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Verfahrenspfleger

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Verfahrenspflegerbestellungen in Betreuungs- und Unter­bringungs­verfahren (2002-2013)
Hauptseite » Mensch » Verfahrenspfleger
Hauptseite » Wirtschaft » Helferinnenindustrie » Verfahrenspfleger
Verfahrenspfleger­bestellungen im regionalen Vergleich (2007)
Anteil der Rechtsanwälte unter Verfahrenspfleger nach Regionen (2008)

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.

Die Bestellung von Verfahrenspflegern ist 2008 erheblich angestiegen (2008: 98.019, 2007: 89.576) und überstieg auch die bisherige Höchstzahl 2005 (93493) deutlich. 2008 wurden in 67 % der Fälle Anwälte als Verfahrens­pfleger bestellt, in 33 % andere beruflich tätige Personen. Ehrenamtliche Verfahrens­pfleger wurden nicht gezählt. Siehe Grafiken rechts.

Aufgaben

Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in Betreuungsverfahren § 276 FamFG, in Unterbringungsverfahren § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG (Sterilisation, § 298 FamFG Sterbehilfe.

Jährlich werden ca. 90.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unter­bringungs­rechtlichen Verfahren, nicht im Kindschaftsrecht. Durch eine Änderung des FGG im Rahmen des BtG zum 01.01.1992 (Gesetz über Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wurde aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Vor Inkrafttreten des BtG war es unter anderem Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert.

Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: "Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetz­geberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen."

Nach erfolgreicher Umsetzung der FGG-Reform, wird das Gericht künftig in allen Verfahren in denen Kinder und Jugendliche betroffen sind einen eigenen Interessens­vertreter bestellen müssen. Diese Funktion im Minder­jährigen­recht heißt seit 01.09.2009 "Verfahrensbeistand".

Qualifikation

Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht. Seit dem 1. Juli 2005 können sogar Verfahrenspfleger ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahren dürfte dies in der Praxis aber illusorisch sein. Bewährt haben sich Modelle, in denen auf eine pädagogische oder psychologische Grundausbildung (meist ein Studium) juristisches Zweitstudium aufgesetzt wird. Besonders durch die, nicht ganz unkomplexen Bereiche des materiellen Familienrechts, des Sozialrechts, der verschiedenen Prozess­ordnungen (ZPO, FGG, HausratVO, etc.) ist diese Möglichkeit der Qualifikation sicher adäquat am Bedarf und der späteren Praxis orientiert. Die Bundesverbände für Verfahrenspfleger entwickeln regelmäßig Standards und einen Codex, damit insgesamt die Verfahrens­pfleger nach gleichen Grundsätzen arbeiten und eine Qualitäts­sicherung der Arbeit gegeben ist.

Ende des Verfahrens, Rechtsmittel

Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Anschließend befasst das OLG Frankfurt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht zustehen kann und den Fällen, in denen ein Recht des Betroffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen gesetzlicher Vertreter Beschwerde einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige Beschwerderecht des Verfahrenspflegers - unabhängig vom Willen des Betroffenen - hingewiesen.

Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässig, wenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde einlegen könnte. Dies kann er aber dann nicht, wenn er durch die Entscheidung nicht "beschwert" ist. So war es im entschiedenen Fall, bei dem das Betreuungsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen nicht etwa angeordnet oder genehmigt, sondern abgelehnt hatte.

Seit 1.9.2009 ist der Verfahrenspfleger bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens bestellt. Eine Neubestellung durch eine höhere Gerichtsinstanz ist daher nicht mehr nötig.

Betreuungsverfahren

§ 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:

  • wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll;
  • wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist;
  • wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 BGB) entschieden werden soll (§ 297 FamFG).
  • seit 01.09.2009 ist ein Verfahrenspfleger auch zwingend bei der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen (§ 1904 Abs. 2 BGB) zu bestellen, wenn es zu einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (§ 298 FamFG).
  • seit 26.2.2013 ist ein Verfahrenspfleger zwingend bei der Genehmigung einer Zwangsbehandlung zu bestellen (§ 312 FamFG)

Unterbringungsverfahren

Im Unterbringungsverfahren soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 70b FGG, ab 01.09.2009 § 317 FamFG).

Rechtsprechung

Vergütung

Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein Vormund vergütet, mit einem Stundensatz von zwischen 19,50 und 33,50 Euro (je nach Qualifikation) zuzügl. MWSt. Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrens­pfleger­vergütung im Rahmen der Gerichtskosten als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 2.600 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz. Die Verfahrens­pfleger­vergütung kann dem Betreuten als Teil der Gerichtskosten gem. § 93a KostO in Rechnung gestellt werden.

Rechtsprechung:

OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 33 Wx 127/08; BtPrax 2008, 219 = FamRZ 2008, 2150 = FGPrax 2008, 207 = BtMan 2008, 227 (Ls) = Rpfleger 2008, 574 = MDR 2008, 976 = NJW-RR 2009, 355 :

Ob ein in einer Unterbringungssache zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit als berufs­spezifische Dienstleistung nach dem RVG (in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB) als Aufwendungsersatz abrechnen kann, hängt nach h. M. davon ab, ob ein qualifizierter Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht hätte. Die Beurteilung, ob eine vom Betroffenen bei der Anhörung abgegebene Erklärung freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung beachtlich ist, erfordert keine anwalts­typischen besonderen Rechtskenntnisse.

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.11.2009, 4 WF 52/09: Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger kann konkludent erfolgen:

Das Gericht hat festzustellen, ob eine Pflegschaft berufsmäßig erfolgt oder nicht. Diese Feststellung soll bei der Bestellung erfolgen, kann aber auch später noch vom Beschwerde­gericht oder auch noch im Vergütungs­festsetzungs­verfahren und zudem auch für die Vergangenheit erfolgen. Es bedarf auch keiner förmlichen Feststellung. Es reicht, wenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat, wobei es auch genügt, wenn dies aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht.

LG Münster, Beschluss 5 T 153/08 vom 14.04.2008, FamRZ 2008, 1659 (Ls.)

Die Ausschlussfrist für Vergütungen eines Verfahrenspflegers beginnt jeweils tageweise mit jeder einzelnen Tätigkeit.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2012, 9 WF 209/12:

  1. Jeder Vergütungsantrag (hier: eines Verfahrenspflegers) leitet ein selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG ein.
  2. Aus dem Antrag auf Vergütungsfestsetzung muss klar hervorgehen, für welche Person und für welche konkreten, genau auf­geschlüsselten Tätigkeiten der Antrag gestellt wird.

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 543/11:

Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer freiheits­entziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.

OLG Naumburg, Bes vom 06.05.2013, 2 Wx 54/12:

Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtet, auch die Aufgaben eines Verfahrens­pflegers im nachlass­gericht­lichen Vergütungs­fest­setzungs­verfahren auszuüben, so dass ein erhöhter Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.

Info: Der neue Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält ab 1.9.2009 gem. § 158 Abs. 7 FamFG nur noch eine Pauschalvergütung von 350/550 Euro.

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

Allgemein

  • Balloff, Einordnung und Bewertung von Gerichtsgutachten und Stellungnahmen aus Sicht des Verfahrenspflegers, FPR 2006, 36
  • Bauer/Rink: Kritik des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG - 2. Teil BtPrax 1996, 158
  • Bienwald: Zur Verfahrenspflegschaft durch Mitarbeiter von Vereinen und Behörden, FamRZ 2000, 415
  • ders.: Zur Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG durch den Betroffenen, FamRZ 2003, 1277
  • ders.: Zu Auftrag und Interessenlage eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen; Rpfleger 2012, 309
  • ders.: Eiune rechtsgrundlose Bestellung von Verfahrenspflegern zur Entlastung der Betreuungsgerichte; Rpfl_Studhefte 2013, 4
  • Donner: Der Verfahrenspfleger von des Betreuers Gnaden?, BtPrax 1994, 10
  • Drehtweg: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsverfahren; BtPrax 2006, 17
  • Grell: Qualifikation des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1993, 321
  • Hannemann/Kunkel: Der Verfahrenspfleger - das "unbekannte Wesen"; FamRZ 2004, 1833
  • Harm: Rechtsstellung, Rechtsmacht und Aufgaben des Verfahrenspflegers, BtPrax 2012, 189
  • Heistermann: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsrecht - ein Fall für den Rechtsanwalt?, DAVorm 1998, 287
  • Kirschbaum: Die Bedeutung von Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2006, 21 (PDF)
  • Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
  • Koritz: Der Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren nach § 1631b BGB - das Spannungsfeld zwischen einer Bestellung nach § 50 und § 70b FGG, FPR 2006, 42
  • Koritz: Vom Verfahrenspfleger zum Verfahrensbeistand - wird nun alles gut? FPR 2009, 331
  • Leeb/Weber: Patient wieder Willen; BtPrax 2013, 95
  • Menne: Der Verfahrensbeistand im neuen FamFG, ZKJ 2009, 68
  • Menne: Zum berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrensbeistandes, FamRZ 2012, 1356
  • Pohl: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 1992, 19 und 56
  • Rausch: Das Verfahren in Betreuungssachen, Rechtspflegerstudienhefte 1991, 129
  • Rogalla: Mehr Rechtsschutz durch den Verfahrenspfleger, BtPrax 1993, 146 (PDF)
  • dies.: Die Verfahrenspflegerin - eine Identitätskrise im Verlauf, Probleme der Verfahrenspflegschaft im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, RuP 1996, 130
  • Schmidl: Die Bindungswirkung der Patientenverfügung für Verfahrenspfleger und Verfahrensbevollmächtigte; ZErb 2005, 82
  • Schumacher: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 1991, 270
  • Ständeke-Otto: Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger (Stellungnahme zu Pohl, BtPrax 1992, 56), BtPrax 1993, 16
  • Walther: Betreuungsbehörde und Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2004, 225
  • Wielgoss: Der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger, JurBüro 2004, 71
  • Zimmermann: Ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers anfechtbar? FamRZ 1994, 286

Verfahrenspflegervergütung

  • Bach: Zur Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes, JurBüro 1993, 264
  • Bienwald: Zur Vergütung des Verfahrenspflegers; FamRZ 2005, 392
  • Blumental: Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, JurBüro 1998, 509
  • Keuter: Haftet der Verfahrensbeistand für Dolmetscherkosten? FamRZ 2014, 1971
  • Kirsch: Die Vergütung des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1992, 379
  • Klüsener: Die Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger, Rpfleger 1992, 466
  • Knieper: Neue Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, JurBüro 1998, 289
  • Menne: Neues FamFG: Zur pauschalisierten Entschädigung des Verfahrensbeistands im kommenden Recht, ZKJ 2008, 461
  • Menne: Ausschlussfrist bei Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers; ZKJ 2008, 114
  • Müller: Zur Frage des Vergütungsanspruchs eines Vereins für die Tätigkeit eines als Pfleger bestellten Mitarbeiters; ZKJ 2007, 449
  • Schlöpke: Vergütung von Verfahrenspflegern in Unterbringungssachen; Rpfleger 1993, 435
  • Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
  • Spanl: Erwiderung zu Wesche (Rpfleger 1992, 377), Rpfleger 1992 378
  • Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistand; NJW 2013, 2491
  • Wesche: Vergütungsbetreuer oder Verfahrenspfleger? Rpfleger 1992, 377
  • Zimmermann: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776

Netzverweise


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Verfahrenspfleger (15. März 2015) aus der freien Enzyklopädie Online-Lexikon Betreuungsrecht. Der Online-Lexikon Betreuungsrecht-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Online-Lexikon Betreuungsrecht ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Verfahrenspfleger (28. Juli 2006) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.