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Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz gilt in der Bundesrepublik seit 1. Januar 2002 und soll beispielsweise ermöglichen, einen gewalttätig gewordenen Partner für gewisse Zeit aus der gemeinsamen Wohnung zu verweisen. Obwohl das Gesetz geschlechtsneutral formuliert ist und somit auch Frauen die Wohnung verlassen müssten, wenn sie ihre Männer verprügeln, melden Ministerien und Polizeibehörden bundesweit übereinstimmend, dass bislang (fast) nur Männer einen Hausverweis bekommen haben.
Das US-amerikanische Äquivalent ist der Violence Against Women Act (VAWA, 1994).
Kritische Beurteilung
Da Frauen immer als mögliche Opfer häuslicher Gewalt gelten, kann auch nach der Trennung dem Mann jederzeit der Kontakt untersagt werden. Das gilt völlig unabhängig davon, ob die beiden verheiratet waren. Eine Versicherung der Frau "an Eides Statt" genügt dem Gericht, um die Glaubwürdigkeit der Vorwürfe zu beweisen. Das Familiengericht kann praktisch eine Kontaktsperre verhängen und die Frau genießt kostenlosen staatlichen Polizeischutz rund um die Uhr. Der Mann muss mindestens mit einer Geldstrafe rechnen, wenn er dagegen verstößt. Er kann sich also - wenn es etwa um den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern geht - nur vor Gericht dagegen zur Wehr setzen, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Die Alternative für den Mann ist es, sich den Wünschen der Frau bedingungslos zu fügen.
Zitat: | «Das Gewaltschutzgesetz geht von einem Feindbild Mann aus, das empirisch nicht haltbar ist. Es fördert nicht den konstruktiven Dialog der Geschlechter, sondern ist ausschließlich auf Enteignung, Entmachtung, Ausgrenzung und Bestrafung von Männern gerichtet. Sein Ziel ist nicht, häusliche Gewalt zu bekämpfen, sondern nur Männergewalt. Geschützt werden sollen nicht alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Menschen oder gar Ehe und Familie, sondern nur Frauen. Mit diesem Grundtenor wird das Gesetz auf jede Art von Lebenspartnerschaft eine zersetzende Wirkung ausüben und damit nicht nur die demographische Entwicklung negativ beeinflussen, sondern auch die Lebensqualität der Bürger und die gesellschaftliche Integration.» - Michael Bock[1][2] |
Themen wie "Missbrauch Gewaltschutzgesetz", "Folgen des Radikalfeminismus auf die deutsche Familienentwicklung" und "Benachteiligung von Vätern/Männern" werden nicht gerne gehört. Der Deutsche Bundestag reagiert auf die Einreichung von Petitionen mit Abwehr und Abwiegelung des Sachverhaltes. Das Gewaltschutzgesetz wird nicht missbraucht - alle möglichen Gutachter und Leute aus der Praxis bestätigen das. Also muss das so sein! Der Schriftwechsel mit dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und den Petenten ist dokumentiert.[3]
Zitat: | «Einflussreiche Kreise unter den Personen des Gesetzgebungsapparates wollten bewusst eine illegale Waffe gegen Männer durch den Gesetzgeber legalisiert sehen. Die geschlechtsneutrale Formulierung war Theater zur Vernebelung der eigentlichen Absicht.» - Franzjörg Krieg[4] |
Hierzu nochmals Michael Bock, Professor für Kriminologie an der Universität Mainz: "Tatsächlich schützt es [das Gewaltschutzgesetz] nur Frauen als Opfer, weil nur sie mit ihren Opfererfahrungen Gehör finden."[5]
Bei einer Anhörung im Deutschen Bundestag zum Entwurf des Gewaltschutzgesetz am 20. Juni 2001 bescheinigte Michael Bock der Gesetzesvorlage eine "einseitige Rollenverteilung zwischen einem bösen Täter und einem guten Opfer" und sprach von einer "Waffe", die der Frau in die Hand gegeben wird als "Einladung zur gefälligen missbräuchlichen Verwendung".[4] Gemäß der Studie "Gewalt gegen Männer in Deutschland", die von 2002 bis 2004 im Auftrag des Bundesfamilienministeriums durchgeführt wurde, hatten von den befragten Männern innerhalb heterosexueller Partnerschaften ein Viertel körperliche Gewalt in irgendeiner Form erfahren.
Thomas Mörsberger, Jurist und Leiter des Landesjugendamtes Baden in Karlsruhe sowie Vorsitzender des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, stufte das Gewaltschutzgesetz als "Erstschlagwaffe" und "rechtssystematisch sicherlich sehr gewagt" ein.[4]
Dieter Bäumel als Direktor des Amtsgerichts in Hainichen (Sachsen) und Vorstandsmitglied des Deutschen Familiengerichtstags äußerte sich wie folgt:
Zitat: | «Ich will mein Statement mit vier Thesen beginnen: Der Gesetzentwurf ist meines Erachtens im Hinblick auf die Definition der häuslichen Gemeinschaft zu ungenau und lässt zu viel Spielraum für Verfahren, die eigentlich von diesem Gesetz nicht mit umfaßt sein sollen. Das ist die These eins.
Die These zwei - der Schutz Dritter - ist in diesem Gesetz unzureichend geregelt. Die dritte These: Das Verfahrensrecht ist zu kompliziert gestaltet und die vierte These - die gerichtliche Zuständigkeit - so wie sie der Entwurf vorsieht, ist aus Sicht der gerichtlichen Praxis der Familiengerichte nicht sinnvoll. Zur These eins: Die Definition der häuslichen Gemeinschaft erscheint mir ungeeignet für die Fälle, die vom Gewaltschutzgesetz umfaßt sein sollen. Dies sind beispielsweise ja auch ältere Menschen, die in Wohngemeinschaft leben. Bruder und Schwester, das sind zwei erwachsene Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft leben. Soll bei allen Streitigkeiten in diesen Fällen dann eine Wohnungszuweisung erfolgen können? Letztlich will man nichteheliche Lebensgemeinschaften, eheliche Lebensgemeinschaften damit schützen. Warum kann man das nicht so ins Gesetz rein schreiben. Der Schutz Dritter wird durch das Gewaltschutzgesetz meines Erachtens unzureichend verwirklicht. Insbesondere die Befristung, die § 2 des Gewaltschutzgesetzes vorsieht, kann in Beispielsfällen dazu führen, dass die aus der Wohnung ausgezogene Ehefrau die Miete für die neue Freundin des Ehemannes bezahlen muss, weil er zahlungsunfähig ist, die Wohnung aber von beiden Parteien angemietet wurde. Es kann sicherlich nicht Sinn einer solchen Regelung sein und würde wohl in Einzelfällen zu Ungerechtigkeiten führen, zumal aus meiner Praxiserfahrung - ich bin jetzt seit 10 Jahren im Familienrecht tätig - der Anspruch auf Nutzungsvergütung in den allermeisten Fällen nicht durchsetzbar ist. Verfahrensrecht und gerichtliche Zuständigkeit: Hier ist aus meiner Sicht nicht ganz sinnvoll, dass nach einer Trennungszeit von mehr als 6 Monaten die Familiengerichte nicht mehr zuständig sind. Das hat auch etwas mit der Bestimmung des § 1361 Abs. 4 BGB zu tun, mit der unwiderlegbaren Vermutung. Das würde bedeuten, die Frau, die vor ihrem schlagenden Ehemann ins Frauenhaus flüchtet und erst nach 6 Monaten einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen will, dass die dann nur über den § 1361b eine solche Wohnungszuweisung begründen könnte, nicht mehr aber aus § 2 des Gewaltschutzgesetzes. Jedenfalls nicht mehr vor den Familiengerichten. Warum diese Differenzierung zwischen Familiengerichtsbarkeit und allgemeiner Gerichtsbarkeit hier in den Entwurf mit aufgenommen wurde, erscheint mir jedenfalls nicht ganz nachvollziehbar. Warum man im übrigen die einstweilige Anordnung in drei verfahrensrechtlichen Bestimmungen, nämlich im § 620a, im § 621g und nochmals im FGG regelt - auch diese Notwendigkeit einer derartigen Regelung ist aus Praxissicht für den Rechtsanwender eher verwirrend, als dass es hier zu einer sinnvollen Regelung kommen konnte.» |
Gewaltschutzgesetz und Multikulti
Feminismus und Gewaltschutzgesetze in Zeiten der Invasion:
Zitat: | «Vor fast 20 Jahren wurde das feministische "Gewaltschutzgesetz" von RotGrün beschlossen. Dieses Gesetz der Schande wurde von Feministinnen initiiert, um friedfertige deutsche Männer, zu Gunsten der Frau, mit einem Schlag KO zu machen. Umkehr der Unschuldsvermutung. Nicht dem Täter/-in muss rechtssicher seine Schuld bewiesen werden, sondern das Opfer (als Täter falschbeschuldigt!) muss seine Unschuld beweisen. Wir erinnern uns, früher war die Unschuldsvermutung einmal ein garantiertes UN-Menschenrecht ... zumindestens in Rechtsstaaten und nicht in Schurkenstaaten. Das deutsche Gerichte soetwas mitmachen, erinnert eher an Bananenrepubliken.
So ein invasierter Afghane jedoch reagiert auf eine Anzeige puncto Gewaltschutzgesetz gänzlich anders als Deutsche:
Es ist ausdrücklich kein Grund, einen Menschen umzubringen. Jedoch muss man der Deutschen eindeutig auch eine Mitschuld zuweisen, denn das Verhalten von solchen Ethnien ist bekannt ... und wer sich der Rassenschande hingibt ... muss sich dann auch nicht wundern. Dem Täter selbst wird jetzt nichts passieren. Der wird als "schuldunfähig" eingestuft, von dem linksgrünen Richterlein zwei Jahre in eine Psychiatrie[wp] zur Erholung geschickt und ist dann ca. 2023 wieder draußen und bringt die nächste Frau um. Rotgrün kann sich sein Gewaltschutzgesetz mit der steigenden Zahl von Ausländern hier in Deutschland knietief in den eigenen Arsch schieben. Es verpufft, weil es diese Ausländer nicht ansatzweise interessiert. Die werden ja von RotGrün auch nicht abgeschoben.»[7] |
Einzelnachweise
- ↑ Professor Dr. Dr. Michael Bock, Gutachten vom Freitag, 15. Juni 2001 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung. Angefertigt anläßlich der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 20. Juni 2001 (Quelle)
- ↑ Prof. Dr. Bock - Gutachten Zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (16 Seiten, 82 KB)
- ↑ Missbrauch des deutschen Gewaltschutzgesetzes: Wie reagiert nun der Deutsche Bundestag auf die Einreichung von Petitionen?
- ↑ 4,0 4,1 4,2 Franzjörg Krieg: 11 Jahre Gewaltschutzgesetz: Forderung nach Evaluation der Gewaltschutzpraxis - Eine Bestandsaufnahme aus der Sicht betroffener Trennungsväter, Väteraufbruch für Kinder am 12. Februar 2013
- ↑ Wenn Frauen ihre Männer schlagen, Die Welt am 10. Februar 2002 (Experten fanden nun heraus, dass in deutschen Partnerschaften bis zu fünfzig Prozent der Frauen gewalttätig sind)
- ↑ Alexander Bischoff: Junger Mutter aus Rache Schädel eingeschlagen: "Botschafter Sachsens" schweigt vor Gericht, tag24 am 7. Oktober 2020 (Anreißer: Leipzig - Für die Staatsanwaltschaft war es ein eiskalt geplanter Rachemord. Vor dem Leipziger Landgericht begann am heutigen Mittwoch der Prozess gegen Edris Z. (31), der im April eine junge Mutter im Auwald erschlagen haben soll (TAG24 berichtete[ext]). Die Flüchtlingshelferin hatte den gebürtigen Afghanen zuvor nach dem Gewaltschutzgesetz angezeigt - offenbar ihr Todesurteil!) (Auszug: Der Afghane, der 1995 mit seinen Eltern nach Deutschland emigrierte, wurde vom früheren Ministerpräsidenten Georg Milbradt[wp] (75, CDU) 2006 als Musterbeispiel für gelungene Integration als "Botschafter Sachsens" bezeichnet.)
- ↑ WGvdL-Forum: So gehen Ausländer mit dem Gewaltschutzgesetz um, El Hotzo am 7. Oktober 2020 - 14:34 Uhr
Querverweise
Netzverweise
- WGvdL-Forum: Das GewSchG ist generell als "Erstschlagswaffe" im Alltag gedacht!, Yussuf K am 3. Dezember 2013 - 10:12 Uhr
- "Gewalt ist nicht männlich! - Warum der Feminismus die Unwahrheit sagen muss", Teil 1, 2 (7. März 2013) (Veranstaltung von Väter ohne Rechte)
- 10 Jahre Gewaltschutzgesetz - Bestandsaufnahme zum veränderten gesellschaftlichen Umgang mit häuslicher Gewalt. Ergebnisse der Mitgliederbefragung des bff Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e.V., Februar 2012 (13 Seiten)
- WGvdL-Forum (Archiv 2): Wir Opfer des deutschen Gewaltschutzgesetzes können auf Rehabilitierung hoffen!, Yussuf K am 23. Dezember 2011 - 19:03 Uhr
- Schutz der Frauen vor Gewalt oder Gewaltschutz? Das Gewaltschutzgesetz[ext] - Väterradio, 17. Februar 2005
- Erfahrungen als Opfer häuslicher Gewalt sind für Kinder, Frauen und Männer gleichermaßen schlimm. Schmerz, Demütigung und Unterwerfung sind die wesentlichen Erfahrungen der Opfer. Das Thema war viele Jahre ein Tabu, weil der häusliche Bereich als Privatsphäre galt. Das ist nun seit 2002 anders, Gewalt ist ein gesellschaftliches Thema, ob im öffentlichen Raum, oder im häuslichen Bereich. Das Gewaltschutzgesetz von 2002 ist ein Ergebnis eines Aktionsplanes von 1999 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Allerdings befremdet die Reihenfolge - zuerst ein Aktionsplan, dann ein Gesetz und erst 2004/05 die Ergebnisse der Studien. Wäre es nicht umgekehrt richtiger gewesen? Erst die Studien, dann das Gesetz und erst dann der Aktionsplan? Wird hier mit der bundeshoheitlichen Macht polarisierend für Frauen manipuliert?
- Gäste: Cordula Albrecht - Dozentin für Führungslehre an der Landespolizeischule Berlin, Fortbildungen für Berliner Polizeibeamte über häusliche und sexuelle Gewalt bis 2003, Pfarrer Oliver B. - Opfer mit Gewalterfahrung, Prof. Dr. Kai Bussmann - Studie zur Gewalt in der Erziehung von Kindern an der MLU Halle, J. M. - Sprecher zum Themenschwerpunkt "Häusliche Gewalt" im Bundesverein Väteraufbruch für Kinder
- Missbrauch des deutschen Gewaltschutzgesetzes
- Kommentar zur ersten Lesung des Gewaltschutzgesetzes am 8. März 2001 Vernunft - ein patriarchalisches Konstrukt?[ext] - Väter aktuell
- Gesetzliche Informationen zum Gewaltschutzgesetz beim Bundesministerium der Justiz