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Gutachter

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Mit dem Begriff Gutachter werden Personen bezeichnet, die aufgrund eines spezifischen Sachverstands zur Beantwortung bestimmter Fragen besonders qualifiziert sind oder dies zumindest sein sollten. Ein weithin bekannter Typus des Gutachters, mit dem relativ viele Menschen in ihrem Leben früher oder später in Berührung kommen, sind "Kfz-Sach­verständige", die - beispielsweise nach einem Unfall - den Wert von Autos ermitteln. Bei außer­gerichtlicher Regulierung von Unfallschäden werden sie unmittelbar von einer Versicherungs­gesellschaft beauftragt. Ähnlich verhält es sich mit Gutachtern, die in anderen Tätigkeits­feldern arbeiten, z.B. Sachverständigen für Schäden in Landwirtschaft und Weinbau, die regelmäßig zugezogen werden, damit Landwirte und Winzer durch Wild verursachte Schäden erstattet bekommen (hier werden dann übrigens die jeweiligen Jagdpächter in Regress genommen). Ein weites Betätigungsfeld für Gutachter ist überdies der Baubereich, speziell die Bewertung von Bauschäden bzw. Baumängeln.

Werden solche oder auch andere Gutachter von einem Gericht im Rahmen eines Zivil- oder Straf­prozesses bestellt, um beispielsweise Aussagen zum Hergang eines Unfalls zu treffen, haben sie den Status eines Gehilfen des Gerichts und eines sachverständigen Zeugen. Ihre Aufgabe liegt dann darin, Richtern in solchen Fällen, in denen jene selbst nicht sachkundig genug sind, um bestimmte Entscheidungen alleine treffen zu können, Hilfestellung zu leisten. In der Regel stellt das Gericht dem Sachverständigen konkrete Beweisfragen, die jener dann in seinem Gutachten zu beantworten hat.

Zu den Tätigkeitsbereichen der rechts­psychologischen Sachverständigen sei auf den Spezialartikel (→) Psychologische Sachverständige verwiesen. Des Weiteren spielt gutachterliches Wirken im Bereich der Medizin eine wichtige Rolle.

Prinzipiell können Gutachter auch privat von einer Partei beauftragt werden. Auch solchen so genannten "Partei­gutachten" müssen Gerichte nach höchst­richterlicher Rechtsprechung Gehör gewähren. Der Beweiswert derartiger Expertisen ist allerdings deutlich geringer als der von gerichtlich bestellten Sachverständigen, bei denen die Rechtsprechung von der Annahme ihrer Neutralität ausgeht.

Letztere ist indessen bei psychologischen Sachverständigen, die im Bereich des Sorge- und Umgangs­rechts tätig sind, oftmals keineswegs gegeben. Stattdessen sind Gutachter, die in diesem Bereich Aufträge akquirieren wollen, beinahe ausnahmslos bereit, sich in ein Schweinesystem einzufügen, in dem Mütter auf extreme Weise bevorzugt und Väter aus dem Leben ihrer Kinder herausgedrängt werden. Entsprechend der Zielrichtung von WikiMANNia beschäftigt sich der vorliegende Beitrag ausschließlich mit Gutachtern, die in diesem Bereich arbeiten.

Einführung: Zur Lauterkeit psychologischer Sachverständiger

Zuvor seien noch einige sehr aufschlussreiche Aussagen einer Sachverständigen zitiert. Die Dame arbeitet schwerpunktmäßig im Aufgabengebiet Sorge- und Umgangs­recht. Zu den Berufs­aussichten und zur Vergütung von psychologischen Sachverständigen äußert sie sich wie folgt:

  • Die Sachverständigentätigkeit ist ein absoluter Mangelberuf.
  • Fr. S.-W. bekommt dreimal mehr Aufträge, als sie annehmen kann, dabei arbeitet sie schon über 40 Stunden die Woche.
  • Die Vergütung ist relativ festgelegt, das Justiz­vergütungs-/Entschädigungs­gesetz sieht 85 € pro Arbeitsstunde vor. Dazu zählen auch Fahrtzeiten, die Zeit bei Gericht vor Ort.
  • Die Vergütung ist ziemlich gut! Bei einer 40-Stunden-Woche[wp] bekommt man Brutto über 13.000 € zusammen. [1]

Peter Thiel hat ein Gutachten von Frau S.W. im Internet veröffentlicht.[2] Darin rät die Sachverständige dazu, zwei Kinder der "Obhut" einer drogenkranken und dringendst therapiebedürftigen Mutter zu überantworten. Sie stellt sich damit übrigens gegen die Empfehlung der Psychiater, welche die Mutter behandeln, erfüllt aber mutmaßlich die Wünsche eines Gerichts, das Müttern extrem zugeneigt ist (Frau S.-W. arbeitet im Bezirk des extrem konservativen OLG Koblenz, siehe dazu die Beiträge → "Strukturkonservative Familiengerichte" und → "Die Achse des Blöden").

Offenbar gehört die "Sachverständige" S.-W. zu den Leuten, die so ziemlich alles tun, damit sie weiter in den Fleischtopf greifen dürfen.

Zitat: «Gutachter sind staatlich bestellte und von entsorgten Vätern zu bezahlende Auftragsschwätzer.»

Gutachter in Familienverfahren

In Familiensachen werden Gutachter in zwei Situationen beauftragt. Zum einen, wenn das Jugendamt ein Kind seinen Eltern oder einem alleinerziehenden Elternteil wegnehmen möchte, weil die Eltern (bzw. Mutter oder Vater) mit der Versorgung und Erziehung überfordert sind. Zum anderen bestellen Familienrichter ein Sach­verständigen­gutachten, wenn sich Eltern anlässlich einer Scheidung bzw. Trennung nicht über die Regelung des Umgangs einigen können.

In der Praxis besteht die Aufgabe des Gutachters weniger darin, den Kindern oder Eltern gerecht zu werden, sondern er soll das Handeln des Jugendamts und des Familiengerichts legitimieren. Zu diesem Zweck werden korrumpier­fähige Beschäftigte in der HelferInnenindustrie funktionalisiert, um auf Kosten der Familie (meist des Vaters) Verantwortung von den staatlichen Institutionen Familiengericht und Jugendamt auf einen nicht­staatlichen Beteiligten abzuwälzen. Im Prozess der Familienzerstörung können Familienrichter und Jugendamt dann ihre Hände in Unschuld waschen und darauf verweisen: "Der Gutachter XY hat fachkompetent festgestellt, dass ...". Letztlich handelt es sich bei psychologischen Sachverständigen, die in Sorgerechts- oder Umgangsverfahren tätig werden, um charakterlose Subjekte, die in einem Schweinesystem mitwirken, dessen Regeln das jeweilige Gericht bestimmt.

Unglaublich, aber wahr: Die Qualifikation von Sachverständigen in Familienverfahren ist gänzlich ungeregelt (siehe unten). Prinzipiell genügt es, einem Gericht seine Bereitschaft mitzuteilen, als Gutachter tätig werden zu wollen. Durch den schlichten Akt der Ernennung wird der Bewerber quasi wie durch einen Ritterschlag zum Gutachter (jedoch ohne irgendwelche Leistungen erbracht zu haben, die Ritter mutmaßlich erbringen mussten, bevor ihnen die Ehre zuteil wurde).

Grundsätzliche Aufgabenstellung

Im Rahmen von Sorgerechtsverfahren bei Scheidung oder Kindesentzug (Fremd­unter­bringung) durch das Jugendamt, stellen Familienrichter regelmäßig die Frage, in wie weit die Eltern erziehungsfähig sind. Letzteres geschieht gerade so, als wäre Erziehungsfähigkeit eine meßbare Größe.

Im Scheidungsverfahren tun die Gerichte dabei so, als könne man "messen", welcher Elternteil für die Erziehung des Kindes/der Kinder besser geeignet sei. Frei nach Prof. Klenner ist diese Fragestellung aber allein schon vom Ansatz her idiotisch, denn vor der Trennung hätten ja meist beide Elternteile die Kinder erzogen, ohne dass ihre diesbezüglichen Fähigkeiten in Zweifel gezogen worden wären. Insofern sei es unlogisch, wenn dann beim Zerbrechen der Paarbeziehung plötzlich unterstellt würde, ein Elternteil wäre auf einmal nicht mehr oder allenfalls stark eingeschränkt erziehungsgeeignet.

Auch bei Inobhutnahmen von Kindern durch das Jugendamt wird die Frage der Erziehungsfähigkeit aufgeworfen, obwohl hier eigentlich gefragt werden müsste bzw. nur gefragt werden dürfte: "Gefährden die Eltern oder ein Elternteil das Kindeswohl?" Denn laut der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es nicht zum Wächteramt des Staates, für eine bestmögliche Erziehung und Förderung von Kinder zu sorgen, sondern seine Aufgabe besteht allein darin, konkrete Gefahren vom Kind abzuwenden.

Die (vermeintliche) Klärung diese Fragestellungen wird an so genannte psychologische Gutachter delegiert. Das geschieht, weil Juristen sich hinter der Aussage verschanzen, Psychologen könnten diese Frage besser beantworten, da die juristische Ausbildung keine weitere wissenschaftliche Ausbildung der Fachrichtungen "Psychologie" oder "Erziehungswissenschaft" beinhaltet. Leider besitzen nur wenige Psychologen dieselbe Bescheidenheit wie ihre Kollegen aus der juristischen Fakultät: Denn in der Regel sieht auch die Fachrichtung Psychologie keine wissenschaftliche Ausbildung in der Fachrichtung "Erziehungswissenschaft" vor und so fehlt Psychologen notwendiges Hintergrundwissen, um die gestellte Gutachtenaufgabe fachlich und wissenschaftlich abschließend fundiert zu beantworten. An dieser Stelle entsteht daher eine Kluft zwischen dem Anspruch an ein gerichtspsychologisches Gutachten und den fachlichen Möglichkeiten der Gutachter. Dazu fehlen im deutschen "psychologischen Gutachterwesen" meist Selbstreflexion und Selbstkritik. Zu sehr sind Gutachter von ihren Auftraggebern finanziell abhängig.[3]

In 99 von 100 Fällen kommen Gutachter und auch Gutachterinnen - der Erwartungshaltung des Gerichts folgend - zu dem Schluss, die Kindeseltern XY wären "aus psychologischer Sicht" erziehungsunfähig. Analog wird dies bei Trennung/Scheidung mit Blick auf ein Elternteil (meist den Vater) behauptet. Gutachten mit derartigen Schlussfolgerungen werden indessen zumeist nicht mit wissenschaftlichen Methoden erstellt. Von daher sind sie an sich nicht gerichtsverwertbar bzw. beweiserheblich. Denn diese Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was überhaupt nicht messbar ist.[4] Das hält Familienrichter allerdings nicht davon ab, auf dieser Grundlage weitreichende Entscheidungen über die Zukunft einer Familie zu treffen.

Rolle in Familienverfahren

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, Gutachter würden Anordnungen des Jugendamtes, die von Richtern bestätigt wurden, entgegentreten. Die Aufgabe des Gutachters besteht nämlich weniger darin, den Kindern oder den Eltern gerecht zu werden als vielmehr das Handeln des Jugendamtes und des Familiengerichts mit Legitimation zu versehen.

In der Praxis erwarten nicht wenige Familienrichter sowohl in Fällen angeordneter Inobhutnahmen als auch bei Trennungen bzw. Scheidungen von Gutachtern schlicht und ergreifend Schützenhilfe bei der Bestätigung ihrer Entscheidungen.

Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wird der abstrakte Begriff der "Erziehungseignung" dann regelmäßig dazu missbraucht, die Eltern zu diskreditieren, um einen durch das Jugendamt verfügten Kindesentzug und die zwangsweise Unterbringung in einem Heim oder einer Pflegefamilie zu rechtfertigen. Auch in Umgangsverfahren schaffen Gutachter nur Klarheit für das Gericht, nicht für das Kind.[5] Kinder wollen keinen Elternteil verlieren. Gutachter dokumentieren aber keine Kinder­interessen, sondern legitimieren allzu oft egoistische Interessen von Erwachsenen (meist Müttern).

Parteinahme in Umgangsverfahren

Umgangsverfahren sind nicht selten von persönlichen Vorurteilen des Gerichts geprägt. In Fragen der Sorge nach einer Trennung herrschen bei vielen Richterinnen und Richtern noch althergebrachte Auffassungen vor, wonach die Betreuung und Erziehung von Kindern die ureigenste Aufgabe der Mutter ist und Väter hierbei allenfalls assistieren dürfen. Eine hälftige Betreuung durch Mutter und Vater kommt für solche Richter schon aus Prinzip nicht in Betracht und auch die Übertragung der Alleinsorge an den Vater verfügen sie nur in absoluten Ausnahmefällen. Speziell bei Richterinnen kann darüber hinaus auch feministisches Gedankengut zu einer Solidarisierung und einseitigen Bevorzugung von Müttern führen. Insofern haben viele Richter ihr Urteil bereits vor Beginn der Verhandlung gefällt und schanzen generell der Mutter den Lebensmittelpunkt zu. Oft wird dies sogar noch von einer Übertragung der Alleinsorge oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts flankiert.

Wenn ein Vater eine Umgangsregelung anstrebt, die nicht mit dem Familienbild struktur­konservativer Familiengerichte konform geht, werden als wichtigste Waffe willfährige Gutachter beauftragt, die aus früheren Verfahren als "versiert" und "zuverlässig" bekannt sind und sich wie Marionetten lenken lassen oder sogar mit einer Art siebtem Sinn die Erwartungen des Richters erahnen und sie in hündisch-vorauseilendem Gehorsam bedienen.

Dabei nehmen dergestalt voreingenommene Richter die unten erwähnten Klauseln des § 404a zur Leitung und möglichen Einweisung mutmaßlich allzu wörtlich, indem sie "ihrem" Sachverständigen gleich die Richtung aufzeigen, in welche sich die Empfehlungen seiner Expertise zu bewegen haben und geben ihm bedenkenlos ein paar Tipps, wie das im konkreten Einzelfall zu erreichen ist. An einer solchen Einweisung wird den Parteien natürlich keineswegs die Teilnahme gestattet.

Sachverständige, die bei solchen Gerichten gut gelitten sind, lehnen Wechselmodelle entweder von sich aus prinzipiell ab oder gehören einfach zu der Sorte Mensch, die bereit ist, für Geld alles zu tun und bedenkenlos nach der Maxime handelt: "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing." Ihre Zuverlässigkeit besteht im Wesentlichen in einer grenzenlosen Bereitwilligkeit, die Erwartungshaltung des Gerichts zu bedienen und eine rigide Selektion vorzunehmen, bei der Väter regelmäßig den Kürzeren ziehen. Ihre Versiertheit zeigt sich dadurch, dass sie für die Gerichtsakten eine Begründung basteln, in der möglichst eloquent formuliert wird, warum die Mutter nach den spezifischen Gegebenheiten des vorliegenden Falls wieder einmal der "bessere" Elternteil ist. Im Verlauf des Verfahrens stützten sich voreingenommene Familienrichter dann allein auf das Gutachten des Sachverständigen.

Mögliche Ursachen

In Bezug auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Vätern an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder - eine solche erfordert zwingend paritätischen Umgang - trifft man bei den am familienrechtlichen Verfahren Beteiligten auf vehemente Befürworter(innen) und andere, die Zurückhaltung und Skepsis, aber auch massive Vorurteile an den Tag legen. Die amerikanische Wissenschaftlerin Joan B. Kelly verweist auf unbewusste Widerstände gegen geteilte elterliche Sorge bei Jurist(inn)en und Psycholog(inn)en und zwar bei Frauen wie Männern gleichermaßen. Frauen könnten die Forderung nach gleichberechtigter Beteiligung der Väter am Leben ihrer Kinder als Angriff auf ihre eigene Mutterrolle ansehen. Dies insbesondere, wenn sie geschieden sind oder vom Vater der Kinder getrennt leben und ihre Kinder (überwiegend) allein betreuen wollen oder müssen. Auch Männer könnten sich indirekt kritisiert fühlen, mit Zweifeln an ihrem eigenen Engagement bezüglich der Kinder konfrontiert oder ihre Vaterrolle in Frage gestellt sehen. Ergänzend können bei Männern und Frauen unbewusste Abwehrmechanismen greifen, die daher rühren, dass sie als Kind selbst unter der Abwesenheit ihres Vaters gelitten haben (was beispielsweise für eine ganze Kriegs­kinder­generation gilt) – nach dem Motto: "Ich hatte auch keinen Vater, der sich um mich gekümmert hat und aus mir ist trotzdem etwas geworden.‘‘ [6]

Dem ist hinzuzufügen, dass es noch einen weiteren potentiellen Grund für mangelnde Objektivität gibt, der speziell bei weiblichen Gutachtern gegeben sein kann. Hatten diese einen Vater, von dem sie nicht ernstgenommen bzw. geringschätzig behandelt wurden, kann das eine sehr negative Sicht auf Väter zementieren. Sofern solche Frauen dann im Verlauf ihrer Karriere von männlichen Vorgesetzten unterdrückt bzw. gedeckelt wurden, kann das bei intellektuell minder­begabten Persönlichkeiten ebenfalls eine Trübung der Neutralität bewirken.

Im Übrigen ist anzunehmen, dass die Einseitigkeit vieler Gutachten schlicht und ergreifend zwei sehr banale Gründe hat:

  1. Die üppige Vergütung.
  2. Die Mentalität vieler Richter, einen Sachverständigen nicht mehr zu beauftragen, wenn dessen Ergebnisse den richterlichen Vorstellungen zuwiderlaufen.

Strukturell besteht somit ein hohes Risiko, dass sich Sachverständige korrumpieren lassen.

Über dem Gesetz

Wenn Gerichte den Vorsatz gefasst haben, einen Gutachter als Marionette zu missbrauchen, werden Ablehnungsgesuche gegen Gutachter auch bei klaren Ablehnungsgründen auf fadenscheinige Weise abgebügelt. Intellektuell, mitunter auch sprachlich, sind die Verrenkungen der Richterschaft ausgesprochen peinlich, wenn sie ihrem Paladin die Stange halten, obgleich dessen mangelnde Neutralität eindeutig auf der Hand liegt.

Des Weiteren kann es vorkommen, dass Gutachter die von Elternteilen gemachten Aussagen verfälschen oder ihnen Äußerungen unterschieben, die sie überhaupt nicht getätigt haben. Ein solches Gebaren entspricht dem Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB.[7] Aber selbst wenn Sachverständige diese schwerwiegende Straftat begehen - das Strafmaß beträgt bis zu 5 Jahren Haft - ist es offenbar nicht möglich, sie zur Rechenschaft zu ziehen.

Im Bezirk des extrem strukturkonservativen OLG Koblenz fand im Jahr 2012 eine Posse statt, bei der man schon von einem Skandal sprechen kann. Ein Gutachter hatte in seiner Widergabe eines Explorationsgesprächs mindestens 13 Aussagen eines Vaters grob verfälscht. Aber obwohl das betreffende Gespräch aufgenommen worden war und die Falschaussagen anhand der Bandaufzeichnung leicht nachweisbar gewesen wären, haben das AG Cochem, das OLG Koblenz, die Staatsanwaltschaft Koblenz und der Generalstaatsanwalt den Gutachter nicht zur Herausgabe des Tonträgers aufgefordert. Außerdem hatte der Gutachter einem angesehenen Arzt eine Aussage in den Mund gelegt, die dieser bestreitet. Eine weitere Falschaussage hat der Gutachter am 20.01.2012 vor dem AG Cochem getätigt, sie wurde protokolliert. Auch jene konnte weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwalt zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlassen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom OLG Koblenz mit Datum vom 30.01.2013 abgewiesen; die Begründung läuft auf eine Verhöhnung der simpelsten rechtsstaatlichen Grundsätze hinaus (zu weiteren Einzelheiten siehe den Beitrag "Strafvereitelung im Amt").

Das Bundesverfassungsgericht deckt Lügen und extreme Manipulationen

Eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich ohne Begründung abgewiesen. Damit hat das höchste deutsche Gericht das Verbreiten von Lügen, Verdrehungen und Falsch­darstellungen durch Gerichts­gutachter legitimiert. Eigentlich ist das auch konsequent, denn: Nicht wenige Gestalten, die sich mit einer ehrfurchts­erheischenden Robe schmücken, tun exakt dasselbe!

Rechtsstaatlichkeit gibt es im Bereich Familienrecht nicht. Mit dieser Entscheidung bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass die bundesdeutsche Justiz ein reiner Machtapparat ist, als Handlanger der Familien­zerstörer fungiert und einen Staat legitimiert, der sich willkürlich in private Familien­angelegenheiten einmischt. Praktiziert wird eine Pseudo-Recht­sprechung, die sich entweder stereotyper Floskeln bedient oder durch bleiernes Schweigen gekennzeichnet ist, Ersteres erinnert an die Rechtspflege in der DDR, letzteres an die Militär­gerichts­barkeit im Chile Pinochets[wp].

Gutachter in anderen Verfahren

Welch enorme Macht unser Rechtssystem irgendwelchen Hanseln, die im Gewand des Gutachters daherkommen, zubilligt, beweist ein anderer Fall.

Steuerfahndung in Hessen

In Hessen waren vier Steuerfahnder im Jahr 2002 für dienstunfähig erklärt worden. Womöglich waren die Fahnder einfach zu kritisch. Der finanzpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Norbert Schmitt, sieht seine Sicht bestätigt: "Das Gutachten des Münchener Experten belegt erneut, dass die vier Steuerfahnder psychiatrisiert und ungerechtfertigt in Zwangspension geschickt wurden."[8] Die Finanzverwaltung hatte über Jahre versucht, die Fahnder loszuwerden - auch mit höchst fragwürdigen Gutachten. Der Neurologe und Psychiater Thomas H. attestierte den Fahndern "paranoid-querulatorische" Charaktereigenschaften und "chronische Anpassungsstörungen". Die erfolgreichen Fahnder wurden von der Finanzverwaltung gezwungen, nur noch kleine Steuerdelikte zu verfolgen. Sie wurden versetzt, gemobbt und zwangspensioniert und schließlich war die ganze Abteilung zerschlagen.[9][10]

Psychiatrie in Bayern

Hanna Ziegert arbeitet seit 30 Jahren als Gerichtsgutachterin und zugleich in einer eigenen Praxis - was ihr die Unabhängigkeit bewahrt, wie sie betont. Und was umgekehrt bedeutet: Viele ihrer Kollegen hängen von den Aufträgen der Gerichte ab. Die Zahl der infrage kommenden Gutachter in Deutschland sei überschaubar und an den Gerichten kenne man deren bisherige Entscheidungen, also werde je nach Bedarf der Psychiater angefordert, dessen Einschätzung gerade gewünscht werde.[11]

Zitat: «Viele Gutachter leben von den Aufträgen aus der Justiz, also wird ein Gutachter darauf achten, dass er nicht in Ungnade fällt.» Hanna Ziegert[12]

Die Szene sei quantitativ begrenzt, jeder Psychiater habe einen bestimmten Ruf.

Zitat: «Danach wird er ausgewählt. Die Justiz weiß, wenn sie den oder den beauftragt, welches Ergebnis da etwa herauskommt.» - Hanna Ziegert[12]

Zu psychiatrischen Gutachten siehe

Hauptartikel: Fall Gustl Mollath

Gutachten zu IT-Sicherheit

Zitat: «Unmittelbar, bevor sie mich damals an der Uni durch den BND abgesägt haben, habe ich ein Gutachten für den Bundestag zur Sicherheit in der IT und im Medizinwesen geschrieben. In meiner Version vom 28.1.1998, in der ich das Ding zur ersten Vorlage fertiggestellt hatte, kommt Microsoft 16 Mal vor, mit deutlichen Warnungen vor der Monopol­stellung von Microsoft und dem amerikanischen Einfluss auf unsere IT, im Anhang Literatur­verweise auf kritische Artikel über das Gebaren von Microsoft.

Dann musste das überarbeitet werden, weil Professor Beth das ja als seines ausgeben und wenigstens mal reingucken und was rum­meckern wollte, und wir deshalb den Abgabetermin verpasst haben. Dann kam der Bundestag an und meinte, leider, leider hätten wir jetzt die Frist verpasst und müssten die im Auftrag angegebene Vertragsstrafe zahlen bzw. Honorar­kürzungen hinnehmen, die nach wenigen Tagen schon so hoch ist, das vom Honorar (von dem ich sowieso nichts gesehen habe, das hat Beth eingesackt) nicht viel übrig bliebe, aber es gäbe da einen Ausweg. Wenn wir nämlich das Gutachten nach den Wünschen des Bundestags änderten, dann träte diese Kürzung nicht ein, weil es dann ja als Änderung im Interesse des Bundestags gälte und nicht mehr unsere Schuld sei. Motto: Du kriegst Geld, wenn Du schreibst, was wir haben wollen.

Und zu den "Änderungs­wünschen" gehörten einige Streichungen, unter anderem die Microsoft-Kritik. Die musste fast ganz raus. In der Abgabeversion vom 20.2.1998 kommt Microsoft nur noch dreimal und nicht als Kritik vor (Microsoft bietet einen Sicherheits­patch gegen Angreifer, Microsoft und Siemens erweitern die Zusammenarbeit, das Gutachten hätte als Microsoft Word 97 abgegeben werden sollen – ich bin aber bei TeX geblieben.)

Damit der Leser auch mal eine Vorstellung hat, wie die Gutachten für den Bundestag, die die dann als Beleg hernehmen, zustandekommen.

Kritik an Microsoft und den USA war nicht erlaubt. Sechs Wochen vorher gab es einen Vorfall, bei dem jemand heimlich versucht hatte, einen Backup meines Arbeits­platz­rechners zu ziehen (es hieß nachher, es sei um das Gutachten gegangen), und drei Monate später war meine Promotion totgeschlagen worden. In der Dissertation hatte ich beschrieben, wie man sich gegen amerikanische Krypto­kontrolle wehren kann.

Merkt Ihr was?» - Hadmut Danisch[13]

Gutachten zu Geschlechtsumwandlung

Zitat: «Ein mit mir befreundeter Psychiater leistet regelmäßig Gutachten, in denen er darüber befinden muss, ob eine Geschlechtsumwandlung zu befürworten oder abzulehnen ist. Auftraggeber sind meist die betroffenen Krankenkassen, die die aufwendigen Operationen zu bezahlen haben.

Er klagte, wenn er auch nur in einem Gutachten zu dem Schluß kommt, dass eine OP nicht angezeigt wäre, hat er postwendend Anwaltsschreiben von beeindruckenden internationalen Rechtsanwalts-Sozietäten auf dem Tisch.» - Das Gelbe Forum[14]

Qualifikation von Gutachtern in Familiensachen

Verbindliche Regelungen fehlen

Oft wird kolportiert, in Sorgerechts- oder Umgangsverfahren dürften nur Personen als Sachverständige bestellt werden, die den Titel "Diplom-Psychologe" erworben haben. Das ist jedoch unzutreffend. Laut dem Vorsitzenden der Sektion Rechtspsychologie im BDP, Prof. Dr. Denis Köhler, kann sich in der Tat jeder bei einem Gericht als Gutachter anbieten. Unter den Kandidaten wie unter denen, die schließlich auf den Listen landen, seien bei weitem nicht nur Psychologen, sondern vor allem auch Ärzte, Pädagogen oder Sozialarbeiter und sogar Heilpraktiker.[15]

Dass manche Gerichte sogar Heilpraktiker beauftragen, wurde auch in der ARD-Sendung "Panorama" vom 31.10.2013 deutlich.[16] Dabei ging es um einen Fall, der am AG Dortmund verhandelt worden war. Der ehemalige Familienrichter Elmar Bergmann bewertete die Leistungen der "Sachverständigen" wie folgt: "Dieses Gutachten würde ich als Richter nicht bezahlen. Die würde von mir keinen Cent kriegen. Sie hat Tests angewendet, die nicht valide sind. Auf der anderen Seite hat sie für die Erziehungsfähigkeit Tests nicht angewendet, die sehr gut sind, woraus man wirklich Schlüsse ziehen kann. Dann hat sie Leute befragt, die überhaupt mit der Sache nicht viel zu tun haben und deren Meinung nicht interessiert, auf dieser Meinung hat sie aber ihre Empfehlung aufgebaut, das geht gar nicht." Weiter meint Bergmann

Zitat: «Gutachter kann der werden, den der Richter zum Gutachter bestellt. Wenn der Richter meint, seine Oma sei sachkundig, und er bestellt seine Oma, dann ist die sachverständig.»

Auch Peter Thiel hat in seinen Beiträgen - beispielhaft sei "Gutachten Teil 3, Beweisbeschluss - Beweisfrage" genannt[17] - dokumentiert, dass von Gerichten keineswegs nur Psychologen, sondern Absolventen eines Studiums der Pädagogik oder Sozialpädagogik und mitunter Fachärzte psychiatrischer Kliniken zum Gutachter berufen werden. Letztere wären kraft ihrer Ausbildung und Berufspraxis dann immerhin kompetent genug, um gravierende psychische Störungen zu diagnostizieren. Das dürfen übrigens auch Psychologen, aber nur solche mit Approbation. Wenn nun, was leider nicht selten ist, unapprobierte Psychologen Vätern psychische Störungen attestieren, um - den Wünschen voreingenommener Richter entsprechend - ihre Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen, dann handelt es sich faktisch um einen vom Gericht bestellten Rufmord[wp]. Diese Bewertung gilt umso mehr, wenn Pädagogen ein solches Votum abgeben. Jene sind dazu nicht einmal mit Approbation befugt.

Besondere Zusatzqualifikationen sind nicht erforderlich

Eine spezielle Qualifikation, die vertiefte Kenntnisse der Familienrechtspsychologie belegt, wird von den Personen, die gutachterlich in Familienverfahren tätig werden wollen, nicht verlangt. Die Richter machen sich also nicht die Mühe darauf zu achten, ob der Aspirant ein spezielles Wissen über Scheidungskinder oder das so genannte Kindeswohl erworben hat. Ebenso wenig achten die Gerichte darauf, ob Interessenten über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen, die sie tatsächlich für ihre Aufgabe befähigt. Hier käme beispielsweise eine Tätigkeit in der Mediation von familiären Konflikten oder in der therapeutischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Betracht. Da solche Überprüfungen vielen deutschen Richtern zu anstrengend sind, gilt der Grundsatz: Wer will, der kann.[5]

Beruflicher Werdegang und Motivationen einer "Sachverständigen"

Die "frisch gebackene" Psychologin Josephin K. wagte als Psychologische Sachverständige den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit. Angefangen hat alles während des Psychologie­studiums an der Otto-von-Guericke-Universität in Magdeburg. Im Rahmen eines Praktikums sammelte Josephin K. erste Erfahrungen in der Familienpsychologie und merkte, dass ihr die Arbeit mit Familien viel Freude macht. Durch ihren studentischen Nebenjob als Assistentin einer psychologischen Sachverständigen entdeckte sie rasch die Leidenschaft für diese Tätigkeit und setzte fortan alles daran, diesen Berufswunsch auch in die Tat umzusetzen.

Zitat: «Für mich war es von Vorteil, dass die Nachfrage nach Sach­verständigen­gutachten in Sachsen-Anhalt noch immer deutlich größer als das Angebot ist. Kein Wunder, wenn man einen Blick auf die steigende Scheidungsrate und die zunehmende Anzahl Väter wirft, die für das Umgangsrecht mit ihren Kindern kämpfen.“»

Im Herbst 2011 packte die Halberstädterin dann die Gelegenheit beim Schopf und machte sich als psychologische Sachverständige am Familiengericht freiberuflich selbstständig. Gemeinsam mit ihrer Mentorin, Dr. Annika Falkner, eröffnete sie das "Institut für Familien­psychologie" (ifp) in Magdeburg. Gefragt, was eigentlich die Aufgaben einer psychologischen Sachverständigen am Familiengericht sind, erklärt sie:

"Ich arbeite in Scheidungs- und Sorgerechts­streitigkeiten mit den Eltern an einvernehmlichen Lösungen zum Wohle ihrer Kinder und gebe dem Familiengericht anschließend eine Empfehlung für Sorgerechts- und Umgangsregelungen. Im Fokus stehen dabei stets die positiven Entwicklungs­möglichkeiten der Kinder." [18]

Na klar, was sonst? Auf die Frage "Was macht Ihren Ansatz in der Begutachtung so einzigartig?" antwortete sie:

"Das Besondere an dem Begutachtungs­prozesses liegt in der Lösungs- und Ressourcen­orientierung. Das bedeutet, dass ich in den Gesprächen mit den Eltern eine Vertrauensbasis schaffe, um gemeinsam an einer einvernehmlichen Lösung zu arbeiten. Gleiches gilt vor allem bei der Arbeit mit Scheidungs- und Trennungs­kindern. Ich lerne sie stets in ihrer vertrauten Umgebung kennen. Die Kinder erzählen dann aus ihrem Leben, über Dinge die sie mögen und die sie nicht mögen und ich versuche dann gezielt anzuknüpfen. Ein Beispiel: Wenn ein Kind gerne malt, malen wir, wenn es gern mit Puppen spielt, spielen wir mit Puppen. Diese Herangehens­weise ist wichtig, um später teilweise sehr heiklen Themen wie 'Wo möchte ich wohnen?', 'Was gefällt mir bei Papa oder Mama nicht?' zu besprechen."

So so, also erst ein bisschen einschleimen, und dann geht's ans Eingemachte und die arglosen Kleinen leisten, ohne es zu merken, Beihilfe zur Entsorgung eines Elternteils. Wie passt diese Vorgehensweise bitteschön zur vorerwähnten "einvernehmlichen Lösung"?

"Auch die Kooperation mit meiner Kollegin Dr. Annika Falkner, die bereits langjährige Erfahrungen in der Sachverständigentätigkeit vorweisen kann, ist von Vorteil. Ihr Coaching ist ein wichtiger Bestandteil zur Sicherung der hohen wissenschaftlichen Qualität meiner Arbeit." [19]

Beachtlich ist, wie viel Selbstbewusstsein Frau K. als Berufs­anfängerin in Bezug auf ihre Fähigkeiten ausstrahlt. Minderwertigkeits­komplexe hat die Frau jedenfalls nicht.

Laxe Auswahlpraktiken

Bislang überprüfen die Gerichte vor der Ernennung bestenfalls, ob Bewerber im Besitz eines gültigen Diploms sind (hierfür muss einer der genannten Studiengänge an einer deutschen Hochschule mit einem Diplom abgeschlossen worden sein; ausländische Abschlüsse bedürfen eigentlich der ausdrücklichen Anerkennung durch den jeweiligen Berufsverband bzw. die Standesvertretung). Selbst diese Überprüfung wird vom müden Amtsschimmel aber offenbar zuweilen recht lax gehandhabt, wie der Fall des gelernten Briefträgers Gert Postel[20] und die kürzlich in München enttarnte Hochstaplerin Cornelia Gstetenbauer zeigen (siehe unten).

Fragen zur Befähigung werden von Gerichten abgeblockt

Nicht selten arbeiten auch Gutachter, die vorgeben, Psychologe zu sein, derart unseriös, dass die mangelnde Wissenschaftlichkeit ihrer Ausführungen auch für interessierte Laien erkennbar wird und Zweifel aufkommen können, ob der Sachverständige tatsächlich im Besitz eines Diploms ist. Zwar dürften auch solche Gutachter mehrheitlich ein einschlägiges Studium absolviert haben, sicher ist das jedoch nicht. In solchen Fällen kann ein Beweisantrag gestellt werden, der den Sachverständigen zur Auskunft verpflichtet, wo und wann er seine Diplomprüfung abgelegt haben will. Falls das Gericht dem Antrag stattgibt - diese Hoffnung dürfte in vielen Oberlandesgerichtsbezirken, beispielsweise denen von Hamm, Koblenz und München allerdings illusorisch sein - empfiehlt sich nach Erhalt dieser Informationen eine Überprüfung bei der betreffenden Hochschule (Zeugniskopien können manipuliert sein).

Forderungen nach einer gesetzlichen Regelung der Qualifikation

Nach der immer lauter werdenden Kritik an teilweise doch äußert fragwürdigen Gutachten werden Forderungen nach einer Verbesserung der Qualifikation bzw. qualitätssichernden gesetzlichen Bestimmungen immer lauter. In der ZDF-Sendung "Frontal 21" vom 18. März 2014 sagte Werner G. Leitner: "Meine Forderung ist, dass in diesen hochsensiblen Bereichen künftig ausnahmslos nur noch approbierte Psychologen als Sachverständige bei Gericht tätig sein können. Dies gilt es gesetzlich zu regeln." Und Joachim Lüblinghoff vom Deutschen Richterbund[wp] äußerte: "Die Regelung müsste vorschreiben, wer genau familienpsychologische Gutachten durchführen darf. Es darf nur eine bestimmte, genau definierte Berufsgruppe sein."[21]

Auf dem 21. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag in Weimar forderte die mit Abstand größte Standesorganisation der deutschen Richter und Staatsanwälte gesetzliche Mindeststandards für die Beurteilung der Qualifikation von Sachverständigen vor Gericht.[22]

Zusatzbezeichnungen, Phantasietitel

Mitunter führen vom Gericht bestellte Gutachter bedeutsam klingende Zusatzbezeichnungen wie "Gerichtspsychologe", "Fachpsychologe für Rechtspsychologie", "Gerichtssachverständiger" oder auch "Gerichtsgutachter". Hierbei handelt es sich um Phantasietitel, die lediglich eine besondere Qualifikation vortäuschen sollen, jedoch weder rechtlich geschützt noch vom BDP anerkannt sind.[23] Letzteres gilt nur für den Titel "Rechtspsychologe", der durch Kurse beim BDP erlangt werden kann. Über Umfang und Inhalte der Ausbildung liegen keine Informationen vor.

Diplom-Pädagoge Dieter Kubutat bildet psychologische Gutachter aus

Wenn es nicht so traurig wäre, müsste man lachen: Ein Diplom-Pädagoge erklärt Diplom-Sozialpädagogen unter anderem, wie ein psychologisches Gutachten erstellt werden muss. Und dies macht er an acht Tagen, die 4.800 EUR kosten. Bereits drei Monate nach der Bewerbung des neugeborenen Gutachters könne dieser Einnahmen in Höhe von 24.000 EUR erzielen, weil er im Schnitt sechs Aufträge durch Gerichte erhalte.[24]

Skandale um Gutachter

Gerd Postel

Einen Blick auf den Gutachter und die Qualität seiner Arbeit wirft Gert Postel[20], der in den 1990er Jahren in Sachsen als angeblicher Facharzt für Psychiatrie unbeanstandet mehr als zwei Dutzend Gutachten fertigten konnte und vom damaligen sächsischen Kultusminister sogar für eine Professur ausgewählt worden war:

Zitat: «Wer die psychiatrische Sprache beherrscht, der kann grenzenlos jeden Schwachsinn formulieren und ihn in das Gewand des Akademischen stecken!»[25]

Dazu sei gesagt, dass Postel während dieser Zeit als Oberarzt in einer psychiatrischen Klinik gearbeitet hatte. Wenn nun aber selbst unter "Kollegen" und "Experten" ein falscher Gutachter und Psychiater nicht als Hochstapler auffällt, wie soll dann ein Familienrichter die Qualität eines Gutachten einschätzen, auf die er maßgeblich sein Urteil in einem so sensiblen Bereich wie der Familie stützen will? Müssen nicht vielmehr Väter, Mütter und Kinder befürchten, dass das Wohl und Wehe von modernen Kaffeesatzlesern abhängt?

Cornelia Gstetenbauer

Wie schlimm es um die Seriosität gerichtlich beauftragter Gutachter bestellt ist, zeigt auch der aktuelle Skandal um eine Familienberatungsstelle namens "Kibitz e.V". Die besagte Einrichtung stand unter der Leitung von Cornelia Gstetenbauer. Diese Frau trat über viele Jahre hinweg ungeniert als "Dipl. Psychologin" auf und gründete das Institut MUM ("MünchnerUmgangsManagement"), dessen Leitung sie "übernahm". Nach dem Bekunden von Rechtsanwältin Cornelia Strasser haben der VAMv und diese Stelle seit Jahren eng zusammengearbeitet. MUM würde, laut Aussage der Juristin, jederzeit auf Wunsch bescheinigen, dass "die Beratung zwischen Vater und Mutter gescheitert sei" und "das Kind unter dem Vater und dem elterlichen Konflikt extrem leide". Dazu hieß weiter, ein einziger Besuch der Mutter dort (und das wohlgemerkt ohne Kind oder Vater!) würde ausreichen, um diese Bescheinigung zu erhalten. Neue Erkenntnisse belegen, dass die betreffende "Dipl. Psychologin" der Beratungsstelle gar keinen Abschluss als solche hat, geschweige denn irgendeine Art des Studiums auf diesem Gebiet vorweisen kann. Sie soll demnach nur eine homöopathische Ausbildung besitzen.

Nichtsdestotrotz hat Frau Gstetenbauer an hunderten familiengerichtlicher Verfahren u. a. als Gutachterin mitgewirkt. Sowohl Amts- als auch Oberlandesgericht München weisen sie in zahlreichen Verfahren und Beschlüssen als "Dipl. Psychologin" aus. In manchen Beschlüssen des OLG München wird ihr sogar noch die Promotion "geschenkt" - liest man dort doch von einer "Fr. Dr. Cornelia Gstettenbauer". Der Umstand, dass die Hochstablerin sich selbst auf ihren eigenen Rechnungen (diese liegen der Redaktion vor) als "Psychologin" ausweist, belegt, mit welch hohem Maß an krimineller Energie vorgegangen wurde. Besonders delikat hierbei: Ärzte müssen grundsätzlich keine Umsatzsteuer ausweisen - Homöopathen und Heilpraktiker hingegen schon.[26]

Rechtsgrundlagen

Auswahl des Sachverständigen

Gemäß § 404 ZPO [27] erfolgt die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht. Dabei kann letzteres die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. Diese Klausel wird von Familienrichtern allerdings meist ignoriert. Vielmehr neigen zumindest manche Richter dazu, immer den gleichen Gutachter zu beauftragen. Sofern jener tatsächlich objektiv arbeitet, ist daran auch nichts auszusetzen. Ein gewisses Misstrauen ist jedoch nicht unbegründet und man kann den Versuch unternehmen, durch Internetrecherchen etwas über das bisherige Wirken des betreffenden Sachverständigen in Erfahrung zu bringen. Neben den allgemeinen Möglichkeiten, die Suchmaschinen eröffnen, kann eine Anfrage bei[28] aufschlussreich sein. Das Portal bietet die Chance, mit anderen Vätern in Kontakt zu treten, die bereits mit dem jeweiligen Gutachter zu tun hatten.

Manche Sachverständige haben auch Veröffentlichungen im Internet eingestellt. Enthalten solche Veröffentlichungen ausschließlich Formulierungen wie "dem Elternteil, bei dem sie [die Kinder] leben", "von ihm [dem Kind] getrennt lebender Elternteil" oder "betreuender Elternteil" - z. B.[29], Seite 17 Absatz 2, Seite 25 Absatz 2 oder Seite 26 letzter Absatz - und sucht man dagegen auf immerhin 27 Seiten vergeblich nach Äußerungen, die den Schluss zulassen, der Sachverständige könne sich auch vorstellen, dass eine Betreuung von beiden Eltern gleichermaßen wahrgenommen werden kann, belegt dies sehr deutlich eine Präferenz des betreffenden Gutachters für das Residenzmodell bzw. seine Ablehnung paritätischer Wechselmodelle. Auch lassen solche Äußerungen generelle Vorurteile hinsichtlich der Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsleistungen durch Väter erkennen. Eine neutrale Diskussion, ob im konkreten Einzelfall nicht auch das Paritätsmodell dem Kindeswohl am besten gerecht werden könnte, ist mit solchen Sachverständigen aussichtslos, der Ausgang der Begutachtung vorgezeichnet.

Wird vom Gericht ein Gutachter benannt, kann der Vater diesen um eine schriftliche Stellungnahme zu seiner Auffassung vom paritätischen Wechselmodell bitten.

Möglichkeit der Ablehnung

Bei Anzeichen, die auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen hindeuten, sollte ein Antrag auf Ablehnung gemäß § 406 ZPO[30] gestellt werden (→ Ablehnungsgesuch gegen psychologische Sachverständige). Da dies laut Absatz 2 Satz 1 des Paragraphen grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung geschehen muss, ist Eile geboten.

Laut Satz 2 ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Dieser Fall dürfte aber regelmäßig dann gegeben sein, wenn sich im Zuge der Begutachtung eine extreme Einseitigkeit des Sachverständigen herauskristallisiert, die Voreingenommenheit also erst im Verlauf der Gutachtenerstellung zu Tage tritt.

Nach § 406 Absatz 5 ZPO kann gegen einen richterlichen Beschluss, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, sofortige Beschwerde erhoben werden. Aus diesem Passus geht indirekt hervor, dass Gerichte bei Ablehnungsgesuchen gegen Sachverständige förmliche Beschlüsse zu fertigen haben. Dies scheint allerdings nicht allen Richtern geläufig zu sein oder wird im Bewußtsein nahezu unbegrenzter Machtfülle selbstherrlich ignoriert. So erließen in dem oben im Abschnitt "Über dem Gesetz" geschilderten Fall weder das AG Cochem noch das OLG Koblenz einen Beschluss zum Ablehnungsgesuch des Vaters, sondern der lügende und schäbig tricksende "Sachverständige" durfte einfach weitermachen.

In § 404 Absatz 4 heißt es übrigens noch: Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

In diesem Zusammenhang sei die "lösungsorientierte" Begutachtung erwähnt (siehe den entsprechenden Abschnitt im Beitrag Familienpsychologische Gutachten). Es spricht einiges dafür, dem Gericht vorzuschlagen, es möge einen Sachverständigen bestimmen, der nach dieser Methode arbeitet. Hierzu empfehlen sich aber wieder eigene Recherchen im Internet, weil Uwe Jopt und Julia Zütphen darauf hinweisen, offenbar angepasst an die Nachfrage würden auch Sachverständige, die nach der traditionellen Methodik arbeiten, immer häufiger behaupten, die Begutachtung lösungsorientiert vorzunehmen.[31] In Zweifelsfall bleibt nur, sich selbst schlau zu machen und den Gutachter um Auskünfte zu seiner Vorgehensweise zu bitten.

Arbeit des Sachverständigen

Gemäß § 404a Absatz 1 ZPO[32] hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und darf ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Nach Absatz 2 soll das Gericht, soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. Laut Absatz 5 sind den Parteien etwaige Weisungen an den Sachverständigen mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

Eine wichtige Bestimmung enthält § 411 Absatz 1 ZPO. Hiernach soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. In § 163 FamFG wird eine solche Fristsetzung sogar verbindlich gefordert. Allerdings hat es der Gesetzgeber dabei versäumt vorzuschreiben, dass die Fristsetzung auch den Parteien mitgeteilt werden muss. Weil spitzfindige Richter diesen Umstand ausnutzen, kommt es manchmal zu ausgesprochen fragwürdigen Vorgängen (mehr dazu im Abschnitt "Wegschauen produziert Wiederholungen" des Beitrags "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter"). Wird ein Gutachten beauftragt, enthält der Beweisbeschluss jedoch keine Angaben, wann das Gutachten einzureichen ist, sollte man daher beim Gericht nachhaken, welche Frist dem Sachverständigen gesetzt wurde.

Kosten des Gutachtens: Hinweispflichten des Sachverständigen und des Gerichts

Nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO[33] trifft den Gutachter eine Hinweispflicht, wenn die voraussichtlichen Kosten erkennbar unverhältnismäßig sein werden. Angesichts des erheblichen Kostenrisikos und weil die Kosten für ein Gutachten oft in keinem Verhältnis zum Verfahrenswert eines isolierten Umgangs- und Sorgerechtsverfahren stehen, müssen Sachverständige ggfs. rechtzeitig einen entsprechenden Hinweis geben. Dies gilt umso mehr, wenn ein Sachverständigengutachten seitens des Familiengerichts in Auftrag gegeben wird, ohne dass beide Parteien zuvor einen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hätten. Auch das Gericht hat eine Hinweispflicht. Nach der Zivilprozessordnung trifft es zwar keine Wirtschaftlichkeitsprüfung. Dies obliegt vielmehr dem Sachverständigen selbst. Allerdings hat das Gericht den Sachverständigen gemäß § 407a Abs. 5 ZPO auf diese Pflichten hinzuweisen.[34]

Ethische Grundlagen und allgemeine Regeln für die Tätigkeit von Sachverständigen

Ethische Richtlinien für Psychologen

Psychologen, die ein ausgeprägtes Berufsethos besitzen, werden sich bei einer Tätigkeit als Gutachter den "Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V." verpflichtet fühlen. So heißt es in diesen Richtlinien, die zugleich die Berufsordnung für deutsche Psychologen sind, unter anderem

"Sie [Psychologen] achten die Würde und Integrität des Individuums und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler menschlicher Rechte ein. Das berufliche Handeln von Psychologen ist geprägt von der besonderen Verantwortung, die sie gegenüber den Menschen tragen, mit denen sie umgehen. Der Schutz und das Wohl der Menschen, mit denen Psychologen arbeiten, sind das primäre Ziel dieser Richtlinien. Psychologen sind dazu verpflichtet, in der praktischen Ausübung ihres Berufs zu jeder Zeit ein Höchstmaß an ethisch verantwortlichem Verhalten anzustreben."

Weiter heißt es: "Psychologen anerkennen das Recht des Individuums, in eigener Verantwortung und nach eigenen Überzeugungen zu leben. In ihrer beruflichen Tätigkeit bemühen sie sich um Sachlichkeit und Objektivität und sind wachsam gegenüber persönlichen, sozialen, institutionellen, wirtschaftlichen und politischen Einflüssen, die zu einem Missbrauch bzw. zu einer falschen Anwendung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten führen könnten. Wenn der Auftraggeber des Psychologen nicht mit der ihm anvertrauten Person identisch ist - wie häufig in der Forensischen Psychologie und Wirtschaftspsychologie -, besteht eine besondere Verpflichtung, im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten zu handeln."

An anderer Stelle wird gesagt: "Psychologen arbeiten auf der Basis von zuverlässigem und validem, wissenschaftlich fundiertem Wissen. Sie sind dazu verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden und auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zu halten. Sie bieten nur Dienstleistungen an, für deren Erbringung sie durch Ausbildung oder fachliche Erfahrung qualifiziert sind."

Im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht beim Erstellen von Gutachten und Untersuchungsberichten ist zu lesen: "Psychologen erfinden und fälschen keine Daten." Leider wird in Sorge- und Umgangsverfahren gerade gegen diesen an sich selbstverständlichen Grundsatz oft verstoßen.

Wie gesagt bilden die ethischen Richtlinien zwar zugleich die Berufsordnung des BDP. Viele von Gerichten bestellte Gutachter sind jedoch eben kein Mitglied des Berufsverbands, was für sich betrachtet schon Rückschlüsse auf die Reputation solcher "Sachverständiger" zulässt. Bevor sie in den Geldtopf des Gerichts greifen durften, haben nicht wenige Gutachter - mitunter jahrzehntelang - ein randständiges Dasein als unterbezahlte Angestellte obskurer "Institute" oder als hungerleidende Selbstständige mit einer schlecht gehenden Praxis gefristet und konnten sich entweder eine Mitgliedschaft im BDP nicht leisten oder waren nicht in der Lage, die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen. Wenn sie schließlich durch eine glückliche Fügung des Schicksals bzw.den dringenden Wunsch eines Richters nach einem willenlosen Erfüllungsgehilfen zum Gutachter gekürt worden sind, hätten sie zwar die finanziellen Mittel für einen Beitritt zum BDP. Allerdings wäre dann ja auch die "Ethischen Richtlinien" als Berufsordnung verbindlich von ihnen zu beachten Letzteres stünde jedoch einer Tätigkeit als Gutachter im Wege, denn um die oft klar definierte Erwartungshaltung des Gerichts zu befriedigen, müssen Psychologen gegen die elementarsten Grundsätze der "Richtlinien" verstoßen.

Richtlinien für psychologische Gutachten

In einem Verlag, der dem BDP gehört, erscheinen die so genannten "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten".[35] Da sie vom zentralen Berufsverband der deutschen Psychologen veröffentlicht werden, können sie als Prüfungsmaßstab für die Beurteilung psychologischer Gutachten herangezogen werden. Wenn auch für die Ermittlung fachlicher Mängel weitergehende Recherchen nötig sind, so taugen die Richtlinien immerhin dazu, grundlegende methodische Mängel und Formfehler des Gutachtens zu belegen.

Beispiele mangelnder Seriosität

Zur Veranschaulichung sei ein Beispiel aus dem Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten gebracht:

Eines der eindruckvollsten Zeugnisse für mangelnde Bindungstoleranz dürfte sein, wenn die Kindesmutter sich mit dem Kind heimlich aus dem Staub macht, in eine vorher heimlich angemietete und eingerichtete Wohnung - ohne Rücksicht, wie es dem damals dreijährigen Kind damit geht. Nach ein paar Wochen ist sie allerdings zurückgekommen - nach gemeinsamen Gesprächen mit dem Vater und mit Hilfe des Gemeindepfarrers und eines Psychologen.
Und jetzt, drei Jahre später, in einem Gutachten zum Thema Bindungstoleranz:
"Während die Mutter auch in der Vergangenheit eine einmal getroffene Entscheidung, die zu einer zeitweiligen Trennung des Kindes vom Vater geführt hatte, wieder rückgängig machen konnte, sind beim Vater solche Verhaltensweisen nicht zu finden ... das ist ein eindeutiger Hinweis auf ihre höhere Bindungstoleranz."
Mit anderen Worten: weil der Vater nichts getan hat, was das Kind auch nur zeitweise von der Mutter getrennt hat und deswegen auch nichts dergleichen rückgängig machen konnte, hat er eine NIEDRIGERE Bindungstoleranz als die Mutter.
Hat man so etwas schon gehört? Übrigens von einem Prof. Dr. med. (Psychiatrie)[36]

Dazu der darauf folgende Kommentar aus demselben Gesprächsfaden:

Solche Bemerkungen kommen zustande, wenn der so genannte Gutachter auf ein bestimmtes Ergebnis hinarbeitet, um den Wunsch des Gerichtes zu erfüllen.
Quote: "Während die Mutter (...) ein eindeutiger Hinweis auf ihre höhere Bindungstoleranz."
Hier zeigt der Gutachter wieder einmal deutlich, dass er etwas glaubt, aber eigentlich nichts weiß oder beweisen kann. Es handelt sich ja auch nur um einen Hinweis und nicht um einen Beweis, aber vielleicht ist das ja dem Gutachter nicht so klar.
Jetzt bliebe nur noch der Grad der höheren Bindungstoleranz zu klären. Wo liegen wir denn da? 10 %, 20 % oder vielleicht sogar 100 % mehr Bindungstoleranz?
Und wenn wir das geklärt haben: Ab welchem Prozentsatz müssen wir denn das alleinige Sorgerecht auf die Mutter übertragen?
Fragen über Fragen!!!
Ich habe bisher kein Gutachten gesehen, bei dem der so genannte Gutachter einen eindeutigen Beweis für eine Aussage heranführen kann. Aber in der familienpsychologischen Begutachtung ist es vollkommen ausreichend, wenn der so genannte Gutachter etwas glaubt.[37]

Es geht aber auch in die andere Richtung, also gegen die Mutter und pro Vater:

Kennst Du schon den Vater mit den 3.400 km langen Armen, die er jeden Abend ausgerollt hat, um sein Kind zu baden und zu wickeln? Dieser Vater war 6 Wochen nach der Geburt seines Kindes für fast ein Jahr beruflich ins Ausland abgeordnet worden und hat sein Kind monatelang nicht gesehen. Im GA stand zu lesen "Ausschließlich er habe das Kind gewickelt und gebadet." Diese Aussage bewertet der Gutachter als "vergleichsweise wenig simulativ" und befindet den Vater für erziehungsgeeignet.
Dagegen wird die Aussage der Mutter, dass der Vater fast nie zuhause, weil im Ausland, war und sein Kind kaum kenne, als "aversiv und vergleichsweise simulativ" bewertet und natürlich verfügt die Mutter über keinerlei Bindungstoleranz. Natürlich ist sie nur eingeschränkt erziehungsgeeignet ...
Der Herr Papa hat ganz schön lange Arme, oder? Und er muss über so lange Strecken über eine erstaunliche Feinmotorik verfügen, wenn er auf diese Distanz sein Kind wickeln will. Ich frage mich immer noch, wie er mit so langen Armen den Alltag bewältigt, z. B. Zähneputzen oder Autofahren ...[38]

Aber in dem ganzen Durcheinander passt nichts zusammen:

Das OLG, der 12 Zivilsenat, zu München definiert am 4.1.2008 die Hoffnung auf Besserung wie folgt:
"Auch wenn sich nach dem Gutachten Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Mutter gezeigt haben, zeigt sich insoweit eine Entwicklung zum Positiven. So hat die Mutter die amtsgerichtliche Entscheidung nicht zum Anlass genommen, den Filius unmittelbar zu sich zu nehmen, sondern die Beschwerdeentscheidung abzuwarten."
Beschreiben die Wissenschaften des Rechts und der Psychologie mit dem Begriff "Bindungstoleranz" ein Verhältnis zwischen Elternteil und Kind, so stellt ein Senat hier ein Verhältnis zwischen den Elternteilen her.
Naja, Richter sind halt keine Fachleute, deshalb besorgen sie sich ja Fachleute.[39]
Fazit
Man sollte sich auf die Scharlatanerie der Familienrichter und Gutachter gar nicht erst einlassen.
Und man sollte sich von der Pseudogelehrsamkeit der Juristen und Psychologen nicht einschüchtern lassen!

Die Glaubwürdigkeit der Familiengerichte steht auf dem Spiel, wenn die seriöse Basis fehlt. Auf den pseudowissenschaftlichen Charakter des Genderismus wurde schon an anderer Stelle hingewiesen. Angesichts der Kosten, die Gutachter verursachen, und dem dürftigen Ergebnis wäre über "Würfeln beim Familiengericht" als kostengünstige Alternative nachzudenken. Aber das wird die Helferindustrie zu verhindern wissen, weil ihr sonst immense Verdienstmöglichkeiten entgehen würden.[40]

Zitat: «Das einzige, was an Gutachten im Familienrecht solide ist, ist die beträchtliche Honorarrechnung. Richter setzen meistens die gleichen Gutachter ein, besondere "Bekannte", die damit eine Lizenz zum Gelddrucken erlangen.»[41]

Bemerkenswerte Auftritte vor Gericht

Werden Sachverständige als Zeugen geladen, beschränken sie sich oft im Wesentlichen darauf, ihr schriftliches Gutachten zu repetieren. Dabei fällt häufig der Gebrauch wortwörtlicher Formulierungen auf, was den Verdacht nährt, der Gutachter habe sich seine Stellungnahme unmittelbar vor der Verhandlung nochmals gründlich durchgelesen bzw. regelrecht auswendig gelernt.

Dürfen oder müssen sie frei sprechen, merkt man warum sie sich so eng an ihr Gutachten klammern. Denn bei ihren Auftritten vor Gericht entpuppen sich Sachverständige mitunter als ausgesprochene Dampfplauderer, die haarsträubenden Unsinn verzapfen (siehe z. B. Abschnitt "Leichtfertige Bestimmung des Bindungstyps" im Beitrag Familienpsychologische Gutachten). Auch fällt es manchen Gutachtern schwer, mehr als drei Sätze zu sagen, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln.

So verlautbarte ein Sachverständiger bei einer Verhandlung vor dem AG Cochem am 20.01.2012 auf die Frage des Vaters, warum er ihm im Verlauf der Begutachtung nicht die Möglichkeit gegeben habe, seine Sicht der Beziehungs- und Trennungs­geschichte darzustellen, aufgrund seiner Erfahrung würde er zur Diagnostik keine Fülle von Details benötigen (zum Zeitpunkt der Aussage war der Mann gerade mal zwei Jahre als Sachverständiger tätig). Sein Gutachten bot dagegen durchaus eine Fülle solcher Details, allerdings allein solcher, die auf Aussagen der Mutter basierten. Außerdem habe er dem Vater die Aussagen der Mutter bewusst vorenthalten, weil er keine Spirale von Gegendarstellungen hätte in Gang setzen wollen. Wenig später erklärte er dann, der Vater hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, die Dinge aus seiner Sicht darzustellen. Wie das gehen soll, wenn ihm die Äußerungen der Mutter überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht werden, ist nicht ersichtlich.

Derselbe Gutachter, der dem Vater zuvor eine "egozentrische Sichtweise" und mangelnde Sensibilität für die Bedürfnisse der Kinder bescheinigt hatte (Abschnitt "Beliebte Totschlag­argumente" im Beitrag Familienpsychologische Gutachten), sagte später, der Vater könne den Kindern (nur) emotionale Geborgenheit geben (sei aber kein gutes Vorbild). Bleibt zu fragen, wie man Kindern das Gefühl der Geborgenheit geben kann, ohne Einfühlungs­vermögen für ihre Bedürfnisse zu besitzen.

Deutsche Psychogerichtsgutachterei

Zitat: «Die Verwobenheit der auf demselben Fachgebiet örtlich tätigen Personen führt zwangsläufig dazu, daß sie ihre Distanz zueinander verlieren, ihre Auffassungen einander annähern und zu den Auffassungen Außenstehender nicht mehr die gebotene Äquidistanz aufweisen [...] oder so viel Mut haben, sich unter ihrer Umgebung Feinde zu machen [...] Unbeachtlich, potentiell sogar schädlich ist auch, ob ein Gutachter forensische Erfahrung hat. Sie bedeutet nur, daß er viel für Gerichte gearbeitet und sich damit ihren Auffassungen vermutlich allzusehr angenähert/angeschlossen hat, so daß er nur noch formal einen Alius[42] zum Richter hat, faktisch aber sein Sprachrohr ist und dessen Ansichten, durch Fachausdrücke nur leicht verfremdet, darstellt. Damit schlagen die grundsätzlichen Bedenken gegen alle Psychogutachten zu Buche: Sie können keine Rechtswirkung haben, denn sie sind inhärent unwissenschaftlich, weil nicht mit stets gleichem Ergebnis wiederholbar, haben also eine Zutreffwahrscheinlichkeit von 50 %, können daher ohne Einbuße an Verläßlichkeit kostengünstiger durch Münzwurf ersetzt werden, sind weder veri- noch falsifizierbar, sondern nur, wie Dr. Seth Farber vom Netzwerk gegen Zwangspsychiatrie sagte, "abschätzige Floskeln ohne jede wissenschaftliche Gültigkeit", d. h., in jeder Hinsicht unbrauchbar wie Belletristik, noch dazu meist ohne Belege. Die Menge erstellter Gutachten erhöht ihre Zuverlässigkeit nicht, Tausend mal Null bleibt Null. Gegen jedes ungünstige Gutachten läßt sich ein günstiges stellen, und keiner weiß, welches der Wahrheit näher kommt. Wegen der ausgeschlossenen Falsifizierbarkeit geht kein Psycho­gutachter selbst beim abwegigsten Geschwätz [...] jemals ein Haftungsrisiko ein, so daß der Willkür keine Schranke gesetzt und die Benutzung solcher Hilfsmittel durch Gerichte unfair und irrational, also verfassungs­widrig ist. Es gibt Fälle, in denen sich Gutachter beim Auftraggeber erkundigen, welches Ergebnis erwünscht ist, und nur wenige Gutachter, die finanziell oder faktisch so unabhängig sind, daß sie sich erlauben können, gegen die ausdrücklichen oder mutmaßlichen Interessen eines Auftraggebers die Wahrheit bzw. ihre redliche Überzeugung über den Probanden niederzuschreiben [...] Auf die im beiliegenden Aufsatz "Warum bayerische Richter immer wieder denselben Gutachter bestellten" (Die Welt vom 2.6.2008[43]) beschriebene "Gefahr der Kumpanei" zwischen Richter und Gutachter wird hingewiesen [...] Es ist irrational, wenn Richter sich solcher irrationalen Erzeugnisse bedienen, sie zu Gutachten von außergerichtlicher Fachkunde aufwerten und dementsprechend entscheiden. Der Verweis auf Irrationales macht den ganzen Beschluß irrational, Willkür und Mißbrauch sind unausweichlich. Eingriffe in Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht auf Verdachtsmomente und Vermutungen gestützt werden [...] Psychogutachten können aber wegen ihrer inhärenten Unzuverlässigkeit über den Status eines Verdachts nie hinausgelangen, besonders dann nicht, wenn sie Bedeutung über den Untersuchungstag hinaus haben sollen, wie es geschähe, wenn sie Entscheidungen für die Zukunft und auf Dauer zugrundegelegt würde.» - Claus Plantiko[44]

Literatur

  1. Vorbemerkung
  2. Allgemeines
  3. Beweisbeschluss
  4. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen) durch das Gericht
  5. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters
  6. Einzelfragen
  7. Tatsachenfeststellung
  8. Beantwortung der Beweisfrage
  9. Familiengerichtliche und fachlich kritische Auseinandersetzung mit der Arbeit eines Gutachters
  10. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [46]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Pdf-icon-extern.svg Rechtspsychologische Sachverständigentätigkeit[ext] - Dipl. Psych. Karin Schneider-Wolber (4 Seiten)
  2. Gutachten: Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Karin Schneider-Wolber vom 25.11.2005
  3. Monika Armand: Pseudowissenschaft in familiengerichtlichen Gutachten oder: Die Probleme psychologischer Gutachten bei erziehungswissenschaftlichen Fragestellungen, Brainlogs am 12. Oktober 2008
  4. Monika Armand: Kindesmisshandlung durch Jugendämter & Co., Brainlogs am 23. Januar 2009
  5. 5,0 5,1 Uwe Jopt: "Gutachter ernannt - Gefahr gebannt? Psychologische Sachverständige entscheiden für den Familienrichter, aber ...", Zeitschrift "ex" - 6/Juni 1995, S. 20-26
  6. Hildegund Sünderhauf: Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? – Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung von Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf
  7. § 153 StGB
  8. Bouffier gefordert: Hessische Steuerfahnder zu Unrecht zwangspensioniert, Handelsblatt am 16. Dezember 2012
  9. Matthias Thieme: Steuerfahnder in Hessen kaltgestellt: Mobbing nach System, Frankfurter Rundschau am 15. Juli 2009; Steuerfahnderaffäre in Hessen: Erfolgreich, kaltgestellt, Frankfurter Rundschau am 3. August 2009
  10. "Wer das System kritisiert, wird eliminiert", So entledigt sich Hessen unbequemer Beamter: einfach für verrückt erklären. Gitta Düperthal im Gespräch mit Dirk Lauer, Junge Welt am 6. April 2013
  11. Ingrid Fuchs: Gustl Mollath bei Beckmann: Mann mit Mission, Süddeutsche Zeitung am 16. August 2013
  12. 12,0 12,1 Lisa Rokahr: Gustl Mollath bei "Beckmann": Mollaths Demut und der Stempel des Irren, Stern am 16. August 2013
  13. Hadmut Danisch: Verlust der Digitalen Souveränität durch Microsoft und die USA, Ansichten eines Informatikers am 9. April 2017
  14. Das Gelbe Forum: Manuel H. am 4. Juli 2021 - 11:11 Uhr
  15. Pressemitteilung des BDP Nr. 03/12 vom 16. Februar 2012: Pauschale Gutachterschelte hilft niemandem
  16. [ http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2013/panorama4773.pdf Panorama Nr. 773 vom 31.10.2013, Gutachter: Die heimlichen Richter]
  17. Peter Thiel: Beweisbeschluss - Beweisfrage
  18. Josephin Kriemann wagte als Psychologische Sachverständige den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit, Move Mobilisierung von Entepreneurinnen - Gründungsbegleitung am 3. April 2013
  19. Sieger Phase I ego.-BUSINESSplanwettbewerb, Blog von Für-Gründer.de am 17. März 2012 (Fragen an das Institut für Familienpsychologie)
  20. 20,0 20,1 Youtube-link-icon.svg Psychiatrie in der BRD. Ein Nicht-Psychiater spricht Klartext - Gerd Postel (25. Dezember 2012) (Länge: 7:45 Min.)
    Wikipedia: Gert Postel; Falsche Ärzte - Gert Postel: "Das kann auch eine dressierte Ziege", Focus am 5. August 2009
  21. Frontal 21, Sendung vom 18. März 2014, Beitrag "Kampf ums Kind - Mängel bei psychologischen Gutachten“
  22. Deutscher Richterbund: Mindeststandards für Gerichtsgutachter gefordert, ÄrzteZeitung am 1. April 2014
  23. Melanie Langen: Phantasietitel eines Gutachters
  24. Dieter Kubutat: Fort- und Weiterbildung Sachverständigen-Gutachten bei Familiengerichten[webarchiv]
  25. Gert Postel - Wie ein Postbote die Psychiatrie überführt ...
  26. WGvdL-Forum: VAM(V) - DIE REALITÄT SIEHT ANDERS AUS, DER BAYRISCHE SUMPF DER VÄTERENTSORGUNG, Christine am 16. Januar 2014 - 21:24 Uhr
  27. § 404 ZPO - Sachverständigenauswahl
  28. Institut Gütekriterien wissenschaftlicher Gutachten - Hilfe für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten im Familienrecht: gwg-gutachten.de (Archiv)
  29. Pdf-icon-extern.svg Kriterien des "Kindeswohls", Kindliche Persönlichkeitsentwicklung[ext]
  30. § 406 ZPO - Ablehnung eines Sachverständigen
  31. Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz: [1]
  32. § 404a ZPO - Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
  33. § 407a ZPO - Weitere Pflichten des Sachverständigen
  34. Rechtsanwalt Hans-Joachim Boers Sachverständigengutachten: “Kostenfalle“ im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren
  35. Deutscher Psychologen Verlag, ISBN 3-931589-42-0
  36. Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten: Joey am 13. August 2008 22:37 Uhr
  37. Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten: Rolf Ziese am 14. August 2008 10:04 Uhr
  38. Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten: A. U. am 15. August 2008 15:01 Uhr
  39. Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten: Jürgen am 16. August 2008 21:54 Uhr
  40. Michael G. Möhnle: "Familien in Gefahr - Kinder in Not. Wie Gutachter, Richter, Jugendämter und Verfahrenspfleger unsere Familien zerstören", 17. Juli 2008
  41. Leser-Kommentar am 14.02.2012 um 18:17 Uhr, Charlotte Frank: Sorgerechtsverfahren in der Kritik: Schlampige Gutachten, Süddeutsche Zeitung am 14. Februar 2012
  42. Wörterbuch Latein-Deutsch: Alius (= "ein anderer")
  43. Karsten Kammholz: Warum bayerische Richter immer wieder denselben Gutachter bestellten, Die Welt am 2. Juni 2008 (Verquickung von Gerichten und Gutachterfirma beschäftigt das Justizministerium - Kritiker fürchten Monopolstellung - "Gefahr der Kumpanei".)
  44. Claus Plantiko: Forensikkritik, in: Pdf-icon-extern.svg Unabhängiges Netzmagazin[ext] - Hg. Richard Albrecht, 2. Jg. 2008/09 (S. 47-49); Kopie in: Kommentar von richard albrecht am 02.12.2012, Beck-Blog am 29. November 2012
  45. Wolfgang Klenner: Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren. Entwurf eines Fehlererkennungssystems., Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ, 1989, Heft 8, Seiten 804-809 (Kopie)
  46. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Querverweise

Netzverweise

Eine Powerpoint-Präsentation zum Thema Sachverständigentätigkeit im Familienrecht. Kurze Auszüge über Merkmale von Gutachten und das korrekte Vorgehen bei der Begutachtung.
Pdf-icon-extern.svg Sachverständigentätigkeit - §§ 402 ff. ZPO und § 15 FGG[ext] - Dr. Rainer Balloff (40 Folien)
  • Mindeststandards bei der Begutachtung
Am 17. Familiengerichtstag gab es anscheinend einen Arbeitskreis zum Thema psychologische Gutachten in der Praxis, nur leider wurde offensichtlich nicht jeder Richter zu einer Teilnahme an diesem Arbeitskreis verpflichtet. Pflichtlektüre für den ungefangenen Richter.
Pdf-icon-extern.svg Mindeststandards bei der Begutachtung Leitung[ext] - Dipl. Psych. Dr. Rainer Balloff, 17. Deutscher Familiengerichtstag, 12.-15. September 2007 (4 Seiten)
  • Österreichische Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten
Während man in Deutschland noch immer hadert, welche Anforderungen ein psychologisches Gutachten denn nun erfüllen muss, ist man in Österreich schon weiter.
Pdf-icon-extern.svg Richtlinien für die Erstellung von psychologischen Befunden und Gutachten, Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychologenbeirates[ext], 23. Mai 2002, veröffentlicht in Psychologie in Österreich Nr. 5, 2002 und in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung Nr. 12, 2002, S. 11 (10 Seiten)