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Staatlichkeit

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Der Begriff Staatlichkeit bezeichnet gesetzliche Maximen für Handlungen privater und juristischer Personen innerhalb einer Gesellschaft.

Staatlichkeit versus Privatheit

Die Staatlichkeit des Familien­lebens erweist sich im Recht der elterlichen Sorge. Nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über die Pflege und die Erziehung der Kinder. Für dieses "Wächteramt" bedarf er eines Maßstabes, nach dem auch die Eltern die Pflege und die Erziehung ihrer Kinder auszurichten haben. Diesen Maßstab bestimmt der Gesetzgeber durch General­klauseln. Die wesentliche Regelung ist § 1626 Abs. 2 BGB. Danach haben die Eltern bei der Pflege und Erziehung die "wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis der Kinder zu selbständigem ver­antwortungs­bewusstem Handeln zu berücksichtigen" (S. 1). "Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungs­stand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an." (S. 2) Damit werden materiale Prinzipien, aber auch Verfahrens­prinzipien verbindlich, die jedenfalls im Streitfall der Staat definiert.

Entgegen der wesens­mäßigen Privatheit derselben wurde das Leben der Familie weitest­gehend verstaatlicht.

Der deutsche Gesetzgeber ist zu weit gegangen. Er hat den Gewaltbegriff (elterliche Gewalt) durch den der (elterlichen) Sorge ersetzt und damit der Familie die Ordnungs­macht abgesprochen. Familiengewalt ist wie Staatsgewalt die Möglichkeit und Befugnis, Ordnung zu schaffen, zu befrieden, nicht etwa wesentlich die zur vis, dem körperlichen Zwang, sondern die potestas. Die Ordnungs­macht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt. Die meisten Abgeordneten werden nicht geahnt haben, dass sie die Verfassung in ihren Grundlagen verändern würden, als sie die elterliche Gewalt abgeschafft haben. Schließlich hat es auch das Bundesverfassungsgericht nicht bemerkt. Der gutmenschliche Zeitgeist war durchgreifender als das Staatsrecht[wp]. Aber auch in den Lehrbüchern des Familienrechts findet man nichts zu dieser Problematik, geschweige denn in den Lehrbüchern zum Staatsrecht. Erst in jüngster Zeit hat der Staat die Familien­ver­hältnisse völlig verrechtlicht und dadurch die Menschen auch in der Familie, sei es als Untertanen[wp], sei es als Bürger, jedenfalls als Rechts­subjekte, vereinzelt. Er hat damit, wenn man so will, entgegen dem Subsidiaritätsprinzip die stärkste intermediäre Gewalt entmachtet und der Familie ihren eigentlichen Status genommen, den körper­schaft­lichen Status[wp].

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