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Staatlichkeit
Der Begriff Staatlichkeit bezeichnet gesetzliche Maximen für Handlungen privater und juristischer Personen innerhalb einer Gesellschaft.
Staatlichkeit versus Privatheit
Die Staatlichkeit des Familienlebens erweist sich im Recht der elterlichen Sorge. Nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über die Pflege und die Erziehung der Kinder. Für dieses "Wächteramt" bedarf er eines Maßstabes, nach dem auch die Eltern die Pflege und die Erziehung ihrer Kinder auszurichten haben. Diesen Maßstab bestimmt der Gesetzgeber durch Generalklauseln. Die wesentliche Regelung ist § 1626 Abs. 2 BGB. Danach haben die Eltern bei der Pflege und Erziehung die "wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis der Kinder zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen" (S. 1). "Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an." (S. 2) Damit werden materiale Prinzipien, aber auch Verfahrensprinzipien verbindlich, die jedenfalls im Streitfall der Staat definiert.
Entgegen der wesensmäßigen Privatheit derselben wurde das Leben der Familie weitestgehend verstaatlicht.
Der deutsche Gesetzgeber ist zu weit gegangen. Er hat den Gewaltbegriff (elterliche Gewalt) durch den der (elterlichen) Sorge ersetzt und damit der Familie die Ordnungsmacht abgesprochen. Familiengewalt ist wie Staatsgewalt die Möglichkeit und Befugnis, Ordnung zu schaffen, zu befrieden, nicht etwa wesentlich die zur vis, dem körperlichen Zwang, sondern die potestas. Die Ordnungsmacht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt. Die meisten Abgeordneten werden nicht geahnt haben, dass sie die Verfassung in ihren Grundlagen verändern würden, als sie die elterliche Gewalt abgeschafft haben. Schließlich hat es auch das Bundesverfassungsgericht nicht bemerkt. Der gutmenschliche Zeitgeist war durchgreifender als das Staatsrecht[wp]. Aber auch in den Lehrbüchern des Familienrechts findet man nichts zu dieser Problematik, geschweige denn in den Lehrbüchern zum Staatsrecht. Erst in jüngster Zeit hat der Staat die Familienverhältnisse völlig verrechtlicht und dadurch die Menschen auch in der Familie, sei es als Untertanen[wp], sei es als Bürger, jedenfalls als Rechtssubjekte, vereinzelt. Er hat damit, wenn man so will, entgegen dem Subsidiaritätsprinzip die stärkste intermediäre Gewalt entmachtet und der Familie ihren eigentlichen Status genommen, den körperschaftlichen Status[wp].
Artikel
- Daniel Lambach: Fragile Staatlichkeit als Konfliktursache und Möglichkeiten der Bearbeitung, Bundeszentrale für politische Bildung am 11. Februar 2014 (Innerstaatliche Konflikte entstehen vor allem dort, wo der Staat zu schwach ist. "Fragil", "zerfallen" oder "kollabiert" nennt man solche Staaten, die ihre zentralen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können. Doch der Wiederaufbau von Staaten ist eine schwierige Aufgabe.)
- Philipp Genschel, Bernhard Zangl: Die Zerfaserung von Staatlichkeit und die Zentralität des Staates, Bundeszentrale für Politische Bildung am 11. Mai 2007 (Staatlichkeit zerfasert. Der seit dem 15. Jahrhundert verlaufende Prozess der Aneignung von Herrschaftsbefugnissen durch den Staat hat sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts umgekehrt. Er wandelt sich vom Herrschaftsmonopolisten zum Herrschaftsmanager.)
- Neue Formen der Staatlichkeit, Bundeszentrale für Politische Bildung / Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 20-21/2007)
Querverweise
- Staatsversagen
- Rechtsstaatlichkeit
- Sozialstaatlichkeit[wp]
Netzverweise
- Die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland, WikiMANNia-Blog am 28. August 2022 (Zur Staatlichkeit und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland)