die Kontrolle der Exekutive durch die Judikative - faktisch aufgehoben. Vielmehr werden, wenn eine Familienrichterin bekanntermaßen die hälftige Betreuung oder gar eine Alleinsorge durch Väter vehement ablehnt, vom Jugendamt regelmäßig gefällige Stellung­nahmen abgegeben. Dies erst recht, wenn eine solch mütter­begünstigende Geistes­haltung des Gerichts die unreflektierten Vorurteile der betreffenden Jugendamts­mitarbeiter bedient. Bedingt durch räumliche Nähe und die geistige Enge der Beteiligten funktionieren die besagten Allianzen besonders in Kleinstädten oftmals hervorragend, sind dem Vernehmen nach aber auch in Großstädten nicht selten.

Mitbürger, die noch die DDR erlebt haben, fühlen sich beim Betrachten des Zusammen­wirkens von Richtern und Jugend­ämtern an die gute Kooperation zwischen den ehemaligen Volks­gerichten und der Stasi erinnert. Nicht nur in Bezug auf das Verhalten des Jugendamtes, sondern auch mit Blick auf die Möglichkeiten, das Gebaren der Ämter richterlich überprüfen zu lassen, mag dieser Vergleich durchaus zutreffen

Von vielen Seiten werden die Forderungen nach einer wirksamen Kontrolle immer lauter. Nicht zuletzt die sich häufenden Verurteilungen deutscher Jugendämter vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind ein absolutes Armuts­zeugnis für Deutschland.

Warum machen soviele Täter mit?

2007/2011: Deutschland ignoriert Rügen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Ende 2011 bekamen das Bundesjustizministerium und das Bundes­familien­ministerium bereits zum zweiten Mal Besuch von einer EU-Delegation, angeführt von Philippe Boulland[wp].[17] Jener ist der Leiter einer Arbeitsgruppe im Petitions­ausschuss des EGMR, die sich mit dem Thema Jugendämter befasst. Die Mitglieder der Delegation sprachen mit Vertretern der beiden Behörden darüber, dass die Institution deutsches JUGENDAMT aus dem Blickwinkel anderer Staaten nach wie vor als defizitär, menschen­rechts­widrig und missbräuchlich agierend wahrgenommen wird.

Schon vier Jahre zuvor wurden von einer solchen Delegation positive Veränderungen eingefordert. Weil die Bundesregierung jedoch ihre Ohren auf Durchzug stellte und der Missbrauch unvermindert weiter praktiziert wird, wollte die Kommission aus dem Petitions­aus­schuss des Europa­parlamentes um Phillipe Boulland jetzt eine Kohle nachlegen. Wörtlich sagte Herr Boulland:

Zitat: «Wir haben den Eindruck, dass es sich hier um ein wieder­kehrendes und strukturelles Problem handelt, dem niemand der deutschen Entscheidungs­träger wirklich zu Leibe rücken möchte. Man steckt lieber den Kopf in den Sand. Das finden wir unmöglich und schockierend.»

Zur Reise der Delegation des Europa­parlamentes von vor vier Jahren meinte er:

Zitat: «Auf unsere damalige Intervention hat Deutschland nicht reagiert. Wir finden das nicht normal.»

2013: Bundesregierung akzeptiert die Kritik der UN

Am 25. April 2013 wurde Deutschland zum zweiten Mal vom UN-Menschenrechtsrat im Rahmen des UPR-Verfahrens (Universal Periodic Review, Deutsch "Universelles Periodisches Über­prüfungs­verfahren") auf seine Menschen­rechts­situation hin überprüft. Dieses neue Verfahren existiert seit 2007 und erfährt große politische und mediale Aufmerksamkeit. Nicht­regierungs­organisationen (NGOs) und Nationale Menschen­rechts­institutionen waren aufgerufen, zu diesem Verfahren eigene Berichte einzureichen. [18]

Auch der Verein "Trennungsväter e.V. - Postfach 2108 - 92211 Amberg" beteiligte sich mit einem eigenen Bericht zur mangelnden rechtlichen Kontrolle der deutschen Jugendämter am UPR-Verfahren. Laut der Presse­mitteilung von "Trennungsväter e.V". vom 14.09.2013 sprach die Menschen­rechts­kommission der UNO im April klare Empfehlungen zu einer Neuorganisation der 572 deutschen Jugendämter aus. Insbesondere wurde die Einführung einer effektiven Fach- und Rechtsaufsicht gefordert, aber auch die Einhaltung von internationalen Verträgen und Einhaltung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Im September 2013 hat die Bundesregierung erklärt, dass diese Empfehlungen vollumfänglich angenommen werden.[19]

Die Empfehlungen an die Bundesregierung im Originalwortlaut:

Empfehlung 145:
Introduce independent and effective legal and professional supervision of the Youth Office (Jugendamt) and ensure that the Jugendamt decisions be in conformity with binding international norms, including the rulings of the European Court of Human Rights;
Empfehlung 146:
Respect its commitments to an effective judicial review of the administrative decisions of the Office of Youth (Jugendamt);[20]

Mit der Akzeptanz dieser Empfehlungen verpflichtet Deutschland sich selbst, diese bis zu seiner nächsten Überprüfung im UPR in viereinhalb Jahren umzusetzen.[21]

Petitionen gegen die Institution "Jugendamt"

Der Petitionsausschuss des Europaparlaments hat mehrere Petitionen gegen die Institution "Jugendamt" aus dem Jahre 2006, 2007 und 2008 für zulässig erklärt[22] und behandelt das Thema anhand beispielhafter Fälle mit Anhörungen. Dabei wurden auch generell das Verhalten der Bundesrepublik in den Fällen, in denen Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt worden ist (Familie H. Münster/Steinfurt (2. Klage abgelehnt), Sorgerechtsfall Kazim Görgülü, Sahin, Sommerfeld u. a.) angesprochen. Der Petitionsausschuss behandelte u. a. mehr als 250 Petitionen auf der Bearbeitungsliste[23] und in seiner Tagesagenda.[24][25]

Bamberger Erklärung

Die Präsidentin der Konferenz der Nicht-Regierung-Organisationen (NGO) des Europarates, Annelise Oeschger, überreichte zu den Jugendamtspetitionen beim Europaparlament im November 2007 die Bamberger Erklärung[26], in der das Verhalten deutscher Jugendämter sowie die mangelhafte Kontrolle der Jugendämter mit dem Resultat der Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention[wp] (EMRK) kritisiert wurden. Diese Erklärung ist das Ergebnis des Symposiums "Deutsche Jugendämter und die europäische Menschenrechtskonvention", das im Oktober 2007 in Bamberg stattfand.[27][28]

Dienstaufsichtsbeschwerden - Ein stumpfes Schwert

Beliebiges Beispiel für eine nichts­sagende Abweisung einer Dienst­auf­sichts­beschwerde

Theoretisch gibt es noch die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim jeweiligen Verwaltungschef, also z. B. dem Landrat. Im Allgemeinen dürfte das jedoch Zeit­ver­schwendung sein. Dienst­auf­sichts­beschwerden sind wirkungslos und werden regelmäßig mit inhalts­leeren Formulierungen abgewiesen.

Einzelbeispiele

Wormser Prozesse

Im Zusammenhang mit den Wormser Prozessen geriet das Wormser Jugendamt erneut in die Kritik, weil es trotz Freispruchs aller Angeklagten vom Vorwurf des Kindesmissbrauchs "wegen erwiesener Unschuld" 1997 die sofortige Rückkehr der in Kinderheimen untergebrachten betroffenen Kinder zu ihren Eltern verweigerte und im Falle der sechs Kinder im Ramsener Heim "Spatzennest" jeglichen Kontakt unterband.[29]

Fehler im Umgang mit dem Jugendamt

  1. In vielen Fällen stellt sich im Nachhinein als schwer­wiegendster Fehler heraus, sich überhaupt an das Jugendamt gewendet zu haben. Wenn der staatlichen Bürokratie eine Gelegenheit gegeben wird, einen Streit zwischen Eheleuten zu eskalieren und zwischen Kindesvater und Kindesmutter einen Keil zu treiben, dann wird diese Gelegenheit auch genutzt. Für viele, die sich hilfe­suchend ans Jugendamt gewandt haben, trifft dieser Satz zu: "Familien suchen Hilfe und bekommen einen Konflikt!"
  2. Den größten Fehler begeht ein Vater, wenn er sich auf hinterhältige Vorschläge wie "Geben Sie zunächst nach, damit das Kind zur Ruhe kommen kann" einlässt. Das kann gar nicht funktionieren, wenn es nicht auch von der Kindesmutter unterstützt wird. Die aber freut sich, weil man ihr in die Karten spielt. Denn sie gewinnt wertvolle Zeit, ihre schäbige Kindes­entfremdung gegenüber dem Vater noch zu intensivieren und sich in ihrem Unrecht zu sonnen.[30]
  3. Vertrauen Sie niemals mündlich gegebenen Zusagen. Daran will sich später im Jugendamt niemand mehr erinnern. Vertrauens­vorschuss im Umgang mit dem Jugendamt ist vollkommen fehl am Platz.

Jugendämter und minderjährige unbegleitete Flüchtlinge

In Deutschland leben derzeit rund 62.000 so genannte minderjährige unbegleitete Flüchtlinge (MUFL). Von "so genannten" Minderjährigen muss man schon allein deshalb reden, weil ca. 17.000 dieser Jugendlichen auch nach offiziellen Angaben schon volljährig sind. Trotz ihrer Volljährigkeit werden sie weiter von Jugendämtern versorgt. Seit dem Jahr 2005 sind die Jugendämter in Deutschland verpflichtet, unbegleitet eingereiste ausländische Jugendliche in Obhut zu nehmen. Greift die Bundespolizei z. B. im Zug von Basel nach Freiburg einen jugendlichen Afrikaner auf, der behauptet minderjährig zu sein, dann muss die Polizei mit ihm an der nächsten Haltestelle aussteigen und das entsprechende Jugendamt informieren.[31] Seitdem es diese Regelung gibt, ist die Zahl der Fälle enorm angestiegen: Von ca. 600 Fällen im Jahr 2005 auf mehr als 42.000 im Jahr 2015. [...]

Die Versorgung durch Jugendämter, die sozial­pädagogische Betreuung in Heimen oder aufwendige Familienpflege kostet nach Angaben des Bundes­verwaltungs­amts 175 Euro pro Kopf und Tag, 5250 Euro monatlich.[32] Von einer solchen Versorgung können arme Rentner oder Familien in Deutschland nicht einmal träumen. Sie müssen, um wesentlich bescheidenere Leistungen zu erhalten, ihre Bedürftigkeit umfassend belegen. Bekanntlich wird bei einheimischen Hartz-IV-Beziehern das Vermögen einschließlich der Wohnung und des Autos angerechnet. Nicht selten müssen sie in kleinere Wohnungen ziehen, um Leistungen zu erhalten. In jedem Fall müssen sie ihre Anspruchs­berechtigung objektiv nachvollziehbar belegen. Bei den MUFL sind diese Grundregeln außer Kraft gesetzt: Ihr Status beruht schlicht auf ihrer Selbstauskunft, minderjährig zu sein. Zwar muss diese Selbstauskunft von Sozial­pädagogen bzw. Betreuern bestätigt werden. Die Objektivität der Betreuer ist aber zweifelhaft, schließlich haben sie ein Eigeninteresse(sic!) an der Einstufung ihrer Schützlinge als "minderjährig". [...]

Sachliche Argumente und objektive Maßstäbe spielen bei der Kritik an Alters­unter­suchungen offenbar nicht die entscheidende Rolle. Auch dass durch diesen Betrug Steuergelder verschwendet werden, scheint die zuständigen Politiker nicht zu beeindrucken. Sie folgen nahezu blind den Argumenten der Asyllobby in der Ablehnung der rechts­medizinischen Alters­unter­suchungen. Ein Grund dürfte die Angst vor der Blamage sein, die die Aufdeckung des Alters­schwindels und damit ein gewisses Maß an Naivität der "Willkommenskultur" offenkundig machen würde.[33] Vielleicht sieht das nach den Wahlen anders aus.

– iDAF[34]

Jugendamts-Umfrage

Der Verein Gleichmass e.V. hat 2012 eine umfangreiche Umfrage über die Arbeit der Behörde Jugendamt online gestellt - nun liegt die Auswertung vor.[35] Eine Zusammen­fassung der Erkenntnisse wurde ebenfalls veröffentlicht [36]

Zitate

Zitat: «Seitdem sie beim Jugendamt war, sagt sie nicht mehr "Ich will das so!", sondern "Es dient dem Kindeswohl!".»
Zitat: «Jugendämter und Familiengerichte kümmern sich um geschiedene Mütter wie ein Zuhälter sich um seine Dirnen kümmert.» - Thomas Rettig[37]
Zitat: «So langsam wird mir das Bild über die Vorgänge in Jugendämtern und Familiengerichten immer schärfer:

Wenn eine Familie in Schieflage gerät, wird der sozial und in Sachen Erziehung schwächere Elternteil als "der betreuende Elternteil" deklariert und der in beiden Dingen stärkere als "der unterhalts­pflichtige". Auch kompetenten Müttern werden die Kinder genommen und den inkompetenten Vätern die Kinder überlassen. Dabei wird immer argumentiert: "Sie sind ja intelligent, Sie finden immer einen Job". Der wird auch gebraucht, um den Unterhalt für den betreuenden Elternteil und die Kinder durchsetzen zu können.

Auf diese Weise entsteht ein Regime, womit Ämter und Gerichte die Kontrolle über zerstörte Familien bewahren und aufgrund der asymetrischen Verteilung der Rechte am Kind auch einen nachhaltigen Trennungs­zustand beibehalten. "Kindeswohl", "Frauenrechte", o.ä. sind nur folkloristische Begriffe, um dieses Regime an das Volk zu verkaufen.

Dem geht eine Verstaatlichung der Erziehung einher. Ganz­tages­krippe, -kindergarten, -schule sind Vehikel, die zunehmend die Erziehung aus der Hand der Eltern nehmen. Zudem gibt es inzwischen an jeder Schule Psychologen und Sozial­arbeiter, während gleichzeitig Schüler tendenziell unkontrollierbarer werden. Diese sozialen Kosten werden wieder auf die Bürger abgewälzt, weshalb Familien immer mehr zu Doppel­verdienern werden müssen, um über die Runden zu kommen. Ein perpetuum mobile zugunsten eines wachsenden sozialen Sektors.» - Carlos[38]

  • "Die Mitarbeiter der Jugendämter sind von Ihrer Mentalität, Verwaltungshoheit und Ausbildung kaum in der Lage in schwierigen oder Problem­familien in jedem Fall hilfreich zu unterstützen." (Wolfgang Bergmann)
  • "Das Jugendamt ist nicht in die demokratische Meinungs- und Willens­bildung eingebettet, sondern operiert als unabhängiges Organ der kommunalen Selbst­verwaltung eigenständig." (Heinrich Kupffer[39])
  • "Da, wo sie sein sollten, sehen sie nichts und da, wo sie sich einmischen, ist nichts!" (Der Volksmund)
  • "Da es für das Jugendamt viel aufwendiger und belastender ist, die Herkunfts­eltern bei der Verbesserung ihrer Gesamtsituation und bei der Pflege beständiger Kontakte zu ihrem Kind ausreichend zu unterstützen, als die Herkunftsfamilie 'ihrem Schicksal' zu überlassen und Kontakte zum Kind zu erschweren, wird befürchtet, dass viele Jugendämter gewollt oder ungewollt die Voraussetzungen für den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie schaffen." (Ministerialbeamter[40])
  • "Die Damen und Herren der Jugendämter sollten überhaupt oder mehr psychologisch geschult werden und kontrolliert werden. Was ich da schon erlebt habe, von Beleidigungen, Herabwürdigungen etc., das geht gar nicht. Diese Überheblichkeit und Arroganz von manchen dieser Damen (ich habe bis jetzt nur Damen gehabt) hat mich nur noch darin bestärkt, dass es keinen Sinn hat, in diesem Staat in Bezug auf Gleichberechtigung auf Besserung zu hoffen." [41]
  • "Innerhalb der Jugendämter hat sich über Jahrzehnte eine Subkultur von pseudo-sozialpädagogischen Machtmenschen eingenistet, die losgelöst von allen Jugend­hilfe­gesetzen ohne Sinn und Verstand Entscheidungen trifft, welche nur dazu dienen, deren eigene Macht- und Berufs­position weiter zu festigen und den freien Trägern[wp] Aufträge zuzuschachern." [42]

Einzelnachweise

  1. Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
  2. Landesjugendamt Rheinland-Pfalz
  3. Sanja Welsch: Deutschland deine Kinder - Das Jugendamt ist eine kriminelle Vereinigung, 5. August 2014 (aktualisiert 1. Oktober 2015)
  4. TrennungsFAQ: Jugendamt
  5. Pdf-icon-extern.svg Essay über den Wandel im Selbstverständnis der Sozialarbeit als Kernfach der sozialen Dienste[ext] - Wolfgang Klenner (3 Seiten)
  6. Pdf-icon-extern.svg Kindesentziehung - Der familiäre Supergau[ext] - Karin Jäckel, 21. März 2010 (27 Seiten)
  7. Referate in Ton vom 3. Internationalen Antifeminismus-Treffen am 3. November 2012
  8. OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2012
  9. Christine Knappert: Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!?
  10. Familiale Erziehungskompetenzen - Beziehungsklima und Erziehungs­leistungen in der Familie als Problem und Aufgabe, Juventa-Verlag 2005, ISBN 3-7799-0321-0
  11. Miriam Hesse: Kindes­miss­handlung: Der Fall Yagmur. Beihilfe zum Hass, Stuttgarter Zeitung am 10. August 2014
  12. Umstrittene Erziehungsmaßnahme, Spiegel am 17. Januar 2008
  13. Hessisches Jugendamt schickt Schüler nach Sibirien, Süddeutsche Zeitung am 17. Januar 2008
  14. WGvdL-Forum (Archiv 2): Die Aufgabe deutscher Jugendämter!, Yussuf K am 26. März 2012 - 17:59 Uhr
  15. Unglaubliches Urteil zur fristlosen Kündigung eines Jugendamtleiters, FemokratieBlog am 7. April 2012
  16. Pdf-icon-extern.svg Antworten von Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Klenner zu Fragen von Dr. Karin Jäckel für einen zu publizierenden Bericht über das Jugendamt[ext], 6. Dezember 2007 (4 Seiten)
  17. Väteraufbruch für Kinder e.V. - Landesverband Baden-Württemberg: [Kundgebung in Karlsruhe zum Tag der Menschenrechte am 10.Dezember 2011]
  18. Bundesregierung akzeptiert Jugendamtskritik der UNO
  19. Pressemitteilung zum. UPR-Verfahren Deutschland. 14.09.2013 Trennungsväter e.V.
  20. Pdf-icon-extern.svg Draft report of the Working Group on the Universal Periodic Review* Germany[ext] - Human Rights Council
  21. Institut für Menschenrechte: Bericht zur UPR-Überprüfung Deutschlands im UN-Menschenrechtsrat angenommen
  22. Verfahren bei zulässigen Petitionen
  23. Bearbeitungsliste vom 7. Juni 2007
  24. EU-Kommission beschäftigt sich mit deutschen Jugendämtern
  25. EFCR-Bericht über den Bericht in der Gazetta
  26. Bamberger Erklärung
  27. Jugendämter wenden brutale Methoden an - Bamberger Erklärung wird an EU-Politiker übergeben
  28. Deutsche Jugendämter und die europäische Menschenrechtskonvention - Internationales Symposium als Reaktion auf Bamberger Justizskandal
  29. Zurück in Pfeddersheim, Berliner Zeitung vom 25. Juni 1997
  30. TrennungsFAQ-ForumIbykus am 23. März 2012 - 01:12 Uhr
  31. [1]
  32. [2]
  33. Gesetzlich sind Alters­unter­suchungen erlaubt, politisch aber unerwünscht. Die einschlägige Beschluss­empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dazu lautet: "Die Untersuchungen sind mit den "schonendsten und soweit möglich zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen. Dies schließt beispielsweise Genital­unter­suchungen aus" (BT- Drs. 18/6392, S. 21).
  34. Minderjährig oder nicht? Ein lösbares Problem der Einwanderung, iDAF - Nachricht und Zitat 10 / 2017
  35. Gleichmass e.V.: Auswertung unserer Jugendamts-Umfrage, 18. April 2013
  36. Zusammenfassung der Jugendamtsumfrage des Gleichmass e. V., Gleichmass e.V. am 25. Juli 2013
  37. Thomas Rettig: Der Umverteilungsstaat perfektioniert die Ausbeutung geschiedener Männer, Freitum am 6. Januar 2017
  38. Kommentar von Carlos am 21. Januar 2018
  39. Heinrich Kupffer zum Thema Jugendamt
  40. zitiert von Karin Jäckel, in: "Das Urteil des Salomon. Eine Großmutter kämpft um ihre Enkelin.", 2005, S. 380 f.
  41. Kommentar von trauriger vater am 25.02.2012 um 09:45 Uhr, Dialog über Deutschland der Bundeskanzlerin: Gleiche Elternverantwortung für jedes Kind
  42. Jugendamt: Der Fall "Chantal 1-2", Väterwiderstand

Weiterführende Information

Medien

  • Youtube-link-icon.svg Achtung - Kontakt mit Jugendamt? Was Du wissen musst! - KGPG Kindeswohlgefährdung per Gesetz (1. Januar 2018) (Länge: 9:34 Min.)
  • Mp3-icon-extern.png Kindeswegnahme von Amtswegen: Das Jugendamt[ext] - Väterradio, 21. Oktober 2004
    • Einem nichtehelichen Vater aus Sachsen wird seit fünf Jahren sein leibliches Kind gestohlen. Die Kindesmutter hatte es ursprünglich zur Adoption freigegeben, weil sie dem Vater schaden wollte. Oder zwei Kindern werden die Eltern weggenommen, weil die Eltern nur eine Lern­förder­schule absolviert haben und die Kinder in einer Pflegschaft bessere Chancen hätten. Einer anderen Familie werden gleich sieben Kinder genommen, weil ein falsches Gutachten erstellt wurde. Das 8. Kind behält die Mutter, weil sie die Schwangerschaft verheimlichen konnte. Allen diesen Eltern gab der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte in seinen Urteilen Recht. Für die deutschen Gerichte spielte das bisher kaum eine Rolle. Nach der Entwertung der leiblichen Vaterschaft beginnt auch Elternschaft ihren Wert zu verlieren, trotz Grundrechte und der Europäischen Menschen­rechts­konvention.
    • Gäste: Familie Haase - Wegnahme von sieben Kindern auf dem Amtswege, Volker Laubert - von der Aktion Rechte für Kinder e.V., Die Kindesmutter - verhinderte das Elternrecht des Kindes auf seinen Vater, Lothar Rochau - Leiter des Jugendamtes Halle, Prof. Dr. Eckard Klein - Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam und 8 Jahre Mitglied des Menschen­rechts­aus­schusses der Vereinten Nationen
  • Youtube-link-icon.svg Jugendamt und der dramatische Anstieg der Inobhutnahmen - Jacqueline Reimann-Wilhelm & Bobby Vander Pan (Länge: 08:10 Min.)
  • Youtube-link-icon.svg Brutale Kindeswegnahme durch das Jugendamt - ZDF, Johannes B. Kerner[wp] (Länge: 9:50 Min.) (Das Jugendamt, das Deutschlands umstrittenes Familienrechtssystem beherrscht, entzieht Kinder, wann immer es will und zwar aus ganz normalen Familien.)
  • Youtube-link-icon.svg Jugendfürsorge Live - Dokumentarfilm - Stephan Pfeifhofer (24. Januar 2014) (Länge: 12:06 Min., ab 3:00 Min.) (Trailer) (Die einzeln von Filmemacher Stephan Pfeifhofer mit der Kamera erfassten Protagonisten lassen - gewollt oder ungewollt - eindrucksvoll hinter die Kulissen der Maschinerie Jugendhilfe blicken. Drehschau­plätze in Österreich und Deutschland zeichnen ein für den TV-Zuseher bislang unbekanntes Bild der von Behörden beharrlich geleugneten Kinder­verarbeitungs­industrie.)
  • Youtube-link-icon.svg Jugendamt - System ohne Kontrolle - Eltern unter Druck (Länge: 3:20 Min.) (Frau Ministerin von der Leyen spricht sich gegen Zerschlagung des insuffizienten Jugendamt­systems und positioniert sich für totalitäre Kontrolle der Familien)
  • Youtube-link-icon.svg ... weil wir Kinder staatliches Eigentum wurden - PAPA-YA Das Magazin für mehr Fairness im deutschen Familienrecht
  • Umstrittener Obhutsentzug, Rundschau im SF am 2. März 2011 (Ein türkisches Elternpaar hat seine fünf Kinder seit über einem Jahr nicht mehr gesehen. Die Zürcher Behörden haben die Kinder fremdplatziert und den Eltern den Kontakt zu ihnen verboten.)

Literatur

Netzverweise

Nach Ländern

Jugendamt-Fälle

Fallsammlungen
Zeitungsartikel
  1. Rezension auf Amazon: "Das Buch beschreibt genau, wie das Jugendamt mit den Eltern umgeht. Ein muss für alle Eltern. Erst lesen, dann Kinder bekommen und das Jugendamt meiden wie die Pest!"