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Kindeswohlgefährdung

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Hauptseite » Familienrecht » Kindeswohl » Kindeswohlgefährdung

Der Begriff Kindeswohlgefährdung setzt sich aus den Begriffen Kind, Wohl und Gefährdung zusammen. Bei einer Kindeswohl­gefährdung ist also das Wohl des Kindes gefährdet. Was ein Kind ist, darüber lässt sich sicher leicht Einigkeit erzielen. Ein Kind im Sinne eines Minder­jährigen ist aus juristischer Sicht ein Mensch von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dass sich manche Erwachsene noch wie Kinder und manche Kinder schon wie Erwachsene zu verhalten scheinen, kann bei dieser Definition unberücksichtigt bleiben.

Definition der Kindeswohlgefährdung

Eine Definition der Art "Eine Kindeswohl­gefährdung ist eine Gefährdung des Kindeswohls" ist allerdings eine Tautologie[wp]. Hinzu kommt noch, dass der Begriff des Kindeswohls ebenso wie der Begriff der Kindeswohl­gefährdung ein unbestimmter Rechtsbegriff, also letztlich immer konstruiert wird.[1]

Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht, ist letztlich auch eine subjektive Bewertung des Beurteilenden. Ein und dieselbe Situation wird von verschiedenen Menschen verschieden beurteilt.

Elternteile, denen vom Jugendamt oder vom Familiengericht vorgeworfen wird, sie hätten das Wohl ihres Kindes gefährdet, sehen das oft ganz anders. Das Kind wäre gar nicht gefährdet gewesen, denn wenn es gefährdet gewesen wäre, hätten sie sich natürlich selber um Abhilfe bemüht. Eine Herausnahme des Kindes aus der Familie durch das Jugendamt stellt daher in den Augen der Eltern einen unzulässigen Raub des Kindes (Kinderklau) dar.[1]

Da der Begriff der Kindeswohlgefährdung eine Konstruktion ist, hilft es letztlich auch nichts zur angeblichen Objektivierung einer Risiko­abschätzung mittels eines konstruierten Test, mit ebenso konstruierten Grenzwerten zu benutzen. Hier wird lediglich in Form eines Zirkelschluss von einer Konstruktion auf die andere verwiesen. So zum Beispiel bei dem folgenden Test:

Child Abuse Potential Inventory (CAP VI) von Milner
Mit dem Test sollen zusätzliche standardisierte Informationen erschlossen werden, die zur Risiko­abschätzung herangezogen werden. Der Test besteht aus 160 Fragen zu den Bereichen Stress­belastung, Starrheit der Erziehungs­vorstellungen, Probleme mit dem Kind und der eigenen Person, Familien­schwierigkeiten und soziale Probleme außerhalb der Familie.
Einer Skala zur Einschätzung des Misshandlungs­risikos wird ein Grenzwert zugrunde gelegt, der zwischen Nicht- und Miss­handlern unterscheiden soll. Angeblich sollen damit nur sehr selten Nicht-Misshandler fälschlich als Misshandler eingeschätzt werden, während eine entsprechend häufigere Unterschätzung des Misshandlungs­risikos in Kauf genommen wird.[2]

Wer den unbestimmten Begriff der Kindeswohl­gefährdung durch andere unbestimmte Begriffe ersetzen will, gleicht einem Durstigen der aus einem Sieb trinken will. Akrobatischen Begriffs­definitionen zum Eingriff in das elterliche Sorgerecht wie die folgende helfen daher nicht weiter:

"Rechtliche Relevanz bei Eingriffen haben die unteren Schwellen, d.h. das noch Hinreichen von Bedingungen bzw. die reale Gefährdung von Kindern durch Mangel." [3]

Die als Gutachterin beauftrage Diplom­psychologin Joanita Graul ersetzt den unbestimmten Begriff der Kindeswohl­gefährdung durch die unbestimmten Begriffe "untere Schwellen" und "die reale Gefährdung durch Mangel". Was aber sind die "unteren Schwellen" und was ist "die reale Gefährdung durch Mangel"? Das weiß die Gutachterin vermutlich auch nicht. Aber es klingt erst mal fürchterlich wissenschaftlich und vermag den Eindruck von Kompetenz bei den Beteiligten hervorzurufen, so diese hinreichend ungeübt im Umgang mit Wortakrobatik sind.

Bei Eltern oder Pflegepersonen, bei denen eine massive temporäre oder chronische Beeinträchtigung versorgerisch, pflegerischer und erzieherischer Kompetenzen vorliegt erscheint die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer Schädigung des Kindes relativ hoch. Hier wird daher bei bekannt werden oft eine solche Kindeswohl­gefährdung angenommen, mit der ein staatlicher Eingriff bis hin zur Herausnahme des Kindes aus der Familie gerecht­fertigt erscheint.[1]

Da das Kindeswohl jedoch immer gefährdet ist (das ganze Leben eines Menschen ist naturgemäß immer gefährdet und endet früher oder später in jedem Fall mit dem Tod), ist § 1666 BGB wohl unzulänglich formuliert:[1]

Zitat: «§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.»

Mit dem Gesetzestext wird wahrscheinlich eine Schädigung des Kindes und nicht eine Gefährdung gemeint. Wenn dem so wäre, so könnte man § 1666 BGB auch so formulieren:[1]

Zitat: «§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Schädigung des Kindes)
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten geschädigt, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Schädigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.»

Kindeswohlgefährdung als Einfallstor des Staates in die Familie

Die im BGB verwendete Begrifflichkeit verschleiert ein wenig die Tatsache, dass es keine Nichtgefährdung gibt. Gefahr als potentielle Möglichkeit des Eintritts von Schädigung ist Teil des Lebens. Einigkeit kann darüber erzielt werden, dass Kinder das Recht haben sollen vor Schädigungen weitestgehend geschützt zu werden, einen absoluten Schutz gibt es allerdings nicht.[1]

Weil das Leben aber voller Gefahren ist und essentieller Bestandteil des Lebens ist, ist es für Jugendämter (oder auch Mütter in Richtung zu entsorgender Väter) ein Leichtes, eine "Kindeswohl­gefährdung" herbeizuschreiben. Kindeswohl­gefährdung ist also ein Einfallstor des Staates, um in Familien eingreifen zu können.

Das Maß einer Gefährdung kann nie objektiv ermittelt werden. Niemand kann genau prognostizieren, ob und wann ein Erdbeben eintritt, ob und wann ein Selbstmord­attentäter ein Flugzeug auf eines der deutschen Kernkraftwerke steuert oder wann ein Elternteil sein Kind schwer misshandelt. Alles läuft hier daher auf den Begriff der Prognose hinaus, der hier ein Maß einer "gefühlten" Gefährdung ist.

Kindeswohlgefährdung als Tautologie

Zu den sogenannten Kindeswohlgefährdungen, also im hier als Kindeswohl­schädigungen verstandenen negativen Einflussnahmen auf ein Kind, werden körperliche und seelische Misshandlungen, Vernachlässigungen und Verwahrlosungen gezählt.

Doch auch der Begriff der Misshandlung ist, wie der Begriff der Kindeswohl­gefährdung, wiederum ein unbestimmter Begriff. Dies sehen im Prinzip auch die Autoren Angela Bernecker-Wolff, Pieter Hutz, Hubertus Lauer, Elke Nowotny, Ute Thyen und Reinhart Wolff so.[4] Doch scheinbar hat ihre Erkenntnis sie so erschreckt, dass sie dann doch eine Konstruktion - und dies auch noch in Form einer Tautologie - vortragen:

"Kindesmisshandlung
  • ist ein das Wohl und die Rechte des Kindes
(nach Maßgabe gesellschaftlich geltender Normen und begründeter professioneller Einschätzung)
  • beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge
  • durch Eltern oder andere Personen
  • in Familien oder Institutionen
  • ...
  • das zu nicht zufälligen, erheblichen 13 Verletzungen,
  • zu körperlichen und seelischen Schädigungen
  • und/oder Entwicklungsgefährdungen

eines Kindes führt, die die Hilfe und eventuell das Eingreifen

  • von Jugendhilfe-Einrichtungen
  • in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge
  • im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des Wohls eines Kindes notwendig machen." (S. 26)

In Fußnote 13 wird die verwendete Tautologie noch einmal auf den Punkt gebracht:

"13) 'Erheblich' ist eine Mißhandlung immer dann, wenn eine Jugendhilfe­einrichtung aufgrund fachlicher und rechtlicher Kriterien zum Eingreifen verpflichtet ist."

Anders formuliert könnte man auch sagen: "Die Kriterien sind dann erfüllt, wenn die Kriterien erfüllt sind."[1]

Kindeswohlgefährdung durch Fachkräfte

Den Anteil der Kindeswohlgefährdungen durch Aktivitäten von Fachkräften hat leider bisher noch niemand eingehend untersucht, wenngleich es einige Abhandlungen zu dem Thema gibt.[5][6]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [7]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 Peter Thiel: Kindeswohlgefährdung, System Familie am 5. Februar 2011
  2. Anwendung durch: Diplom-Psychologin Carola Wagner, 20. Juli 2005
  3. Diplompsychologin Joanita Graul, Gutachten vom 28. Februar 2004 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
  4. Angela Bernecker-Wolff, Pieter Hutz, Hubertus Lauer, Elke Nowotny, Ute Thyen und Reinhart Wolff: "Kindes­misshandlung. Erkennen und Helfen"; Herausgeber Kinderschutz-Zentrum Berlin", 2000, 9. Auflage; gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 22 ff.
  5. Siegfried Bäuerle/Hans-Martin Pawlowski (Hg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler. Das Vormundschaftsgericht als Erzieher.", Nomos-Verlagsgesellschaft, 1996
  6. Uwe-Jörg Jopt: "Staatlich legitimierte Kindesmisshandlung im Familienrecht. Wenn Elternwohl Kindeswohl bricht.", Iin: "Zentralblatt für Jugendrecht" 2/1991; S. 93-102
  7. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Netzverweise