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Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Online-Lexikon Betreuungsrecht | |
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Beschreibung | Internet-Lexikon |
Sprachen | deutsch |
Online seit | 31. Januar 2008 |
Status | Aktiv |
Artikelanzahl | 215 (Stand: 31. Dezember 2021) davon übernommen: 12 |
Weitere Infos | |
Software | MediaWiki |
Kommerziell | nein |
Betreiber | Horst Deinert |
Urheber | Horst Deinert |
URL | www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Das Online-Lexikon Betreuungsrecht wurde im Januar 2008 in ein Wiki umgewandelt.
Kleines Betreuungs-ABC
Was ist eigentlich...
- Das Betreuungsrecht?
- Ein Teil des Familienrechtes, das sich mit Hilfen für psychisch oder Suchtkranke und Behinderte befasst, die eine Unterstützung in ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigen. 1992 komplett reformiert, hat es ältere Institutionen, wie die Entmündigung, die Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft ersetzt. Mit dieser als "Jahrhundertreform" bezeichneten Reformgesetzgebung war beabsichtigt, den betroffenen Menschen mehr persönliche Rechte und Verantwortlichkeiten zu belassen, Eingriffe in Persönlichkeitsrechte nur ausnahmsweise vorzunehmen. Fast 18 Jahre nach Inkrafttreten sind sich Experten einig, dass die Gesetzesreform zum überwiegenden Teil nicht realisiert wurde. Bemängelt werden zu wenig staatliche Mittel auf der einen Seite für die Betreuung, zum anderen Ressoucenverschwendung. (mehr...[OLBR]).
- Die Betreuung?
- Eine Schutzmaßnahme für psychisch Kranke, geistig Behinderte und anderweitig eingeschränkte Menschen. Sie wird vom Betreuungsgericht angeordnet und überwacht. Sie ist der Nachfolger von Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft. Ende 2008 standen rund 1,27 Mio, überwiegend ältere Menschen in der Bundesrepublik unter Betreuung. Betreuung ist eine Form gesetzlicher Vertretung. Für eine Betreuerbestellung müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Der Betreuer hat die Interessen des betreuten Menschen gegenüber unterschiedlichsten Stellen und Institutionen zu vertreten, z. B. gegenüber Gerichten, Behörden, Vermietern, Heimen, Pflegeversicherungen usw. Hier sind zahlreiche Betreuer u. U. überfordert. (mehr...[OLBR]).
- Der Berufsbetreuer?
- Gut zwei Drittel aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt, meist von Familienangehörigen. Das restliche Drittel wird von Berufsbetreuern geführt. Diese sind selbstständig tätig oder bei Betreuungsvereinen angestellt und sollen sich um besonders schwierige Betreute kümmern, z. B. um solche mit akuten psychischen Krankheiten und Suchterkrankungen, also um Menschen, die es schwer haben sich zu integrieren und mit denen Familienangehörige überfordert sind. Die meisten Berufsbetreuer haben eine sozialarbeiterische oder juristische Ausbildung; allerdings werden gesetzlich keine bestimmten Anforderungen gestellt; Berufsbetreuer erhalten für ihre Tätigkeit vom Betreuungsgericht eine Vergütung, die seit der Gesetzesreform am 1. Juli 2005 pauschal gewährt wird. Berufliche Betreuer sind auch bei Betreuungsvereinen und -behörden tätig, man nennt sie dann Vereins- bzw. Behördenbetreuer. (mehr...[OLBR]).
- Das Betreuungsgericht?
- Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Die dortigen Beschäftigten - Betreuungsrichter und Rechtspfleger - sind die staatlichen Entscheidungsträger im Betreuungsrecht; sie überprüfen, ob eine Betreuung notwendig ist und wer zum Betreuer bestellt wird, sie haben besonders einschneidende Maßnahmen von Betreuern zu genehmigen, z. B. Fragen gefährlicher Heilbehandlungen, freiheitsentziehender Maßnahmen oder Geldanlagen, sie überwachen die Betreuer und entscheiden über die Betreuervergütung. Kritik kommt z. B. daran auf, dass das Familienrecht ein stiefmütterliches Dasein bei der Juristenausbildung führt und das Betreuungsgericht bei Juristen eher unbeliebt ist. Gründe sind immens hohe Fallzahlen und umständliche Verfahrensvorschriften; vor allem die Auseinandersetzung mit teilweise massiv gestörten Menschen und deren persönliche Anhörung. (mehr...[OLBR]) (Anmerkung: Vor dem 1.9.2009 war die Bezeichnung "Vormundschaftsgericht".)
- Die Betreuungsbehörde?
- Ist eine Dienststelle bei Stadt- und Kreisverwaltungen, die mit ihren Mitarbeitern den Betreuern durch Beratung und Unterstützung helfen soll. Auch das Gericht kann die Dienste der Betreuungsbehörde beanspruchen, bei der Aufklärung von Sachverhalten und der Suche nach geeigneten Betreuern. Die Betreuungsbehörde muss auch unwillige Personen zwangsweise zum Gericht oder zur Begutachtung vorführen und im Ausnahmefall, wenn sich sonst niemand bereit erklärt, selbst Betreuungen übernehmen. Leider sind viele Betreuungsbehörden personell völlig unterbesetzt, können gerichtliche Anfragen nur noch abheften; denn es ist den einzelnen Kommunen überlassen worden, wie sie die Aufgaben erfüllen wollen. Funktionsfähigen Betreuungsbehörden stehen Ein-Mann/Frau-Behörden gegenüber, die keine große Hilfe für Betreuer oder Gericht sind. (mehr...[OLBR]).
- Der Betreuungsverein?
- Rund 820 anerkannte Betreuungsvereine in der Bundesrepublik sollen systematisch ehrenamtliche Betreuer werben, diese beraten und fortbilden, über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informieren und ggf. selbst Betreuungen übernehmen. Die Betreuungsvereine gehören meist den bekannten Wohlfahrtsverbänden an. Sie finanzieren sich durch Zuschüsse von Ländern und Kommunen. Diese sind aufgrund von Sparmaßnahmen zusehends in Gefahr. In einigen Bundesländern wurden die Landesmittel gekürzt, in anderen ganz gestrichen. Hierdurch wird die Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer ernsthaft gefährdet. (mehr...[OLBR])[1]
Einzelnachweise
- ↑ Online-Lexikon Betreuungsrecht: Hauptseite, Version vom 30. Mai 2010
Netzverweise
- Webpräsenz: www.lexikon-betreuungsrecht.de