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«Opfer einer Verleumdung können genau wie bei den Tastbeständen Beleidigung[wp] und üble Nachrede[wp] sein
- Jede lebende natürliche Person - auch Kinder oder geistig Behinderte. Verstorbene werden von den Beleidigungstatbeständen nicht erfasst, sondern von einer Spezialvorschrift des § 189 StGB[ext] über die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.
- Personengemeinschaften - also z. B. Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, Kirchen und andere Religionsgesellschaften, die Gesetzgebungsorgane von Bund und Ländern und andere politische Körperschaften.
- Personenvereinigungen, die eine rechtlich anerkannte soziale Aufgabe erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können, beispielsweise Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG), Gewerkschaften[wp], politische Parteien, gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften, Krankenkassen und ähnliche Organisationen.
- Personengruppen unter einer Kollektivbezeichnung, wenn der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt und damit die Zuordnung des einzelnen zu ihr nicht zweifelhaft ist. Zum anderen muss der fragliche Personenkreis zahlenmäßig überschaubar sein. Die Abgrenzung ist schwierig: Nicht als kollektiv beleidigungsfähig gelten nach bisheriger Rechtsprechung z. B. Christen, Protestanten, Akademiker, Frauen, "die" Polizei in ihrer Gesamtheit. Kollektivbeleidigungen erkannten Gerichte dagegen bei ehrenrührigen Äußerungen über die deutschen Offiziere, die Soldaten der Bundeswehr, die christlichen Geistlichen, die deutschen Ärzte, die Patentanwälte, die Polizei einer bestimmten Stadt.
- Die in Deutschland lebenden Juden sind durch ihre Verfolgung während der Nazizeit zu einer aus der Allgemeinheit hervortretenden und durch das gemeinsame Schicksal verbundenen beleidigungsfähigen Gruppe geworden.
Als Verleumdung kann eine Äußerung nur verfolgt werden, wenn sie individuell erkennbar werden lässt, wer damit angegriffen werden soll. Das muss nicht durch Namensnennung geschehen.» - Online-Lexikon Presserecht[1]
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