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Souveränität

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Unter dem Begriff Souveränität (frz. souveraineté, aus lat. superanus, "darüber befindlich, überlegen") wird in der Rechtswissenschaft die Fähigkeit einer natürlichen[wp] oder juristischen Person[wp] zu aus­schließlicher rechtlicher Selbstbestimmung verstanden. Diese Selbst­bestimmungs­fähigkeit wird durch Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Rechts­subjektes gekennzeichnet und grenzt sich so vom Zustand der Fremdbestimmung ab. In der Politik­wissen­schaft versteht man darunter die Eigenschaft einer Institution, innerhalb eines politischen Ordnungs­rahmens einziger Ausgangspunkt der gesamten Staatsgewalt zu sein.[1]

Begriffsgeschichte

Der Begriff wurde im 16. Jahrhundert durch die Absolutismus­lehre des französischen Staats­philosophen Jean Bodin[wp] geprägt. In seiner Schrift Sechs Bücher über den Staat[wp] definiert Bodin den Begriff Souveränität als die höchste Letzt­entscheidungs­befugnis im Staat. Nach dieser Konzeption der absoluten Herrschaft sollte diese Befugnis stets allein dem König zukommen, prinzipiell unteilbar sein und es dem Herrscher ermöglichen, Recht auch gegen den Willen der Untertanen verbindlich setzen zu können.

Bodins Forderung nach einer höchsten und letzt­verantwortlichen Herrscher­gewalt stand in direktem Zusammenhang mit den konfessionellen Bürger­kriegen in Frankreich, durch die Bodin die Fähigkeit des Staates zu friedlicher Konflikt­bewältigung gefährdet sah. Einzig die unbeschränkte Konzentration aller rechtlichen und physischen Staatsgewalt in den Händen des Königs konnte nach Bodin Sicherheit und Frieden im Lande garantieren. Bodin kann somit als Vordenker des staatlichen Gewaltmonopols[wp] verstanden werden.[1]

Souveränität im Völkerrecht

Im Völkerrecht wird Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten (Souveränität nach außen) und als dessen Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung (Souveränität nach innen) verstanden. In der modernen Staatenwelt ist die ursprünglich von Jean Bodin[wp] mit Souveränität gemeinte Idee von der völligen Unabhängigkeit des Staates, über seine inneren und äußeren Belange zu bestimmen, an ihre Grenzen gestoßen. Die äußere Souveränität der Staaten im klassischen Sinn wurde durch den stetig wachsenden Einfluss des internationalen Systems von zwischen­staatlichen und supra­nationalen Organisationen sowie durch die vergrößerte politische und wirtschaftliche Interdependenz der Staaten immer mehr geschwächt. Dabei delegieren sie Teile ihrer Herrschaftsmacht an supra­nationale Organisationen wie die Europäische Union oder EURATOM. Ihre Souveränität wurde dadurch zwar begrenzt, aber keineswegs aufgehoben.

Insbesondere außerhalb der global vernetzten Zentren des Nordens gerät die absolute Interpretation von Souveränität immer mehr unter Druck. Während die Zwänge des Welt­handels­systems und die Konditionalitäten der Bretton-Woods[wp]-Institutionen, aber auch der Entwicklungsarbeit[wp] noch durch den betroffenen Staat akzeptiert werden müssen, verletzen internationale Interventionen gegen den Willen des Staates dessen Souveränität direkt. Im internationalen Diskurs wird daher versucht, Souveränität neu zu definieren: nicht mehr als absolutes Abwehrrecht eines Staates, sondern als Verpflichtung, für den Schutz seiner Bürger zu sorgen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, gehe die Verantwortung auf die internationale Staaten­gemein­schaft über. Das Konzept der Schutz­verantwortung wurde von 150 UN-Mitglied­staaten im Schlussdokument der UN-Vollversammlung 2005 akzeptiert und gilt als sich entwickelndes internationales Recht.[1]

Souveränität im Staatsrecht

Der Begriff Souveränität, deutsch auch "Staatshoheit", wird im inner­staatlichen Recht und in der politischen Theorie verwendet, um die oberste Kompetenz zur Macht­ausübung im Inneren eines Staates zu bezeichnen. Staatshoheit heißt also "Staatsgewalt innehalten".

In Staaten, in denen diese Kompetenz nur einer einzigen Person zukommt, wird von einem Souverän[wp] gesprochen, während in demokratischen Staatsformen von der Volkssouveränität die Rede ist. Diese bezieht sich in aller erster Linie auf die Eigenschaft des Volkes als Inhaber verfassung­gebender Gewalt, vermittels derer das Volk über die Staatsform[wp] und über andere Staatsgrund­sätze bestimmt. Zudem muss die Staatsgewalt nach dem Prinzip der Volks­souveränität durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen legitimiert werden; alle Staatsgewalt muss vom Volk ausgehen (Volks­souveränität zum Beispiel in Deutschland: Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, in Österreich: Art. 1 B-VG).

Der Begriff der Souveränität ist im staats­rechtlichen Sinne vor allem bei der Definition des Staatsbegriffes unklar: In der "klassischen" Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks[wp] wird die Souveränität lediglich als Eigenschaft der Staatsgewalt verstanden, die in einem Staat nicht zwingend vorliegen muss.[1]

Souveränität in Deutschland

Die Souveränität Deutschlands ist in seltsamer Art ungeklärt. Der tatsächliche staats- und völker­rechtliche Status Deutschlands könnte mit dem Begriff Suzeränität[wp] (politisch und rechtlich unter der Oberhoheit eines anderen Staates befindlich) bezeichnet werden. Heribert Prantl schreibt dazu:

Zitat: «Es existieren offensichtlich zwei Staatsgewalten in Deutschland: erstens die deutsche, und zwar in der Gestalt, die ihr die EU- und andere Verträge gegeben haben; daneben zweitens die US-amerikanische, in nicht genau bekannter Form. Mit zwei neben­einander existierenden Macht- und Herrschafts­systemen gibt es freilich in Deutschland reiche Erfahrungen: Jahrhunderte lange waren das zuerst Kaiser und Papst, dann Staat und Kirche[2]
Zitat: «Ende August 2013 hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel zuletzt Stellung zur deutschen Souveränität bezogen.

Der Anlass war eine Debatte in Stuttgart: Im Zuge der ersten Welle des NSA-Spionage-Skandals[wp] war der Bundesregierung ein Gesetz in Erinnerung gekommen, welches die rechtliche Grundlage für das völlig freie Schalten der amerikanischen Geheimdienste regelt.

Im so genannten G10-Gesetz wird den Amerikanern das Recht eingeräumt, alle Fernmelde­aktivitäten in Deutschland anzuzapfen. Demnach hat Deutschland weitgehende Rechte an seiner Souveränität abgetreten.

In einer Diskussion in Stuttgart wurde Merkel am 21. August 2013 gefragt, ob denn nun die deutsche Souveränität existiere oder nicht.

Merkels Antworten (siehe Video ab 1:01:44) waren gewohnt schwammig. In diesem Fall hat die Bundeskanzlerin jedoch schlicht nicht die Wahrheit gesagt. Ob wissentlich oder unwissentlich tut im Grund nichts zur Sache.

Merkel sagte, dass die deutsche Souveränität "eigentlich" mit dem Zwei-Plus-Vier-Abkommen[wp] zur deutschen Wieder­vereinigung hergestellt worden sei. Nach dem Auftreten von Edward Snowden "haben wir jetzt festgestellt", dass es noch spezielle Absprachen mit den Alliierten gab. Hier habe man Absprachen gefunden, "die darauf hingedeutet haben, dass in bestimmten Fällen die, sag ich mal, Souveränität unseres Geheimdienstes nicht voll gewährleistet wäre".

Merkel:

"Wir haben jetzt die ganzen Diskussionen um die Zusammen­arbeit der Dienste genutzt, um diese alten 68er-Vereinbarungen mit Frankreich, Großbritannien und den USA zu beenden - ganz formell durch Verbal­noten-Austausch."

Merkel wörtlich:

"Damit ist auch in diesem letzten Bereich unsere Souveränität hergestellt. Und ich glaube, damit haben wir eigentlich das Problem gelöst."

Seither sind einige Monate vergangen - und erneut kommt ein Spionage-Fall ans Tageslicht. Diesmal entrüstet sich Innenminister de Maizière und kündigt Vergeltungs­maßnahmen an (mehr dazu hier[ext]).

Doch niemand hat die Absicht, den Amerikanern am Zeug zu flicken: Die US-Geheimdienste agieren in Deutschland nämlich nicht illegal, sondern verhalten sich nach den Gesetzen. Diese sehen im konkreten Fall vor, dass die Amerikaner auf deutschem Boden tun und lassen können, was sie wollen.

Denn bei dem so genannten G10-Gesetz[wp] handelt es sich, wie der Freiburger Historiker Josef Foschepoth[wp] bereits am 2. August in einem Interview erklärte, um eine "Ausführungs­bestimmungs­vereinbarung" zu einem Gesetz. Die Grundlage dieser Bestimmung ist der Artikel 3, Absatz 2 des "Zusatz­abkommens zum Nato-Truppenstatut" vom 3. August 1959.

In dem Abkommen heißt es:

Die in Absatz (1) vorgesehene Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere
(a) auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundesrepublik, der Entsende­staaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind;
(b) auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie auf den Schutz des Vermögens von Deutschen, Mitgliedern der Truppen und der zivilen Gefolge und Angehörigen sowie von Staats­angehörigen der Entsende­staaten, die nicht zu diesem Personenkreis gehören.

Foschepoth erklärt, dass das Weiterbestehen dieses Artikels nichts anderes bedeute, als dass die Überwachungs­maßnahmen, die in Deutschland von den Amerikanern weiterhin durchgeführt werden, auf vollständig legale Weise erfolgen.

Im Artikel 60 des Abkommens ist unter anderem festgelegt, dass die von den amerikanischen Truppen errichteten "Fernmelde­anlagen" "an die öffentlichen Fern­melde­netze der Bundesrepublik angeschlossen werden" können.

Das bedeutet: Die Amerikaner können bis zum heutigen Tage völlig legal alle Telefon­gespräche in Deutschland anzapfen. Was sie damit machen, unterliegt keiner Kontrolle - schon gar nicht der durch den Souverän und seinen Vertreter, den Deutschen Bundestag.

Es ist anzunehmen, dass diese eigentlich für den Schutz der in Deutschland stationierten Truppen gedachten Möglichkeiten längst dem Internet-Zeitalter angepasst sind. Es ist anzunehmen, dass die Amerikaner, in Weiterentwicklung des Artikel 60, auch längst das Recht haben, deutsche Server anzuzapfen.

Erfahren werden die Bürger das nie - denn alle Vereinbarungen sind Vereinbarungen im Rahmen eines Militär­bündnisses und daher streng geheim.

Foschepoth sagt, dass es "weitere Vereinbarungen zwischen den Alliierten gibt, die wir nicht kennen." Diese würden die Möglichkeiten der Überwachung im Internet einbeziehen. Der Historiker geht davon aus, dass es dazu Gesetze gibt - von denen die Deutschen eben nichts wissen. Denn im luft­leeren Raum hätten die Geheimdienste nicht agiert und würden es auch heute nicht tun: "Ohne rechtliche Grundlage, so ist das jedenfalls die Erfahrung von 60 Jahren Geschichte Bundesrepublik Deutschland, ist das nie gemacht worden."

Rechtliche Grundlage heißt: Die Bundesregierung hat über Jahrzehnte Vereinbarungen getroffen, mit denen sie Teile der deutsche Souveränität aufgibt.

Dass der Bürger, den eine solche Aufgabe seiner Rechte ja doch interessieren könnte, davon nichts erfahren hat, liegt in der Natur des militärisch-nachrichten­dienstlichen Komplexes. Foschepoth verweist in diesem Zusammenhang auf das Nato-Zusatzabkommen: "Da steht auch drin, dass alle Informationen strengstens geheim­gehalten werden müssen."

Zu diesem Zusatzabkommen gibt es noch weitere rechtliche Grundlagen, die die deutsche Souveränität einschränken.

Foschepoth:

"Es gibt noch eine weitere Dokumentation, ein weiteres wichtiges Dokument. Das ist eine Note vom 27. Mai 1968 aus dem Auswärtigen Amt, wo nachdrücklich den Alliierten bescheinigt wird, dass sie unabhängig von Nato-Recht, von dieser Zusatz­ver­einbarung zum Nato-Truppen­statut oder auch eines Notstandes in der Bundesrepublik berechtigt sind, im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der Streitkräfte die angemessenen Schutz­maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen. Und das ist diese typische Klausel, die immer verwendet wird, wenn nachrichten­dienstliche Tätigkeit gemeint ist."

Diese Regelung hat nach dem 11. September 2001 ihre Bedeutung voll entfaltet. Denn nach dem Anschlag auf das World Trade Center wurde von Präsident George W. Bush der NATO-Bündnisfall ausgelöst und der Krieg gegen den Terror erklärt. Auch das geschah auf rechtlicher Grundlage, wenngleich auch diesmal wieder "streng geheim".

Die Zeitschrift German Foreign Policy schreibt:

"Völlig ungeklärt ist nach wie vor die Rolle einer ebenfalls streng geheim gehaltenen NATO-Vereinbarung vom 4. Oktober 2001. Der Schweizer Liberale und ehemalige Sonder­ermittler des Europarats Dick Marty hat mehrmals darauf hingewiesen, dass das Kriegs­bündnis unmittelbar nach der offiziellen Ausrufung des Bündnisfalls an diesem Tag eine Geheim­sitzung abhielt, auf der die Geheimdienste, geführt von der CIA, faktisch freie Hand im "Anti-Terror-Krieg" erhielten - die Verschleppung von Verdächtigen mutmaßlich inklusive. Der Bündnisfall ist, wie der Deutsche Bundestag zuletzt am 13. Dezember 2012 bestätigte, weiterhin in Kraft."

Es kann angenommen werden, dass Angela Merkel das alles weiß. Denn sowohl bei den Nato-Abkommen als auch beim Krieg gegen den Terror handelt es sich ja nicht um irgendwelche unter­geordneten Verwaltungs­vorschriften über die Größe von Briefmarken oder Steckdosen.

Es ist bemerkenswert, welche Dimension der Desinformation die Bundesregierung in dieser existentiell wichtigen Frage betreibt: Bei der PK in der Bundes­presse­konferenz Anfang Juli war dies mit Händen zu greifen, als die Journalisten eine verblüffende Auswahl von Nichtigkeiten, Halb­wahr­heiten und ehrlicher Ahnungs­losigkeit präsentiert erhielten (zum Nachlesen bei der Bundesregierung).

In jedem Fall ist die deutsche Souveränität massiv beschränkt - und bleibt es auch. Es gibt Gesetze, die die Einschränkung der nationalen Rechte der Deutschen legitimieren. An eine Änderung dieser Gesetze ist nicht gedacht, im Gegenteil: Diesen rechtlich verbindlichen Regelungen haftet der substanzielle Mangel an, dass sie grundsätzlich geheim sind. Die Bürger erfahren also nicht einmal, in welchem Ausmaß ihre Souveränität bereits verkauft und verraten wurde. Sie können sich auch nicht rechtmäßig verhalten. Denn die Amerikaner haben mit dem Krieg gegen den Terror ihre eigenen Gesetze erlassen, die über diese Vereinbarungen auch in Deutschland gelten. Den Deutschen wurden diese Gesetze jedoch nicht bekanntgemacht, weil es für militärische Gesetze keine Regeln zur ordnungs­gemäßen Bekanntmachung gibt.

Dass die Bundeskanzlerin das alles nicht weiß, ist äußerst unwahrscheinlich.

Viel wahrscheinlicher ist, dass die Abgabe der deutschen Souveränität durch die Anti-Terror-Maßnahmen bereits so weit fort­geschritten ist, dass man eigentlich davon sprechen kann, dass die Deutschen im Zustand des immer­währenden Kriegsrechts leben. Gregor Gysi hat es Besatzungs­recht genannt und dessen Aufhebung gefordert (seine legendäre Wut-Rede hier[ext]). Der Nachschlag der CSU, es handle sich um eine "digitale Besatzung" wurden schon kaum mehr gehört (mehr hier[archiviert am 29. Juli 2014]). Der einzige, der das Spiel vielleicht wirklich nicht durchschaut hat, ist Joachim Gauck[wp] (hier[archiviert am 29. Juli 2014]).»[3][4]

Zitat: «Germany is an occupied country. And it will stay that way.

Deutschland ist ein besetztes Land. Und es wird auch so bleiben.» - Barak Obama[wp] am 5. Juni 2009 auf der amerikanischen Militärbasis Ramstein[5][6]

Im Rahmen des European Banking Congresses in der Alten Oper in Frankfurt am 18. November 2011 sagte Finanzminister Wolfgang Schäuble, die Souveränität der europäischen National­staaten sei ohnehin nur ein Relikt der Vergangenheit. Und:

Zitat: «Wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen!»[7][8]

Blogger Hadmut Danisch schreibt über den "irreversiblen Verlust der staatlichen und demokratischen Souveränität und jeder Kontrolle":

Eigentlich sind wir als Staat damit für hilflos, wehrlos, widerstandslos erklärt worden - und es auch tatsächlich geworden.

Aus der öffentlichen Anhörung der Petition Asylrecht "Gemeinsame Erklärung 2018" vom 8.10.2018:

Da fragte der FDP-Abgeordnete Todtenhausen[wp] bei 38:36 Min. nach dem Zusammenhang zwischen unkontrollierter Migration und dem Anstieg von Rohheits­delikten auf den Straßen und bekam ab 39:15 Min. vom parlamentarischen Staats­sekretär im BMI Günter Krings[wp] die Antwort, dass ein Staat normalerweise den Anspruch hat zu bestimmen, wer reinkommt.

Davon zu trennen wäre aber der Bereich der "humanitären Migration", und der sei praktisch zu 100 % geregelt durch internationales und Europa-Recht. Daher müsse jeder nationale Gesetzgeber jedenfalls in Europa zwangs­läufig scheitern, wenn er meint, er könne das anders regeln. Man müsse dazu aus der Genfer Flüchtlings­konvention[wp] und aus Europa austreten. Dem Gesetzgeber bleibe zur Gestaltung nur noch die Arbeitskräfte­migration.

Heißt: Es gibt überhaupt keine Möglichkeit mehr, die Migration zu bremsen oder zu begrenzen (sofern man nicht überall austritt), dem Gesetzgeber bleibt nur noch, zur unbegrenzten Massen­migration noch eine Arbeits­migration obendrauf zu packen, also noch mehr Migration zu veranstalten.

Im Ergebnis heißt das, dass wir kein souveräner Staat und keine Demokratie mehr sind. Der Wähler hat nichts mehr zu sagen, wir leben in der Euro-Diktatur.

An anderer Stelle fragte dann mal jemand, wieviele das denn jetzt eigentlich werden sollen. Antwort eines Staats­ministers: Wissen sie auch nicht, aber es würden jedenfalls nicht so viele, wie wir schon an Einwohnern haben.

Heißt: Es kommen weniger als 80 Millionen Flüchtlinge.

Sagt sich leicht, weil spätestens bei 10, 20, 30 kein Staat mehr steht, in dem man ihn für seine Antwort noch zur Verantwortung ziehen könnte. Aber schon der Umstand, dass auf die Frage nach der Zahl, die Parität als Maßstab heran­gezogen wird, ist derb. Da wir aber jetzt schon viele Migranten haben, bräuchten sie keinen Zuzug in Einwohner­zahl, um eine Bevölkerungs­mehrheit zu stellen.

Heißt im Ergebnis: Wir haben jede Kontrolle verloren.

Wir können nur noch dastehen und zugucken (solange wir da noch stehen können, von wo aus man noch was sehen kann), wie unbegrenzt Leute ein­marschieren.[9]

Ich glaube, das war es dann. Das ist nicht mehr zu retten.

Der [deutsche] Staat ist kaputt.

– Hadmut Danisch[10]

Blogger Danisch schreibt zu der Frage "Was sind wir, wenn nicht souverän?":

Leser fragen - Danisch weiß es auch nicht. Und Schäuble sagt es nicht.

Oder: Schäuble reloaded.

Ein Leser stellt mir gerade eine sauschwere Frage.

Er fragt, was, wenn eben nicht souverän, wir denn dann sonst sind. Und verweist auf einen WELT-Artikel von 2011 über eine Aussage eben jenes Wolfgang Schäubles in Bezug auf das Geldsystem:

Zitat: «Wolfgang Schäuble sagt, Deutschland sei seit 1945 zu keinem Zeitpunkt souverän gewesen. Experten stellen das Geldsystem in Frage. [...]

Nehmen wir nur diesen Satz: Deutschland sei seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs zu keinem Zeitpunkt ein souveräner Staat gewesen.

Das sagte nicht irgendein Extremist, sondern sagte kein geringerer als Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) Ende November auf dem "European Banking Congress" in der Alten Oper in Frankfurt am Main.

Satz von der Wirkung eines Sprengstoff­anschlags

Es war ein Satz von der Wirkung eines Sprengstoff­anschlages auf das nationale Selbstverständnis der Deutschen, ausgesprochen von ausgerechnet jenem Mann, der im August 1990 den deutschen Einigungsvertrag unterzeichnete. Obwohl er schon vor einiger Zeit fiel und von einer ganzen Reihe aufmerksamer Internet­medien zitiert wurde, muss dieser Satz noch einmal thematisiert werden, weil er einfach so unglaublich ist.

Das wiedervereinigte Deutschland soll kein souveräner Staat sein? Was ist es dann? Eine Besatzungszone? Und wenn ja, von wem besetzt?

Schäuble leitete diese Passage seiner Rede mit den Worten ein: "Die Kritiker, die meinen, man müsse eine Kongruenz zwischen allen Politik­bereichen haben, die gehen ja in Wahrheit von dem Regelungs­monopol des National­staates aus."

Diese durch das Völkerrecht geschützte Souveränität sei aber in Europa spätestens mit den beiden Weltkriegen "längst ad absurdum geführt" worden.

Und weil dies so sei, formulierte er jenen folgen­schweren Satz: "Und wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen."»[11]

Was wir sind?

Weiß ich nicht.

Aber das wirft Fragen auf und weckt in mir einen Verdacht, was Wolfgang Schäuble eigentlich ist.

Denn ein anderer Leser hatte fragt, warum der eigentlich so wichtig ist, wenn er trotz seiner Verletzung und Behinderung nicht in Rente darf.

Nehmen wir mal diesen Kontext, aus dem das da stammt. Die Finanzkrise. In der wir damals gezahlt haben wie bekloppt, um Griechenland und so weiter zu retten. Und noch zahlen und zahlen und zahlen. Haben wir das überhaupt freiwillig getan?

Oder wurde uns das befohlen?

Warum sagte Schäuble so etwas in dieser Situation zur Finanzkrise? Das sagt der doch nicht einfach so.

Eine Verschwörungstheorie

Bauen wir mal eine Verschwörungstheorie.

Was wäre, wenn wir seit 1945 nur der Fußabtreter und Befehls­empfänger der Amerikaner waren.

  • Wenn unsere Aufgabe im Kalten Krieg war, die Russen aufzuhalten und das gesprengte und atomar verdreckte Gebiet abzugeben, damit denen das kein Spaß macht? Also praktisch die Knautschzone für England (und Frankreich), wenn die Russen kommen? Ich hatte ja schon mal die Vermutung geäußert, dass schon das Dritte Reich im Prinzip nichts anderes war, und dann ein paar Sachen aus dem Ruder gelaufen sind.
  • Ich hatte ja in einem der Texte der vielen letzten Blogartikel irgendwo die Quelle zitiert, dass unsere Geheimdienste eigentlich nicht uns gehorchen, sondern das amerikanische Abhören hier übernehmen sollen, wir uns quasi für die Amerikaner selbst abhören.
    Und es bis 1990 Aufgabe der westdeutschen Geheimdienste war, sich ausschließlich um den kalten Krieg zu kümmern und die DDR aufzuklären?
  • Und dann mit dem Mauerfall neue Aufgaben folgten?
    Beispielsweise die DDR-Kryptologen einzufangen, weil sie einfach umzulegen Verschwendung und auch nicht so friedlich, aber auffällig gewesen wäre?
  • War die Crypto AG keine Kooperation mit der CIA, sondern eine Auftragsarbeit für die CIA?
  • Ich hatte ja beschrieben, dass Bill Clinton die Geheimdienste ab 1990 anwies, nicht mehr Ostblock-Kalter-Krieg-Spionage zu treiben, sondern ab jetzt Wirtschafts­spionage.
    Und prompt ging es los, finden wir jetzt Belege, dass der BND Anfang der 90er Jahre etwa Österreich und die Schweiz ausspioniert hat.
    Auch auf Befehl von Bill Clinton[wp]?
  • Und dann kommt die Weltfinanzkrise von 2008, und Schäuble wird 2009 Finanzminister und ist dafür zuständig, Zahlmeister zur Rettung europäischer Länder zu werden, und erzählt dazu einen, dass wir nicht souverän seien und nicht so selbst über unser Geld entscheiden könnten.
    Kam da vielleicht ein Befehl aus Amerika, oder Frankreich oder England, im Sinne von da wären noch einige Kriegs­reparationen offen, die zahlt ihr jetzt mal, damit Europa zusammenbleibt?

Ich finde das gerade etwas auffällig, wie Schäuble da auch immer der Krisenlage folgt. Zu DDR-Zeiten Chef des Kanzleramts und damit BND-Oberfuzzi. Als die DDR zusammenfiel, Wechsel zum Innenminister. In der Finanzkrise dann plötzlich Finanz­minister.

Ich möchte meine Frage, ob Schäuble der Ober-Spion ist, etwas modifizieren und verfeinern.

Wenn wir nicht souverän sind, was auch immer wir dann sind, dann müssen wir ja irgendwie fremdgesteuert sein. Und dann müssen ja von irgendwem Steuerbefehle reinkommen. Und bei irgendwem müssen die ja ankommen und umgesetzt werden.

Ist Schäuble dieser Befehls­empfänger und -umsetzer?

Ist Schäuble der Statthalter der drei westlichen Besatzungsmächte?

– Hadmut Danisch[12]

Souveränität der Familie

Im Familienrecht wird Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit einer Familie von anderen Familien (Souveränität gegenüber der öffentlichen Gewalt, dem Staat) und als dessen Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen familiären Gestaltung (Souveränität im Privaten) verstanden.

Ähnlich wie die Souveränität im Völkerrecht, wobei die äußere Souveränität der Staaten durch den stetig wachsenden Einfluss von zwischen­staatlichen und supra­nationalen Organisationen immer mehr geschwächt wurde, so wird die Souveränität der Familien durch einen stetig wachsenden Einfluss von staatlichen Organisationen immer mehr geschwächt.

Beispielsweise werden jetzt neben staatlichen Kinder­tages­stätten auch Krippen­plätze zur Verfügung gestellt, weitgehend kostenlos, um Eltern dazu zu drängen, ihre Kinder in öffentlichen Einrichtungen ganztägig unterzubringen. Die staatlich beaufsichtigte und gelenkte Sozialisation der nachwachsenden Generationen soll mit der Betreuung in der Kinderkrippe beginnend, mit jener in der Kinder­tages­stätte weitergehen und über die Erziehung und Ausbildung in der Ganztagsschule bis zum Vollstudium führen. Die Eltern sollen durch die Notwendigkeit der Aufzucht des eigenen Nachwuchses nicht von der Ausübung der Erwerbsarbeit abgelenkt werden, vor allem auch die Mütter. Diese Entfremdung der Kinder von ihren Eltern und der Familie ist mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG schlechterdings unvereinbar, aber auch mit Art. 6 Abs. 1 GG, dem Ehe- und Familien­prinzip, nicht. Für eine bestimmte Zahl von in Unter­schicht­verhältnissen lebenden Kinder und Jugendlichen mag die Verstaatlichung der Kindheit und Jugend besser sein als das häusliche und familiäre Elend, jedenfalls aus der Sicht der Gutmenschen. Der Staat verfügt aber keinesfalls über die Befugnis, das elterliche Recht auf Erziehung der eigenen Kinder zu usurpieren, auch nicht durch den Einsatz von finanziellen Anreizen und schon gar nicht durch die Ausübung von wirtschaftlichem Druck auf die Mütter als Bestandteil einer familien­feindlichen Politik, um dieselben unter dem Vorwand der Ermöglichung von Emanzipation zur unbedingten Teilnahme am Erwerbsleben zu nötigen.

Insgesamt schadet die Familienpolitik den Familien und dies entspricht nicht dem Schutzauftrag aus dem Grundgesetz und auch nicht den Menschenrechten. Der Staat muss die Familien sich selbst, den Bürgern, überlassen. Diese werden eine Vielfalt von Familienformen verwirklichen. Einige werden sich durchsetzen, hoffentlich solche, die die Sittlichkeit der Familie wiederbeleben, nicht die liberalistischen, sondern die republikanischen, bürgerlichen, die dem Gemeinwohl, der res publica, am besten gerecht werden, die allen ein gutes Leben in Freiheit und auch Wohlstand ermöglichen.[13]

Verrechtlichung der Familie

Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist (jedenfalls seit der Romantik in Deutschland) die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird. Die Familie ist eine condicio humana, seit Menschen­gedenken eine Einrichtung, ohne die der Mensch nicht leben konnte und im Allgemeinen nicht kann. Einzelne Menschen können es jetzt, weil ihnen das Gemeinwesen durch seinen Staat die Möglichkeit verschafft. Der Staat ist menschheits­geschichtlich eine junge Einrichtung, die sich aber mehr und mehr des Menschen in jeder Lebenslage bemächtigt hat. Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familien­prinzip zurückdrängt.

Im Altertum waren Familie und, wenn man so will, Staat getrennt. In Griechenland war das Haus der Ort der Familie, der οικος und die οικονομια mit der Familie, beherrscht von dem δεσποτης. Die Familie war der ganze Hausstand, also Frau, Kinder, Sklaven, in Rom noch ganz ähnlich der domus, beherrscht vom dominus, dem pater familias, wiederum mit dem ganzen Hausstand einschließlich der Sklaven. Die πολις der Griechen hatte in dem οικος keine Gewalt und konnte allenfalls durch νομοι einwirken. Nicht anders war es in der res publica Roms. Der pater familias hatte die Hausgewalt, die potestas, wie in den griechischen Städten der δεσποτης die δεσποτεια. Im Hause bestand keineswegs Rechtlosigkeit. Vielmehr war das Haus ein Ort der Sittlichkeit, aber eben nicht der Gesetzlichkeit. Im Hause gab es keine Rechts­verhältnisse, sondern (dreierlei: Mann - Frau, Vater - Kinder, Herr - Sklaven) Familien­verhältnisse. In Rom bestimmten die boni mores die häuslichen Verhältnisse, in den griechischen Städten der εθος. Um häusliche Verhältnisse, also die Familien­verhältnisse, konnten nicht vor einem Gericht, einem δικαστηριον oder einem praetor gestritten werden. Haus und Familie waren somit autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens, der πολις oder der res publica. Nur der δεσποτης oder der pater familias war Mitglied der πολις oder der res publica.

Die Einheit von Haus und Familie und die Trennung derselben vom Staat hat sich lange gehalten. Hegel[wp] sieht in der Rechts­philosophie (§§ 169 ff.) die Familie als (selbständige) Person, durch "den Mann als ihr Haupt vertreten" (§ 171), die der Staat größtmöglich gegen die Willkür der Auflösung schützen müsse (§ 163). Noch unter dem Grundgesetz gab es die väterliche Gewalt in der Familie, die an dem Gleich­berechtigungs­prinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 2) gescheitert ist, in letzter Konsequenz erst 1961. Aber der Gesetzgeber ist zu weit gegangen. Er hat den Gewaltbegriff (elterliche Gewalt) durch den der (elterlichen) Sorge ersetzt und damit der Familie die Ordnungsmacht abgesprochen. Familiengewalt ist wie Staatsgewalt die Möglichkeit und Befugnis, Ordnung zu schaffen, zu befrieden, nicht etwa wesentlich die zur vis, dem körperlichen Zwang, sondern die potestas. Die Ordnungs­macht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt. Die meisten Abgeordneten werden nicht geahnt haben, dass sie die Verfassung in ihren Grundlagen verändern würden, als sie die elterliche Gewalt abgeschafft haben. Schließlich hat es auch das Bundesverfassungsgericht nicht bemerkt. Der gutmenschliche Zeitgeist war durchgreifender als das Staatsrecht[wp]. Aber auch in den Lehrbüchern des Familienrechts findet man nichts zu dieser Problematik, geschweige denn in den Lehrbüchern zum Staatsrecht. Erst in jüngster Zeit hat der Staat die Familien­ver­hältnisse völlig verrechtlicht und dadurch die Menschen auch in der Familie, sei es als Untertanen, sei es als Bürger, jedenfalls als Rechts­subjekte, vereinzelt. Er hat damit, wenn man so will, entgegen dem Subsidiaritäts­prinzip die stärkste intermediäre Gewalt entmachtet und der Familie ihren eigentlichen Status genommen, den körper­schaft­lichen Status. Das Subsidiaritäts­prinzip gibt der kleinen Ordnungsmacht den Vorrang vor der größeren und sichert dadurch die Republikanität des Gemeinwesens, nämlich die Freiheit durch die vielfältige Teilung, aber auch die größtmögliche Nähe der Ordnungsgewalt zur Ordnungs­aufgabe. Die res publica ist ohne die domus mit der potestas des pater familias nicht vorstellbar. Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familien­verhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat, wie wir heute einsehen müssen, der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt. Es war diese eigenständige, wesentlich private, vom Staat unabhängige Familie, welche das Grundgesetz unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt hat. Darum waren fraglos "Pflege und Erziehung" der Kinder das "natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Diesem Familienstatus sind weder der Gesetzgeber noch gar die Rechtsprechung gerecht geworden.

Heute wird ein solcher Familienbegriff kaum noch verstanden. Privat ist dabei kein Gegensatz zu öffentlich. Auch als nichtstaatlicher Gewaltträger ist die Familie eine öffentliche Institution, nämlich eine wesentliche Ordnungsmacht des Gemeinwesens. Privat ist der Gegensatz zum Staat.

Das Leben der Familie ist entgegen der wesens­mäßigen Privatheit derselben weitest­gehend verstaatlicht. Staatlichkeit besteht darin, dass die Handlungs­maximen gesetzlich bestimmt sind, auch wenn sie von privaten Personen vollzogen werden. Die Staatlichkeit des Familienlebens erweist sich im Recht der elterlichen Sorge. Nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über die Pflege und die Erziehung der Kinder. Für dieses "Wächteramt" bedarf er eines Maßstabes, nach dem auch die Eltern die Pflege und die Erziehung ihrer Kinder auszurichten haben. Diesen Maßstab bestimmt der Gesetzgeber durch Generalklauseln. Die wesentliche Regelung ist § 1626 Abs. 2 BGB. Danach haben die Eltern bei der Pflege und Erziehung die "wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis der Kinder zu selbständigem ver­antwortungs­bewusstem Handeln zu berücksichtigen" (S. 1). "Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an." (S. 2) Damit werden materiale Prinzipien, aber auch Verfahrens­prinzipien verbindlich, die jedenfalls im Streitfall der Staat definiert. § 1631 Abs. 2 BGB gibt "den Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Das Modell antiautoritärer Erziehung ist somit ins Gesetz geschrieben. Es ist zu hoffen, dass das gut geht, allerdings verbleiben Zweifel. Der bestimmende Begriff der elterlichen Sorge ist der des "Wohles des Kindes" in § 1626 Abs. 3 BGB, den schon deswegen der Staat durch seine Behörden und Gerichte materialisieren kann und muss, weil ihn § 1666 BGB verpflichtet, "das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen" gegen "die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten" zu verteidigen. Dafür hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Wohl des Kindes kann man sehr unter­schiedlich definieren und den Eltern weite oder auch nur enge Definitions­möglichkeiten lassen. Gäbe es nicht die Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, wäre die religiöse Erziehung der Kinder allemal gefährdet. Bekanntlich werden trotz Art. 4 Abs. 1 GG nicht alle Weltanschauungen toleriert, manche auch nicht, obwohl sie sich als Religionen verstehen. Gewissermaßen ist es der Überlastung der Behörden und Gerichte zu danken, dass der Staat nicht stärker in die elterliche Sorge eingreift.

Vorerst versucht der Staat seinen Einfluss auf die Erziehung der Kinder dadurch zu erweitern, dass er, wie schon gesagt, die Kinder dem Elternhaus entzieht, sogar schon in frühester Kindheit, fraglos ein Verfassungs­verstoß, jedenfalls eine Missachtung des Familien­prinzips. Das staatliche Schulwesen, das mehr und mehr verfassungs­rechtliche Bedenken auslöst, aber eine wenn auch schmale verfassungs­gesetzliche Grundlage in Art. 7 Abs. 1 GG hat, obwohl dem Wortlaut nach lediglich ein Aufsichtsrecht des Staates über das Schulwesen formuliert ist, trägt wesentlich zur Verstaatlichung der Erziehung bei. Nach der Recht­sprechung sollen Eltern und Schule einen gleich­geordneten Erziehungsauftrag haben. Schulen, in denen die Kinder um Leben und Gesundheit fürchten müssen, jedenfalls fast nichts lernen, sind allemal eine Verletzung des Wohls des Kindes und der Pflicht des Staates, die Kinder zu erziehen und zu schützen, wenn er die Erziehung den Eltern schon aus der Hand genommen hat.

Der Staat bestimmt auch durch Gesetz und Gericht, wer überhaupt die elterliche Sorge hat, das sind nicht ohne weiteres die Eltern, obwohl nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG es das natürliche Recht eben der Eltern ist, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, sondern es sind zunächst nur die verheirateten Eltern. Immerhin hat § 1626a BGB, einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts folgend, auch die gemeinsame elterliche Sorge der nicht miteinander verheirateten Eltern ermöglicht, wenn diese erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder einander heiraten. Die Erklärung muss freilich von beiden Elternteilen selbst und öffentlich beurkundet abgegeben werden (§§ 1626e und d BGB). Die Mutter hat es also in der Hand, dem Vater die elterliche Sorge zu verwehren; denn ohne die Sorgeerklärung beider Eltern hat nach § 1626a Abs. 2 BGB die Mutter die elterliche Sorge. Die biologische Vaterschaft, auf die es wohl ankommen sollte und die das Grundgesetz als Normalfall gesehen haben dürfte, wird schlicht übergangen, wiederum ein Problem, das sich überhaupt erst aus dem Verfall der Familien ergeben hat.

Geradezu symbolisch für das Ende von Ehe und Familie als Einheit ist das Namensrecht. Nach Jahrhunderten, in denen in Deutschland der Name des Mannes der Familienname wurde, ist das Prinzip des einheitlichen Ehenamens aufgegeben (§ 1355 Abs. 1 S. 3 BGB; die Kindernamen regeln §§ 1616 f. BGB). Jeder Ehegatte kann seinen Namen fortführen. Die eheliche und familiäre Einheit muss in der Öffentlichkeit nicht mehr erkennbar sein. Die Familie sind nur noch private Rechts­beziehungen, nicht mehr die öffentliche Korporation mit dem Familiennamen, gewisser­maßen als Firma.

Die Innenverhältnisse der Familie eignen sich nicht für die gesetzliche Ordnung. Fraglos muss jedes Familienmitglied als ein Mensch in seinen Grundrechten vom Staat geschützt werden, in seiner Würde, in seinem Leben, in seiner Gesundheit usw. Die Schutzpflicht des Staates kann nicht vor der Familie halt machen müssen, aber es fragt sich, ob der Staat weiter in die Familie eindringen können soll, als es zur Abwehr von Straftaten notwendig ist. Auch der Intimbereich der Familie, der nach Praxis des Bundesverfassungsgerichts unantastbar sein soll, wird immer kleiner, zumal der Staat mehr und mehr dazu übergeht, alles wissen zu wollen, was der Mensch sagt und schreibt. Dafür hat er die nötigen Geräte. Wer sich in der Familie auf Gesetze beruft, stört den Familien­frieden. Es ist geradezu eine sittliche Haltung, wenn ein junger Mann seinen Vater, der sich von der Familie getrennt hat, nicht auf Unterhalt verklagt, obwohl der Vater seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt. Es zeigt sich der Respekt des Sohnes vor dem Vater und sein Gefühl für die Familie. Eine noch größere sittliche Leistung ist es, wenn die Mutter, die für den Sohn alleine sorgen muss, ihn nicht drängt, den Vater zu verklagen. Das ist familiäre Sittlichkeit.

Der Staat hat als Familiengesetzgeber versagt. Zur Zeit kann man nur empfehlen, dass der Staat sich aus der Ehe- und Familien­politik heraushält, damit die Gesellschaft die Chance hat, ohne staatliche Fehlsteuerung zu Ehen und Familien (zurück)zufinden, deren mensch­heit­licher Wert sich für alle Alters­gruppen, vor allem auch für die Kinder und für die alten Menschen wieder bewähren kann. Der Staat hat weitgehend die Familien­funktionen übernommen[wp], vor allem die Vorsorge für die Nöte des Lebens, aber die staatlichen Prinzipien können der Ehe und der Familie nicht gerecht werden. Die staatliche Vorsorge hat Wert und Prinzip von Ehe und Familie erdrückt, deren Notwendigkeit wesentlich gemindert. Sie fördert die Vereinzelung der Menschen und zugleich deren Degradierung zu Humankapital, ausbeutbar als Arbeitnehmer und Verbraucher. Der vereinzelte, unbehauste Mensch lebt im Staat, schlimmer noch in weltweit integrierten, ökonomistischen Herrschafts­systemen, nicht aber existentiell geborgen in der Familie.

Die deutsche Familie muss wie Familien anderer Völker in einem gewissen Maße wieder einen eigenständigen, körper­schaft­lichen, ordnungs­befugten Status zurückgewinnen, in größerem Maße als gegenwärtig für den Staat impermeabel werden. Nur das entspricht dem Privatheitsprinzip, das der privaten den Vorrang vor der staatlichen Lebens­bewältigung zumisst. Dieses Privatheitsprinzip findet in der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 GG Ausdruck; denn es heißt: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung", nicht: Der Staat regelt die Ehe- und Familien­verhältnisse. Nicht der Staat schafft durch seine Gesetze Ehen und Familien. Er findet diese vielmehr als Seiensweise der Menschen vor und hat diese zu schützen, wohlgemerkt, die Familien als Ordnungsmacht mit nicht­staatlicher familiarer Gewalt. Familie sind nicht nur besondere Beziehungen verbundener Menschen. Vielmehr muss Familie Eigenstand haben, mit Hegel in gewisser Weise Person sein, familiare (sittliche) Person mit Familien­mitgliedern. Dieses Postulat empfiehlt kein Zurück zu antiken Verhältnissen, aber zu einem rechten Maß von Privatheit und Staatlichkeit des Familienlebens.[14]

Souveränität als menschliche Eigenschaft

Ein Zustand von Eigenständigkeit[wp] und Selbstbestimmtheit, im Gegensatz zur Fremd­bestimmt­heit[wp].[1]

Der Souverän in demokratischen Staaten

Zitat: «"Der Souverän hat gewählt." Wie oft hören wir diesen und ähnliche Sprüche in der Zeit der Wahlen. Danach wird der Souverän wieder an seinen Platz verwiesen. Das heißt an virtuelle Stelle. Dann ist er nicht mehr "Souverän", sondern Untertan.

[...] Die Regierung schüttet großzügig Geld für unnötige Zwecke aus, an Menschen und Organisationen die es nicht nötig haben, die es nicht verdienen, die keinerlei Steuern oder sonstige staatliche Beiträge geleistet haben. Und auf einmal bleibt nichts mehr übrig für die normalen Aufgaben, deren Erfüllung das deutsche Volk erwarten kann: Schulen, Renten...

Was macht dann der Souverän? Er akzeptiert es resigniert. Fühlt er sich nicht betrogen? Was ist, wenn er sich plötzlich nicht mehr so fügsam zeigt? Was, wenn er eine Stiftung gründet, um Steuern zu sammeln und Renten direkt den Einzahlern zu überweisen? Wenn er das Geld der Bürger nur mehr für bürgerlichen Nutzen ausgeben will?

Wenn die Politik überwiegend Opportunisten und Sucher nach Sinekuren anlockt, wird das Volk diesen Politikern die Verwaltung Deutschlands nicht länger überlassen wollen. Versucht es das, wird aus dem virtuellen das aktuelle Volk.» - Gerard Menuhin[15]

Definition im Wirtschaftslexikon

Souveränität

  1. Aus lat. super (über) abgeleitet, bezeichnet das Wort zunächst und auch heute noch in einem sehr weiten Sinne jede Form von Überlegenheit.
  2. Seit J. Bodins[wp] staatsrechtliche Grundlegung des Absolutismus den Souveränitäts­gedanken als den zentralen Gedanken der absoluten Herrschaft[wp] herausstellte, versteht man im engeren Sinne unter Souveränität die Unabhängigkeit einer Person oder einer Körperschaft nach innen und nach aussen. An diesen klassischen Souveränitäts­begriff knüpfen auch G. Batailles[wp] Vorstellungen von einer Wieder­herstellung der vollen Souveränität des Menschen an. Nach außen bedeutet Souveränität, dass unabhängige Staaten sich in ihrer Unabhängigkeit gegenseitig anerkennen und eine völkerrechtliche Ordnung auf dieser Grundlage kodifiziert werden kann, z. B. durch Art. 2 (2) der UNO-Charta. Das bedeutet vor allem, dass jeder Staat auf seinem Territorium die Hoheitsgewalt ausübt.
  3. Im Inneren ist der alte absolutistische Bedeutungs­gehalt durch die bürgerliche Revolution aufgelöst worden; an die Stelle des Gedankens der unbeschränkten Souveränität des Fürsten trat die Idee der Volkssouveränität. Damit aber ist der Souveränitäts­gedanke tendenziell widersprüchlich geworden, weil angesichts souveräner Staaten, in denen das Volk nicht Souverän ist, es sowohl vom Gedanken der Volks­souveränität eine Pflicht zur solidarischen Einmischung als auch vom völker­rechtlichen Gedanken einer Friedens­ordnung souveräner Staaten ein Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten geben kann. Dieser Widerspruch wird seit der Französischen Revolution[wp] thematisiert und ist auch heute noch nicht gelöst.[16]

Souveränitätsprinzip

  • Völkerrechtlich allgemein anerkannter Grundsatz, nachdem jeder Staat das alleinige Recht hat, seine Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Recht­sprechungs­akte innerhalb seines Staats­gebietes so zu gestalten, wie er es für geboten hält.[17]
  • Familienrechtlicher Grundsatz, nachdem jede Familie das alleinige Recht hat, seine wirtschaftlichen, organisatorischen und persönlichen Angelegenheiten innerhalb ihres Privatbereichs so zu gestalten, wie sie es für geboten hält.
  • Technologische Souveränität[18]
  • Informationssouveränität[18]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 WikipediaSouveränität
  2. Heribert Prantl: US-Geheimdiensttätigkeiten: Wie souverän ist Deutschland?, Süddeutsche Zeitung am 18. November 2013
  3. Entzaubert: Merkels Märchen von der deutschen Souveränität[archiviert am 29. Juli 2014], Deutsche Wirtschafts Nachrichten am 7. Juli 2014
    Anreißer: Wegen der Nato-Mitgliedschaft und der bis heute nicht widerrufenen Proklamation des Bündnis-Falls nach dem 11. September 2001 bleibt die Souveränität Deutschlands eingeschränkt. Die Amerikaner agieren vollkommen legal: Sie können in Deutschland alles und jeden abhören. Die Bundesregierung weiß das natürlich auch - und versucht, die eigenen Bürger an der Nase herumzuführen.
  4. Merkel kleinlaut: Deutschland kann Spionage der USA nicht verhindern[archiviert am 29. Juli 2014], Deutsche Wirtschafts Nachrichten am 12. Juli 2014
    Anreißer: Bundeskanzlerin Angela Merkel hat eingeräumt, dass "nicht ganz so einfach, die Amerikaner davon zu überzeugen, die Arbeit der Nachrichtendienste ... jetzt völlig umzukrempeln". Tatsächlich haben die Deutschen aufgrund der geltenden Rechtslage überhaupt keine Chance, die Spionage der Amerikaner auf deutschem Boden zu verhindern. Die Bundesregierung versucht, wie schon vor einem Jahr, die Sache auszusitzen.
  5. Max Klaar: Des ganzen Deutschlands Glück und Heil
  6. Mitteilung von Richard Melisch am 14. Januar 2012: "Gerne bestätige ich den auf Seite 274 meines Buches 'Das Schweigen der glücklichen Sklaven' (Grabert-Hohenrain, 2010) erwähnten Text: Am Tag des Besuchs von Präsident Obama in Ramstein (Juni 2009) - es war sein erster Besuch in Deutschland als gerade gewählter Präsident - sprach er vor amerikanischen Soldaten die zitierten Worte. Am selben Abend wurden Ausschnitte seiner Rede in Bild und Ton entweder von ARD oder ZDF gesendet. Ich sah diese Ausschnitte in 3SAT, der um 19 Uhr die ZDF-, um 20 Uhr die ARD-Nachrichten übernimmt. Leider habe ich an diesem Juni-Abend keine Uhrzeit notiert, dafür aber die Worte: "Germany is an occupied country and it will stay that way." ("Deutschland ist ein besetztes Land. Und ich werde das beibehalten.")
  7. Schäuble: Deutschland ist kein souveräner Staat, The Intelligence am 20. November 2011
  8. Trailer: Schäuble unzensiert, Infokrieger am 19. November 2011
  9. Siehe auch: Roy H. Beck:
  10. Hadmut Danisch: Der irreversible Verlust der staatlichen und demokratischen Souveränität und jeder Kontrolle, Ansichten eines Informatikers am 11. Oktober 2018
  11. Günther Lachmann: EU am Scheideweg: Die öffentliche und die verborgene Seite der Krise, Die Welt am 8. Dezember 2011
  12. Hadmut Danisch: Was sind wir, wenn nicht souverän?, Ansichten eines Informatikers am 15. November 2020
  13. Karl Albrecht Schachtschneider: Rechtsproblem Familie, Abschnitt 3
  14. Karl Albrecht Schachtschneider: Rechtsproblem Familie, Abschnitt 4
  15. Gerard Menuhin: Das virtuelle Volk, Juni 2005
  16. Wirtschaftslexikon: Souveränität
  17. Wirtschaftslexikon24: Souveränitätsprinzip
  18. 18,0 18,1 Evegny Morozov: Wem gehört das Netz? Entamerikanisiert endlich das Internet, FAZ am 15. Januar 2015
    Anreißer: Russland und China streben beide nach mehr Kontrolle im Internet. Doch die aggressivste Strategie fährt mit Abstand Amerika - und schert sich dabei wenig um internationale Regeln.

Querverweise

Netzverweise

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Souveränität (5. Oktober 2011) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.