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Gewaltenteilung

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Der Begriff Gewaltenteilung bezeichnet ein auf die Lehre von Montesquieu[wp] zurückgehendes, tragendes Organisations­prinzip, durch das eine Mäßigung und Kontrolle der Machtausübung der Staatsgewalt erreicht werden sollte. Sie ist einer der Grundsätze des demokratischen Rechtsstaates. Die genauere Bezeichnung müsste Teilung der Staatsgewalt lauten.

Zitat: «Wenn ich das Recht und die Mittel zur absoluten Macht unter einer gewissen Gewalt vereinigt sehe, sei diese das Volk oder der König, eine Aristokratie oder Demokratie, Monarchie oder Republik, so sage ich, dass der Grundlage zur Tyrannei gegeben ist, und deswegen versuche ich, anderswo zu leben, unter anderen Gesetzen.» - Alexis de Tocqueville[wp][1]


Neben der Teilung in Legislative[wp] (Gesetzgebende GewaltParlament[wp]), Exekutive[wp] (Ausführende Gewalt → Regierung[wp] + Öffentliche Verwaltung[wp]/Staatliche Bürokratie) und Judikative[wp] (Richterliche GewaltRechtsprechung/Justiz) ist auch eine Teilung des Öffentlichen (Staat) und des Privaten (Familie) zu beachten.

Horizontale Gewaltenteilung

  • Die horizontale Gewaltenteilung besteht darin, dass die Macht im Staat aufgeteilt wird auf die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die ausführende/vollziehende/regierende Gewalt (Exekutive) und die Recht sprechende Gewalt (Judikative).
  • Diese Gewaltenteilung führt dazu, dass die Exekutive Gesetze nur mit Zustimmung der Legislative in Kraft setzen kann und diese zugleich von der Judikative auf ihre Verfassungs- und Rechtmäßigkeit überprüft werden können.
  • Die Macht wird auf verschiedene Instanzen aufgeteilt, dadurch sollen diese sich gegenseitig kontrollieren können und so Machtmissbrauch verhindern.[2]

Vertikale Gewaltenteilung

  • In Deutschland wurde die horizontale Gewaltenteilung fortentwickelt und auch die vertikale Gewaltenteilung eingeführt. Die vertikale Gewaltenteilung wird auch als föderalistisches System bezeichnet. In einem föderalistischen System wird die staatliche Gewalt zusätzlich durch die Existenz exekutiver, legislativer und judikativer Institutionen auf Ebene der Gliedstaaten aufgeteilt.
  • Bei der vertikalen Gewaltenteilung wird die Macht im Staat auf Zentralstaat, Gliedstaaten und Städte bzw. Gemeinden verteilt. Die unterste Verwaltungsebene bildet die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, den Gemeinden bzw. Städten sind die Ortskreise (in Deutschland Landkreis genannt) übergeordnet, diesen wiederum ist der jeweilige Gliedstaat (in Deutschland und Österreich Bundesland genannt) übergeordnet. Die einzelnen Gliedstaaten sind ihrerseits dem Zentralstaat untergeordnet.
  • Die vertikale Gewaltenteilung ist hingegen in Frankreich, dem Mutterland der Gewaltenteilung, faktisch nicht verwirklicht, da das ganze Land zentral von Paris aus regiert wird. Die politischen Entscheidungs­träger in den Departements[wp] sowie den Städten und Gemeinden müssen faktisch den Vorgaben der französischen Regierung folgen.[2]

Temporale Gewaltenteilung

Mit dem Begriff Temporale Gewaltenteilung wird die zeitliche Begrenzung der Dauer der Amtszeit von politischen Entscheidungs­trägern und die festgelegte Zahl der Wieder­wahl­möglichkeiten in ein Amt bezeichnet. Die regelmäßige Abhaltung von Wahlen in einem festgelegten Zyklus dient dem Zweck der Verhinderung der Herausbildung einer politischen Machtbasis um ein Amt.

Weitere Gewaltenteilungen

Weitere Gewaltenteilungen sind die Trennung von Religion und Politik[wp][3], sowie Staat und Familie.[4] Vorgänge innerhalb letzterer waren in Deutschland ursprünglich - bis zur Abschaffung des Familienoberhauptes im Jahre 1959 - nicht der staatlichen Gewalt unterworfen.

Zitat: «Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt.» - Karl Albrecht Schachtschneider[4]
Zitat: «Der Staat bekämpft das klassische Patriarchat nicht deshalb mit allen Mitteln, weil er Frauen und Kindern etwas Gutes tun will, sondern um sich des dadurch entstehenden Machtvakuums selbst zu bemächtigen. [...] Denn die Teilung der Macht zwischen Legislative[wp], Exekutive[wp] und Judikative[wp] ist nur eine Aufteilung der Macht zwischen verschiedenen staatlichen Organen. Der Staat teilt sich also seine Macht mit sich selbst.» - Geiers Notizen[5]

Auch Gangster-Organisationen kennen Gewaltenteilung:

Zitat: «Zum Thema Gewaltenteilung [...] Gucken Sie sich eine Mafia an. Da gibt es auch Gewaltenteilung und Arbeitsteilung[wp]. Don Corleone[wp][6] hat natürlich Leute, die machen das Grobe. Dann hat er auch einen Consigliere[wp], einen Rechtsberater und natürlich hat er auch jemanden, der für die Finanzen zuständig ist, der zu den Banken geht und so weiter. Bei jeder größeren Gangster-Organisation [...] gibt es auch Gewaltenteilung. Die Größe der Organisation erzwingt es, dass es unterschiedliche Abteilungen gibt.» - Hans-Hermann Hoppe[7]

Reale Situation in Deutschland

Entgegen der weit verbreiteten Auffassung herrscht in Deutschland keine Gewalten­teilung, sondern eine Gewalten­verschränkung.[8]

  1. Die Legislative (Parlament) stellt die Exekutive (Regierung)
  2. Die Exekutive bestellt die obersten Richter, die somit nicht wirklich unabhängig sind.
  3. Der Staatsanwalt handelt auf Weisung der Justiz­ministerien der Länder bzw. desjenigen des Bundes und damit der Exekutive.
  4. Das Parlament wird weitgehend von Juristen (die der Judikative zuzurechnen sind) und Personal des Öffentlichen Dienstes (Angestellte und insbesondere Beamte, wie beispielsweise Lehrer etc, die der Exekutive zuzurechnen sind) kontrolliert.
Zitat: «Ich kann mich noch erinnern, wie oft ich von Lehrern und Professoren die Mär von der Gewalten­teilung zu hören bekam. Diese gutgemeinte Doktrin, die nirgends existiert, wurde mir geradezu eingetrichtert. Sollten wir dies nicht zum Anlaß nehmen, einmal näher hinzusehen, um zu erfahren, was es mit der Gewalten­teilung in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich auf sich hat? (...)
Der erste Koloß, der bewegt werden muß, weil er die Gewalten­teilung zunichte macht, ist ein stählernes Relikt aus feudalen[wp] Zeiten. Es ist die "Rüstung" der Immunität[wp], welche die Abgeordneten umgibt. Solange die gesetzgebende Macht autark entscheiden kann, ob eines ihrer Mitglieder wegen eines Vergehens oder Verbrechens strafrechtlich verfolgt werden kann, bleibt die im "Verfassungskern" verankerte Gewalten­teilung eine Mär. Solange der leitende Ober­staatsanwalt eines Provinz­gerichtes in Mecklenburg-Vor­pommern oder die Bürger­meisterin in einer kleinen Seelen­gemeinde im Spessart ein Parteibuch haben müssen, bleibt Montesquieu mit seiner Gewalten­teilung eine Mär. Solange die Verfassungs­richter, die über eine freiheitliche Rechts­ordnung zu wachen haben, von klientel­gezüchteten Parteien ernannt und mit imperativen Mandaten ausgestattet werden; solange ein Leitender Oberstaats­anwalt in Bayern, der selbstverständlich ebenfalls Mitglied in einer Partei ist, nach Vorlage eindeutiger Beweise partout kein Interesse an der Aufklärung politisch gefärbter Umwelt­straftaten hat; solange ein gesetzesmäßig einberufener Unter­suchungs­ausschuß feststellt, daß die CDU unter der Führung von Dr. Kohl in den achtziger und neunziger Jahre ein breit angelegtes illegales Finanzsystem ungebrochen fortführte und durch vorsätzliche Ver­schleierungs­maß­nahmen vor Entdeckung absicherte, indem sie ein weitverzweigtes Ander­konten­system[wp] in Deutschland, der Schweiz und Luxemburg unter Tarnung durch Treuhänder und Stiftungen in Liechtenstein errichtete, über die Millionen­beträge abgewickelt wurden - was den Ermittlern bis dahin nur aus dem Bereich der organisierten Kriminalität und Geldwäsche bekannt war - und dennoch nichts passiert, bleibt die Doktrin von Montesquieu eine reine Mär. Solange die hessische CDU Millionenbeträge am Parteiengesetz[wp] vorbeischleusen, diese frech mit jüdischen Vermächtnissen bemänteln und Koch[wp] die Öffentlichkeit schamlos an der Nase herumführen darf, bleibt unser Rechtsstaat und die Gewalten­teilung eine Mär.
Solange die Ausrichtung der öffentlich-rechtlichen Sender (so genannte "Vierte Gewalt") von Politikern bestimmt wird, können Sie die Doktrin der Gewalten­teilung unbeachtlich in die Schublade stecken.» - RA Dominik Storr[9]

Vielleicht haben die Schöpfer des Grundgesetzes ja wirklich daran geglaubt, das Prinzip der Gewalten­teilung könne funktionieren. Nach fast 70 Jahren real existierender freiheitlich demokratischer Grundordnung ist das besagte Postulat jedoch zu einer Hohlformel geworden, die von den Repräsentanten des Systems formelhaft bei offiziellen Anlässen wiederholt wird und die ansonsten nur noch Schülern im Sozial­kunde­unterricht beigebracht wird.

Angefangen auf der untersten Ebene bis ganz nach oben sind die Verwaltungen von Mitgliedern der politischen Parteien durchsetzt und handeln im Sinne der Bundesregierung bzw. der jeweiligen Landes­regierungen.

Auch der Glaube an eine Kontrolle der Exekutive durch die Gerichte ist naiv. Das Problem beginnt schon damit, dass oft zuerst einmal die Staatsanwaltschaft in Aktion treten muss, bevor Gerichte tätig werden können. Aber Staatsanwälte ermitteln nur widerwillig gegen Angehörige der Verwaltung, weil sowohl Staats­anwälte als auch Verwaltungs­angestellte ihr Gehalt vom Staat beziehen, womit man folglich letztlich denselben Vorgesetzten unterstellt ist.

Die Kontrolle der Gerichte durch die Exekutive ist wegen der der Weisungs­befugnis des Bundes­justiz­ministeriums und der Landes­justiz­ministerien unterliegenden Staats­anwalt­schaften überhaupt nicht gegeben. So sind beispielsweise Ermittlungen gegen Gutachter, die sich bei ihrer Tätigkeit als Erfüllungs­gehilfe für die Gerichte Rechts­verletzungen zuschulden kommen lassen, praktisch ausgeschlossen. Zwischen Staats­anwalt­schaften und Richtern herrscht einfach eine zu große Nähe (oft sind sie sogar im selben Gebäude untergebracht) und viele Staatsanwälte beabsichtigen selbst irgendwann einmal Richter zu werden. Nicht zuletzt deshalb ist auch die Erwartung, Rechtsbeugungen durch Richter würden verfolgt, ähnlich illusorisch wie die Hoffnung auf den Hauptgewinn im Lotto.

Auch die behauptete Kontrolle der Legislative durch die Gerichte findet nur selten statt. Entscheidungen, die dem Willen der politischen Machtelite zuwiderlaufen, sind die Ausnahme. Ein gutes Beispiel ist das deutsche Familien­unrecht mit der strukturellen Benachteiligung von Vätern beim Umgang mit ihren Kindern nach Scheidung/Trennung. Sowohl die langwierigen vor Gericht auszutragenden Streitigkeiten um das gemeinsame Sorgerecht für unverheiratete Väter wie auch die Diskriminierung verheirateter Väter bei der ausstehenden gesetzlichen Verankerung des paritätischen Wechselmodells belegen die enge Kooperation zwischen Politik und Justiz. Dieser Umstand liegt darin begründet, dass über die Beförderung von Richtern die Justiz­ministerien der Länder entscheiden und die personelle Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichtes obliegt den nach macht­technischen Erwägungen in geheimen Verhandlungen entscheidenden Parteien.

Die "richterliche Unabhängigkeit" ist eine Fiktion, weil die Art der Ausbildung von Richtern und noch viel mehr ihre Auswahl seitens der einstellenden Behörden bei den Kandidaten für das Richteramt die Entstehung einer von Karriere­denken, opportunistischer Treue zum Staat und Tendenz zum Handeln nach rigiden Denk­schemata bestimmten Geisteshaltung begünstigen. Solche Persönlich­keiten geben weder mit Blick auf die Kontrolle der Gesetzgebung noch in Bezug auf eine korrekte Verfolgung offensichtlicher Straftaten Anlass zu großen Hoffnungen. Zuweilen erinnert die geistige Beweglichkeit von Richtern an Rheuma­patienten im fortgeschrittenen Stadium.

Wie sehr die drei Gewalten in Wirklichkeit miteinander verwoben sind, kann jeder erleben, der es - beispielsweise wegen seitens einer Staats­anwaltschaft auf plumpe Weise betriebenen Strafvereitelung im Amt - einmal mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim jeweiligen Landesjustiz­ministerium versucht.

Immerhin sind unsere Medien noch so unabhängig, dass selbst politisch wenig interessierte Menschen anhand diverser Skandale und Skandälchen leicht mitbekommen können, wie weit Anspruch und Wirklichkeit voneinander differieren und das relativ freie Medium Internet tut zunehmend ein übriges, um die vierte Gewalt im Staate ein wenig zu stärken. Unabhängig davon macht es unser System nicht glaubwürdiger, wenn das Mantra von der ach so gut funktionierenden Gewalten­teilung trotz der sich in allen drei Gewalten weiter ausbreitenden Verkommenheit - bei gleichzeitiger Blindheit für deren große und kleine Auswüchse - gebets­mühlen­artig wiederholt wird. Eines der schlimmsten Beispiele für diese Erscheinung wurde mit dem Schlagwort Sachsensumpf[wp] etikettiert. Aber fast überall in Deutschland findet sich zumindest etwas Morast, und es hat den Anschein, als würde er sich weiter ausbreiten.

Woran es liegt? Vielleicht unter anderem daran, dass in den letzten Jahrzehnten allerorten quasi-dynastische Strukturen entstanden sind. Mit Blick auf die erste Gewalt im Staate sei gesagt, dass der öffentliche Dienst generell nicht eben im Ruf steht, eine besondere Anziehungskraft auf konsequent und verantwortungs­bewusst handelnde Menschen auszuüben. Wenn nun mittlerweile in dritter Generation immer wieder Personen aus Beamten­familien die Berufslaufbahn im öffentlichen Dienst auswählen, sind dort zu einem beachtlichen Teil Individuen vertreten, die verinnerlicht haben, dass vor allem anpassungs­fähige Charaktere ein unbehelligtes und angenehmes Leben zu führen in der Lage sind. Genau das Gleiche gilt leider auch für die Richterschaft, die ihr Gehalt vom Staat bezieht. Letztlich sind auch Richter mit ihrem faktischen Beamtenstatus allen gegenteiligen Verlautbarungen zum Trotz nur ein Teil des öffentlichen Dienstes und wie gesagt, sind Querdenker dort nur in sehr, sehr geringer Zahl vertreten.

Der gedankliche Kern der Trennung von Befugnissen und der Aufteilung der Macht drückt sich in Inkompatibilitäten aus, das heißt dem Verbot, nach dem ein und dieselbe Person oder Personen­gruppe nicht gleichzeitig zwei verschiedene Gewalten innehaben oder an ihnen teilhaben darf. Das entspricht der Idee nach der heute gängigen Staats- und Verfassungs­lehre, ist im Grundgesetz aber nur in bezug auf einzelne Personen verwirklicht. So ist bekannt, daß es gesetzliche Verbote der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu mehreren Gewalten gibt.

Montesquieu[wp] hatte das Verbot aber ausdrücklich weiter als heute gefaßt und auch mit der Freiheit für unvereinbar erklärt, wenn verschiedene Einzel­personen aus "derselben Beamtenschaft" mehrere Gewalten inne hätten. Mit Bedacht hatte er jede der Staats­funktionen einer bestimmten, in sich als weitgehend homogen vorgestellten gesellschaftlichen Gruppe zugeordnet, beispielsweise die Gesetzgebung derjenigen Kammer, die aus dem Bürgertum hervor­gegangen war und einer anderen aus dem Adel. Keiner dieser Gruppen gehörte der König als Haupt der Exekutive persönlich an. Montesquieu hätte sich nicht einfallen lassen, Personen aus ein und derselben Gruppe, etwa dem Adel, gleichzeitig die Exekutive und die Mitwirkung an der Gesetzgebung anzuvertrauen. Er betont mehrfach, daß nicht nur eine Einzelperson keinesfalls Einfluß auf mehr als eine Staatsgewalt gleichzeitig haben darf, sondern daß auch ein und dieselbe Personen­gruppe nicht mehrere Staats­befugnisse besetzen dürfe: "Alles wäre verloren, wenn ein und derselbe Mann bzw. die gleiche Körperschaft entweder der Mächtigen oder der Adligen oder des Volkes alle drei Macht­vorkommen ausübte".

Als negatives Beispiel schildert Montesquieu die Situation in den italienischen Republiken seiner Zeit: "Die gleiche Beamtenschaft hat als Ausführer der Gesetze alle die Befugnisse, die sie sich als Gesetzgeber selbst verliehen hat. Sie vermag den Staat durch ihren Willen zu verheeren. Da sie auch noch die richterliche Gewalt innehat, vermag sie jeden Bürger durch ihre Sonder­beschlüsse zugrunde­zu­richten. Alle Befugnisse bilden hier eine einzige. Obwohl hier keine äußere Pracht einen despotischen Herrscher verrät, bekommt man ihn auf Schritt und Tritt zu spüren."[10] "Der Despotismus der modernen Demokratie hat einen anderen Charakter, er ist viel weitergehender und sanfter und erniedrigt die Menschen, ohne sie zu quälen."[11] Der "Despotismus der Vielen" war in Montesquieus "Augen nicht viel besser als die Despotie des Einen".[12]


Diesen Beobachtungen entspricht weitgehend der politische Alltag der Bundesrepublik und markiert eine der beiden entscheidenden Einbruch­stellen des Parteienstaats in die gewalten­teilende Verfassungs­ordnung, die deshalb, jedenfalls im klassischen Sinne, nicht mehr funktioniert. Dem englischen Vorbild folgend[13] sind die gesetz­gebende Gewalt und die Spitze der Exekutive in Bund und Ländern nämlich in doppelter Weise miteinander verschmolzen:

Zum einen wird nach Art. 63 und 67 GG der Kanzler vom Bundestag gewählt und kann von ihm jederzeit durch einen anderen ersetzt werden. Durch diesen Zustand ist die Bundesregierung (Art. 62 GG) technisch auf die Funktion eines Parlaments­aus­schusses beschränkt. Da auch der Kanzler selbst - nicht zwangsläufig rechtlich, aber praktisch - Parlaments­mitglied ist, rechtfertigt sich für dieses Regierungs­system der Begriff Parlaments­regierung. Dieses parlamentarische Regierungs­system ist nicht zu verwechseln mit der parlamentarischen Demokratie.[14] Der erste Begriff ist eine extreme Unterform des zweiten. Es widerspricht der Lehre von der Gewalten­teilung und verzerrt diese bis zur Unkenntlichkeit.[15] Hier ist das Volk nicht, wie in der monarchischen Regierungsform, durch einen König repräsentiert; es ist auch nicht als handelnde politische Einheit - demokratisch - mit sich selbst identisch; vielmehr ist die Herrschaft des Parlaments im Prinzip ein Fall von Aristokratie, oder, in der entarteten Gestalt, eine Oligarchie.[16] Wenn die Exekutive von der Legislative abhängig ist, besteht die Gewalten­trennung nur dem Namen nach und erfüllt ihren Zweck nicht.[17]

Zum anderen sind Exekutive und Legislative dadurch machtmäßig verbunden, daß sie beide unter dem beherrschenden Einfluß einer Partei oder Parteien­koalition stehen und keine selbständigen Entschlüsse zu fassen pflegen. Regierung und Bundestag werden heute faktisch aus der Partei­zentrale der Mehrheits­partei oder der Koalitions­runde ferngelenkt, was jede Gewalten­teilung zur bloßen Fiktion werden läßt.[18]


Nach der bürgerlichen Ideologie des Liberalismus soll eine Balance auch innerhalb des Parlaments erforderlich sein.[19] Davon kann im Parteienstaat aber keine Rede sein, weil im wesentlichen dieselben, durch die 5%-Klausel unter sich bleibenden Kräfte im wesentlichen homogen sind. Durch die verbindende Klammer der Mehrheits­partei(en) verschwindet zwischen den Gewalten jenes Spannungsverhältnis, das für das Funktionieren der Gewalten­teilung grundlegend und unverzichtbar ist. "Die entscheidenden handelnden Personen sind durchweg führende Politiker der Parteien. Sie nehmen gleichsam eine Integrations­funktion von Regierung, Parlament und Koalitions­parteien wahr."[20] "Wenn sich in der politischen Wirklichkeit eines Staates nicht mehr wie bei Montesquieu Legislative und Exekutive als miteinander echt konkurrierende Gewalten gegen­über­stehen, sondern einerseits ein Konglomerat aus Regierung und parlamentarischer Mehrheit und andererseits die Opposition als parlamentarische Minderheit, die zudem durch das Mehrheits­prinzip jederzeit überstimmt werden kann, kann von einer Gewalten­teilung vernünftigerweise nicht mehr die Rede sein."[21] "Wir können daher von einer Art 'Oligarchie' der Spitzen­politiker der Parteien sprechen."[22]

Das Grundgesetz kennt keine Vorkehrungen dagegen, daß ein und dieselbe Partei die Gesetze macht, anwendet und noch aus ihren Reihen Richter bestimmt, die über die Auslegung des Gesetzes zu wachen haben. Es ist gegenüber der Existenz politischer Parteien fast blind, und in Ausnutzung dieses blinden Flecks konnten diese die Macht über Exekutive und Legislative vollständig und über die Rechtsprechung im ausschlag­gebenden Teilbereich der Verfassungs­gerichts­barkeit und der oberen Gerichte usurpieren.


Das GG nennt die Parteien nur nebenbei in Art. 21, nach dem sie an der politischen Willens­bildung mitwirken sollen. Die Schöpfer der Verfassung hielten es für ausreichend, die drei Staatsgewalten institutionell für voneinander unabhängig zu erklären. Es soll keine Gewalt der anderen Anweisungen geben können. Die Fülle der Macht soll auf verschiedene Ämter und Institutionen verteilt und ein System der "checks and balances" geschaffen werden. Die Fülle verschiedener Ämter soll die Amtsträger in ihrer Macht­entfaltung hemmen und gegenseitig ausbalancieren. Das für eine ausreichende Sicherung gegen Macht­zusammen­ballungen anzusehen, ist aber naiv, weil es die parteilichen, ämter­über­greifenden Macht­strukturen ignoriert und jeden Parteigänger im Amte als bloßen Einzel­kämpfer ansieht. Die politischen Parteien spielen sich immer mehr selbst als Interessen­gruppen in eigener Sache auf. Weil sie die Gesetzgebung, die staatlichen Haushalte und die Exekutive beherrschen, unterlaufen sie die überkommenen Elemente gewalten­teilender Checks and Balances.[23] "Die vorhandenen checks and balances verdanken sich eher den ausdrücklichen oder still­schweigenden Spielregeln, die das Zusammen­leben von Parteien, Verbänden etc. auf der unentbehrlichen Basis einer ungestörten Reproduktion der materiellen Vor­aus­setzungen des sozialen Systems leiten, den verfassungs­rechtlichen Bestimmungen."[24] Wie Kondylis generalisierend ausführt, gibt es "zwei Grundformen von Nicht­realisierung der Gewalten­teilung", von denen er unsere beschreibt: "Die Legislative wird zwar vom souveränen Volk gewählt, wie auch immer dessen Zusammen­setzung ausfällt, und als Repräsentantin des Volkswillens trifft sie souveräne Entscheidungen. Sie wird aber ihrerseits durch die stärkste politische Partei beherrscht, deren ausführendes Organ faktisch die Regierung ist. Die stärkste Parteiführung dominiert also im Parlament, sie kontrolliert die Exekutive, und sie bestimmt direkt oder indirekt die Zusammen­setzung und die Zuständigkeiten der Judikative."

Schon Montesquieu hatte dieses Konzept als unzureichend mit den Worten verworfen: "Die Ämterfülle mindert das Ämterwesen manchmal. Nicht immer verfolgen alle Adligen dieselben Pläne. Gegensätzliche Tribunale, die einander einschränken, bilden sich. Auf solche Weise hat in Venedig der große Rat die Legislation inne, der Pregadi die Durchführung, die Vierzig die Gerichts­befugnis. Das Übel besteht aber darin, daß diese unter­schiedlichen Tribunale durch Beamte aus der gleichen Körperschaft gebildet werden. So entsteht kaum etwas anderes daraus, als die eine gleiche Befugnis."[25] In Deutschland besteht heute dasselbe Übel: Alle Gewalten sind von Mitgliedern derselben Parteien besetzt. Sie konstituieren letztlich den Staat und zwingen allen seinen Teilen ihre Gesetzlichkeit auf.[26]

Ihre "fettfleck­artige Ausbreitung"[27] über alle staatlichen und halb­staatlichen Einfluß­bereiche bringt es mit sich, daß wir uns - wie im Märchen vom Hasen und vom Igel - am Anblick der Staats­parteien tagtäglich erfreuen dürfen, sei es im Bundestag, sei es in der partei­proportionierten Verwaltung, bei den partei­proportionierten Ober­gerichten oder im Medien­bereich, dessen Chefsessel heißbegehrte Beutestücke der Parteien sind.[28] Das Staats-Parteien­system hat die klassische Gewalten­teilung außer Kraft gesetzt,[29] weil alle Gewalten gleichermaßen von partei(an)gehörigen Seilschaften durchsetzt sind, denen Parteiräson vor Staatsräson geht. Der Parteienstaat läßt die Gewalten­teilung "unwirklich und fassadenhaft" erscheinen.[30]


Schon Montesquieu hatte das System der Parlaments­regierung mit den Worten verworfen: "Es gäbe keine Freiheit mehr, wenn es keinen Monarchen gäbe und die exekutive Befugnis einer bestimmten, aus der legislativen Körperschaft ausgesuchten Personenzahl anvertraut wäre, denn diese beiden Befugnisse wären somit vereint. Dieselben Personen hätten an der einen und der anderen manchmal teil - und somit könnten sie immer daran teilhaben."[31] Genau dieser Zustand kennzeichnet die Verfassungs­situation des Grundgesetzes. Es gibt hier schon seit November 1918 keine institutionell unabhängige Regierungs­gewalt mehr: Die Regierung ist eben nur ein Parlaments­ausschuß und kann vom Bundestag jederzeit abgewählt werden. "Zwischen Parlament und Regierung besteht keine Verschiedenheit mehr. Die ständige Angst der Parlaments­gewaltigen ist, daß sich eine Regierung von ihnen unabhängig machen könnte,"[32] was sie nach der Theorie der Gewalten­teilung doch müßte. "Das Parlament, sozusagen das Gehirn dieses macht­gierigen Systems, will unter Beseitigung jeder Gewalten­teilung alleinige Machtquelle werden," warnte Edgar J. Jung 1930; und seit 1949 ist das dem Parlament vollständig gelungen.

Im Vaterland von Montesquieus ist die Mitgliedschaft in der Regierung mit einem Parlaments­mandat bis heute unvereinbar. "In der Bundesrepublik Deutschland", klagt dagegen der Hamburger Professor von Münch, "werden im Jahre 1998 anläßlich des zwei­hundert­fünfzig­jährigen Jubiläums des Erscheinens von Montesquieus berühmtem Werk "De l'Esprit des lois" gewiß viele kluge Reden über Sinn und Notwendigkeit der Gewalten­teilung gehalten werden. Die Verhöhnung des Grundsatzes der Gewalten­teilung durch Minister und Abgeordnete in einer Person wird vermutlich bleiben."[33] Auch wenn das Grundgesetz die Unvereinbarkeit von Regierungsamt und Abgeordneten­mandat im Normalfall nicht ausdrücklich vorschreibe so bleibt dennoch die Tatsache bestehen, daß die gleichzeitige Innehabung von Regierungsamt und Abgeordneten­mandat eine schwerwiegende Durch­brechung des Grundsatzes der Gewalten­teilung darstelle, rügt v.Münch weiter und witzelt für den Fall einer Rede eines Ministers und Abgeordneten vor dem Plenum: "Der Doppelkopf muß vor Beginn seiner Rede im Bundestag kundtun, ob er/sie als Abgeordneter oder als Minister spricht." Zur Gewalten­teilung gehöre nämlich auch die personelle Gewalten­teilung, die sich in Un­vereinbar­keiten konkretisiert.[34] Suche man nach Recht­fertigungs­gründen für die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Abgeordneten­mandat, so finde man nur mehr oder minder pauschale Hinweise auf "die parlamentarische Tradition" oder auf "das parlamentarische Regierungs­system". Mit solchen Allgemein­plätzen lasse die Zwittergestalt eines Abgeordneten­ministers oder Minister­abgeordneten sich aber nicht halten.


Die Rechtfertigungs­versuche aus Kreisen der Nutznießer der Parteien­staatlich­keit laufen auf zwei Haupt­argumente gegen den Befund hinaus, nach dem es Gewalten­teilung im eigentlichen Sinn in Deutschland heute nicht gibt: Zum einen werde die geballte Macht des relativen Absolutismus, der durch die unumschränkte Herrschaft der Parlamentsmajorität (auf Dauer einer Legislatur­periode) geschaffen wird, dadurch gemildert, daß es zwei Parteien gebe, die sich in der Herrschaft regelmäßig ablösten. Zum anderen gewährleiste der Föderalismus eine gänzlich neue Art vertikaler Gewalten­teilung. Das Argument mit den einander ablösenden Parteien mag vielleicht im England vergangener Jahrhunderte funktioniert haben. Die heutigen Großparteien aber durchdringen alle Lebens­bereiche und wollen gemeinsam jede Alternative vom Zugang zu Macht und Pfründen ausschließen. Ein Wettbewerb mit gewalten­teilender Nebenwirkung fällt daher aus.[35] Ihre politischen Positionen ähneln einander zum Verwechseln. Überdies hat seit Bestehen der Bundesrepublik noch nicht ein einziges Mal das Volk in einer Bundestagswahl einen Regierungs­wechsel erreicht, weil ungeachtet der Stärke der beiden Groß­parteien stets die FDP als Mehrheits­beschaffer den Ausschlag für die eine oder die andere Koalitions­regierung gab. Das Argument der Macht­minderung durch zwei aus­balancierte Parteien zieht also nicht. Auch das Argument, der Föderalismus schaffe eine Macht­auf­gliederung neuer Art, ersetzt nicht die Notwendigkeit der klassischen Gewalten­teilung. Die Übermacht der Groß­strukturen politischer Massen­parteien bricht sich keineswegs an Länder­grenzen.

Das entscheidende Versagen des Grundgesetzes liegt darin, daß es eine reine Parteien­parlaments-Herrschaft zuläßt und seinen Parlaments­parteien den unumschränkten Zugriff auf alle Gewalten ermöglicht, weil es ihn nicht verbietet. So entstand das Gegenteil von einer Gewalten­teilung: eine Gewalten­verfilzung[36] nämlich. Die Gewalten­teilung ist hier und heute kein echtes politisches Macht­verteilungs­prinzip mehr, sondern sie ist zu einer reinen Zuständigkeits­aufteilung von Gremien verkommen, die allesamt in den Händen derselben "Beamtenschaft" (Montesquieu) bzw. Parteien liegen. Die Omnipotenz dieser Parteien[37] tendiert zum Einparteien­staat.[38] Dabei kann "die Partei" im funktionalen Sinne durchaus auf mehrere unselbständige (Modell DDR) oder selbständige (Modell BRD) Organisationen verteilt sein, wenn diese ihre Claims abgesteckt haben, gemeinsam aber den wesentlichen Teil der Staatlichkeit besetzt halten. Agnoli hat das die plurale Form einer Einheitspartei[39] genannt.

Auch v. Arnim[wp] zieht ausdrücklich die Parallele zu den früheren "kommunistischen Monopol­parteien": Etwa "hinsichtlich neuer Diätengesetze" sehe sich der Bürger "regelmäßig einem Kollektiv­monopol der etablierten Parteien gegenüber. Diese verhalten sich also dort, wo sie durch Block­bildungen in Sachen Politik­finanzierung die Konkurrenz ausschalten, partiell selbst wie Einheits­parteien östlichen Musters." Sie tendieren dabei, mit den Worten v. Arnims, zu einem neuen Absolutismus. Durch ihre Gesetz­entwürfe anläßlich der Parteien­finanzierung 1995 versuchten die Parteien, "sich zum eigenen Wohl aller [demokratischen und richterlichen] Kontrollen ein für allemal zu entledigen und sich dadurch in Sachen eigener finanzieller Ausstattung jetzt und in Zukunft praktisch kontrollos zu stellen. Das ist das Gegenteil dessen, was das Prinzip der Gewalten­teilung verlangt." "Hat sich die "politische Klasse" aber erst einmal in Bezug auf ihre eigene Finanzierung der Kontrollen entledigt, wird dieses - aus ihrer Sicht - bestechende und das Regieren scheinbar so sehr erleichternde Vorgehen auch auf nicht­finanzielle Bereiche übergreifen, in denen es um Eigen­interessen der politischen Klasse geht."[40]

"Je mehr sich die Parteien den Staat zur Beute machen und damit zu Staats­parteien degenerieren, desto mehr hebt sich der Parteien­staat nur noch durch das Mehr-Parteien­system von der Partei­diktatur ab."[41] Faßt man den Diktatur­begriff nicht verfassungs­rechtlich, sondern versteht darunter jede schrankenlose Macht­ausübung, rechtfertigt sich gar der Satz: Heute, Ende des 20. Jahrhunderts, stellt die Diktatur unserer Partei­funktionäre, Partei­apparate, Partei­zentralen zweifellos eine sehr aufgeklärte, wenn auch die typischen Ohnmachts­gefühle hervor­rufende Diktatur dar."[42]

Dies ist umso bedenklicher, weil sich die zwei großen Parteien programmatisch einander annähern.[43] Nach Parallelen zwischen den Blockwahlen in der DDR und Blockwahlen innerhalb der Bonner Parteien befragt, antwortete der Soziologe Erwin Scheuch anhand persönlicher Erfahrungen: "Wie in der DDR! Wir haben noch mehrere Parallelen zur DDR."[44] Vor diesem Hintergrund erscheinen alle klassischen Gewalten zuzüglich moderner Mediengewalt als in den Händen eines Parteien­kartells, dessen Teilsysteme nach außen hin Schaukämpfe austragen, inhaltlich aber nicht für Alternativen stehen. Ihr Wahlkampf ist Schwindel, weil er programmatische Verschiedenheit vortäuscht. "Es ist das gleiche wie die Kämpfe zwischen gewissen Wieder­käuern, deren Hörner in einem solchen Winkel gewachsen sind, daß sie einander nicht verletzen können. Wenn er aber auch nur ein Scheingefecht ist, so ist der doch nicht zwecklos, sondern hilft, die besondere geistige Atmosphäre aufrecht" und ihre "Gesellschafts­struktur intakt zu halten."[45]

So besteht der Zweck der Großparteien heute hauptsächlich darin, Wahlverein für den einen oder den anderen Kanzler zu sein - eben Scheuchs Posten­verteilungs­kartell auf Dauer. In ihrer wechsel­seitig sich stabilisierenden gegen­seitigen Bezogenheit gleichen sie den drei globalen "Super­staaten" in George Orwells 1984, die "einander nicht überwinden können, sondern auch keinen Vorteil davon hätten. Im Gegenteil, solange sie in gespanntem Verhältnis zueinander stehen, stützen sie sich gegenseitig wie drei an­einander­gelehnte Getreide­garben."[46] In Wahl­kampf­zeiten reduzieren sie und ihre Medien­strategen die Wahl­entscheidung der Bürger gern auf polarisierende Parolen wie "Freiheit oder Sozialismus" erzeugen operativ den Eindruck eines Kopf-an-Kopf-Rennens der Kandidaten der Groß­parteien, um den Wähler in eine Schein­alternative zu zwingen und die ohnehin kleine Konkurrenz aus dem Wähler­bewußtsein zu tilgen. Im Endeffekt entwickelt Deutschland sich vom partiellen zum tendenziell totalen Parteienstaat[47], in dessen Rahmen die Parteien eine schall­schluckende Styropor­schicht bilden, in der die Rufe der Wähler verhallen[48], und die sich immer dichter, drückender über ein Gemeinwesen legt, in dem die angebliche Gewalten­teilung längst zur Lebenslüge[49] geworden ist.

Klaus Kunze[wp][50]

Einzelnachweise

  1. Pdf-icon-extern.svg Der langsame und heimliche Weg zur Knechtschaft[ext] - Peter Bernholz[wp], Liberales Institut im Dezember 2014 (27 Seiten)
  2. 2,0 2,1 Vertikale Gewaltenteilung - Erklärung, Volker Beeden am 11. Mai 2012
  3. RA Dominik Storr: Die Mär von der "Trennung von Kirche und Staat" (Art. 137 u. 138 der Weimarer Verfassung)[archiviert am 6. Juli 2012], Januar 2009
  4. 4,0 4,1 Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland - Karl Albrecht Schachtschneider (41 Seiten), S. 30
  5. Geiers Notizen: Flaschenpost aus dem "Volksheim", 14. Januar 2011; Nachlegt: Causa Hüls, 25. Juni 2011
  6. Cosa-Nostra-Legende: Der echte Don Corleone ist tot, Sputnik-News am 13. Juli 2016 (Ganze 40 Jahre hat der berüchtigte Mafia-Boss Bernardo Provenzano[wp] die Justiz an der Nase herumführt, bis er 2006 gefasst wurde. Nun starb der ehemalige Pate der sizilianischen Mafia, der einst für Angst und Schrecken in ganz Italien sorgte, mit 83 Jahren einsam in einem Gefängnisspital.)
  7. Youtube-link-icon.svg Der Staat - Feind von Ethik und Freiheit - Hans-Hermann Hoppe (Ludwig von Mises Institut Deutschland Konferenz, August 2015) (Länge: ab 14:50 Min.)
  8. Piraten-Wiki: Gewaltenteilung
  9. RA Dominik Storr: Die Mär von der Gewaltenteilung (Art. 20 Absatz 2 Grundgesetz)
  10. Montesquieu, S. 213.
  11. Göring, Tocqueville und die Demokratie.
  12. Kondylis, Montesquieu, S. 94.
  13. Vgl. Emil Hübner, Ursula Münch, Das politische System Großbritanniens, Eine Einführung, München 1998: Die Regierung wirke als Exekutiv­ausschuß des Parlaments, der mit Hilde seiner Mehrheit im Unterhaus auch über das legislative Recht verfügt. Die Gewalten­teilung in ihrer reinen Form existiere schon lange nicht mehr.
  14. Roman Herzog, in M-D-H, Art. 20 GG, II. Rdn. 78, 79.
  15. Roman Herzog, in M-D-H, Art. 20 GG, V. Rdn. 28 unter c).
  16. Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 218.
  17. Hamilton, Die Federalist-Artikel, S. 435.
  18. Stein, Staatsrecht, S. 152.
  19. Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage, S. 51; vgl. zum Gedanken der internen Machtbalance von Partikular­interessen innerhalb einer Vertretungs­körperschaft auch Eyermann-Fröhler, Rdn. 31 zu § 40 mit Hinweis auf Bethge, DVBl. 1980,310 (313); Hoppe, NJW 1980, 1019 spricht von einem Interesse der organisierten Einheit an der Zusammen­ordnung der organschaftlichen Handlungen zu einem einheitlichen Wirkungs­zusammen­hang. Dieser "Wirkungs­zusammen­hang" der körper­schaftlichen Interessen­gegensätze läuft sachlich auf die liberale Idee der Aus­balancierung hinaus.
  20. Schreckenberger, F.A.Z. am 5. Mai 1992
  21. Roman Herzog, in M-D-H, Art. 20 GG, V. Rdn. 29. Im Ergebnis so auch Rebenstorf, Steuerung des politischen Nachwuchses, S. 45 f., 50.
  22. Waldemar Schreckenberger, FAZ 5.5.1992.
  23. Arnim, FAZ 27.11.1993
  24. Kondylis, Montesquieu, S. 96 f.
  25. Montesquieu, S. 214.
  26. Arnim, Staat ohne Diener, 1993, S. 107.
  27. R. v. Weizsäcker a.a.O., Wird unsere Parteiendemokratie überleben? 1983, S. 155.
  28. 40-50% der ARD- und ZDF-Mitarbeiter sind Partei­mitglieder vgl. Scheuch, Cliquen, S. 45. Allgemein weicht die Partei­präferenz von Journalisten erheblich von derjenigen der Bevölkerung ab (Zahlen nach Criticón 1993, S. 237):
  29. Scheuch, Cliquen, S. 12 Fn.5, nach Hennis, Überdehnt und abgekoppelt, S. 32.
  30. Werner Weber, zit. nach Arnim, Staat ohne Diener, S. 107.
  31. Montesquieu, S. 218.
  32. E.J. Jung, Die Herrschaft der Minderwertigen, S. 258.
  33. Ingo v. Münch, Minister und Abgeordneter in einer Person: die andauernde Verhöhnung der Gewalten­teilung, NJW 1998, 34.
  34. v. Münch beruft sich hier auf: Herzog, in: Maunz1Dürig, Art. 20 V Rdn. 16; vgl. aber auch ders., Art. 20 V Rdnr. 46.
  35. Arnim, FAZ 27.11.1993.
  36. Roman Herzog, in M-D-H, Art. 20 GG, V. Rdn. 29.
  37. Walter Schmitt Glaeser a.a.O., S. 153.
  38. Wolf Dietrich Narr, Auf dem Weg zum Einparteienstaat, 1977.
  39. Agnoli S. 33, 40; Ebenso Arnim, Die Partei., S. 243 ("partiell ähnliche Situation"). Zustimmend Horst Meier (Rezension) ZRP 1992, 189 ("nicht von der Hand zu weisen").
  40. v.Arnim, "Der Staat sind wir", S. 111, 149 f.
  41. Vierhaus S. 473.
  42. Stubbe-da Luz, Parteiendiktatur, 1994, S. 49.
  43. Vierhaus S. 473.
  44. Erwin Scheuch, Interview mit EUROPA VORN 15.3.1992, S. 2.
  45. George Orwell, 1984, a.a.O., S. 182.
  46. George Orwell, 1984, a.a.O., S. 180.
  47. Schrenck-Notzing, Abschied vom Parteienstaat, S. 9.
  48. Ralf Dahrendorf, DIE ZEIT v. 19.8.1988.
  49. Eisermann, Parteikrise - Staatskrise, S. 85 f. (97 f.).
  50. Klaus Kunze[wp]: Der totale Parteienstaat - Abschied vom idealen Staat: Der Weg aus der Krise des deutschen Parteiensystems, 1. Auflage 1994, 2. neu bearbeitete Auflage 1998, ISBN 3-933334-01-2, S. 34-43

Querverweise

Netzverweise

  • Wikipedia führt einen Artikel über Gewaltenteilung
  • DFuiZ: Die Fiktion von der Gewaltenteilung
  • Youtube-link-icon.svg Fehlende Gewaltenteilung - Die dunkle Seite der Macht - Horst Lüning (8. Juli 2022) (Länge: 56:18 Min.) (Reupload 03/2020)
    Deutschland darf keine europäischen Haftbefehle ausstellen. Unsere Gewaltenteilung funktioniert nach Ansicht unserer europäischen Freunde nicht. Unser Grundgesetz wurde mit den negativen Erfahrungen aus der Weimarer Republik an mehreren Stellen ungewöhnlich entworfen, was uns heute auf die Füße fällt. Das Grundgesetz ruft die Bürger ebenfalls dazu auf, sich eine eigene Verfassung zu geben. Das wurde bislang immer zu Verhindern gewusst. Heute kann man an allen Ecken und Enden sehen, wie unsere Parteien-Oligarchie den Staat an den Rand der Funktionsfähigkeit verändert hat.
  • Gewaltenteilung.de - Sparbereich Rechtsstaat (seit min. 1941 außer Kraft gesetzt), Eric-Schwarz-Seite am 22. Mai 2018 (Im Jahre 1941 wurden alle deutschen Verwaltungsrichter einer Regierungsaufsicht unterstellt (Führer-Erlaß vom 3.4.1941 = Reichsgesetzblatt I, S. 201: Erste Durchführungsverordnung = Reichsgesetzblatt I, S. 224). Gemäß dem Führerprinzip übernahm die Regierung die Kontrolle über ihre Kontrolleure.)
  • WGvdL-Forum: Die Theorie und die Praxis der Gewaltenteilung in Deutschland, Rainer am 4. Dezember 2012 - 07:53 Uhr
  • Friederike Beck: Mehr direkte Demokratie: Ausweg aus zunehmender Politikverdrossenheit und sinkender Wahlbeteiligung?, Zeitgeist Online am 27. September 2009 (Wie konnte es dazu kommen, dass die etablierten Parteien in unserer parlamentarischen Demokratie derart viel Macht erlangten? Warum wurden in Deutschland auf Bundesebene nicht längst Volks­abstimmungen eingerichtet, wie es das Grundgesetz fordert? zeitgeist-Autorin Friederike Beck begab sich auf einen Streifzug durch partei­politische Gefilde und deckte dabei zahlreiche weitere Missstände auf, die dem braven Bürger üblicherweise verborgen bleiben: etwa was die Parteien­finanzierung anbelangt und wie es tatsächlich hierzulande um die Gewaltenteilung bestellt ist. Einmal mehr stellt sich die Frage: Wer wacht über die Wächter?)