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Betreuungsgericht
Allgemeines
Das Betreuungsgericht ist nach dem neuen FamFG ab 1.9.2009 zuständig für die rechtliche Betreuung (und Unterbringung[br]) von Volljährigen, eine Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken[wp] (PsychKG[wp]) sowie für so genannte betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind z. B. Pflegschaften für Erwachsene. Bis zum 31.8.2009 war das Vormundschaftsgericht zuständig.
Die neuen Regelungen finden sich in den §§ 271 ff. FamFG sowie in § 23a und § 23c GVG.
Das Betreuungsgericht ist in Deutschland eine Abteilung eines Amtsgerichts[wp], es entscheiden Richter (als Einzelrichter) oder Rechtspfleger. Das RpflG[wp] regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist.
Die dem Richter im Betreuungsverfahren vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 Rechtspflegergesetz. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in Rechte des Betroffenen eingreifen können, wie die Betreuerbestellung[br] als solche, den Einwilligungsvorbehalt[br], die Post- und Telefonkontrolle[br] und die Genehmigungen von Heilbehandlungen[br], Sterilisationen[wp] und freiheitsentziehenden Unterbringungen.
Aufgaben
Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung[br] und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen[br]. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer.
Württembergisches Rechtsgebiet
Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Betreuungsgerichtes übernimmt der zuständige Bezirksnotar[wp] nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Einige Aufgaben, wie die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes sowie die Genehmigungen nach den §§ 1904, 1905 und 1906 BGB sind jedoch auch in Württemberg dem Amtsgericht zugeordnet.
Aufgabenübergang vom Vormundschaftsgericht
Das Betreuungsgericht ist durch das FamFG zum 1.9.2009 neu eingerichtet worden. Im Rahmen des Übergangsrechtes (Art. 111 FGG-Reformgesetz) ist folgende Regelung getroffen worden:
- Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, die vor dem 1.9.2009 beantragt oder von Amts wegen eingeleitet wurden, werden nach dem alten Recht (§§ 65 ff. FGG) zu Ende geführt. Das heißt, dass noch lange nach dem 1.9.2009 Entscheidungen nach den alten Verfahrensvorschriften erfolgen. Erkennbar wird dies im wesentlichen daran sein, dass innerhalb des Gerichtsbeschlusses[br] noch ein oder mehrere FGG-Paragraphen benannt wurden. Nach altem Recht war auch keine Rechtsmittelbelehrung nötig. Gegen solche "Alt"-Beschlüsse kann weiterhin Beschwerde nach altem Recht eingelegt werden.
- Neue Verfahren ab 01.09.2009: Verfahren, die ab dem 01.09.2009 beantragt wurden (es zählt das Datum des Antragseingangs beim Gericht), oder die ab dem 01.09.2009 von Amts wegen begonnen werden, sind nach neuem Recht (§§ 271 ff. FamFG) zu behanden. Für bereits vor dem 01.09.2009 angeordnete Betreuungen und Unterbringungen gilt das ebenfalls, da alle Angelegenheiten, die mit einem eigenen Beschluss enden, als eigene Verfahren gelten. Beispielsweise sind Erweiterungen der Aufgabenkreise, Betreuerwechsel[br], Genehmigungsanträge[br] und Anträge auf Bewilligung einer Betreuervergütung[br] solche eigenen Verfahren.
Ob die gerichtlichen Verfahren neue Aktenzeichen erhalten, ist nicht bundesweit einheitlich geklärt.
Literatur
- Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft
- Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010
- Meier-Seitz u.a.: Die FGG-Reform. Das neue Verfahrensrecht
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)