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Grundrechte

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Hauptseite » Staat » Recht » Grundrechte

Der Begriff Grundrechte bezeichnet wesentliche Rechte, die Bürgern eines Staates gegenüber den Herrschenden (Regierung) als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden. In erster Linie Abwehr­rechte des Bürgers gegen den Staat können sie sich jedoch auch auf das Verhältnis der Bürger untereinander auswirken ("Drittwirkung").

Grundrechte werden, sofern explizit kodifiziert, in der Regel in einer Verfassung formuliert. In Deutschland sind in Ermangelung einer Verfassung die Grundrechte im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in vielen Landes­ver­fassungen fest­geschrieben.

Geschichte

Die Vorgeschichte der Grundrechte geht unter anderem zurück auf

  • die Virginia Declaration of Rights[wp],
  • die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten[wp],
  • die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte[wp],
  • die Paulskirchenverfassung[wp] und
  • die Weimarer Verfassung[wp] zurück.
Die Grundrechte standen schon in der Paulskirchenverfassung von 1849, nahezu wortwörtlich. Und dass diese Verfassung, diese Grundrechte - abgesehen von Artikel 1 - mehr als 80 Jahre älter als Hitler­deutschland und sind damit eben keine Folge dessen. Diese Grundrechte entstanden aus dem Dreiecksstreit zwischen Adel/Feudalismus, Sozialisten und Freiheitskämpfern. Dieser Grundrechtskatalog wurde vor allem von "rechten" Studentenschaften erarbeitet, die versuchten ihn durchzusetzen. [...]

Die Grundrechte wurden nicht gegen "Rechte", sondern von "Rechten" gemacht.

– Hadmut Danisch[1]

Inhalt

Grundrechte sind zunächst einmal Freiheits­rechte (subjektive Abwehr­rechte des Bürgers gegen den Staat) und Gleichheits­rechte. Weil die Grundrechte auch sozial­staatlich inter­pretiert werden, werden sie auch zusätzlich als Leistungs­rechte angesehen.

Freiheitsrechte

Die Freiheitsrechte sind in Artikel 2 und in den Artikeln 4 bis 14 Grundgesetz geregelt. Sie enthalten Abwehr­ansprüche der Bürger gegen Eingriffe durch Legislative, Exekutive und Judikative, sowohl auf Bundes- als auch auf Länder­ebene. Es gibt die jeweilige Eingriffs­recht­fertigungen. Der Bürger hat einen Abwehr­anspruch gegen staatliches Handeln, wenn ein un­gerecht­fertigter Eingriff in ein Freiheitsrecht vorliegt.

Gleichheitsrechte

Durch die Gleichheitsrechte soll vor Ungleich­behandlungen geschützt werden. Die Gleichheits­rechte sind immer im Zusammenhang mit den Freiheits­rechten (Abwehr­rechten) und Leistungs­rechten zu sehen. Die Gleichheits­rechte sind allgemein in Artikel 3 Absatz 1 geregelt. Daneben gibt es besondere Aus­gestaltung des Gleichheits­satzes im Artikel 3 Absatz 2, 3; Artikel 6 Absatz 5; Artikel 33 Absätze 1 bis 3 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz.

Grundrechtsausübung

Die negative Freiheit der Grundrechte gewährleistet es dem Einzelnen, dass er die Ausübung von Grund­rechten nicht wahrnimmt. Beispielsweise muss man nicht zu einer Versammlung gehen. Jedermann ist berechtigt, Meinung nicht zu äußern oder sich nicht religiös zu betätigen.

Verhältnis Grundrechte und Menschenrechte

Die Entwicklung der Grundrechte ist eng mit der Idee der Menschenrechte verbunden. Die Menschen­rechts­idee wiederum findet ihre philosophischen Wurzeln in der Idee des Naturrechts, wonach es "Rechts­grund­sätze gibt, die stärker sind als jedes positive Recht" (Radbruch). Menschenrechte werden nach der natur­rechtlichen Auffassung nicht durch Rechtsetzung[wp] geschaffen, sondern sind dem Recht vorgegeben und bedürfen keiner konstitutiven Begründung.

Verhältnis Bürger und Staat

Zitat: «Der Staat ist der Verfassungsfeind.

Denn der Staat ist der einzige, der die Verfassung einhalten muss.

Dem Bürger garantiert die Verfassung Grundrechte, die ihm als Abwehrrechte gegen einen Macht­missbrauch des Staates dienen.»

Zitat: «Mittlerweile werden Grundrechte so gehandelt als seien sie Belohnungen für artige Bürger. Wer erklärt der Regierung das Grundgesetz? #Impfgipfel.» - Joana Cotar[2]
Zitat: «Nicht "brave Bürger", sondern gehorsame Untertanen...» - NEL 1954[3]
Der dystopische Horrorstaat.

Cicero hat einen Artikel über die perfiden "Queer"-Pläne der Bundesregierung. Die wollen ein Gesetz machen, anscheinend eine Grundgesetz­änderung (bei der AfD würde man sagen, sie seien verfassungsfeindlich, bei rot-grün nennt man es "Verfassungs­änderung"), wonach der "Queer"-Quatsch im Grundgesetz verankert werden soll:

Zitat: «Wie kann es zum Beispiel sein, dass unter Punkt 1.1 ein derart schwammiger Begriff wie die "sexuelle Identität" für die Verankerung im Grundgesetz vorgeschlagen wird? Herr Buschmann: Wie begegnen Sie der Kritik, dass damit der Weg zum Schutz der Pädophilie beschritten werden könnte? Ebenfalls zeichneten Sie das Vorhaben eines pauschalen OP-Verbotes für Kinder mit Störungen/Varianten der Geschlechts­entwicklung.

Sämtliche Umgehungs­möglichkeiten sollen laut Punkt 4.4 beseitigt werden. Das ist eine Absage an personalisierte Medizin und ein Alptraum für individuelle Schicksale. Ein Beispiel: Bei dem seltenen klassischen andreno­genitalen Syndrom kann es zu der Bildung eines Pseudopenis bei Mädchen kommen. Dieser dürfte dann nicht mehr im Säuglings­alter operiert werden. Die Mädchen würden gezwungen, bis zu ihrem 18. Lebensjahr mit einem Pseudopenis herumzulaufen. Was ist das für ein grausames Unterfangen?

Auch darf das so genannte "Selbst­bestimmungs­gesetz" nicht in dem Queer-Plan fehlen. In dessen auch aus anderen Gründen unsäglichem Eckpunkte­papier soll die Nennung der Wirklichkeit unter Strafe gestellt werden. Wer künftig einen Mann, der sich als Frau identifiziert, als Mann wahrnimmt und ihn so bezeichnet, muss mit 2.500 Euro Strafe rechnen (so die Referenten­entwürfe von Die Grünen und FDP). Das ist Orwells 2+2 = 5. Es ist autoritär und verstößt gegen die Gewissens- und Meinungs­freiheit. Wie kann ein sich liberal nennender Justizminister so ein Vorhaben unterstützen? Ich würde wirklich gern verstehen, wie man derartig liberale Werte verraten kann.»[4]

Ich hatte das schon oft beschrieben, dass die rot-grüne Regierung Grundrechte ins Gegenteil wandelt.

Eigentlich sind Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Rot-Grün macht daraus ein Abwehr- und Unter­drückungs­recht des Staates gegen den Bürger. Früher stand im Grundgesetz, was der Staat nicht darf. Heute steht im Grundgesetz, was der Bürger nicht darf, obwohl ja eigentlich das Grundgesetz die Staatsgewalten binden soll, und der Bürger, der Wähler, der Souverän ist, also der Normgeber und nicht etwa der Norm­verpflichtete.

Bestes Indiz, dass wir nicht mehr in einer Demokratie, sondern in einer sozialistischen Diktatur leben, wenn nämlich die Partei den Bürger per Verfassung knebelt.

Und hier eben - Zerstörung der Familie - die Elternschaft aushebelt:

Zitat: «Am bedrückendsten empfinde ich Punkt 4.3, der das "Gesetz zum Schutz von Konversions­behandlungen" als Maßnahme vorschlägt und tatsächlich ein grausames Unrecht gegen Eltern beinhaltet. Das Gesetz soll verhindern, dass der Wunsch von Erwachsenen und Jugendlichen nach Transition angezweifelt werden darf. Selbst die bisherige Strafausnahme für Eltern soll nach Möglichkeit aufgehoben werden.

Dahinter versteckt sich: Eltern dürfen künftig den Wunsch ihrer Kinder nach einer Transition noch nicht einmal mehr kritisch hinterfragen! Der Staat entzieht allen Eltern dieses Landes auf Wunsch von Queer-Aktivisten bei einer derart existenziellen Frage die Gesundheitssorge! Im schlimmsten Fall müssten Eltern also künftig wortlos dabei zusehen, wie ihr Kind chemisch und operativ kastriert wird - selbst, wenn sie von einer Fehlentscheidung überzeugt sind.»[4]

Der Staat grapscht sich systematisch die Kinder, um sie nicht nur zu indoktrinieren, sondern körperlich zu misshandeln. Man regt sich gern über die afrikanische, die pharaonische Beschneidung von Frauen auf, aber hier wird als Teil einer aufgezwungenen Staatsreligion noch viel mehr weggeschnitten.

Der Staat ist zu einer Freak-Show verkommen, als er in sozialistisch-geistes­wissen­schaftlicher Verblendung und in Realitäts­verlust eine winzige Randgruppe für die Gesellschaft hält, und nun versucht, sich die nun fehlenden Anhänger nachzuschnitzen.

Zitat: «Auch darf das so genannte "Selbst­bestimmungs­gesetz" nicht in dem Queer-Plan fehlen. In dessen auch aus anderen Gründen unsäglichem Eckpunkte­papier soll die Nennung der Wirklichkeit unter Strafe gestellt werden. Wer künftig einen Mann, der sich als Frau identifiziert, als Mann wahrnimmt und ihn so bezeichnet, muss mit 2.500 Euro Strafe rechnen (so die Referenten­entwürfe von Die Grünen und FDP). Das ist Orwells 2+2 = 5.»[4]

Ich finde es ja zum Brüllen, dass ein und dieselbe Regierung

  • Frauen fördern, bevorzugen, mit Vorteilen überhäufen und überall reinquoten will,
  • und gleichzeitig die Weigerung unter Strafe stellen will, einen Mann als "Frau" akzeptiert, wenn dieser behauptet, eine Frau zu sein.

Es ist noch gar nicht so lange her, dass mich die Grünen aus einer feministischen Veranstaltung rauswarfen, und zwar mit der Begründung, dass ich ein Mann sei und nur Frauen teilnehmen dürften.

Ich habe den Eindruck, dass die sich mit dieser Klapsidee Gender auf einen absurden Weg begeben haben und in ihrem narzisstischen Unfehlbarkeits­anspruch aus ihrem eigenen Wahnsinn nicht mehr rauskommen.

Und wenn man sich fragt, ob das alles überhaupt stimmen kann, hier die Webseite der Bundesregierung dazu. Und da braucht man sich dann auch nicht mehr über das Dritte Reich aufzuregen, denn dass da per Rudelprinzip Leute zu einer absurden Ideologie gebracht werden und sich dann einbilden, dass sie überragend recht haben, richtig liegen, und ihren Wahn mit Gewalt anderen aufzuwingen können, erleben wir hier gerade in der Wiederholung. Ich finde es grotesk, wenn sich solche Leute als "antifaschistisch" bezeichnen und dann dieselben Abläufe reproduzieren.

Mich würde mal interessieren, ob dann künftig auch Hunde, Papageien und Goldfische wählen dürfen, wenn sie sich als Mensch identifizieren.

– Hadmut Danisch[5]
Wie oft habe ich das im Blog schon geschrieben, dass die Regierung immer wieder versucht, Grundrechte ins Gegenteil zu verdrehen und als Recht des Staates gegen den Bürger darzustellen?

Unzählige Male.

Immer dasselbe Prinzip, und vor allem immer dann, wenn SPD, Grüne, Linke ein Totschlag­argument brauchen: Der Staat könne gegen die Bürger etwas tun, immer das, was gerade politisch gebraucht wird, weil es um irgendein Grundrecht gehe, das der Staat gerade schützen müsse, und in der Regel wird das dann als ein Anspruch irgendeiner kaum oder auch nicht existierender Randgruppe dargestellt, den der Staat zu erfüllen habe und damit die große Keule gegen die Gesellschaft auspacken könne, dürfe, geradezu müsse, und wer dies nicht stillschweigend hinnimmt, ist dann einfach ein "Verfassungsfeind".

Dabei ist das gleich doppelt falsch.

Denn erstens ist das Volk der Souverän, der Normgeber und der Staat in Form seiner drei Staats­gewalten der Grundrechts­verpflichtete, es kann also nicht zu einer Situation kommen, in der der Staat daraus Rechte für die Regierung gegen den Bürger ableiten kann.

Und zweitens sind Grundrechte ein Abwehrrecht gegen den Staat und kein Handlungs- oder anderer Anspruch. Es kann daher keiner einen Anspruch gegen den Staat auf Handlung gegenüber einem Dritten haben. Schon gar nicht, wenn dieser Dritte, ein anderer Bürger, keiner der Staatsgewalten angehört und damit von der Bindung nicht erfasst wird. Deshalb ist das auch Unsinn und schlicht falsch, wenn das Bundes­verfassungs­gericht zu irgendwelchen Mindest­sätzen von Hartz IV/Asylgeld urteilt, weil es kein Grundrecht darauf gibt, dass der Staat anderen das Geld abnimmt und man es bekommt. Weder als Anspruch gegen den Staat, noch als Recht des Staates, es anderen abzunehmen. Im Gegenteil würden Grundrechte vor zu hohen Steuern schützen.

Umso erstaunlicher, dass das Bundesverfassungsgericht gerade Berlin in genau diesem Punkt abgewatscht hat:

Zitat: «Als "juristische Person des öffentlichen Rechts" könne das Land Berlin sich grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen. Wäre das möglich, könnte der Grundrechts-Schutz vom Staat gegen den Bürger eingesetzt werden, eine perfide Verkehrung der Verhältnisse.» - Abelia Rostock[6]

Es geht offenbar um diesen Beschluss vom 4.10.2022[ext], veröffentlicht mit Pressemitteilung vom 21.12.2022[ext]:

Zitat: «Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.

1. Das beschwerdeführende Land Berlin ist nicht beschwerdeberechtigt. Es kann sich weder auf die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) noch auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG berufen. Zwar ist das tarifvertragliche Handeln kollektiv ausgeübte Privatautonomie. Auch betätigt sich das Land als Privatrechts­subjekt, soweit es Personen auf arbeits­rechtlicher Grundlage beschäftigt. Doch ergibt sich daraus keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Grundrechte berufen können. Das Land ist hier keine eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtung, die - wie etwa Rundfunk­anstalten, Universitäten oder Kirchen - unmittelbar dem durch ein spezifisches Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen wäre und in diesem Lebensbereich den Bürgerinnen und Bürgern zur Verwirklichung ihrer Grundrechte diente. Es wäre mit dem vorrangigen Sinn der Grundrechte, den Schutz der Einzelnen vor Eingriffen der staatlichen Gewalt zu gewährleisten, nicht mehr vereinbar, die Grundrechts­fähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts weiter auszudehnen. Es könnte vielmehr dazu führen, dass die Grundrechte in ihr Gegenteil verkehrt werden, wenn Grundrechts­schutz zugunsten der öffentlichen Hand damit letztlich gegen die Bürgerinnen und Bürger gewendet wird.

[...]»

Manchmal habe ich fast den Eindruck, dass da irgendwer im BVerfG meinen Blog liest.

– Hadmut Danisch[7]

Betreuung und Grundrechte

Auch dem Betreuten stehen alle Grundrechte zu. Fraglich ist in Bezug auf das Betreuungsrecht jedoch, wem gegenüber. Als weitere Akteure kommt im wesentlichen neben dem Betreuer das Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) in Betracht, welches die Betreuung anordnet, den Betreuer auswählt und kontrolliert und ggf. einzelne Entscheidungen im Rahmen gerichtlicher Genehmigungs­pflichten[OLBR] trifft. Gegenüber dem Betreuer, der im Regelfall als Privatperson dem Betreuten entgegentritt, übt das Vor­mundschafts­gericht unmittelbare rechtsprechende Staatsgewalt aus und ist daher direkt an die Grundrechte gebunden. In Betracht kommen im betreuungs­rechtlichen Umfeld neben dem allgemeinen Persönlich­keits­recht[wp] (Art. 2 GG) das Post- und Fernmeldegeheimnis[wp] (Art. 10 GG), das Recht auf Freizügigkeit[wp] (Art. 11 GG), das Wohnungs­grundrecht (Art. 13 GG), das Eigentums­grundrecht (Art. 14 GG), der Anspruch auf Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Rechts­garantien bei Freiheitsentzug[wp] (Art. 104 GG).

Eingriffsgrundlage

Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen ein Leben in Würde[wp]. Selbstbestimmung, Freiheit der Person, körperliche Unversehrtheit[wp] und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur nach Maßstab der Verhältnis­mäßigkeit[wp] eingegriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" zu sehen, die das BVerfG bislang nicht eindeutig gezogen hat (BVerfGE 58, 208, 224 ff[ext]). In einem Beschluss vom 23.03.1998 (NJW 1998, 1774) hat das BVerfG bestätigt, dass auch dem psychisch Kranken "in gewissen Grenzen die 'Freiheit zur Krankheit' belassen bleiben muss". Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungs­rechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig.

Betreuungsverfahren

Während das frühere Entmündigungs­verfahren[wp] deutliche Defizite in Bezug auf die obigen Grundrechte aufwies, sind das Betreuungsverfahren und das Unterbringungsverfahren[OLBR] mit zahlreichen Verfahrens­vorschriften (insbesondere zur Verfahrensfähigkeit[OLBR], zur Verfahrenspfleger­bestellung und persönlichen Anhörung) prinzipiell geeignet, dem Grundrechtsschutz[wp] Genüge zu tun. Ob dieses in der Recht­sprechungs­wirklichkeit immer der Fall ist, ist hierbei eine andere Sache. Durch das 1. Betreuungs­rechts­änderungs­gesetz wurde zum 01.01.1999 insoweit ein Rückschritt bei den Verfahrens­garantien vollzogen, dass bei der Genehmigung gefährlicher Heilbehandlungen[OLBR] nach § 1904[ext] BGB das vorher ausnahmslose Verbot der Bestellung des behandelnden Arztes zum Sach­verständigen in § 69d Abs. 2 FGG durch eine Sollbestimmung und die Öffnungs­klausel "in der Regel" ersetzt wurde. Im Rahmen des 2. Betreuungs­rechts­änderungs­gesetzes[OLBR] wurde zum 01.07.2005 der mögliche Verzicht auf eine Begutachtung durch Sach­verständige[wp] beim Vorhandensein eines MDK[wp]-Gutachtens in § 68b Abs. 1a FGG aufgenommen. Außerdem wurde die längst­mögliche Über­prüfungs­frist bei der Betreuer­bestellung[OLBR] von fünf auf sieben Jahre verlängert (§ 69 FGG).

BGH, Beschluss vom 22.09.2010, XII ZB 135/10:

Da es sich bei der Zwangsmedikation um einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, die die Ausübung von Gewalt beispielsweise durch Fixierung[OLBR] gestattet, ist die Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Zwangs­medikation erforderlich und angemessen ist. Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist diese Frage besonders sorgfältig zu prüfen.

Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2008 1 BvR 1415/08:

Aus den Gründen: Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896[ext] BGB, § 65 FGG, § 271 FamFG) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen Grundrechts­eingriff dar. Dies gilt auch für die Bestellung eines so genannten Kontroll­betreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Der Betreute wird in seiner Entscheidungs­freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten Aufgaben­kreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Auch in höchst­persönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206 <206>).

Wird wie hier ein so genannter Kontroll­betreuer[OLBR] zur Geltend­machung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevoll­mächtigten eingesetzt sowie dem Kontroll­betreuer ausdrücklich der Wirkungskreis des Widerrufs erteilter Vollmachten zugewiesen und macht der Kontroll­betreuer von der ihm zugewiesenen Befugnis bereits zwei Tage nach seiner Bestellung vom 26.10.2007 am 28.10.2007 Gebrauch, ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechts­schutzes - gegen die Anordnung der Kontroll­betreuung - genommen. Mit dem Widerruf der durch den Beschwerde­führer erteilten Vollmachten hat sich die Aufgabe des Kontroll­betreuers erledigt, weil die Aufgaben­zu­weisung an den Kontroll­betreuer in Ermangelung weiterer zu kontrollierender Bevollmächtigter ins Leere geht.

Gerade die Bestellung eines Kontroll­betreuers unter ausdrücklicher Zuweisung der Befugnis des Widerrufs erteilter Vollmachten stellt für den Betroffenen einen gewichtigen Eingriff in sein Selbstbestimmungs­recht dar. Die Erteilung von Vorsorge­vollmachten[OLBR] zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung sind Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbst­bestimmungs­rechts. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem solchen Fall, ein Rechts­schutz­interesse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechts­eingriff einer Prüfung auf seine Recht­mäßigkeit zuzuführen.

Verhältnis Betreuer - Betreuter

Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen Genehmigungs­pflichten, sondern auch allgemein der Aufsicht des Vor­mundschafts­gerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich Zwangs­geldern[wp] belegt werden kann, vgl. § 1837[ext] Abs. 2 und 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche Betreuer­entlassung[OLBR] nach § 1908b[ext] Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen. Das BVerfG hat bereits 1960 die Aufsicht des Vormund­schafts­gerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt (Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960[ext], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).

Durchsetzung von Grundrechten durch Betreuer

Ansonsten gilt für den Betreuer, dass dieser dem Betreuten auf privat­rechtlicher Basis als dessen gesetzlicher Vertreter[wp] gegen­über­steht und in diesem Rahmen auch Verantwortung dafür trägt, dass die Grundrechte des Betreuten nicht durch andere staatliche Stellen (Behörden, Gerichte) beeinträchtigt werden. Hierfür hat er mit Rechtsmitteln aller Art einschl. Straf­anzeigen[wp] sowie Amts­haftungs­ansprüchen nach § 839 BGB i.V.m. (Art. 34 GG zu sorgen. Im Innen­verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem strahlen die Grundrechte im Rahmen der Bestimmung des § 1901 Abs. 2 und 3 BGB aus.

Wünsche des Betreuten und Grundrechte

Die Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten im Rahmen der Betreuer­tätigkeit[OLBR] sowie dessen Beteiligung an Betreuer­entscheidungen im Rahmen der dort genannten Besprechungs­pflicht sind (auch) unter den Aspekten des Grund­rechts­schutzes des Betreuten zu sehen. Indes muss klar gesagt werden, dass die Bildung eines freien (von Krankheiten) un­be­ein­trächtigten Willens[OLBR] bei vielen Betreuten beeinträchtigt ist, sodass der Betreuer einen Entscheidungs­spielraum besitzt, diese Wünsche beim Widerspruch mit dem objektiven Wohl des Betreuten nicht beachten zu müssen. Insoweit ist Betreuer­tätigkeit stets eine janus­köpfige Angelegenheit, auf der einen Seite Hilfe für den Betreuten, auf der anderen Seite Schutz vor sich selbst.

Literatur

  • Bienwald: Grundsätze eines fairen Verfahrens - Sicherung der Rechte der Betroffenen; Rechtspfleger-Studienhefte 2009, 161
  • Tom Bschor: Unterbringung in der Psychiatrie: Die Freiheit zum Darmtumor[ext], TAZ am 12. Oktober 2012 (Nach einem Karlsruher Urteil dürfen Ärzte Patienten nicht mehr gegen ihren Willen behandeln. Selbst Krebskranke werden jetzt entlassen.)
  • Degener: Erwachsenenschutz, Vormundschaft und Betreuung aus menschenrechtlicher Behinderungsperspektive, BtPrax 2016, 205
  • Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe; BtPrax 2008, 57
  • Gusy: Freiheitsentziehung und Grundgesetz; NJW 1992, 567
  • Hoffmann: Recht am eigenen Bild und Betreuung; BtPrax 2016, 89
  • Holzhauer: Verfassungsrechtliche Beurteilung des Entwurfs eines Betreuungsgesetzes; ZRP 1989, 451
  • Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Probleme im Spannungsfeld zwischen Eigen- und Fremdbestimmung; Rpfleger 1995, 45
  • Lachwitz: 40 Jahre Grundgesetz: Die Reform des Vormundschaftsrechts und die Grundrechte geistig behinderter Menschen, DAVorm 89, 343 und 453
  • Lang/Herkenhoff: Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde im Alten- und Pflegeheim; NJW 2005, 1905
  • Lipp: Rechtliche Betreuung und das Recht auf Freiheit; BtPrax 2008, 51
  • Lipp: Erwachsenenschutz und Verfassung; FamRZ 2013, 913
  • Rausch, Hans und Jens: Betreuung Geschäftsfähiger gegen ihren Willen?; NJW 1992, 274
  • Renn: BtG und Menschenwürde; Sozialmagazin 1/90, 45
  • Schumacher: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 1991, 270
  • Seitz: Heile mit Weile - oder Recht und Freiheit zur Krankheit?; NJW 1998, 3694

Grundrechte in Deutschland

Das Problem ist: Wir haben keine Grundrechte mehr. Denn obwohl das Grundgesetz eigentlich als Abwehrrechte des Bürgers gegen die drei Staats­gewalten gebaut war, wird es heute mithilfe der zitierten Rabulistik, Artikel 1 oder Artikel 3 als Abrissbirne gegen alle Grundrechte einzusetzen, ins Gegenteil verdreht: Die Grundrechte werden als Abwehrrechte des Staates gegen den Bürger eingesetzt.

Grundrechte wie Meinungs- und Pressefreiheit sind zur wertlosen Phrase verkommen: Ja, heißt es, natürlich haben wir Meinungs- und Presse­freiheit. Aber was "Meinung" und wer "Presse" ist, das legen die korrupten Politkreise im Hinterzimmer fest. "Meinung" ist heute nur noch, was gehorsam und konform ist, dem Mainstream folgt. Jegliche Abweichung wird als "Hass und Hetze" bezeichnet und per Bezeichnung vom Grundrecht der Meinungsfreiheit ausgenommen. Meinungsfreiheit ist heute die Freiheit, genau das zu sagen, was man von Regierungs und Mediens Befehl her zu sagen hat. Bis vor kurzer Zeit hatte man noch die Wahl zwischen Gehorchen und Maul halten, aber inzwischen ist auch suspekt, wer das Maul hält.

Daraus hat sich eine neue Rabulistikfigur entwickelt, die der "Verfassungsfeinde", "Grundgesetzgegner" und so weiter: Jeder, der sich nicht dieser Schwachsinns­exegese unterwirft, wonach die Artikel 1 und 3 einfach den gesamten marxistischen Schwachsinn gegen jede Kritik schützen und gegen jeden durchsetzen lassen, jeden Obszönitätsgrad der Migration und jedes Gender­pronomen rechtfertigten, wird als "Verfassungsfeind" beschimpft, weil die Verfassung ja eben auf Seite der Regierung sei - obwohl sie ihrer Konstruktion nach das Gegenteil bezwecken sollte, nämlich den Bürger vor der Übergriffigkeit der Regierung zu schützen. [...]

Ich persönlich habe nicht den Eindruck, dass in diesem Staat das "Zusammenleben" - schon der Begriff und seine Wahl ein Hohn - noch von Freiheit, Demokratie und Recht bestimmt werden. Ich habe im Gegenteil den Eindruck, dass von allen dreien nicht mehr viel übrig ist und dies alles nur noch die Rhetorikmittel für Repressalien des Staates gegen den Bürger sind, denn ein Recht des Bürgers gibt es nicht mehr. Es gibt nur noch die rabulistisch phantasierten Rechte fiktiver anderer, die der Staat gegen den Bürger durchsetzt: Das "Recht" nur noch als rabulistischer Hebel für die Zerstörung des Bürgers, weil es nur noch darum geht, die vermeintlichen, vorgeblichen, behaupteten Rechte irgendwelcher Anderer gegen den Bürger durchzusetzen.

Hadmut Danisch[8]

Grundrechte in den USA

Ich hatte das schon ab und zu beschrieben, dass die US-Grundrechte, meist als Verfassungs­anhänge formuliert, nur für Amerikaner und Leute auf amerikanischem Boden gelten. Die amerikanische Verfassungs­recht­sprechung leitet das daraus ab, dass die Verfassung mit "We The People" anfängt. Damit hängt zusammen, dass Leute, die nicht Amerikaner und nicht in Amerika sind, beispielsweise wir hier, rechtloses Freiwild sind. Während US-Behörden einen richterlichen Beschluss brauchen, um einen Amerikaner oder jemanden in Amerika abzuhören, zu durchsuchen, die Wohnung zu durchsuchen (search warrant), sind wir nicht geschützt, können US-Behörden nach US-Recht mit uns tun und lassen, was sie wollen. Es gab da diesen Fall von russischen Hackern, deren Rechner man ohne Durchsuchungs­beschluss gefilzt und sie dann mit einer Phantomfirma und einem hoch­dotierten Jobangebot nach Kanada gelockt und dort festgenommen hatte. Die Beweise wurden nicht als rechtswidrig verworfen, weil sie zu dem Zeitpunkt Russen und in Russland waren. Deshalb achtet man auch daranf, dass man Leute etwa in Ägypten foltern lässt oder in Guantanamo Bay[wp] einbuchtet, weil das außerhalb amerikanischem Bodens ist, und die Leute damit rechtlos sind und sich nicht gegen willkürliche Maßnahmen wehren können. Deshalb sind die USA auch das (soweit ich weiß, aber ich habe keinen völligen Überblick, einzige) Land, das nicht nur die Passagiere der Flüge in die USA oder mit Zwischenlandung in die USA vorab kontrolliert und gegebenenfalls aussperrt, sondern auch bei reinen Überflügen. Ich weiß nicht, ob Flüge als auf amerikanischem Boden gelten, aber es könnte ja immer sein, dass ein Flugzeug notlanden muss und dann ein Passagier ohne Einreise­erlaubnis amerikanischen Boden betritt.

Das ist auch der Grund, warum Daten­schutz­abkommen, Cloud-Computing und so weiter so hoch­kritisch sind: Die US-Behörden können mit uns einfach machen, was sie wollen. Wir sind rechtlos und können auch nicht dagegen klagen. Wenn US-Behörden Telefonate abhören, müssen sie (theoretisch) auflegen, wenn sie merken, dass ein Amerikaner dran ist, aber nicht bei uns. Das war sicherlich auch der Grund dafür, warum ich damals als Kryptologe abgesägt worden bin: Gegenüber amerikanischen Behörden wie CIA und NSA habe ich keine Rechte, und der deutsche BND und die deutschen Gerichte interessieren sich nicht für die Rechte, die ich hier habe.

Amerikaner dagegen sind da sehr empfindlich und werden schnell sehr sauer, wenn sie sich durch US-Behörden, vor allem die des Bundes, in ihren (echten oder eingebildeten) Rechten verletzt sehen. Da ist dann auch juristisch einiges zu machen.

Laut Epochtimes gibt es da gerade einen Skandal, weil heraus­gekommen sei, dass das FBI[wp] ohne solche Durch­suchungs­beschlüsse 3,3 Millionen Amerikaner überwacht und abgehört habe:

Zitat: «Top House Republicans are demanding answers from the FBI after court-ordered information came to light showing that the federal agency had collected the information of over 3 million Americans without a warrant.

In a May 25 letter to FBI Director Christopher Wray, Reps. Jim Jordan (R-Ohio) and Mike Turner (R-Ohio) asked Wray to explain why his agency had wiretapped and gathered personal information on over 3.3 million Americans without a warrant (pdf).

Limited authority to gather foreign intelligence information is granted by the Foreign Intelligence Surveillance Act[wp] (FISA).

Specifically, section 702 of the bill says: "the Attorney General (AG) and the Director of National Intelligence (DNI) may jointly authorize the targeting of (i) non-U.S. persons (ii) who are reasonably believed to be outside of the United States (iii) to acquire foreign intelligence information."

However, this power can grant an expanding circle of possible searches to the FBI and other intel agencies, who can use the same power against American citizens who had any interaction with targeted foreigners.»[9]

Das ist genau das, was ich früher und oben beschrieben habe: Wenn man weder Amerikaner noch auf amerikanischem Boden ist, ist man rechtlos, und die können mit einem machen, was sie wollen. Deshalb sind Clouds wie Microsoft 365 sicherheits­technisch wertlos. Die können machen, was sie wollen, und man kann sich als Europäer dagegen überhaupt nicht wehren, nicht mal vor US-Gerichten.

Diese Sache hat man aber nun irgendwie auf US-Bürger ausgedehnt.

Zitat: «In total, queries against U.S. citizens came out to a jaw-dropping 3,394,053 searches. By comparison, only 1,324,057 such queries were made in 2020, representing around a 250 percent increase during President Joe Biden's first year in office.»[9]

Unter Joe Biden hat sich die Zahl der Überwachungen von US-Bürgern nahezu verdreifacht.

Zur Erinnerung: Joe Biden ist der Politiker, der Anfang der 1990er Jahre mit einem Gesetz die Krypto-Kriege eröffnet hat, weil er damit durchsetzen wollte, dass die USA einfach alles und jeden abhören können. Dass die mich damals abgesägt habe, geht damit direkt auf Joe Biden zurück. Über die Machenschaften von BND und CIA in der Schweiz und auch sonst in Europa habe ich schon einiges geschrieben. Und dass das wieder zunimmt, wenn Joe Biden Präsident wird, das hatte ich auch schon prophezeit.

Weil Joe Biden eben links ist, und die können nicht, ohne alle stasimäßig auszuspionieren und deren Gesinnung zu überwachen.

Allerdings meinen sie, es gehe dabei um die Abwehr der Russen:

Zitat: «According to ODNI more than half of these queries-approximately 1.9 million-were part of the larger investigation of alleged Russian attempts to target or weaken U.S. critical infrastructure.»[9]

Etwas überkocht wirkt der Artikel, weil dann die Rede davon ist, dass das FBI in vier Fällen versäumt habe, eine Freigabe einzuholen, aber eigentlich ist das egal, wir wissen ja, wie sowas läuft, und dass diese Beschlüsse faktisch ungeprüft durchgewinkt werden.

Das erscheint jetzt ein bisschen seltsam, wenn sie von 3 Millionen Betroffenen reden und dann von vier Fällen. Aber das ist der Wissensstand, bevor man irgendetwas geprüft hat. Das könnten sehr viel mehr werden.

Der Punkt ist aber, dass die Angst vor russischen Angriffen den Vorwand liefert, und das unter Biden dann ganz sicher auch nicht besser werden wird.

– Hadmut Danisch[10]
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [11]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Hadmut Danisch: Desinformation und Propaganda im ZDF: Das Geschwätz der Tiere, Ansichten eines Informatikers am 20. Januar 2024
    Auszug zu dem Animationsfilm "Das Grundgesetz der Tiere von Jan Böhmermann" (ZDF):
    "Grundrechte und Grundgesetz werden als Verhaltensregeln hingestellt, obwohl sie genau das eben nicht sind, die Verhaltesregeln Sache normaler Gesetze sind. Das Grundgesetz und die Grundrechte geben die Struktur der drei Staatsgewalten und die Abwehrrechte gegen dieselben vor."
    "Man beklagt, dass damals die Frauenquote so lächerlich gering gewesen sei. Dass unsere heutigen Gesetzgeber mit hoher Frauenquote aber nur noch Schrott produzieren und niemals etwas wie das Grundgesetz hinbekommen hätten, wird nicht gesagt."
    "Tatsächlich enthielt schon die erste Version des Grundgesetzes das Asyl: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."
    " Das war aber erstens theoretisch und zweitens vor dem Hintergrund der Judenverfolgung. Und drittens eben nur für Politisch Verfolgte."
    "Aber nicht für Kriegs-, Wirtschafts- oder Klima­flüchtlinge, nicht für Religionskriege, nicht für Verbrecher und Schlepper. Und tatsächlich kam das bis in die 90er Jahre auch nur selten vor, dass jemand Asyl bekam. Das waren Einzelfälle. Das stand damals noch in der Zeitung, wurde über den Einzelfall berichtet, wenn mal einem Asyl gewährt wurde."
    "Von einem generellen 'Kann jeder kommen, der will' stand da nichts drin. Von Massenmigration und Versorgungs­anspruch auch nicht. Das hätte man auch so nicht da reingeschrieben, denn zu dieser Zeit hat man in Deutschland selbst gehungert, in Ruinen gehaust, war arbeitslos, pleite, hatte nichts. Wer sollte da auf die Idee mit der 'unbegrenzten Zuwanderung' gekommen sein?" [...]
    "Und von einem Bleiberecht war im Asyl nie die Rede. Ein Asylrecht gilt immer nur für die Dauer der politischen Verfolgung. Und vom Familiennachzug war da auch keine Rede."
  2. Twitter: @JoanaCotar - 26. Apr. 2021 - 11:47 Uhr
  3. Twitter: @1954Nel - 26. Apr. 2021 - 11:51 Uhr
  4. 4,0 4,1 4,2 Rieke Hümpel: Queer-Plan der Bundesregierung - "Als Bürger habe ich Angst, was Sie mit meinen Kindern vorhaben", Cicero am 10. Dezember 2022
    Vor wenigen Wochen beschloss die Bundesregierung den sogenannten Aktionsplan "Queer leben". Doch nicht etwa der Abbau der Diskriminierung steht darin im Vordergrund, sondern die umfassende Durchdringung der Gender-Ideologie in allen gesellschaftlichen Bereichen.
  5. Hadmut Danisch: Staatliche Kastrationen, Ansichten eines Informatikers am 12. Dezember 2022
  6. Twitter: @AbeliaRostock - 24. Dez. 2022 - 14:57 Uhr
    Verfassungsgericht hilft öffentlich Bediensteten: Karlsruher Klatsche für Berlins staatliche Lohndrücker, Berliner Kurier am 22. Dezember 2022]
  7. Hadmut Danisch: Der Staat hat keine Grundrechte gegen den Bürger, Ansichten eines Informatikers am 25. Dezember 2022
  8. Hadmut Danisch: Die Rede des Bundespräsidenten, Ansichten eines Informatikers am 12. August 2023
  9. 9,0 9,1 9,2 Joseph Lord: Report Shows FBI Spied on 3.3 Million Americans Without a Warrant, GOP Demands Answers, Epoch Times am 25. Mai 2022
  10. Hadmut Danisch: Der Anfang der linken Stasifizierung der USA, Ansichten eines Informatikers am 25. Mai 2022
  11. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Querverweise

Netzverweise


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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Grundrechte (23. Juni 2016) aus der freien Enzyklopädie Online-Lexikon Betreuungsrecht. Der Online-Lexikon Betreuungsrecht-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Online-Lexikon Betreuungsrecht ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.