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Sorgerecht

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Sorgerecht zwischen Tür und Angel: "Dein Vater will dich sehen!"

Der Begriff Sorgerecht bezeichnet ein rechtliches Konstrukt, um Eltern - die eine natürliche Pflicht dem Nachwuchs gegenüber haben - gegenseitig ausspielen zu können. Die Fragestellung "Wem nutzt es?" zeigt in der Beantwortung: einer unter­beschäftigten Justiz, profitgierigen Rechtsanwälten und einem machthungrigen Staat."[1]

Elterliche Sorge und Staat

Elterliche Sorge (eigentlich Elterliche Gewalt[2]) ist mehr eine Frage elterlicher Verantwortung und Liebe als eine Frage des Rechts. Die allermeisten Eltern sind bereit, weit mehr für ihre Kinder zu tun, als was sich in gesetzliche Vorschriften fassen ließe, und das auch nach einer Scheidung oder Trennung. Der Gesetzgeber kann lediglich Minimal­anforderungen bezüglich der elterlichen Verantwortung erlassen, auf die das Kind dann einen Rechts­anspruch hat und über deren Einhaltung die staatliche Gemeinschaft wacht, laut Artikel 6 des Grundgesetzes.

Der Staat kann den Kindern mit all seinen Gesetzen, seiner Bürokratie, den Jugend­ämtern, den Familiengerichten mit seinen garantierten Mindest­standards nur erbärmlich wenig bieten, er kann den Kindern durch die grassierende Familienzerstörung aber sehr, sehr viel nehmen.

Rechtliches Chaos

Damit die BRD die UN-Kinder­rechts­konvention[wp] im Bereich Sorgerecht anerkennen kann, wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) eingeführt. Alle wichtigen Teile des Sorgerechts wurden in das ABR überführt. Das Sorgerecht (als de facto leere Hülle) verblieb als Alibi gegenüber der UN-Kinder­rechts­konvention.

Zitat: «Das Sorgerecht ist nur eine leere Hülle mit Alibi-Charakter.»

Letzteres gilt insbesondere für das so genannte "gemeinsame" Sorgerecht bei verheirateten Paaren.

Noch sehr viel schlechter ist die Lage von Vätern, die mit der Kindsmutter nicht verheiratet sind bzw. waren. Für den Paragraph 1626a im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde keine rechtliche Krücke gefunden. Selbst im Mutterkult erscheint er als Benachteiligung nicht­ehelicher Väter, indem er ihnen das Sorgerecht für ihre Kinder nur dann zugesteht, wenn die Mutter damit einverstanden ist.

Egal ob mit oder ohne Trauschein wird es Vätern grundsätzlich verwehrt, Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen. Als Zahlesel werden sie nicht nur geduldet, sondern mit Androhung von Haft gefordert. Insofern sind sie nur Väter von Mutters Gnaden und können bei Konflikten leicht ausgegrenzt werden. Ihre Rolle als Mensch wird auf die Funktion eines Zahlers von Bar­unterhalt reduziert. Das Leisten von Natural­unterhalt - so heißt im Juristen­deutsch die persönliche Erziehung, Betreuung, Versorgung und Förderung von Kindern - wird ihnen nicht zugebilligt.

Zitat: «Väter sind keine Geldautomaten, sondern Menschen!»

"Ein guter Vater ist ein Vater, der zahlt" als Offenbarungseid der menschlichen Gesellschaft.

"Ohne Umgang kein Unterhalt" ist eine funktionale Forderung. Wenn das Rechtssystem in der Lage ist, Umgang durchzusetzen, wird Unterhalt bezahlt.

Zur rechtlichen Stellung unverheirateter Väter

Im Falle nicht verheirateter Väter bezweifelt die staatliche Bürokratie grundsätzlich deren Fähigkeit zur Übernahme des Sorgerechts und verweigert es ihnen damit.

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts[3] zum Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder spricht Kindern aus nicht­ehelichen Beziehungen generell den Müttern zu und stellt damit die Gleich­wertigkeit beider Elternteile in Abrede.

In einem anderen, konkreten Streitfall hatte der nicht verheiratete Vater noch während der nicht geplanten Schwangerschaft die Vaterschaft anerkannt und sich seit der Geburt um regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn bemüht. Die psychisch kranke Mutter konnte und wollte sich nicht um das Kind kümmern. Dem Vater wurde trotzdem das Sorgerecht abgesprochen, unter anderem mit dem Argument, er habe keinerlei Erfahrung im Umgang mit Säuglingen. Das Sorgerecht blieb bei der Mutter, der Junge kam in eine Pflegefamilie.

Wegen der Krankheit der Mutter stellte das zuständige Familiengericht schließlich fest, dass das Sorgerecht der Mutter ruht. Der Vater wollte erneut Verantwortung für das Kind und die Sorge übernehmen. Das Amtsgericht Überlingen wies ihn immer noch ab. Mit Beschluss vom 8. März 2012 gab das OLG Karlsruhe dem Vater schließlich recht. Es übertrug ihm das alleinige Sorgerecht für den mittlerweile fünfjährigen (!) Sohn.

Zur Begründung verwies das OLG auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09). Danach gehe das Sorgerecht der Eltern einer Pflegefamilie vor. Scheide die Mutter aus, stehe das Sorgerecht daher dem Vater zu, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.[4] Warum diese natürliche und leicht einleuchtende Entscheidung nicht gleich erfolgte, kann aus Justizkreisen niemand erklären.

Sorgerecht für alle

Nach der so genannten "Ehe für alle" kommt nun das "Sorgerecht für alle". Die Tageszeitung schreibt:

Zitat: «Es ist nicht weniger als eine kleine Revolution, auf die sich SPD, Grüne und FDP in ihrem Koalitionsvertrag verständigt haben. Das Familienrecht soll an eine vielerorts längst gelebte Praxis angepasst werden. Eltern sollen auch zu dritt oder zu viert Verantwortung für ihre Kinder übernehmen können. Und das soll für alle denkbaren Konstellationen gelten. Sogar für Heteros!

Dass die Ampel die Diskriminierung lesbischer Mütter, die derzeit erst ein von ihrer Ehepartnerin geborenes Kind adoptieren müssen, abschaffen würde, hatte man erwarten können. Wenn ein Kind in die Ehe zweier Frauen geboren wird, sind automatisch beide rechtlich Mütter des Kindes, heißt es nun in schöner Klarheit im Koalitionsvertrag.»[5]

WikiMANNia: «Es zeigt die Verlogenheit und Doppelmoral in Deutschland auf: Väter dürfen gerne benachteiligt werden oder sogar vollkommen aus dem Leben ihrer Kinder verbannt werden. Wenn es aber um die Lebens­abschnitts­gefährtin einer lesbischen Mutter geht, dann ist mindestens eine kleine Revolution fällig.

Man mache sich klar, dass der deutsche Staat oftmals schon damit überfordert ist, das Sorgerecht bei zwei Eltern (Mutter und Vater) gedeihlich zu regeln. Jetzt versteigt man sich in der Hybris, dass es bis zu vier (gleich­berechtigten?) Elternteilen geben soll. Es wird spannend zu beobachten sein, wie Familiengerichte urteilen und Unterhalts­pflichten und Umgangsrechte verteilen wird. Ob das alles dem Kindeswohl dienlich ist, darf bezweifelt werden.»

Soziale Elternschaft

Das rechtliche Chaos wird noch weiter vergrößert. Während die biologischen Väter im deutschen Familienrecht schon sehr weitgehend entsorgt sind, drohen die biologischen Mütter nun diesen Weg in die Bedeutungs­losigkeit zu folgen. Bündnis 90/Die Grünen plant "mehr Rechts­sicherheit und Anerkennung für die Leistung sozialer Eltern". Dazu heißt es:

Die Pluralität von Lebenssituationen, von der Patchwork- bis zur Regenbogenfamilie, erfordert neue Regelungen im Familienrecht. Denn in einer wachsenden Zahl von Familien sind einzelne Familien­mitglieder in einer eltern­ähnlichen Rolle; sie sind aber nicht Elternteile im biologischen oder rechtlichen Sinn. Viele Kinder und Jugendliche entwickeln im Laufe ihrer Erziehung enge soziale Beziehungen zu diesen Bezugs­personen, die für sie elterliche Verantwortung übernehmen. Viele dieser Eltern-Kind-Beziehungen dienen dem Kindeswohl: Soziale Eltern helfen bei der Betreuung und Erziehung, sichern den materiellen Unterhalt und stellen Vorbilder und Wegbegleiter dar. Kinder brauchen stabile Beziehungen zu diesen Bezugspersonen. Für Kinder ist das (bluts-)verwandtschaftliche Verhältnis nachrangig. Entscheidender ist die Stabilität dieser Beziehungen. Diese wollen wir unterstützen.
Der Rechtsrahmen in Deutschland kennt Formen der sozialen Eltern-Kind-Beziehungen kaum. Rechtlich gesehen sind soziale Eltern praktisch Außenstehende für ihr Kind. Im Kindergarten, in der Schule oder beim Arzt - soziale Eltern dürfen auch nach lang­jähriger Übernahme von Verantwortung keine Entscheidungen für ihre sozialen Kinder treffen.
Die grüne Bundestagsfraktion will die Rahmen­bedingungen für soziale Elternteile und die Kinder verbessern. Sie hat dazu ein neues Rechtsinstitut entwickelt: Die elterliche Mitverantwortung für soziale Elternteile.
Dieses Konzept beinhaltet im Einzelnen:
  • Elterliche Verantwortung auf soziale Elternteile ausweiten. Die elterliche Mitverantwortung umfasst neben den Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens auch Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, z. B. Bildung, medizinische Versorgung, Mitnahme des Kindes ins Ausland oder die Vertretung gegenüber Schulen und Behörden. Hiervon ausgenommen sind die Bestimmung des Vor- und Familien­namens, die religiöse Erziehung und die Bestimmung des Aufenthalts- und Wohnorts. Umfasst sind aber auch eine Verbleibens­anordnung im Falle einer schweren Krankheit oder des Todes des rechtlichen Elternteils und ein Zeugnis­verweigerungs­recht.
    Die elterliche Mitverantwortung kann vom Jugendamt auf soziale Eltern übertragen werden, wenn alle sorge­berechtigten Eltern einverstanden sind. So kann auch davon ausgegangen werden, dass die Ausweitung der Verantwortung dem Kindeswohl entspricht.
  • Die sozialen und die sorgeberechtigten Elternteile sollen die elterliche Verantwortung gemeinsam ausüben. Nur bei nicht aufzulösenden Meinungsverschiedenheiten überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die jeweilige Entscheidung einem der Elternteile.
  • Da zu dem Recht und der Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes gehört, "für einen angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen", werden soziale Eltern auch zum Unterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet. Um dabei eine Diskriminierung der leiblichen gegenüber den sozialen Eltern zu verhindern, muss die Unterhalts­pflicht der sozialen Eltern der Unterhalts­pflicht der leiblichen Eltern grundsätzlich entsprechen.[6][7]
Zitat: «Das ist der Angriff auf die gesamte Elternschaft. Die "soziologische Funktion" wird eines Tages der Staat übernehmen. Dann sind die Väter längst draußen, nur die Mütter fliegen noch hinterher.» - WGvdL-Forum[8]
Zitat: «Das ist doch seit langem absehbar. Die "soziale Elternschaft" ist ein terminus technicus, der den Übergang von der natürlichen Elternschaft, in der alle Aspekte von Elternschaft zusammen­fallen, in voneinander trennbare Teile ermöglicht. Was man dann mit diesen tut und wie man sie verwaltet, ist dabei immer verhandelbar (und das heißt in Deutschland: diktierbar). Der Staat entscheidet bereits in einer Anzahl von Fällen, was "am besten für das Kind ist". Biologische Elternschaft wird ja kontinuierlich als unwesentlicher als die soziale Elternschaft behauptet. Das lässt sich sicher noch weiter aufspalten, aber der Punkt ist, dass in einer rein materiell verstandenen Nutzen­optimierungs­rechnung kein Mensch dem Staat mit seinen milliarden­schweren Hilfs­institutionen das Wasser reichen kann. Ist nur noch eine Frage der Zeit, bis einer auf diese Idee kommt und die Eignung des Staates zur Erziehung als generell höherwertig einstuft.» - WGvdL-Forum[9]
Zitat: «IEs wird noch einen Zwischenschritt geben: Dass ein sozialer Vater Unterhalt zahlen muss; und zwar zusätzlich zum Unterhalt des biologischen Vaters. Wo der Staat Geld holen könnte, wird er es tun.» - WGvdL-Forum[10]
Zitat: «"Soziale Elternschaft stärken" klingt halt positiver als "(bluts-)verwandt­schaftliche Elternschaft schwächen", aber genau darauf läuft das hinaus. Der Satz "Die Pluralität von Lebens­situationen, von der Patchwork- bis zur Regen­bogen­familie, erfordert neue Regelungen im Familienrecht." zeigt an, wozu sie die "Pluralität der Lebens­formen" brauchen, nämlich um neue staatliche Regelungen im Familienrecht legitimieren zu können. Allein­erziehende Mütter und homosexuelle Paare sind nur die Nützlichen Idioten der Familienzerstörer.
Verräterisch ist die Sprache dort, wo mit Jugendamt und Familiengericht der Ordnungs­anspruch des Staates für private Angelegenheiten benannt wird. "Soziale Elternschaft" ist eine weitere Masche, die Stellung der natürlichen Eltern zu unterminieren und weiter zu schwächen. Irgendwann wird man sie (mit Hinweis auf das "Kindeswohl" selbstverständlich) ganz hinweg komplimentieren. In den staatlichen Kinderdepots stehen ja bereits die unter staatlicher Kontrolle stehenden Lohn­erzieher parat, die Rolle der natürlichen Eltern zu übernehmen. Die Infrastruktur dafür, die Reste der Familien­strukturen gänzlich zu zerschlagen, wird ja gerade flächen­deckend aufgebaut.
Bezeichnend ist auch, dass das Unterhaltsmaximierungsprinzip weiter ausgeweitet werden soll.» - WGvdL-Forum[11]

Rechtliche Willkür

"Sehen Sie zu, daß Sie die Kinder besitzen. Dann muß Ihr Mann für alles bezahlen."

Diesen Rat erteilen Rechtsanwälte den trennungs­willigen Frauen seit der Familienrechtsreform 1976. Diese Erkenntnis beschrieb Joachim Wiesner 1985 in seinem Essay "Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat".[12] Die faktische Verfügungs­gewalt der Mutter über das Kind legitimiert in den Augen des Familienrichters, das Sorgerecht "vorläufig" der Frau zu übertragen. Später wird der Familien­richter ein Schein­verfahren durchführen, um Rechts­staatlichkeit zu simulieren. Dann wird das Kind der Mutter endgültig zugesprochen und zwar lediglich deshalb, weil es sich schon bei ihr befand.[13] Das administrative System versucht sich von legitimatorischen Problemen des politischen Systems künstlich zu distanzieren, indem es die Strategie des Schein­verfahrens anwendet. Dabei wird dem prinzipiellen Handlungsziel durch Personalisierung von Sachfragen, symbolischen Gebrauch von Anhörungs­verfahren, Sachverständigen­gutachten, juristischen Beschwörungs­formeln usw. der Schein des individuellen Falles gegeben.[14]

England

Im englischen "Children Act" wird seit 1989 nach der Scheidung auf eine spezielle Anordnung zum Sorgerecht verzichtet, die "Verantwortung beider Elternteile" bleibt bestehen.[15][16][17]

Frankreich

Seit 1993 gilt auch in Frankreich die gemeinsame Ausübung der "autorité parentale" als Grundregel.[15][18]

Scheidungsindustrie

Geschäftsmodell

Die Scheidungsindustrie verdient gut an der Familienzerstörung. Ein Geschäftsmodell dafür wird von Rainer Schnittka am Beispiel Berlin vorgestellt.[19]

Kritik an der deutschen Sorgerechtspraxis:

Mutter bekommt alleiniges Sorgerecht
Vater darf Antrag stellen (Mit Anwalt, auf seine Kosten)
Mutter redet nicht mehr mit Vater
Vater darf Antrag stellen (Mit Anwalt, auf seine Kosten)
Mutter gibt Kind nicht zum Vater
Vater darf Antrag stellen (Mit Anwalt, auf seine Kosten)
Gericht sagt dann: Die Eltern sind so zerstritten, der Umgang und das gemeinsame Sorgerecht gefährden das Kindeswohl.
Fazit: Mutter bekommt alleiniges Sorgerecht

Der Vater könnte viel Geld und Nerven sparen, wenn er sich damit gleich abfindet.[20]

Nach dem Willen der Politiker, auch der konservativen, soll sich an dieser Praxis auch nichts ändern. Beispielhaft sei aus einer Antwort des CDU-Politikers Norbert Geis zitiert:

  1. Der Begriff "Sorgerecht" ist keine leere Worthülse.
  2. Unterhalt ist eine regelmäßige Geldleistung zur Deckung des Lebensbedarfs. Unterhalt ist also an den Lebensbedarf gekoppelt und nicht an den Umgang. Dabei soll es auch bleiben.[21]

Folgen

Fatal ist dabei, dass daran ja genau der familien­rechtliche Status Quo (Kindeswohl­orientierung) aufgehangen wird, die u. a. aus nachfolgenden Gründen, eine gemeinsame Sorge ablehnt:

  • Vermutung, dass gegen den Willen eines Elternteils erzwungenes gemeinsames Sorgerecht regelmäßig mehr Nach- als Vorteile hat - vor allem bei Elternstreit.
  • Vermutung, dass bei Uneinigkeit der Eltern die Mutter eine enge Beziehung zum Kind hat (mit Hinweis auf § 1626a Absatz 2 BGB).
  • Vermutung, dass es bei einem Zusammenleben der Eltern in der Regel zur Abgabe von gemeinsamen Sorge­erklärungen kommt.
  • Vermutung, dass die Mutter bei einem Zusammen­leben der Eltern und Verweigerung der Sorge­erklärung "schwer­wiegende und kindeswohl­orientierte Gründe" hat.
  • Vermutung, dass nach einer Eltern­trennung keine Kooperations­fähigkeit mehr besteht.
  • Vermutung, dass sich verheiratete Eltern bei der Heirat Kooperation betreffend die Kinder versprechen.

Alle diese Vermutungen seien nichts anderes als "morsche Holz­pfeiler" und im Zweifel in mehrfacher Hinsicht widerlegbar. Zur Überprüfung dieser Vermutungen wurde ein Auftrag an den Gesetzgeber gegeben (schon 2003), der bis heute nicht ausgeführt wurde.

Zitat: «Wir haben eine Ein-Eltern-Familie mit Kindern, die wie Untertanen in einer Diktatur leben, denen man das Recht, eine zweite Instanz anzurufen, genommen hat.» - Bernhard Lassahn[22]
Zitat: «Eine Frau hat einen Liebhaber, aber keinen Führerschein. Ergo fährt ihr Mann sie zum Liebhaber, bleibt dort zwei Stunden im Wagen sitzen und wartet, bis sie fertig ist. Dann fährt er sie wieder heim. Dieser Mann hat die beiden Kinder in den ersten sechs Jahren aufgezogen, da er als Lehrer eine Halbtags­stelle hat, während seine Frau ganztags arbeitet. Eine Entscheidung, die beide gemeinsam getroffen haben. Doch bei drei seiner Kollegen von ihm passiert das, wovor er sich fürchtet: Obwohl sie - wie er selbst - die meiste Erziehungs­arbeit leisten, werden die Kinder den jeweiligen Frauen zugesprochen. Dieser Mann, der eine alleinstehende Mutter hat, um die er sich kümmert, sieht keine andere Alternative als das zu tun, was seine Frau will. Zumal er seine Kinder um keinen Preis verlieren will.» - Astrid von Friesen[23]
Zitat: «Jugendämter und Familiengerichte werden in Scheidungs­verfahren immer wieder damit konfrontiert, dass sich ein Elternteil kooperativ im Sinne einer friedlichen Lösung verhält und der andere, meistens derjenige, der sich bereits als Sieger fühlt, die härtere Gangart mit dem Ziel "Ich will gewinnen" favorisiert.
Die Praxis der Rechtsprechung beweist leider, dass der Elternteil besser dran ist, der die extremere Position einnimmt und den längeren Atem hat. Im Klartext gesprochen: Derjenige Elternteil, der "nein" sagt zur Beratung, der "nein" sagt zur gemeinsamen Options­entwicklung, der letztendlich auch "nein" sagt und mit dem Kopf schüttelt, wenn es um gemeinsame Eltern­verantwortung, um den Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung zum getrennt­lebenden Elternteil geht, dieser Elternteil bekommt in der Regel zur Belohnung für seine Gewinner-Verlierer-Strategie das alleinige Sorgerecht übertragen.
Dabei wissen die professionellen Scheidungs­begleiter, dass ein Machteingriff durch das Gericht, der zum "Rausschmiss" eines Elternteils führt und dadurch die Sieger­position des anderen bestärkt, konflikt­verschärfend wirkt. So eine Entscheidung berücksichtigt weder Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen noch sichert sie das Kindeswohl. Es ist eine Entscheidung, die absolut erwachsenen­orientiert ist, die das Positions­gerangel und den Kampf eines Elternteils unterstützt und bestätigt und damit die zukünftige kooperative Eltern­beziehung im Interesse des Kindes unmöglich macht.
Das Macht­ungleich­gewicht wird mit Hilfe einer gerichtlichen Entscheidung verstärkt, und der Machtkampf wird mit verheerenden Folgen für alle Beteiligten, insbesondere jedoch für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, weitergeführt, in der Regel mit verschärften Methoden. Die Unberechenbarkeit des Verhaltens des Sorgerechts­inhabers nimmt immens zu, das Macht-Ohnmachts-Gefälle ist perfekt. Die Machtinstanz "Sorgerechts­besitzer" kann aufgrund ihrer Macht­überlegenvheit ihre Maßnahmen gegen den Willen des "Nicht­sorgerechts­besitzers" durchsetzen. [...]
Und die Praxis­erfahrungen zeigen eindeutig, dass wesentlich mehr Mütter die Köpfe schütteln und "nein" sagen als Väter.» - Christine Knappert[24]

Gewinner und Verlierer

Familienrichter unterteilen Eltern häufig in Gewinner und Verlierer und sprechen das Kind nur einem Elternteil zu, weil sie das für eine eindeutige und dauerhafte Lösung halten. Psychologie-Professor und Familien­rechts­gutachter Uwe Jopt beklagt: "Doch ein Urteil, das für Kinder den Verlust eines Elternteils bedeutet, ist kein Schlussstrich, wie heute immer noch etliche Richter wie auch Gutachter glauben." Der Streit geht damit meist erst richtig los und verletzt die kindliche Psyche oft noch mehr, mit fatalen Auswirkungen.

Etwa 150.000 minderjährige Kinder erleben jedes Jahr, dass sich ihre Eltern scheiden lassen. Psychologen sind sich darüber einig, dass dieser emotionale Super-GAU besser abgemildert wird, wenn das geschiedene Paar sich weiter die elterliche Sorge teilt, das Kind also weiterhin Kontakt zu beiden Elternteilen hat.[25]

Studien

In einer Studie wurden die Ergebnisse einer Internet-Befragung veröffentlicht, die der Väteraufbruch für Kinder e.V. vom 21. Januar 2007 bis zum 18. Mai 2008 zum Thema "Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern" durchgeführt hat.[26]

Prof. Dr. jur. Roland Proksch: Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts[27][28]

Ein zentrales Ergebnis der Studie des Deutsche Jugendinstituts, und das deckt sich mit den Befunden der quantitativen Studie der Ludwig-Maximilian Universität (LMU), ist, dass es keinen Unterschied zwischen den verheirateten und den unverheirateten Eltern gibt, insbesondere, wenn diese zusammenleben.[29]

Erkenntnisse aus der Familienforschung bestätigen, dass Kinder in aller Regel zu beiden Elternteilen eine enge Beziehung wünschen.[30]

Problematik staatlicher Sorgerechtsentscheidungen

Zitat: «Das Studium aller erreichbaren Quellen richterlicher Sorgerechts­entscheidungen in der BRD zeigt, dass nicht die erzieherische Eignung zum Alleinerziehen nach objektiven Kriterien entscheidungs­relevant ist, sondern umgekehrt gerade jene Erziehungs­muster ich-schwacher, autoritärer Basis­persönlichkeiten.

Da in Deutschland überwiegend bis ausschließlich Personen aus der Organisations­form Bürokratie mit Fragen der Sorgerechts­entscheidung befasst sind, hat das in der bürokratie­spezifischen Basis­persönlichkeit erzieherisch internalisierte Ideal kindlicher Entwicklung Priorität, das über "Befehl" und "Gehorsam" die lenkbare und in die Organisationsform Bürokratie reibungslos einpassbare Persönlichkeit programmiert. Die gerichtliche Sorgerechts­praxis in der BRD ist insoweit ein Rekrutierungs­feld der Bürokratie und deren eigenem Nachwuchs. Da das angstfrei zur "selbst­verantwortlichen Persönlichkeit" erzogene Kind nicht in die auf Befehl und Gehorsam basierende Organisations­form Bürokratie und in die zugehörige lebens­lange Betreuungs­bedürftigkeit durch die "institutionalisierte Übermutter" (Bürokratie) passt, kann nach dem Verständnis des in der BRD mit Sorge­rechts­fragen befassten Personen­kreises aus der Bürokratie naturgemäß nur die erkennbar neurotisierende Erziehung Priorität haben vor partnerschaftlicher Erziehung zur selbst­verantwortlichen Persönlichkeit.

Aus der Unrechts­konstellation des Ausschlusses eines Elternteils von der Teilhabe am Sorgerecht resultieren in der BRD "mehr Scheidungstote als Verkehrstote!" (13.924 Suizide in der BRD 1990) Die Regierung der BRD verschleiert diesen in staatlicher Regie erzeugten Sachverhalt. Mit Ausnahme des "Alters" lassen sich sämtliche von der Regierung der BRD aufgeführten Suizid­ursachen aus den Menschen­rechts­verletzungen und der Kindes­miss­handlung in der BRD in Staatsregie ableiten. An die Stelle der Rechtlosigkeit des Juden im Nationalsozialismus ist in der BRD die des Mannes und Vaters im elterlichen Sorgerecht getreten. Im NS-Staat wurden jüdischen Adoptiveltern, die "arische" Kinder adoptiert hatten, diese abgenommen, die Adoptiv­eltern blieben aber unterhalts­pflichtig.»[31]

Konkurrierende Sorgerechtsanträge

Neben berufstypischen kontraproduktiven Leistungen von Familienrechts­anwälten wie der Anhäufung von Aktenzeichen, beispielsweise durch Begleitung eines Hauptverfahrens durch ein völlig unnötiges eA-Verfahren aus finanziellen Gründen, gibt es einen Kardinalfehler, den ein Fachanwält kennen muss und trotzdem immer wieder macht. Es ist die Antwort des Vaters auf die Beantragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes (ABR) oder auch der gesamten elterlichen Sorge durch die Mutter.

Ein weiterer, typischer Fall ist die Beantragung der alleinigen Sorge bzw. des alleinigen Aufenthalts­bestimmungs­rechtes des Vaters als Antwort auf den Entzug des Kindes durch die Mutter.

Ich habe bisher keine einzige angemessene Reaktion eines Fachanwälts für Familienrecht daraufhin erlebt.

Anwälte erklären dem Vater in diesem Fall immer, dass er mit demselben Allein­verfügungs­anspruch reagieren müsse und nötigen ihn damit in ein konkurrierendes Sorgeverfahren, obwohl sie genau wissen, dass dieses für den Vater (mangels fehlender Körbchengröße) in über 90 Prozent aller Fälle verloren geht.

Warum?

In einem System von mütter­zentriertem Residenzmodell mit sanktionsloser Missbrauchs­option für die Mutter bekommt eine Mutter nur dann ihr Kind genommen, wenn sie täglich stinkbesoffen ihr Kind auf offener Straße verprügelt oder einen gleichwertigen Fehler begeht.

Warum treibt ein Rechtsanwält den Vater in ein konkurrierendes ABR-Verfahren, obwohl er beispielsweise weiß, dass das Kind bei der Mutter bleiben wird, weil diese es beispielsweise nach ihren Angaben angeblich noch stillt - egal, wie alt es ist?

Was folgt?

Da die Eltern beide erklären, dass eine gemeinsame Sorge nicht mehr möglich ist, kann das Gericht nur noch wählen, wem es die Alleinige Sorge überträgt. Und in diesem Fall gewinnt in einem System von mütter­zentriertem Residenzmodell regelmäßig die Mutter. Ausnahmen davon sind selten.

Das weiß der Anwält aber schon vorher.

Warum macht er es dann trotzdem? Um den Vater auszuschalten?

Nach solchen verlorenen Verfahren müsste der Vater regelmäßig seinen Anwalt verklagen. Schließlich liegt eine klare und vermeidbare Fehlleistung in der Beratung vor.

Der drohende Verlust des Sorgerechtes oder des ABR ist nur dadurch zu verhindern, dass der Vater erklärt, warum die volle Gemeinsame Sorge die richtige Lösung ist.

Je nachdem muss er dem Hauptaufenthalt (Residenz) des Kindes bei der Mutter zustimmen.

Damit hat er sein ABR im Interesse der Mutter genutzt und diese hat kein Rechts­schutz­bedürfnis mehr, dem Vater das Recht entziehen lassen zu müssen.

In der Folge kann er dann aber beispielsweise einem Umzug der Mutter widersprechen, was er ohne ABR nicht kann.

Im Fall binationaler Elternschaft plädiere ich grundsätzlich für das gemeinsame ABR als Mindest­zugeständnis beider Eltern an den jeweils anderen Elternteil und als Signal, das gemeinsame Kind nie ins Ausland entführen zu wollen.

Das müsste in einem inzwischen multi­ethnischen Deutschland eigentlich als Selbstverständlichkeit angesehen werden, ist aber familien­rechtlich Neuland, weil immer noch die Herrschafts­dominanz der Mutter alle Vorgänge in der deutschen Familienrechts­praxis bestimmt.

Ich durfte inzwischen erleben, dass ein Richter bei konkurrierenden Sorgerechts­anträgen die Antragslage einfach übersah, allein an eine gute Lösung dachte und diese auch umsetzte. Das ist reine Glückssache, wenn der Richter besser ist als alle anderen. In den meisten Fällen werden konkurrierende Sorgerechts­anträge allein dazu benutzt, Väter auszuschalten.

Und wenn wir schon bei Fehlern von Anwälten sind: Heute erreichte mich der Antrag einer Anwältin auf Ordnungsgeld. Darin ist zu lesen:

Zitat: «Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein der Höhe nach vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von mindesten 5.000 Euro zu verhängen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzuordnen für den Fall, dass weiterhin ein Umgangsrecht des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter Clara geboren am 03.10.2006, durch die Antragsgegnerin weiterhin nicht durchgeführt wird.»

Diese Anwältin hat nicht verstanden, dass es seit dem 01.09.2009 die auf Fehler in der Zukunft gerichteten Zwangsmittel nicht mehr gibt und dass die (kürzlich) gemachten Fehler der Gegenseite klar beschrieben werden müssen, um die vorher angedrohten Ordnungsmittel festzusetzen.

Es gibt auch Anwälten, die beispielsweise von Anträgen auf ein Vermittlungs­verfahren (§ 165 FamFG) oder auf Erörterung einer Kindeswohlgefährdung (§ 157 FamFG) noch nie was gehört haben.

Aber - solange auch unwissende Anwälte noch zahlende Mandaten finden, leben sie sorglos…


Nachtrag vom 04.11.2018

Mail an einen betroffenen Vater

Dein neuer Fall ist typisch:

  • Der Gewaltvorwurf gegen Dich wird durch einen Aufenthalt der Mutter im Frauenhaus bestätigt (so wird das im Verfahren gewertet - die "autonome" Frauenhaus­szene wurde extra geschaffen, um in einem rechtsfreien Raum eine Parallelgesellschaft aufzubauen, in der Frauen bevorzugt werden)
  • Die Mutter hat die Sorge auf sich beantragt
  • Du (Deine Anwältin) bist in die Falle gegangen und hast einen konkurrierenden Sorgeantrag gestellt. Das ist der Hauptfehler von Anwälten im Familienrecht. Obwohl sie wissen, dass das zu über 90 Prozent für ihren Mandanten schief geht, machen sie das trotzdem. Ich verstehe das nicht - erlebe das aber immer wieder.
  • Der Rest ist in Deutschland übliches Programm. Und da Dein Fall im tiefen Bayern spielt, gehört der Rest zum kulturellen Brauchtum: Der Vater wird wie eine Weißwurst abgekocht. Er darf in der Familie nach außen den Helden spielen. Sobald aber die Mutter nicht mehr mitmachen will, ist er der allein Schuldige.
  • Die Mutter ist mit dem Kleinkind weggezogen und hat die Allein­entscheidung über die Einschulung im Kindergarten an ihrem neuen Wohnort beantragt. Die Richterin hat ohne Verhandlung für die Mutter entschieden. Diese Entscheidung in der KiTa-Sache hat gezeigt, wie es weiter gehen wird. Ich sehe keine Chance mehr.
  • Einen Angriff auf die mütterliche Verfügungsmacht über das Kind kann ein in Deutschland immer als unbedeutend angesehener Vater nur dann wagen, wenn er vom Jugendamt dazu aufgefordert wird und wenn der Verfahrensbeistand mitspielt. Ansonsten verliert der Vater dabei alles.
  • Das weiß die Anwältin. Und trotzdem spielt sie dieses Spiel. Ich erkenne das als Mandantenverrat[wp]. Warum nimmt sie ihre Professionalität nicht zusammen und erklärt Dir, warum das gefährlich ist? Warum spielt sie Russisch Roulette mit Deinem Sorgerecht? Und beim Russischen Roulette gehe ich davon aus, dass eine 50/50-Chance bestehen würde, die es aber für Väter im so genannten Familienrecht nicht gibt. Du zockst als Vater allgemein mit weniger als zehn Prozent Chance und in Deinem Fall bist Du nahezu chancenlos.
Franzjörg Krieg[32]

Beispiele

München: Lieber das Kind in den Luxusknast zu der Mutter, als dem Vater das Sorgerecht zu geben

"Sehen Sie zu, daß Sie die Kinder besitzen. Dann muß Ihr Mann für alles bezahlen."

Dieser anwaltliche Rat wird nach Angaben von Joachim Wiesner seit der Familienrechtsreform 1976 scheidungs­willigen Ehefrauen gegeben.[33] Die Logik dahinter ist, dass die kinderbesitzende Mutter nicht arbeiten muss und weil sie nicht arbeitet, bekommt sie das Sorgerecht.

Bringen die Mutter und der Vater gleich gute Voraussetzungen für die Erziehung ihres Kindes mit, darf das Gericht bei einer Trennung der Mutter die alleinige Obhut zuteilen, wenn sie mehr Zeit für die persönliche Betreuung des Kindes aufwenden kann als der Vater. Die Frage, warum die Ehefrau ihre bisherige Vollzeitstelle "plötzlich" verloren hat und nun nur noch Teilzeit arbeitet, spielt für die schweizer Bundesrichter keine Rolle. - Bundesgericht, Urteil vom 4. März 2010 (5A 798/2009)[34]

Zitate

Zitat: «Es gibt auch tausende Mütter und Väter, die bis zur Trennung eine liebevolle Kind-Eltern-Beziehung pflegten, keinerlei kindeswohl­gefährdende Verhaltens­weisen an den Tag legten und trotzdem keine Beziehung zu ihrem Kind mehr haben, obwohl der Umgang mit beiden Eltern als prinzipielles Recht des Kindes im Gesetz verankert ist.» - Psychologin Julia Zütphen[25]
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [35]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Leicht veränderte Version aus dem TrennungsFAQ-ForumMephistopheles am 19. März 2011 - 16:49 Uhr (broken)
  2. Siehe alte Fassung des § 1626
  3. BVerfG, 1 BvL 20/99 vom 29.1.2003
  4. Wenn Mama nicht kann, darf endlich Papa sich ums Kind kümmern, JuraForum am 4. April 2012
  5. Gereon Asmuth: Neues Familienbild der Ampel: Eine kleine Revolution: taz am 29. November 2021 (Anreißer: Die Ampel will bis zu vier Eltern pro Kind erlauben. Endlich wird die Lebensrealität von Regenbogenfamilien rechtlich abgesichert.)
  6. Familienrecht: Soziale Elternschaft stärken, Grüne im Bundestag am 2. Juli 2013
  7. Pdf-icon-extern.svg "Mitverantwortung sozialer Eltern stärken"[ext] (8 Seiten)
  8. WGvdL-Forum: Die Väterentsorgung biegt bei den Grünen auf die Zielgerade ein!, Yussuf K. am 8. Juli 2013 - 14:36 Uhr
  9. WGvdL-Forum: Die Väterentsorgung biegt bei den Grünen auf die Zielgerade ein!, Newman am 8. Juli 2013 - 15:27 Uhr
  10. WGvdL-Forum: Die Väterentsorgung biegt bei den Grünen auf die Zielgerade ein!, satyr am 8. Juli 2013 - 16:07 Uhr
  11. WGvdL-Forum: Familienpolitisches Ermächtigungsgesetz, Werner am 8. Juli 2013 - 22:14 Uhr
  12. Pdf-icon-intern.svg Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungs­folgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechts­handeln und Rechts­bewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland - Joachim Wiesner, Verlag Regensberg, Münster 1985, ISBN 3-7923-0528-3 (HTML)
  13. Pdf-icon-intern.svg Meine Erfahrungen als Justiz- und Familien­rechts-Betroffener in Deutschland - Enno Winkler (10 Seiten), S. 3
  14. Pdf-icon-intern.svg Terrorjustiz - Beispielsweise das Ehescheidungsrecht als Instrument des inneren Imperialismus - Wilfried Münkel, Helsingør 1996 (78 Seiten), S. 41
  15. 15,0 15,1 Rolf Lamprecht: Gängelei oder Fürsorge? Wie andere Staaten die Verantwortung für Kinder regeln, Spiegel 5/1998, S. 43ff.
  16. legislation.gov.uk: Children Act 1989, Children Act 2004
  17. Wikipedia: Children Act 1989
  18. Wikipedia: Autorité parentale en France
  19. Rainer Schnittka: Geschäftsidee: Anleitung zur "Alleinerziehung" für Berlin, 8. September 2010
  20. WGvdL-Forum (Archiv 2): Geteiltes Sorgerecht => Papiertiger, Spoetter am 4. Juli 2012 - 08:48 Uhr
  21. Abgeordneten-Watch: Antwort von Norbert Geis vom 9. März 2012
  22. Pdf-icon-extern.svg Die Ölpest in der Sprache - Erste Hilfe bei Manipulationsversuchen[ext] - Bernhard Lassahn, 25. Juni 2011 (Seite 8)
  23. Astrid von Friesen: "Schuld sind immer die anderen!", Die Nachwehen des Feminismus: frustrierte Frauen und schweigende Männer. Ellert&Richter Verlag 2006, ISBN 3-8319-0256-9, S. 96
  24. Christine Knappert: Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!?, 1998
  25. 25,0 25,1 Kampf ums Kind: Wenn Gutachten Familien zerstören, ZDF vom 26. Oktober 2011
  26. Studie des VAfK
  27. Pdf-icon-extern.svg Grafikdarstellung[ext]
  28. Pdf-icon-extern.svg Schlussbericht[ext]
  29. Maria Burschel: Gleiches Recht für Väter ohne Trauschein - Das Sorgerecht auf dem Prüfstand, Deutsches Jugendinstitut 05/2011
  30. Gesetzentwurf: Ledige Väter sollen Sorgerecht gegen Willen der Mutter erhalten, Spiegel am 4. Juli 2012
  31. in: Dr. Jan Lalik, Arzt für Neurochirurgie: Menschenrechtsverletzungen und staatliche Kindesmisshandlung in der Bundesrepublik Deutschland, Abschnitt: Menschenrechtsverletzung und Kindesmißhandlung in Staatsregie in der BRD
  32. Franzjörg Krieg: Konkurrierende Sorgerechtsanträge als Kardinalfehler von Fachanwälten für Familienrecht, 10. August 2017
  33. Pdf-icon-intern.svg Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungs­folgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland - Joachim Wiesner, Verlag Regensberg 1985, ISBN 3-7923-0528-3 (HTML)
  34. Das neue Urteil: Wer weniger arbeitet, bekommt das Kind, Beobachter Ausgabe 13/2010
  35. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Querverweise

Netzverweise