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Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates

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Hauptseite » Staat » Deutschland » Verfassungsschutz » Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates

Die vom deutschen Inlandsgeheimdienst Verfassungsschutz eingeführte Kategorie Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates dient vorgeblich dem Zweck, den Staat vor den Aktivitäten (aus Sicht der Staatseliten, bzw. des US-amerikanischen Suzeräns) allzu staatskritisch motivierter Gegner zu schützen. In seiner logischen Konsequenz läuft dies faktisch auf die Delegitimierung der Wahrnehmung der Rolle der Bürgerschaft als Souverän der Bundesrepublik Deutschland durch die Kriminalisierung von Fundamentalkritik am politischen System im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements und zivilgesellschaftlicher Selbstorganisation[wp] der Bürger hinaus.

Die Formel "Verfassungs­feindliche Delegitimierung des Staates" tauchte während der Corona-Zeit im Verfassungs­schutz­bericht auf.[1]

Bundesamt für Verfassungsschutz

Zitat: «Die staatlichen Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Freiheits­einschränkungen lösten nicht nur eine breite gesellschafts­politische Debatte und verfassungs­rechtlich legitime Proteste aus, sondern dienten in einzelnen Fällen auch als Vorwand und Hebel, um die demokratische und rechts­staatliche Ordnung als solche zu bekämpfen. Um die in diesem Kontext festzustellenden Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen adäquat bearbeiten zu können, hat das BfV im April 2021 den neuen Phänomenbereich "Verfassungs­schutz­relevante Delegitimierung des Staates" eingerichtet.»[2]
Zitat: «Das BfV hat den Phänomenbereich "Verfassungs­schutz­relevante Delegitimierung des Staates" eingerichtet. Die diesem Phänomen­bereich zugeordneten Akteure zielen darauf ab, das Vertrauen in das staatliche System zu erschüttern und dessen Funktions­fähigkeit zu beeinträchtigen. Dies versuchen sie zu erreichen, indem sie unter anderem
  • demokratisch gewählte Repräsentanten des Staates verächtlich machen,[3]
  • staatlichen Institutionen und ihren Vertretern die Legitimität absprechen,
  • zum Ignorieren gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen aufrufen,
  • staatliche oder öffentliche Institutionen (z.B. der Gesundheitsfürsorge) mittels Sachbeschädigungen sabotieren oder
  • zu Widerstandshandlungen gegen die staatliche Ordnung aufrufen.

Diese Verhaltensweisen stehen im Widerspruch zu elementaren Verfassungs­grund­sätzen wie dem Demokratie- oder dem Rechtsstaats­prinzip. [...]

Seit Februar 2022 tritt nunmehr zusehends der Krieg Russlands gegen die Ukraine als Agitationsthema in den Vordergrund.»[4]

Propagandistische Rechtfertigung durch Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus

Die Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus rechtfertigt die Überwachungs- und Unterdrückungs­aktivitäten des Verfassungs­schutzes gegen system­kritisch oder fundamental­oppositionell gesinnte Einzel­personen oder entsprechend ausgerichtete Organisationen folgendermaßen:

Zitat: «Bestrebungen, die basierend auf einem von Verschwörungstheorien geprägten Staats- und Eliten­hass in demokratie­feindlicher Weise darauf abzielen, wesentliche Verfassungs­grundsätze außer Geltung zu setzen oder die Funktions­fähigkeit des Staates erheblich zu beeinträchtigen, ohne dabei die Wesensmerkmale extremistischer Bestrebungen eines anderen Phänomen­bereichs, wie etwa Rechtsextremismus, aufzuweisen, werden dem Phänomen­bereich der verfassungs­schutz­relevanten Delegitimierung des Staates zugerechnet. Hierzu zählen auch Bestrebungen, die sich durch eine agitatorische Verächtlich­machung des Staates gegen das Demokratie­prinzip richten, die durch ihre Demokratie­feindlichkeit angetrieben zu extremistisch motivierten Straf- und Gewalt­taten aufrufen oder sich unter Verkennung der Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz zugrunde­liegenden Voraussetzungen auf ein vermeintliches Widerstandsrecht berufen und sich dabei gegen das Rechtsstaatsprinzip stellen.»[5]

Kommentare

Zum Inhalt:

  1. Nach dem Duktus des zitierten Textes geurteilt, richtet sich diese verfassungs­schutz­interne Kategorie konzeptionell gegen die Bürger, die gemäß politischer Theorie[wp] in ihrer Gesamtheit in einer Demokratie die Funktion des Souveräns ausüben.
  2. Von der Gefährdung des Souveräns in seiner Eigenschaft als kollektiver Legitimations­instanz aller Staatsgewalt ist mit keiner Silbe die Rede.
  3. Es ist nur von einer Gefährdung des Staates die Rede, was den Eindruck erweckt, als ob dieser den Bürgern übergeordnet wäre und nicht etwa dem Souverän nachgeordnet.
  4. Es ist keine Rede davon, dass die Gefährdung des Rechtsstaats­prinzips vom Staat selbst ausgehen könnte, etwa dadurch, dass die Trennung der drei Staatsgewalten (eigentlich vier, wenn man die Meinungswirtschaft, insbesondere deren Öffentlich-rechtlichen Sektor dazurechnet) aufgehoben oder zumindest erheblich eingeschränkt wird, weil
    1. alle Staatsorgane durch Parteibuch­besitzer dominiert sind, die der politischen Räson ihrer jeweiligen Partei unterworfen sind
    2. alle Staatsorgane zu einem überproportionalen Anteil von Juristen dominiert werden, die nach dem Schema der system­spezifischen Rechts­philosophie denken und handeln
    3. alle Staatsorgane durch die Präsenz einer relativ hohen Zahl von Feministinnen infiltriert sind, die mit ihrem Hass auf alles Männliche den Rechtsstaat ideologisch zersetzen.
  5. Der Linksextremismus als Spielart des politischen Extremismus bleibt vollständig unberücksichtigt, obwohl relevante Teile der politischen Elite selbst ein fragwürdiges Demokratieverständnis - im Sinne der durch den Ausspruch Walter Ulbrichts[wp] plakativ zum Ausdruck gebrachten Handlungs­strategie der SED in der DDR "Es muss demokratisch aussehen, aber wir müssen alles in der Hand behalten" - besitzen.
  6. Unberücksichtigt bleibt ebenfalls die Existenz einer großen und kontinuierlich wachsenden Bevölkerung von kulturell divergent (stammes­gesellschaftlich bzw. clan­strukturell) sozialisierten Migranten als für den Bestand der Gesellschaft und des Staates gefährlicher Ballast-, Destabilisierungs- und Zersetzungs­faktor.

Der Verfassungsschutz hat tatsächlich die Chuzpe[wp], die Benennung eklatanter Schwächen des Staatswesens als "agitatorische Verächtlich­machung des Staates" zu verunglimpfen. Es entspricht orwellschem Neusprech, wenn ein Staat von einer "Delegitimierung des Staates" durch seine Bürger spricht, während er tatsächlich seine Bürgerschaft in ihrer Rolle als Souverän "delegitimiert". Diese Delegitimierung geschieht, indem der Staat die souveränen Rechte seiner Bürger infrage stellt, beziehungsweise deren Ausübung einer geheimdienstlichen Überwachung und politischen Kontrolle unterwirft. In einer demokratisch verfassten Gesellschafts­ordnung bestimmen die Bürger über den Staat, nicht der Staat über dieselben. Dazu gehören Abwehrrechte der Bürger gegen einen übergriffigen Staat. Ein demokratisch verfasster Staat darf keine Entscheidungsgewalt darüber ausüben, ob und wann ein Bürger sich einer Impfung unterzieht oder ob und wann er sich eine Wärmepumpen­heizung oder ein Elektroauto kauft.

Organisiert sich nun Widerstand gegen die Übergriffigkeit des Staates, darf davon ausgegangen werden, dass das demokratisch-freiheitliche Gesellschafts­system (noch) funktioniert. Dieses aus staatsrechtlicher Sicht gebotene Verhalten als "Extremismus" zu delegitimieren, legt den Verdacht nahe, dass hier ein Putsch gegen die Bürgerschaft dieses Landes im Gange ist.

Außerdem zeigt die Geschichte der Regimewechseloperationen, dass die Herbeiführung eines Regierungs- bzw. System­wechsels meist offen in Form einer militärischen Operation als auch verdeckt in Form einer geheimdienstlichen Operation erfolgte. Dafür lassen sich in der nachstehenden Literaturliste genügend Beispiele finden.

Kritik delegitimierender Staat

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es - entgegen der unter Juristen und besonders Richtern verbreiteten Ansicht - doch noch erlaubt ist, die Bundesregierung zu kritisieren.

Beschwerdeführer war, soweit ersichtlich, Julian Reichelt[wp], und, wenn ich das richtig verstanden habe, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel.

Dazu die Pressemitteilung und die Entscheidung (Beschluss) des Bundes­verfassungs­gerichts.

Zitat: «Im August 2023 veröffentlichte der Beschwerdeführer auf der Kommunikations­plattform "X" die Kurznachricht "Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!". In der Kurznachricht verlinkt war der Artikel eines Online-Nachrichten­magazins mit der Überschrift "Deutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe für Afghanistan". Das Kammergericht untersagte dem Beschwerdeführer auf Antrag der Bundesregierung die Äußerung "Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!)." Die Äußerung sei eine unwahre Tatsachen­behauptung, die geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit der Bundesregierung zu gefährden. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Verfassungs­beschwerde.

Die Entscheidung des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sie verfehlt erkennbar den Sinn der angegriffenen Äußerung und deren Charakter einer Meinungs­äußerung. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Indem das Kammergericht für seine Beurteilung die in der Kurznachricht wiedergegebene Schlagzeile ausblendet, verharrt seine Sinndeutung auf einer isolierten Betrachtung des Kurz­nachrichten­textes.

[...]

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.

1. a) Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Zwar dürfen grundsätzlich auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen. Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik - unter Umständen auch in scharfer Form - abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sach­darstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen. Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.

b) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Auszugehen ist stets vom Wortlaut der Äußerung. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachen­behauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungs­rechtlichen Sinne einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Werturteile ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter.»[6]

Es ist abgrundtief peinlich, dass man eine solche - demokratische! - Selbstverständlichkeit noch durch ein Bundes­verfassungs­gericht gegenüber Juristen klarstellen lassen muss.

Ich habe es schon oft erlebt, und auch schon einige Male in Form von Zuschriften oder Twitter-Kommentaren erlebt, dass viele Juristen glauben, nur sie könnten Gesetze auslegen, kommentieren, Rechts­stand­punkte dazu einnehmen. Dabei habe ich es schon so oft erlebt, dass gerade Juristen dies nicht können, oder es zumindest nicht richtig tun.

Solche Rechtsgebiete sind einer der besonderen Fälle, in denen der engangierte Amateur bessere Ergebnisse als der Profi erzielen kann.

Und dafür gibt es hier auch reichlich Gründe.

  • Ein Grund ist das Machtgehabe der Juristen. Es gibt bei den Juristen fast kein "falsch" und "richtig", sondern nur die "vertretbare Meinung". Heißt: Die betreiben keine Rechtsfindung, sondern entscheiden nach Lust und Laune, und betreiben dann Begründungsfindung, um ihre Entscheidung mit etwas Blabla und Rabulistik, meist sogar mit der Willkür der im Studium erlernten Dialektik, mit derselben Begründung nach Bedarf eine Meinung und deren Gegenteil vertreten zu können, als "vertretbar" hinzustellen. Rechtsprechung ist oft nur noch mit Rabulistik verkleidete Willkür.
  • Juristen haben von Berufs wegen oft eine ziemlich schlampige Arbeitsweise, denn sie lesen die Urteile in der Sache oft nicht mehr, sondern nur noch die auf einen Halbsatz zusammen­gedampften Zitate in den Kommentaren, was häufig schief geht.
  • Juristen haben oft keinen Überblick über die Rechtsprechung und sehr oft erstaunlich wenig Ahnung selbst von ihrem Rechtsgebiet. Die kennen - mehr oder weniger - die Gesetze, jedenfalls die paar Paragraphen, mit denen sie häufig zu tun haben, und auch noch die Kommentare dazu, aber oft nicht die Rechtsprechung.
    Das hat damit zu tun, dass sie diesen Arbeitsaufwand auch nicht mehr betreiben können, weil da längst ein Missverhältnis zwischen dem Aufwand, sich auf dem aktuellen Stand zu halten, und dem tatsächlichen, erwerbs­förderlichen Arbeiten besteht. Das Problem ist mir nicht unbekannt, genau das ist ja der Grund, warum ich vor vielen Jahren das Penetration Testing aufgegeben habe - der Arbeitsaufwand, sich auf dem Stand des Wissens zu halten, steht in keinem Verhältnis zum Einkommen, das man in der dann noch verbleibenden geringen Zeit erwirtschaften kann, sofern man nicht ausschließlich und nur das macht und in einem Team arbeitet, in dem sich jeder auf etwas spezialisiert.
    Das ist mir gerade auch aufgefallen, als die Staatsanwalt wegen eines Blogartikels hinter mir her war: Die wissen eigentlich gar nichts vom Äußerungsrecht, agieren im Blindflug, und kennen die Verfassungs­recht­sprechung überhaupt nicht. Die ballern blind drauf los und warten es ab, ob derjenige sich wehren kann. Und das können die meisten Laien nicht, und viele Anwälte haben die Schnauze voll, machen keine Vertretung im Äußerungsrecht mehr.
  • Massive Inkompetenz: Die Qualität von Juristen und die Anforderungen in der Ausbildung sind drastisch gefallen. Richter werden nicht mehr nach Befähigung, sondern nach Parteibuch, und wichtiger noch, nach Gesinnung eingestellt. Man will ja gar keine fähigen Richter mehr, sondern welche, die so entscheiden, wie die Partei es will.
  • Arbeitsüberlastung und miserable Arbeits­bedingung: Selbst wenn sie noch wollten und persönlich auch könnten, eine ordentliche Rechtsprechung ist unter diesen Arbeits­bedingungen ja auch gar nicht mehr möglich.
  • Korruption: Wer nicht entscheidet, wie politisch gewollt, macht keine Karriere mehr.

Beachtlich ist aber auch ein verfahrensrechtlicher Schritt, ich zitiere mal die Legal Times Online:

Zitat: «Rechtsweg erschöpft - BVerfG weicht von BGH ab

Bemerkenswert ist der BVerfG-Beschluss auch deshalb, weil die Richter ungewöhnlich schnell über Reichelts Verfassungs­beschwerde entschieden und sie nicht für unzulässig hielten. Reichelt hätte nämlich noch die Möglichkeit gehabt, gemäß §§ 936, 924 Zivil­prozess­ordnung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen. Auch hätte das BMZ zur Erhebung der Klage in der Hauptsache verpflichtet werden können. Gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 Bundes­verfassungs­gerichts­gesetz (BVerfGG) ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor erfolglos den kompletten Rechtsweg beschritten hat.

Die Richter der 1. Kammer wendeten aber Satz 2 an, wonach das BVerfG sofort über eine Sache entscheiden kann, "wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde". Sowohl das Beschreiten des Rechtswegs in der Hauptsache als auch das Widerspruchs­verfahren und eine mögliche anschließende Berufung waren für Reichelt laut BVerfG hier aussichtslos. Im Eilverfahren hätte zunächst wieder das LG Berlin (unter Berücksichtigung der Auffassung des KG) und danach erneut das KG entschieden. Reichelt habe sich nicht darauf einlassen müssen, hier erneut zu verlieren. Das Hauptsache­verfahren hielt das BVerfG für unzumutbar. Hier wäre letzt­instanzlich der Bundesgerichtshof zuständig gewesen. Warum es aussichtslos erscheint, dass dieser Reichelt schließlich Recht geben könnte, bleibt in dem Karlsruher Beschluss unklar.»[7]

Was sehr deutlich zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht hier entscheiden wollte.

Aus der Entscheidung:

Zitat: «Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Während in Fällen, in denen sich die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeits­recht des von der Äußerung Betroffenen gegenüberstehen, die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung regelmäßig eine ordnungs­gemäße Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeits­beeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 1 <8 ff.>; 85, 1 <14 ff.>; 93, 266 <293 ff.>; 99, 185 <196 ff.>; 114, 339 <348>; 152, 152 <186 f. Rn. 80 f.>), hat der Staat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechte­staats (vgl. BVerfGE 93, 266 <292 f.>; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, Rn. 13; vom 28. November 2009 - 1 BvR 917/09 -, Rn. 24).»[8]

Was man auch als Tritt in den Hintern von Nancy Faeser und Thomas Haldenwang auffassen und darin den Grund sehen könnte, warum das Bundes­verfassungs­gericht entscheiden wollte und da vielleicht einfach die nächstbeste Gelegenheit ergriffen hat. Denn Faeser und Haldenwang faseln ja gerne von der Delegitimierung des Staates.[9] Und ich habe den Eindruck, dass es dem Bundes­verfassungs­gericht gerade darum ging. Der Staat hat keinen Ehrenschutz und kein Persönlichkeits­recht, auch wenn Faeser und Haldenwang genau darauf hinauswollen, sondern der Staat hat auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten.

Zitat: «Zwar dürfen grundsätzlich - wie sich ausweislich § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB etwa in der Schutznorm des § 185 StGB niederschlägt - auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen (vgl. BVerfGE 93, 266 <291>; 124, 300 <332 ff.>). Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik - unter Umständen auch in scharfer Form - abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 148, 11 <30 Rn. 59>; 154, 320 <338 Rn. 52>; 162, 207 <232 Rn. 79>). Tritt der Zweck, die öffentliche Anerkennung zu gewährleisten, die erforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können, in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, erlangt der Einfluss von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG daher gesteigerte Bedeutung (vgl. BVerfGE 28, 191 <202>; 93, 266 <291>). Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>) ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <292 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 -, Rn. 24; vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24 -, Rn. 12).»[8]

Als hätten sie schon lange gewartet, Faeser in den Hintern zu treten, und jetzt endliche die Gelegenheit gefunden.

Zitat: «Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>; 124, 300 <345>; stRspr). Fach­gerichtliche Entscheidungen, die den Sinn der angegriffenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; 124, 300 <345>). Da unter diesen Umständen schon auf der Deutungs­ebene Vorentscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechts­beschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>; 124, 300 <345>).

31

(1) Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnitts­publikums hat (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266 <295>; 114, 339 <348>; 124, 300 <345>). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 <296>; 114, 339 <348>). Auszugehen ist stets vom Wortlaut der Äußerung. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 67, 213 <229 f.>; 93, 266 <295 f.>; 124, 300 <345>). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266 <295>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 15; vom 24. November 2023 - 1 BvR 1962/23 -, Rn. 4).»[8]

Und das ist dann ein Tritt in den Hintern des juristischen Mainstreams, die ja mehr und mehr davon ausgehen, dass Äußerungen nach der Opfertheorie allein vom Standpunkt des Betroffenen zu sehen seien.

Und der ist auch wichtig:

Zitat: «Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachen­behauptung, Formal­beleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <13 f.>; 82, 272 <281>; 54, 208 <215>; 43, 130 <136 f.>). Während Tatsachen­behauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 94, 1 <8>), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>; 124, 300 <320>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 16). Bei Tatsachen­behauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheits­gehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachen­behauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn.13; vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, Rn. 13). Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechts­schutzes insgesamt als Meinungs­äußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechts­schutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>).»[8]

Und das zeigt mir, dass das Bundes­verfassungs­gericht da etwas loswerden wollte. Denn das hat ja eigentlich nichts mit dem Streitfall zu tun, wo es ja um Kritik am Staat und nicht an einer Person ging. Offenbar wollten die Richter unbedingt an die lange bestehende ständige Rechtsprechung erinnern.

Vom Irrenhaus

Mir ist noch etwas anderes aufgefallen.

Entscheidungsrelevant sind ja in Bundes­verfassungs­gerichts­entscheidungen immer nur die Begründungen, die vom Bundes­verfassungs­gericht selbst kommen, die dann meist unter II. oder B. anfangen. Denn anfangs stellen sie immer erst einmal dar, was der Beschwerdeführer und die angegriffenen Entscheidungen sagen, und an der Stelle ist ja noch nicht klar, ob das Gericht diese für begründet hält oder nicht. Man muss auf die Sprache achten: Alles, was im Konjunktiv geschrieben ist, ist nur die Darstellung dessen, was andere sagen, noch nicht das, was das Gericht selbst sagt. Dann kommt irgendwann die Entscheidungs­begründung, zunächst die Erläuterung, warum die Beschwerde überhaupt angenommen wurde, was manchmal, aber nur selten nahrhaft Fleisch enthält, manchmal so ein Dessert wie hier. Erst dann fängt der saftige Teil an, wenn sie zu den Begründungen kommen.

Deshalb kann man in aller Regel den ersten Teil, in dem sie beschreiben, was passiert ist und was der Beschwerdeführer anmeckert, meist überlesen, oder erst hinterher lesen, und mit der Begründung im unteren Teil anfangen, um zu sehen, ob einen die Entscheidung überhaupt interessiert und betrifft.

Manchmal kann man aber auch da schon ein Aroma entnehmen, nämlich darin, was das Bundes­verfassungs­gericht aus der - in der Regel mehrseitigen - Verfassungs­beschwerde entnimmt und zitiert. Und da findet man das:

Zitat: «Entgegen der Einschätzung des Kammergerichts mache auch nicht die nicht beanstandete Äußerung "Wir leben in einem Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!" die angegriffene Äußerung zu einer Tatsachen­behauptung. Soweit das Kammergericht annehme, dass die Bewertung "Wir leben in einem Irrenhaus [...]" nur Sinn ergebe, wenn die Zahlungen an die afghanischen Machthaber erfolgt seien, habe es die Äußerung des Beschwerdeführers als Tatsachen­behauptung bewertet, weil dessen Bewertung nicht gerechtfertigt sei. Damit verkenne das Kammergericht bereits, dass Meinungs­äußerungen grundsätzlich nicht begründet werden müssten. Hinzu komme, dass die Kritik des Beschwerdeführers auch nicht sinnwidrig oder unvertretbar sei. Die Hoffnung des Ministeriums, die Einschaltung internationaler Organisationen werde gewährleisten, dass die Mittelverwendung ohne Einflussnahme eines menschen­verachtenden, totalitären Regimes durchführbar sei, sei auf entsetzliche Weise naiv.»[8]

Das ist ja ein Punkt, den ich im Blog, in der Leser­korrespondenz und den Sozialen Medien auch schon seit Jahren immer wieder anmahne. Wenn man eine Meinung äußert, die nicht in die links-rot-grünen Meinungslinie passt, kommen sofort irgendwelche PR-Schergen, oft unter Pseudonymen, und fordern irgendwelche Begründungen, Rechtfertigungen und so weiter. Ganz abgesehen davon, dass nicht jeder dahergelaufene Honk, über meine Arbeits- und Lebens­zeit verfügen und eine - geldwerte und zweit­aufwendige - Arbeit verlangen kann, gibt es im Raum der Meinungsfreiheit auch keine Begründungs- oder Recht­fertigungs­gläubiger. Man muss seine Meinung auch nicht von irgendwelchen selbst- oder von den Grünen ernannten Sitten- und Meinungs­wächtern überprüfen lassen.

Davon abgesehen widerspricht dies auch dem Gedanken der Meinungs­freiheit, weil es darauf ankommt, dass man sie auch in zeitlicher Nähe zu einem Vorgang äußern kann, wenn das Publikum noch hört. Wenn am Sonntag Wahl ist, bringt es nichts mehr, wenn ich erst meinen darf, nachem ich am Montag in der Bibliothek war, um das auszuarbeiten.

Zudem steht auch dem Dummen dieselbe Meinungs­freiheit zu - man muss ein Fach nicht erst studiert haben und in der Lage sein, eine wissenschaftliche Ausarbeitung zu seiner Meinung zu schreiben, um eine Meinung äußern zu dürfen. Es ist aber eine gängige Masche gegen unerwünschte Meinungen, den Leuten genau das einzureden.

Nun ist das nicht Teil der Entscheidung gewesen, insofern juristisch unbeachtlich. Aber man hat sich dafür entschieden, ausgerechnet diesen Teil zu zitieren.

Wollte man damit durch die Blume und mit den Mitteln eines Verfassungs­gerichts etwas sagen?

– Hadmut Danisch[10]
Wo wir gerade beim Thema sind:
Zitat: «Regierung: Hass im Internet gefährdet Debattenkultur #Familie #Frauen #Jugend #Senioren #Antwort #Bundestag Hass im Netz ist nicht singulär unabhängig von Hass außerhalb des Internets zu betrachten, betont die...» - Heute im Bundestag[11]

Kurioserweise vom selben Tag, dem 16.4.2024, an dem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Unterlassungsklage der Regierung gegen Reichelt verfassungswidrig ist.

Aus dem Text:

Zitat: «Regierung: Hass im Internet gefährdet Debattenkultur

Berlin: (hib/CHE) Aus Furcht vor Hass im Netz ziehen sich viele Menschen aus dem digitalen Raum zurück oder äußern seltener ihre Meinung. Damit wird die Debattenkultur im digitalen Raum eingeschränkt, was insgesamt zu einer Bedrohung der Demokratie beitragen kann. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/11043) auf eine Kleine Anfrage (20/10853) der AfD-Fraktion. [...]

Die Antworten beziehen sich ferner konkret auf Fragen zum mit Bundesmitteln geförderten "Kompetenz­netzwerk gegen Hass im Netz" und die von diesem im Februar 2024 publizierte Studie "Lauter Hass - leiser Rückzug". Diese Studie wende sich nicht "dezidiert gegen konservativ&shyliberale Akteure im politisch-medialen Diskurs", betont die Bundesregierung. Die aus Mitteln des Bundesprogramms "Demokratie leben!" geförderten Projekte wendeten sich allgemein gegen Formen von gruppen­bezogener Menschen­feindlichkeit und alle Ausprägungen des Extremismus. "Mit dem Bundesprogramm unterstützt die Bundesregierung zivil­gesellschaftliches Engagement entlang des Dreiklangs 'Demokratie fördern - Vielfalt gestalten - Extremismus vorbeugen'."»[12]

Und so sieht das mit der Demokratie und der Furcht vor dem Hass dann in der Praxis aus:

Zitat: «Aktuell wird vor der Sachsen-Allee (#Chemnitz) ein AfD-Stand blockiert.

Der Wahlkampf hat begonnen!

[Ein kurzes Video ist verlinkt, auf dem bunt-linke Aktivisten zu sehen sind, die einen Wahlkampfstand der AfD blockieren.]

» - Chemnitz Nazifrei[13]

Mich würde interessieren, wer diese Leute geschickt hat und ob es da Verbindungen zur Bundesregierung oder den Regierungs­parteien gibt.

– Hadmut Danisch[14]
Zitat: «Das ist ein ganz wichtiger Punkt: Wir sind in einem Land angekommen, in dem es eine Zeitungs­schlagzeile ist, dass man die Regierung kritisieren darf.

Und dann kommt von Regierung und Medien immer dieses Geschwätz, dass die "Rechten" die "Verfassungsfeinde" seien.

[...]

Das sind Zustände wie im Sozialismus/Kommunismus, in denen keine Kritik mehr gestattet ist.

Und dann besitzen die die Frechheit, anderen als "Verfassungsfeinde" zu beschimpfen.» - Hadmut Danisch[15]

Weiterführende Literatur

  • Dirk Pohlmann: Im Auftrag der Eliten, Der Fall Herrhausen und andere politische Morde
  • Rolf Gössner[wp]: Geheime Informanten, V-Leute des Verfassungsschutzes: Neonazis im Dienst des Staates
  • Elias Davidsson[wp]: Psychologische Kriegsführung und gesellschaftliche Leugnung, Die Legende des 9/11 und die Fiktion der Terrorbedrohung
  • Andreas von Bülow: Im Namen des Staates, CIA, BND und die kriminellen Machenschaften der Geheimdienste
  • Andreas von Bülow: Die CIA und der 11. September, Internationaler Terror und die Rolle der Geheimdienste
  • Daniele Ganser: NATO-Geheimarmeen in Europa, Inszenierter Terror und verdeckte Kriegsführung
  • Matthias Ritzi, Erich Schmidt-Eenboom: Im Schatten des Dritten Reiches, Der BND und sein Agent Richard Christmann
  • Erich Schmidt-Eenboom, Ulrich Stoll: Die Partisanen der NATO, Stay-Behind-Organisationen in Deutschland 1946-1991
  • Christoph Franceschini, Thomas Wegener Friis, Erich Schmidt-Eenboom: Spionage unter Freunden, Partnerdienstbeziehungen und Westaufklärung der Organisation Gehlen und des BND
Videos
  • Youtube-link-icon.svg Terrorismus im Auftrag des Staates - Andreas von Bülow (Hinweis: Dieses Video ist nicht mehr verfügbar)
  • Youtube-link-icon.svg Terrorismus im Auftrag des Staates - Die Rolle des CIA bei den Kriegen der USA - Andreas von Bülow (Datum unbekannt) (Länge: 80:39 Min.)
  • Youtube-link-icon.svg "Andreas von Bülow - Terrorismus im Auftrag des Staates", Teil 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 - WAHRHEITSBEWEGUNG911 (Oktober 2009)
    Vehement widerspricht Andreas von Bülow der offiziellen Version der Anschläge vom 11. September: Ohne geheimdienstliche Unterstützung war eine solche Operation nicht durchzuführen. Seine brisanten Thesen sind ein Angriff auf die Verlogenheit der CIA. Nur Stunden nach dem Terroranschlag vom 11. September hatte die US-Regierung Fotos und Steckbriefe aller Attentäter, wusste sie Bescheid über alle Drahtzieher und Hintermänner. Und blitzartig war auch Präsident Bushs Strategie gegen die Mächte des Bösen fertig. Zufall? Andreas von Bülow, früherer Bundesminister, zweifelt die offizielle Version vehement an.
    YouTube-Kommentar: Viele der von A.v.Buelow genannten, aufgetretenen Phaenomene lassen sich nicht mit der offiziellen, von der damaligen US-Regierung herausgegebenen Version der Geschehnisse in Einklang bringen.
    Wer an die offizielle Version von 9/11 glaubt, glaubt auch an den Weihnachtsmann und den Osterhasen!
  • Vimeo-logo.png Terrorismus im Auftrag des Staates (Länge: 80:39 Min.)

Weitere Stellungnahmen

Schon längst ist das Vertrauen in den Staat dank fortgesetzter Delegitimierung durch sogenannte "Volksvertreter" und ihre Parteien auf einem historischen Tief. Die Funktions­fähigkeit dieses Staates ist bereits erheblich eingeschränkt, noch nicht einmal Wahlen finden mehr ordnungsgemäß statt, siehe die Wahlen im vergangenen Jahr in Berlin. Wenn das nicht verfassungs­schutz­relevant ist!

Immerhin: Dass es nicht angeht, wenn "demokratische Entscheidungs­prozesse (...) delegitimiert und verächtlich gemacht" werden, hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich klargestellt - Sie wissen, was ich meine: die Forderung der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel, eine im Übrigen ordnungsgemäß verlaufene Wahl in Thüringen "rückgängig" zu machen. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung!

Doch es gibt ja noch weit mehr zu beklagen und zu verfolgen.

Ich beobachte schon länger, dass wesentliche Verfassungs­grundsätze außer Kraft gesetzt werden - etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freizügigkeit oder das Recht auf Meinungsfreiheit. Dies alles geschah und geschieht mit dem Verweis auf einen übergeordneten Notstand durch eine "Pandemie". Längst ist jedoch erwiesen, dass dieser Notstand nie existierte und dass so genannte "Maßnahmen" wie Impfpflicht oder Lockdown[wp] weder verhältnismäßig noch angemessen und insofern auch nicht legitim waren. Die seelischen und materiellen Schäden sind immens. Vertrauensverluste ohne Ende! Hier ist ein weites Feld zu beackern.

Ein irrlichternder Politiker wie Karl Lauterbach etwa bekennt sich noch immer schamlos zu massiven Eingriffen in die Grundrechte. Es sind da mehr als deutlich Anhaltspunkte zu erkennen, die dafür sprechen, dass seine "Verhaltensweisen darauf gerichtet sind, wesentliche Verfassungs­grundsätze außer Geltung zu setzen".

Mal ganz abgesehen von dem halt- und zwecklosen Umgang mit Steuergeldern. Auch der hohe wirtschaftliche Schaden durch die Maßnahmen­pandemie insgesamt, zusätzlich noch durch die Überbestellung von Impfstoffen durch den Minister, beeinträchtigen die Funktions­fähigkeit des Staates. Übrigens schadet auch die sogenannte "Energiewende", inklusive der Abschaltung von Atomkraftwerken, dem Funktionieren von Staat und Gesellschaft. Wir werden das spätestens im Herbst erleben.

Auch wird immer wieder der deutsche Souverän, das Volk, in Teilen oder gesamtheitlich verächtlich gemacht. Sie erinnern sich? An Hassreden à la "Dunkeldeutschland" oder "Pack"?

– Tichys Einblick[16]
Der Verfassungsschutzbericht ist alle Jahre wieder eine interessante Lektüre, denn man kann in ihm lesen, wie die Reste der Demokratie in Deutschland jedes Jahr weiter demontiert werden. Jetzt ist ein neuer Höhepunkt erreicht, denn nun kann man als Verfassungsfeind unter Beobachtung geraten, wenn man führende deutsche Politiker, also die Regierung, kritisiert. Um diesen Rückschritt in die finstersten Zeiten der deutschen Geschichte formal zu rechtfertigen, hat der Verfassungsschutz schon im April 2021 extra eine neue Kategorie von Verfassungs­feinden eingeführt[17] und ihr den Titel "Verfassungs­schutz­relevante Delegitimierung des Staates" gegeben.

Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates

Im diesjährigen Pdf-icon-extern.svg Verfassungs­schutz­bericht[ext] findet man Seite 112 Informationen darüber, wer heute Gefahr läuft, als Staatsfeind eingestuft zu werden. Das schauen wir uns nun genau an, denn wenn man es aufmerksam liest, dann stehen einem die Haare zu Berge. Dazu werde ich den entsprechenden Absatz aus dem Bericht komplett zitieren.

Der entsprechende Absatz über diejenigen, die der "Verfassungs­schutz­relevanten Delegitimierung des Staates" beschuldigt werden, beginnt mit diesem Satz:

Zitat: «Die Akteure dieses Phänomenbereichs zielen dabei darauf ab, wesentliche Verfassungs­grundsätze außer Geltung zu setzen oder die Funktions­fähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen erheblich zu beeinträchtigen.»

Das klingt vernünftig, denn einen funktionierenden Staat wollen wir ja alle, sonst gibt es keinen Schutz durch die Polizei, es würden keine Krankenhäuser mehr funktionieren und so weiter. Dass der Verfassungsschutz das Funktionieren des Staates schützen muss, sieht jeder ein. Die Frage ist nur, in welchen Handlungen der Verfassungs­schutz bereits eine Gefahr für das Funktionieren des Staates sieht. Dazu steht im nächsten Satz:

Zitat: «Sie machen demokratische Entscheidungs­prozesse und Institutionen von Legislative, Exekutive und Judikative verächtlich, sprechen ihnen öffentlich die Legitimität ab und rufen zum Ignorieren behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen auf.»

Über "Entscheidungs­prozesse" des deutschen Staates zu diskutieren oder sie zu kritisieren, ist in den Augen des Verfassungs­schutzes bereits gefährlich. Ich bin natürlich ein alter Sack, aber ich habe in der Schule noch gelernt, dass die Demokratie davon lebt, dass sie "mündige Bürger" hat, die die Regierung kritisieren und alle Regierungs­entscheidungen hinterfragen, und dass es in die Diktatur führt, wenn man der Regierung und ihren Entscheidungen blind gehorcht. So war es in der 1930er Jahren und das Ergebnis ist bekannt.

Aber der Verfassungsschutz empfindet Bürger, die der Obrigkeit nicht blind gehorchen, als gefährlich. Das gab es schon öfter in der deutschen Geschichte, nur dass die damals in Deutschland für die Durchsetzung des Gehorsams zuständigen Behörden Gestapo[wp] oder Stasi[wp] hießen. Heute heißt sie Verfassungsschutz.

Interessant ist der nächste Satz im Verfassungs­schutz­bericht:

Zitat: «Diese Form der Delegitimierung erfolgt meist nicht durch eine unmittelbare Infragestellung der Demokratie als solche, sondern über eine ständige Agitation gegen und Verächtlich­machung von demokratisch legitimierten Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie Institutionen des Staates und ihrer Entscheidungen.»

Wer sind die "demokratisch legitimierten Repräsentantinnen und Repräsentanten", gegen die man nicht agitieren darf, im Klartext? Die deutschen Politiker, die Regierung. Der Verfassungs­schutz sagt damit, in schöne Worte verpackt, nichts anderes, als dass man nicht gegen Regierungs­mitglieder agitieren, also sie nicht kritisieren darf. Und Regierungs­entscheidungen verächtlich zu machen, ist ebenfalls ein Grund, um vom Verfassungsschutz beobachtet zu werden.

Der zitierte Absatz des Verfassungss­schutzs­berichtes endet so:

Zitat: «Hierdurch kann das Vertrauen in das staatliche System insgesamt erschüttert und dessen Funktionss­fähigkeit beeinträchtigt werden. Eine derartige Agitation steht im Widerspruch zu elementaren Verfassungs­grundsätzen wie dem Demokratie­prinzip oder dem Rechtsstaats­prinzip.»

Im Klartext: Wer gegen die Regierung agitiert, der ist undemokratisch, handelt gegen die Grundsätze der Verfassung und gegen den Rechtsstaat.

Ich bin natürlich naiv, aber ich dachte immer, dass eine Demokratie davon lebt, dass die Menschen die Regierung kritisieren und gegen sie agitieren, dafür gab es früher sogar ein Wort. Es lautete "Opposition"[wp]. Das scheint heute in Deutschland bereits ein Verbrechen zu sein.

Für den Fall Sie glauben, dass ich übertreibe, wenn ich sage, dass man dafür vom Verfassungsschutz überwacht, also ausspioniert und abgehört werden kann, zitiere ich noch den ersten Satz des folgenden Absatzes:

Zitat: «Solche Bestrebungen werden vom Verfassungsschutz in den Blick genommen, unabhängig davon, ob die dahinters­stehende ideologische Ausrichtung einem bereits bekannten extremistischen Phänomen eindeutig zuzuordnen ist.»

Der Verfassungsschutzbericht sollte den Titel "Willkommen im besten und demokratischsten Deutschland, das wir je hatten" tragen.

Die Konsequenzen für Regierungskritiker in Deutschland

Inzwischen gibt es reichlich Beispiele für politische Repressionen in Deutschland. Der Polizeibeamte Michael Fritsch hat während Corona auf einer Querdenken-Demo gesprochen und wurde daraufhin vom Dienst suspendiert und seine Wohnung wurde durchsucht.[18] Ein Bericht eines Referatsleiters im Bundes­innen­ministerium, der auf die (mögliche) Unverhältnis­mäßigkeit der Corona-Maßnahmen der Regierung gewarnt hat, hat zu einem Arbeitsverbot geführt.[19] Als Schauspieler und andere Künstler sich in ironischen Videos zu den Corona-Maßnahmen der Regierung geäußert haben, wurden Berufsverbote gegen sie gefordert.[17] Bei einem Richter, der sich in einem Urteil gegen die Maskenpflicht an Schulen ausgesprochen hat, wurde ebenfalls eine Hausdurchsuchung durchgeführt[ext]. Wie war das noch mit der unabhängigen Justiz in Deutschland?

Heute darf man auch die deutsche Außenpolitik nicht mehr kritisieren. Wer nicht in die (ebenfalls aus den dunklen Jahren der deutschen Geschichte bekannten) anti-russischen Parolen einstimmen möchte, sondern russische Argumente zitiert, dem drohen bis zu drei Jahre Haft. Das wird auch angewendet, wie das Beispiel von Alina Lipp gezeigt hat.[20]

Die Liste ließe sich noch sehr lange fortsetzen. In Deutschland werden Regierungs6shy;kritiker und Andersdenkende inzwischen offen vom Staat unter Druck gesetzt. Dafür gibt es einen Fachausdruck: Repression von Regierungs­kritikern.

So weit ist Deutschlands beste Demokratie aller Zeiten inzwischen gekommen. Was hat das noch mit Demokratie und Meinungsfreiheit zu tun?

Wehret den Anfängen!

Alle, die den Maßnahmen der Regierung Beifall klatschen oder ihnen gleichgültig gegenüber stehen, sind diejenigen, die auch 1933 Beifall geklatscht oder gleichgültig zugeschaut hätten. Wir erleben gerade, wie unter dem Beifall von vielen (vielleicht der Mehrheit?) die Grundrechte außer Kraft gesetzt, Kritiker der Regierung folgenlos als "Volksfeinde" bezeichnet[21], kritischen Künstlern Berufsverbote angedroht, andersdenkende Beamte suspendiert und schikaniert werden. Parallelen zu 1933 zu ziehen, ist nicht übertrieben, denn 1933 wusste niemand, was 1939 oder 1943 passieren würde. Und auch heute weiß niemand, was die Zukunft bringen wird.

Dabei sollten wir aus der deutschen Vergangenheit doch gelernt haben, dass es zu nichts Gutem führt, wenn man der Regierung einfach vertraut und darauf hofft, sie wolle nur unser Bestes.

Und eine wichtige Lehre aus der Nazi-Vergangenheit Deutschlands sollte es doch sein, dass man die Regierung kritisieren darf, ohne deshalb Nachteile befürchten zu müssen. Das gilt heute aber nicht mehr in Deutschland.

Wer jetzt Beifall klatscht, weil er vielleicht der Meinung ist, dass ihn das ja nicht betrifft und dass die Andersdenkenden alle Spinner sind, die es nicht besser verdient haben, der sollte eine weitere Lehre aus der Nazi-Zeit nicht vergessen, die Martin Niemöller[wp] so treffend formuliert hat:

Zitat: «Als die Nazis die Kommunisten holten, habe ich geschwiegen; ich war ja kein Kommunist.

Als sie die Gewerkschaftler holten, habe ich geschwiegen, ich war ja kein Gewerkschaftler.

Als sie die Juden holten, habe ich geschwiegen, ich war ja kein Jude.

Als sie mich holten, gab es keinen mehr, der protestieren konnte.»

Heute machen sich Menschen, die eine abweichende Meinung haben, der "verfassungs­schutz­relevanten Delegitimierung des Staates" schuldig. Darüber sollte man mal nachdenken...

Wichtige Anmerkung: Da es Menschen gibt, die Artikel wie diesen falsch verstehen wollen, sage ich es in aller Deutlichkeit: Ich verharmlose nicht das Dritte Reich oder seine Verbrechen! Ich tue das exakte Gegenteil, wenn ich mir die Worte der Opfer des Nationalsozialismus zu Herzen nehme und bei Einschränkungen der Grundrechte oder der Meinungsfreiheit laut fordere:

Wehret den Anfängen!
Thomas Röper[22]
Zitat: «Das Konzept "verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates" hat einen berechtigten Kern. Der ist nicht neu. Die Gefahr dieses Konzepts und des neuen "Phänomenbereichs" besteht in seiner Überdehnung, die in der vom Verfassungsschutz gewählten Begrifflichkeit - "ständige Agitation", "Verächtlichmachung" - angelegt ist. Wenn der Verfassungsschutz heftige Kritik an der Regierungspolitik als "delegitimierend" und daher extremistisch aus dem demokratischen Diskurs verdrängen will, dann verfehlt er nicht nur seine Aufgabe, sondern wird damit selbst zum Problem für die Demokratie. Die Regierung muss Kritik aushalten. Und sie kann Kritik, die sie für unberechtigt hält, selbstverständlich - mit Gegenkritik - zurückweisen. Die Möglichkeit freier Kritik an der Ausübung von Staatsgewalt durch staatliche Funktionsträger gehört zur Essenz der Demokratie. Mit der Anprangerung "ständiger Agitation" gegen die Regierung als angeblich den demokratischen Staat delegitimierend versucht der Verfassungsschutz, oppositionelle Strömungen zu delegitimieren. Solche hoheitlichen Eingriffe in den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung sind mit dem Demokratieprinzip und mit der Meinungsfreiheit unvereinbar.» - Prof. Dr. Dietrich Murswiek[wp][23]
Seit April 2021 hat der Verfassungsschutz ein neues Beobachtungsfeld erfunden: die Coronaleugner und Corona­protestler. Der Verfassungsschutz spricht von einem "neuen Phänomenbereich", der besiedelt sei von einem breiten "Spektrum an Einzel­personen, Personen­zusammen­schlüssen und Netzwerken, das von der Kritik an einzelnen Maßnahmen gegen die Verbreitung des Virus über die Relativierung der gesundheitlichen Gefahren durch die Ansteckung mit dem Coronavirus bis hin zur Leugnung der Existenz des Virus an sich reicht". Doch generös wird auch eine legitime Kritik an den Maßnahmen eingeräumt, die von der Meinungsfreiheit geschützt sei. Diese Form von "Corona­leugnung" mag obskur, sektiererisch oder abwegig erscheinen. "Realitäts­verweigerung ist jedoch, ein Teil der Meinungsfreiheit und im öffentlichen Diskurs zu dulden." Nach den Bekloppten kommen die wirklich Gefährlichen. Das sind die, "von denen hinter der Diskussion um Corona­schutz­maßnahmen antidemokratische und menschen­feindliche Botschaften verbreitet werden oder sogar gewalttätiges Handeln eingefordert wird, das sich gegen den Staat und gegen die im Grundgesetz verankerten Werte und Normen richtet". Der Verfassungsschutz folgt hier dem Muster, das seit März 2020 fest institutionalisiert wurde: Jeder Zweifel an den Corona­maßnahmen ist entweder pathologisch oder kriminell.

Problematisch wird dann allerdings die Behauptung, dass die "Corona­leugner" antidemokratische und menschen­feindliche Botschaften unters Volk brächten. Tatsächlich verlangen vermutlich 99 Prozent der Maßnahmen­kritiker die Rückkehr zur Verfassungs­mäßigkeit und zum Rechtsstaat alter Ordnung.

Deshalb erfinden die scharfsichtigen Verfassungsschützer die "Delegitimierung des Staates". Und diese neue Unterwanderungs­technik geschieht "meist nicht durch eine unmittelbare Infrage­stellung der Demokratie als solche, sondern über eine ständige Agitation gegen und Verächtlich­machung von demokratisch legitimierten Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie Institutionen des Staates und ihrer Entscheidungen. Eine derartige Agitation steht im Widerspruch zu elementaren Verfassungs­grundsätzen wie dem Demokratie­prinzip oder dem Rechtsstaats­prinzip."

Leider wird nicht weiter erläutert, worin der Widerspruch genau besteht. Deshalb werden zur Verdeutlichung alte Bekannte aus den traditionellen "Phänomen­bereichen" hinzugezogen: Extremisten, Rechtsradikale, Antisemiten und so weiter. Und da das immer noch nicht reicht, werden Vergleiche mit totalitären Regimes der langen und wirren Liste der Vergehen hinzugefügt.

Man darf sagen, der Verfassungsschutz hat mit seinen Mitteln alles dafür getan, solche Vergleiche zu begründen.

Rubikon[24]
Ganz ehrlich: ist das eine Haltung, die schon polizeilicher Beobachtung verdient? Oder unbegründete Hausbesuche?

Nun - mit schwammigen Beobachtungs­tatbeständen wir "Delegitimierung des Staates" kann man einiges herbeireden. Noch immer hat die Bundesregierung nicht auf eine kleine Anfrage[25] reagiert, wie denn das zu definieren und abzugrenzen sei. Schaut man, was Staat eigentlich ist ... so sind das wir alle. So wie wir auch der Souverän sind.

Und wie gehen wir damit um?

– Der Nachrichtenspiegel[26]

Einzelnachweise

  1. Beispielsweise Pdf-icon-extern.svg Verfassungsschutzbericht 2021 Freistaat Thüringen[ext] auf Seite 16.
  2. Bundesamt für Verfassungsschutz: Ver­fas­sungs­schutz­re­le­van­te De­le­gi­ti­mie­rung des Staa­tes
  3. Anmerkung: Nirgends werden Repräsentanten des Staates verächtlicher gemacht als im Deutschen Bundestag, und zwar von anderen Repräsentanten des Staates.
  4. Bundesamt für Verfassungsschutz: Ver­fas­sungs­schutz­re­le­van­te De­le­gi­ti­mie­rung des Staa­tes: Be­griff und Er­schei­nungs­for­men
  5. Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus: Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates: Informationen
  6. Bundesverfassungsgericht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung, Pressemitteilung Nr. 37/2024 vom 16. April 2024
  7. Max Kolter: Taliban-Tweet doch zulässig: Julian Reichelt siegt vor dem Bundesverfassungsgericht, Legal Tribune Online am 16. April 2024
  8. 8,0 8,1 8,2 8,3 8,4 Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23
  9. Bundesamt für Verfassungsschutz: Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates
  10. Hadmut Danisch: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden ..., Ansichten eines Informatikers am 17. April 2024
  11. Twitter: @hib_Nachrichten - 16. April 2024 - 14:45 Uhr
  12. Regierung: Hass im Internet gefährdet Debattenkultur, bundestag.de am 16. April 2024 (Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Antwort - hib 246/2024)
  13. Twitter: @_C_Nazifrei - 15. April 2024 - 15:18 Uhr
  14. Hadmut Danisch: Das Geschwätz des Bundestags zur Debattenkultur, Ansichten eines Informatikers am 17. April 2024
  15. Hadmut Danisch: Wertvolle Worte zur Verfassung, Ansichten eines Informatikers am 17. April 2024
  16. Cora Stephan: Stephans Spitzen: Wo der Verfassungsschutz die "Delegitimierung des Staates" wirklich bekämpfen könnte, Tichys Einblick am 21. Juni 2022
    Der Phänomenbereich "Delegitimierung des Staates" verdient tatsächlich Aufmerksamkeit. Allerdings ist das Phänomen nicht dort am auffälligsten, wo der Verfassungsschutz hinschaut.
  17. 17,0 17,1 Thomas Röper: Demokratie in Deutschland: Querdenken und die "Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates", Anti-Spiegel am 28. April 2021
    Anreißer: Nun ist es offiziell: Die Querdenken-Bewegung wird vom Verfassungsschutz beobachtet und alle Unterstützer können nun ganz legal überwacht werden. Vergleiche mit Stasi und Gestapo sind aber natürlich unangebracht, denn wir leben ja in einer Demokratie.
  18. Thomas Röper: (Polizei-)Beamte und Corona - Wie der deutsche Staat Andersdenkende einschüchtert, Anti-Spiegel am 28. August 2020
    Anreißer: Die Tage der Corona-Demos zeigen deutlich, wie abweichende Meinungen in Deutschland unterdrückt werden. Egal, ob es um Demo-Verbote geht oder um die Bestrafung andersdenkender Beamter, der deutsche Staat greift durch und schüchtert Andersdenkende ein.
  19. Thomas Röper: Corona-Kritik führt zur Kündigung - Wie unwahr über den Brandbrief aus dem Innenministerium berichtet wird, Anti-Spiegel am 12. Mai 2020
    Anreißer: Der Streit um den Brandbrief eines Referatsleiters aus dem Bundes­innen­ministerium geht weiter. Wenn Ministerium und Medien dabei lügen müssen, macht das misstrauisch.
  20. Thomas Röper: Politische Verfolgung: Meinungsfreiheit? Deutsche Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Alina Lipp, Anti-Spiegel am 16. Juni 2022
    Anreißer: Die deutsche Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen die Journalistin Alina Lipp eröffnet, die direkt aus dem Donbass berichtet. Eine abweichende Meinung zu haben, ist in Deutschland nämlich strafbar.
  21. Thomas Röper: So weit sind wir schon: Berater der Bundesregierung nennt Impfverweigerer "Volksfeinde", Anti-Spiegel am 17. April 2021
    Anreißer: Politik und Medien bestreiten, dass es bei den aktuellen Einschränkungen der Freiheitsrechte Parallelen zur Nazizeit gibt. Aber wie glaubwürdig ist das, wenn ein Regierungs­berater Impfverweigerer gleichzeitig als "Volksfeinde" bezeichnet und damit das Vokabular der Nazizeit aufnimmt?
  22. Thomas Röper: [Unterdrückungsstaat: Wer Entscheidungen der deutschen Regierung kritisiert, ist ein Fall für den Verfassungsschutz], Anti-Spiegel am 20. Juni 2022
    Anreißer: Der Verfassungsschutz hat in seinem Jahresbericht mitgeteilt, dass es inzwischen ausreicht, Politiker zu kritisieren, um als Verfassungsfeind unter Beobachtung zu geraten.
  23. Verfassungsschutz: Wer dele­giti­miert hier wen?, Legale Tribune Online am 24. November 2022 (Gastbeitrag von Prof. Dr. Dietrich Murswiek[wp])
    Anreißer: Der Verfassungsschutz beobachtet neuerdings den Bereich "Delegitimierung des Staates". Dabei werden schnell Regierungskritiker zu Extremisten abgestempelt, meint Dietrich Murswiek. Die neue Kategorie leide an gefährlich unscharfen Begriffen.
  24. Walter van Rossum[wp]: Im Visier der Schlapphüte, Rubikon am 24. September 2022
    Anreißer: Im Rubikon-Exklusivgespräch diskutiert Walter van Rossum[wp] mit dem Richter Thomas Barisic, dem Politik­wissenschaftler Lars Oberndorf und dem Juristen Martin Schwab über die so genannte verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates.
  25. Deutscher Bundestag: Definition von "Delegitimierung des Staates" erfragt, Inneres und Heimat - Kleine Anfrage - hib 45/2022, 7. Februar 2022
  26. Unangemeldeter Polizeibesuch: Nachrichtenspiegel gibt auf, Der Nachrichtenspiegel am 26. Oktober 2022

Netzverweise

  • Die Delegitimierung des Staates - Dr. Matthias Burchardt, JasminKosubek auf Odysee am 28. August 2022, 64:24 Min.
    Dr. Matthias Burchardt ist Erziehungs­philosoph und Akademischer Rat am Institut für Bildungs­philosophie an der Universität zu Köln. Als Kritiker der großen Bildungs­reformen der Vergangenheit wie Bologna und PISA setzt sich seine kritische Haltung nun in Bezug auf die Corona­maßnahmen fort. Auch den neuen Phänomenbereich "Verfassungs­schutz­rechtliche Delegitimation des Staates", welchen der Verfassungsschutz aufgrund der anhaltenden Corona­proteste definiert hat, sieht Burchardt kritisch. Wo hört Kritik auf und wo fängt Delegetimierung an und wer entscheidet das?
    So bezeichnet Burchardt die Demokratie als eine sehr voraus­setzungs­hafte Staatsform, die einen mündigen und kritischen Bürger erfordern. So wären vor allem Bildungs­einrichtung für die Ausbildung eines mündigen Bürgers verantwortlich. Diese Aufgabe sieht er nicht erfüllt. Warum das so ist und welche Lösungen Burchardt vorschlägt, das könnt ihr euch in diesem Gespräch anhören.