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Artikel 33 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 33 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt II. Der Bund und die Länder des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 20-37 GG).
Wortlaut
Artikel 13 | Artikel 33 (Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums) | |
Entwurf vom August 1948[1] | Urfassung vom Mai 1949[2] | Fassung vom 1. September 2006[3] |
Die öffentlichen Ämter stehen jedem nach Maßgabe seiner Befähigung und Eignung offen. | (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. | (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. |
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.[4] | (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. | |
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. | (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. | |
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. | (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. | |
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. | (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.[5] |
Kommentar
Artikel 33 II sagt sogar ausdrücklich, dass für öffentliche Ämter keine anderen Kriterien als Eignung, Befähigung und fachliche Leistung herangezogen werden dürfen und diese durch rigorose Bestenauswahl festgestellt werden muss.[6]
Jeder Deutsche ist also gleich. Nur Frauen sind gleicher, dank Frauenförderung und Frauenquote.
Zitat: | «Beamtenrecht und Leistungsprinzip werden auf den Kopf gestellt, wenn nun eine schlechter qualifizierte Frau einem besser qualifizierten Mann vorgezogen wird. Der Verfassungsgerichtshof muss diese ideologisch motivierte Männerdiskriminierung stoppen.» - Ralf Witzel[wp][7] |
Die Bestenauslese ist für den öffentlichen Dienst ohnehin verfassungsrechtlich zwingend vorgeschrieben, nämlich durch Art. 33 Abs. 2 GG, der die Bestenauslese nach der Kriterientrias der Eignung, der Befähigung und der fachlichen Leistung vorschreibe. Völlig geschlechtsunspezifisch. Davon bewusst abzuweichen ist eine Straftat, was im Verfassungs- und im Strafrecht längst geklärt ist. Es handelt sich dabei bekanntlich um Untreue, man nennt diesen Spezialfall Ämterpatronage[wp], also eine der Korruptionsstraftaten. Wenn es also so wäre, wie sie sage, dass es einzig und allein darum ginge, eine Bestenauslese zu gewährleisten und Abweichungen davon zu verhindern, dann bräuchte man doch meines Erachtens keine Gleichstellungsbeauftragte, sondern eine Korruptionsbeauftragte. Wenn das doch das Problem ist. Und wenn sie objektiv nachweisen könne, dass die weibliche Bewerberin nicht genommen wurde, obwohl sie höher qualifiziert ist, dann ist doch der Straftatbestand nachweislich erfüllt und die Sache ein Fall für die Strafverfolgung. |
– Hadmut Danisch[8] |
So wird das dann einfach alles übernommen.
Es gibt eigentlich einen Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz, in dem es heißt:
Man nennt das im Staats- und Verfassungsrecht die so genannte "Kriterientrias". Es zieht sich durch das gesamte Recht der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst, bei Beamten und in einem sehr weiten Rahmen allem, was der Staat zu bieten hat. Und es heißt knallhart, dass Stellen nach nicht mehr und nicht weniger als den drei Kriterien der Eignung, der Befähigung und der fachlichen Leistung besetzt werden dürfen. Deshalb muss es eine Stellenbeschreibung und Ausschreibung geben, damit jeder Bewerber die Möglichkeit hat, sich auch entsprechend des Anforderungsprofils darzustellen. Die gerade an Universitäten gängigen Methoden, da noch heimliche Anforderungen zu stellen oder das Profil nach dem Wunschbewerber zu formen, ist nicht nur verfassungswidrig, es ist strafbar. Es ist kriminell. Erst dann, wenn Bewerber bei dieser Bewertung Gleichstand erreichen, dürfen so genannte Hilfskriterien herangezogen werden, die aber auch noch sach- und stellenbezogen sein müssen. Und erst dann, wenn auch da Gleichstand besteht (was praktisch nicht vorkommt), können auch andere Kriterien berücksichtigt werden. Yahoo berichtet nun, dass die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Annette Widmann-Mauz, meckert, dass Menschen mit Migrationshintergrund in der Bundesverwaltung deutlich unterrepräsentiert seien. Fragt sich, woher sie das überhaupt wissen will und darf, denn datenschutzrechtlich dürfte sie das eigentlich gar nicht erheben.
Das würde mich datenschutzrechtlich schon sehr interessieren, wie sie dazu kommen.
So? Und wenn schon? Die Kriterientrias zur Einstellung lautet Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Nicht Herkunft. Bewerber nach Herkunft und Abstammung einzustellen, wäre völlig verfassungswidrig. Und das mit gutem Grund, denn sowas hatten wir schon mal, damals hieß das "Ariernachweis"[wp]. Das ist - neben der verbreiteten Korruption im Kaiserreich - der zentrale Grund, warum man es verboten hat, Stellen nach politisch bevorzugter Herkunft zu besetzen.
Was faktisch nicht nur ein Verdrängungsplan ist, sondern diametral dem Grundgesetz zuwiderläuft. Denn das Grundgesetz verbietet genau sowas. Aber was will man von Merkels Korruptionssuppe noch erwarten? Wir wissen ja spätestens seit Heiko Maas, und nochmal seit Christine Lambrecht, dass auch ein Jura-Studium nicht zum Verstehen und noch weniger zum Einhalten des Grundgesetzes befähigt (mir schrieb einer, Maas hätte als Jurist so schlecht abgeschlossen, dass überhaupt nichts mehr als Minister werden konnte, ich habe aber noch keine Bestätigung dafür und weiß nicht, ob das stimmt), aber da fragt man sich dann schon, ob man da nicht wenigstens eine Juristin (...) Aber, ach. Die allwissende Müllhalde schreibt über die:
Mit Quellenangabe auf FAZ. Und dort heißt es:
Das hört sich sehr nach "gewogen und für zu doof befunden" an. Passt prächtig in die Versager- und Freakshow, die wir Bundesregierung nennen, Franziska Giffey als Plagiatrix und Dorothee Bär als Digitalprinzessin sind da ja auch so Volltreffer. | ||||||||||||
– Hadmut Danisch[12] |
Einzelnachweise
- ↑ "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (I. Grundrechte)
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949[archiviert am 26. Oktober 2021]
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
- ↑ Frauen sind aber grundsätzlich qua Geschlecht besser geeignet, befähigt und fachlich kompetenter als Männer.
- ↑ Bundestag: Grundgesetz: Der Bund und die Länder, abgerufen am 21. Juli 2014
- ↑ Hadmut Danisch: Über den neuen Verfassungsrichter Ulrich Maidowski, Ansichten eines Informatikers am 21. Juli 2014 (Anmerkung der Redaktion: Danisch schrieb irrtümlich "Leistung" anstatt "Eignung".)
- ↑ Verfassungsklage gegen Rot-Grün: Werden Männer in NRW diskriminiert?, Rheinische Post Online am 9. Juni 2016
- ↑ Hadmut Danisch: Piratinnen, Ansichten eines Informatikers 21. Juni 2012
- ↑ 9,0 9,1 9,2 Menschen mit Migrationshintergrund unterrepräsentiert, Yahoo-Nachrichten am 7. Dezember 2020
- ↑ Wikipedia: Annette Widmann-Mauz
- ↑ Markus Wehner: Ein Makel im Lebenslauf: Deutsche Spitzenpolitiker verschleiern ihre Studienabbrüche, F.A.Z. am 26. Mai 2013
- ↑ Hadmut Danisch: Feindliche Übernahme durch korrupte Bundesregierung, Ansichten eines Informatikers 8. Dezember 2020
Querverweise
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Beamtenrecht (Deutschland)
- Der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG in der neuesten verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung[ext] - Prof. Christoph Eckstein, ZBR Heft 3/2009
- Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums, Beamten-Magazin