Jugendschutz Die Bericht­erstattung WikiMANNias über Vorgänge des Zeitgeschehens dient der staats­bürgerlichen Aufklärung. Unterstützen Sie eine einzig­artige Webpräsenz, die in Deutschland vom Frauen­ministerium als "jugend­gefährdend" indiziert wurde. Donate Button.gif

Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Aus WikiMANNia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Hauptseite » Recht » Grundgesetz » Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Der Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt föderales Staats­organisations­recht "Der Bund und die Länder" des Grund­gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 20-37 GG).

Wortlaut

Artikel 29 Artikel 20
(Bundesstaat, Sozialstaat, Demokratie, Republik, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorbehalt des Gesetzes und Vorrang des Gesetzes); Widerstandsrecht)
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2] Fassung vom Juni 1968[3]
(1) Die Verfassungen der Länder müssen auf die allgemeine rechtliche Freiheit und Gleichheit aller Bürger gegründet sein. Die Länder müssen eine Volks­vertretung haben, die aus allgemeinen unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgeht; dabei muß gesichert sein, daß sich mindestens zwei voneinander unabhängige Parteien mit eigenen Programmen und Kandidaten bewerben. Die nach Artikel 47 für die Bundes­gesetz­gebung über das Parteiwesen geltenden Schranken sind auch von der Landes­gesetz­gebung einzuhalten. (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Beachtung der Grundrechte, die Unabhängigkeit der Gerichte und der gerichtliche Schutz gegen Mißbrauch der Staatsgewalt müssen gesichert sein. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetz­gebung, der voll­ziehenden Gewalt und der Recht­sprechung ausgeübt.
(3) Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Recht­sprechung müssen, unbeschadet einer Ver­antwortlich­keit der Regierung gegenüber dem Landtag, durch gleich­geordnete Organe ausgeübt werden. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungs­mäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Recht­sprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungs­mäßige Ordnung, die voll­ziehende Gewalt und die Recht­sprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Die Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Lebens in den Ländern wird vom Bund gewährleistet. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.[4]

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (I. Grundrechte)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949[archiviert am 26. Oktober 2021]
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Bundestag: Grundgesetz: Der Bund und die Länder, abgerufen am 26. September 2014

Querverweise