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Selbstbehalt

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Selbstbehalt ist ein Begriff aus dem Unterhaltsrecht und dient der Unterhaltsmaximierung.


Die angebliche Existenz eines Selbstbehalts entpuppt sich als eine Fata Morgana des Familienrechts. Praktisch wird er nie wirksam, denn sobald der Selbstbehalt unterschritten werden würde, kann und wird er über "fiktives Einkommen" oder einer Vielzahl anderer Tricks ausgehebelt. Als typische Standardbegründung wird angeführt, der Pflichtige würde sich nicht genug um gut bezahlte Arbeit kümmern oder keinen zusätzlichen Nebenjob in den Nachtstunden annehmen. Selbst wenn sich ein minderjährigen Kindern gegenüber Unter­halts­pflichtiger genügend um eine Arbeit bemüht, so kommt es wegen der Zurechnung fiktiver Einkünfte auf seine reale Beschäftigungs­chancen an (OLG Frankfurt vom 06.06.2001 - 2 UF 374/00). Fiktives Einkommen, weil ein Arbeitsloser nicht von seinen Kindern quer durch den Staat wegziehen kann, wurde vom BVerfG in Az 1 BVR 2076/03 eingeschränkt. Außerdem ist immer der Einzelfall zu prüfen (BVerfG in Az 1BvR 2236/06 vom 14.12.2006). In der Praxis findet sich aber immer ein Grund, einem Pflichtigen fiktives Einkommen zuzurechnen, was übliches Zwangsmittel von Jugendämtern, Familien­richtern und Anwälten ist. Ein Gering­verdiener wird dadurch faktisch zahlungsunfähig.

Geht ein unterhaltspflichtiger Mann eine neue Partnerschaft ein oder heiratet sogar, dann wird er besonders brutal abgezockt. Mit allen Mitteln wird versucht, den Selbstbehalt des neu verheirateten Mann auf Null zu setzen, damit ihm mehr Unterhalt abgepresst werden kann. Vom ersten Tag einer neuen Partnerschaft an wird rücksichtslos abgeräumt. Eine kräftige Selbstbehaltkürzung wegen gemeinsamer Haushalts­­führung kann vom ersten Tag ihres Zusammen­lebens mit einer neuen Partnerin ausgesprochen werden. Sogar das Einkommen ihrer neuen Partnerinnen wird indirekt für Unterhalts­­forderungen herangezogen.


Familienrecht heute schreibt:

Beim Selbstbehalt unterscheidet man zwischen dem notwendigen Selbstbehalt und dem angemessenen Selbstbehalt.

Der Selbstbehalt leitet sich aus § 1603 BGB her. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

Notwendiger Selbstbehalt

Der eigene Unterhalt ist also der Selbstbehalt. Dieser Betrag muss dem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall selbst verbleiben.

Gegenüber den minderjährigen Kindern gilt bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein notwendiger Selbstbehalt von 900 Euro im Monat. Bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner liegt er bei 770 Euro. Der Selbstbehalt kann herabgesetzt werden, wenn der Pflichtige mit einem neuen Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebt und dadurch Ersparnisse hat. Der Selbstbehalt schlüsselt sich in einen Betrag von 380 Euro für Miete und 520 für den allgemeinen Bedarf auf. Weist ein Unterhaltspflichtiger nach, dass er etwa mehr für Miete ausgeben muss, so kann der Selbstbehalt auch erhöht werden.

Angemessener Selbstbehalt

Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt 1100 Euro, der sich in 480 Euro für Wohnkosten und 620 Euro für den allgemeinen Lebensbedarf aufschlüsselt.

Gegenüber dem Ehegatten, ob getrennt oder geschieden, beträgt der Selbstbehalt 1000 Euro. Dabei entfallen 430 Euro auf die Ausgaben für die Wohnung.

Gegenüber der Unterhaltsforderung von Eltern beträgt der Selbstbehalt 1400 Euro. Zuzüglich unterfällt die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens ebenfalls dem angemessenen Selbstbehalt.

– Familienrecht heute: Selbstbehalt und Mangelfall im Unterhaltsrecht

Querverweise

Netzverweise