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Die journalistisch tätigen deutschen Bürger Thomas Röper und Alina Lipp wurden von der EUdSSR wegen unbotmäßiger Berichterstattung sanktioniert:
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Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Der Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Grundrechtekatalog[wp] des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1-19 GG).
Wortlaut
Artikel 7 | Artikel 5 (Meinungsfreiheit, Freiheit von Forschung, Lehre und Kunst) |
Entwurf vom August 1948[1] | Urfassung vom Mai 1949[2][3] |
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern und sich über die Meinung anderer zu unterrichten. Beschränkungen des Rundfunkempfanges und des Bezugs von Druckerzeugnissen sind unzulässig. | (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. |
(2) Die Presse hat die Aufgabe und das Recht, über Vorgänge, Zustände, Einrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten. | (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. |
(3) Eine Zensur ist unstatthaft. | (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.[4] |
Kommentar
[...]
Einzelnachweise
- ↑ "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (I. Grundrechte)
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949[archiviert am 26. Oktober 2021]
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
- ↑ Bundestag: Grundgesetz: Die Grundrechte, abgerufen am 14. März 2013
Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- BRD GmbH
- Meinungsfreiheit
- Meinungswirtschaft
- Wissenschaftsfreiheit
Netzverweise
- Kayvan Soufi-Siavash: Der Kommentar #5: Was ist Artikel 5 Grundgesetz noch Wert?, Apolut auf Odysee am 4. Juli 2025, 19:47 Min.
- Was ist der Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungs- und Pressefreiheit) nach dem Compact-Urteil noch Wert?
- Wenn Journalisten sich als Teil der Elite sehen und abweichende Meinungen unterdrücken, gefährden sie die Demokratie. Der Fall Compact zeigt, dass ein scheinbarer Sieg für die Pressefreiheit ein Pyrrhussieg[wp] sein kann. Solange Publikationen über das Vereinsrecht[wp] verboten werden können, ist Artikel 5 im Grunde wertlos.
- Viele Journalisten sehen sich eher als Teil der Elite denn als Verteidiger der Freiheit der Bürger. Sie sollten Mittler zwischen Ohnmacht und Macht sein - doch wenn sie Zensur bejubeln, verfehlen sie ihren Beruf. Dass viele von ihnen später in Regierungskreisen landen, zeigt, dass etwas nicht stimmt. Der Journalismus hat seinen wahren Kern verloren.