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Residenzmodell

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Begriffsbestimmung

Der Begriff Residenzmodell bezeichnet die in Deutschland im Falle einer Trennung der Eltern bislang überwiegend praktizierte Form der elterlichen Sorge. Dabei hat das Kind bei einem Elternteil seinen hauptsächlichen Aufenthalt. Laut dem "Väteraufbruch für Kinder e.V." (VafK) handelt es sich bei diesem so genannten "betreuenden Elternteil" in 87 % der Fälle um die Mutter; die Juristin Hildegund Sünderhauf nannte auf einer Fachtagung des VafK zum Thema "Wechselmodell" am 20.09.2012 in Köln sogar die Zahl von 92 %.

Die alltägliche Realität in Gesellschaft und Umgangsverfahren

Im Text der Internetseite zum Buch "Mustervereinbarungen"[1] ist zu lesen, das Residenz­modell sei die am häufigsten "gewählte" Form. Das mag auch der Fall sein und natürlich soll nicht verschwiegen werden, dass es genügend Väter gibt, die ihre Frau verlassen und sich nach der Trennung nicht mehr für ihre Kinder interessieren (wahrscheinlich hatten solche Väter schon vorher kein großes Interesse an ihren Kindern).

Auf der anderen Seite zeigen die von Gerichten zu entscheidenden Umgangsverfahren, dass nicht wenige Väter, insbesondere solche, die sich schon vor dem Scheitern der Paar­beziehung intensiv um ihre Kinder gekümmert habe, dies auch nach einer Trennung gerne weiter tun würden, aber nicht mehr dürfen. Getreu einer unreflektierten "Heile-Welt-bei-Mama"-Praxis werden täglich mindestens 400[2] Väter gegen ihren Willen von deutschen Gerichten und Jugend­ämtern von ihrem Grundrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG) auf Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausgeschlossen. Dies geschieht, obwohl im neuen "Gesetz über das Verfahren in Familien­sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) Elemente verankert wurden, die darauf hindeuten, der Gesetzgeber wolle das gemeinsame Sorgerechts nach Trennung/Scheidung als Regelfall. Die Väterentsorgung geschieht entweder durch gerichtlichen Beschluss (Standard­begründungen struktur­konservativer Familiengerichte lauten, dass Kind würde einen "Lebensmittelpunkt" benötigen oder die "Erziehungsfähigkeit" des Vaters sei eingeschränkt), Prozessverschleppung in der 1. Instanz (also beim Familiengericht) oder im Zuge dubioser, in Anlehnung an das Cochemer Modell seitens der Gerichte und Jugend­ämter erwirkter "freiwilliger" Vereinbarungen.

In der Folge wird Vätern - auch wenn dem keine zwingenden Gründe wie z. B. Missbrauch oder Misshandlung entgegen­stehen - im Allgemeinen nur ein Umgangsrecht eingeräumt, was faktisch bedeutet, dass sie sich mit traurigen Kurz­besuchen ihrer Kinder begnügen müssen. Jene dürfen gemäß der stereotypen Beschlüsse in Umgangs­verfahren oder daran angelehnter außer­gerichtlicher Eltern­vereinbarungen alle zwei Wochen von Freitag (nach Schule/Kindergarten) bis Sonntag 18:00 Uhr stattfinden. Nicht selten gestatten Richter auch nur Besuche ab Samstagmittag.

Kritik

Kritiker wenden ein, die zugestandenen Kontakte beim Residenzmodell seien zu gering, um dem im FamFG enthaltenen Postulat, das Sorgerecht auch nach einer Trennung weiterhin gemeinsam auszuüben, gerecht zu werden. Weiter kritisieren sie, ein Elternteil würde quasi die alleinige Macht erhalten und sprechen deshalb auch von einem Dominanz­modell (von lateinisch: dominare = herrschen, bei dem die starke zeitliche Un­gleich­gewichtung beinahe zwangsläufig zu einer Entfremdung der Kinder vom ausgegrenzten Elternteil führe.[3] Daher wird ein Paritätsmodell bzw. ein paritätisches Wechselmodell vorgeschlagen.

Beim Residenzmodell wird die durch üblicherweise vorgesehenen Trennungs­phasen der kindliche Zeitbegriff missachtet. Gerade jüngere Kinder empfinden Umgangs­unter­brechungen von 12 Tagen immer wieder aufs Neue als einen Abschied mit all den damit verbundenen seelischen Qualen. Insofern laufen die durch Gerichts­beschluss angeordneten Umgangs­formen meist auf eine fortwährende, staatlicherseits verübte Kindes­misshandlung hinaus.

Auch ist es paradox, dass die Kinder meist demjenigen Elternteil zugesprochen werden, der nach Aussage von Fachleuten genuin weniger bindungs­tolerant ist.[4]

Zitat: «Während es für die Väter, die das Kind im Alltag versorgen, selbstverständlicher ist, dass gemeinsame Sorgerecht zu leben und den Kontakt zur Mutter zu unterstützen, gilt dies nicht gleichermaßen für Mütter. Anträge auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts - und damit auch auf Entzug des Sorgerechts für den anderen Elternteil - oder auf einen Ausschluss des Umgangs­rechts werden häufiger von Müttern als von Vätern gestellt. [...] Väter sind nach der Trennung genuin bindungs­toleranter als Mütter»

Insbesondere in jüngerer Zeit - seitdem etliche aktuelle, durchgängig positive Studien zum Wechsel­modell vorliegen - bemängeln Kritiker außerdem, dass es keine einzige Studie darüber gebe, wie gut Kinder mit dem Residenz­modell zurecht­kämen bzw. welche Folgen eine Sozialisation in dieser Form der Betreuung für die Betroffenen hat. Diverse Statistiken belegen jedoch deutlich über­proportional hohe Anteile von Kindern Allein­erziehender bei Schul­abbrechern, Straftätern, Drogen­konsumenten und therapie­bedürftigen Jugendlichen bzw. Erwachsenen.[5] Angesichts der großen Zahl betroffener Kinder wäre zu wünschen, dass seitens des Bundes­familien­ministeriums endlich wissenschaftliche Forschungen mit aussagekräftigen statistischen Erhebungen zu diesem Thema beauftragt würden.

Demgegenüber werden bei Kindern, die im Paritätsmodell aufgewachsen sind, Phänomene wie soziale Anpassungs­schwierigkeiten, Gewalt­tätigkeit oder fatalistische Selbst­aufgabe sehr viel seltener verzeichnet.[6][7]

Dessen ungeachtet und obwohl die gravierenden Belastungen und traumatischen Auswirkungen für Kinder, die eine Trennung der Eltern zu erleiden hatten und danach im Residenz­modell aufwachsen müssen, klar zutage liegen und allein anhand der bis dato verstreut vorliegenden Zahlen von nachteiligen Auswirkungen auszugehen ist, sprechen Gegner von Paritäts- bzw. Wechsel­modellen teilweise immer noch ohne jeden Beweis von möglichen, bislang nicht bekannten negativen Spätfolgen für die Kinder bei dieser Form der Umgangs­gestaltung.

Boykott und Behinderung des Umgangs mit dem Vater

Problematisch ist in der Tat, dass Mütter in der Nachtrennungs­phase häufig den Umgang boykottieren. Laut der Väterstudie von Prof. Amendt geschieht dies bei verheirateten Paaren in 40 %, bei solchen ohne Trauschein sogar in 55 % aller Fälle. Andere Quellen sprechen davon, dass ein Jahr nach der Trennung ca. 50 % der Väter keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern hätten bzw. diese überhaupt nicht mehr (30 %) oder nur noch selten (18 %) sehen würden.[8] In die gleiche Richtung deutet eine Langzeituntersuchung von Anneke Napp-Peters ("Familien nach der Scheidung"), nach welcher ca. 80 % der Väter von ihren Ex-Partnerinnen ausgegrenzt werden, wobei die Ausgrenzung von Umgangs­behinderungen bis hin zur Eltern-Kind-Entfremdung, der radikalsten Form, reichen könne.[9]

Ähnlich erschreckend sind die Angaben von Robert Bögle, einem Mitarbeiter der "Pädagogisch-psychologischen Informations- und Beratungs­stelle für Schüler/innen, Eltern und Lehrer/innen" der Erzdiözese München. Nach seinen Erhebungen haben drei Jahre nach der Scheidung 70 % der Väter überhaupt keinen Kontakt mehr oder nur noch seltenen Umgang mit ihren Kindern.[10]

Motivlage bei Müttern

Eine vom Bundesministerium der Justiz veranlasste, von Jugend­ämtern und Rechts­anwälten seit 2004 betriebene statistische Erfassung der gemeinsamen Sorge belegt, dass mehr als die Hälfte der unverheirateten Eltern sich nicht zu einer gemeinsamen Sorgeerklärung entschließen konnten (2004: 55,66 %, 2005: 54,28 %, 2008: 49,3 %). Umfragen innerhalb dieser Personen­gruppe, in denen unter anderem die Ablehnungsgründe der Mütter erforscht wurden, ergaben dann allerdings auch, dass von jenen am häufigsten kindswohlferne Gründe genannt wurden, wie "ich möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können" und "ich möchte nichts mehr mit dem Vater zu tun haben und lehne daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab".[11]

Beide Motive orientieren sich nicht am Kindeswohl, sondern vorrangig an den emotionalen Befindlichkeiten der Mutter. Nach der Auswertung dieser Umfrage hat das Ministerium ein Forschungs­vorhaben in Auftrag gegeben. Dessen bisherige Ergebnisse weisen die gleiche Tendenz auf.[11]

Mutmaßlich scheitern gemeinsame Sorgerechts­erklärungen überwiegend am Widerstand der Mütter. Eine unrühmliche Rolle spielen hierbei oft auch die Jugend­ämter, deren Mitarbeiter in Beratungs­gesprächen Vorbehalte von Müttern bestärken bzw. sogar erst wecken, indem sie beispielsweise vor möglichen späteren "Komplikationen" warnen, sofern eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben würde.

Dieser umgangsverweigernden Haltung, welche nun auch durch Untersuchungen bewiesen ist, die von höchster staatlicher Stelle beauftragt wurden, wird durch das Residenz­modell eindeutig Vorschub geleistet. In der gleichen Studie wurde ferner ermittelt, dass Frauen die Partnerschaft nur selten wegen Gewalt oder Missbrauch aufgeben, sondern aufgrund von mangelnder Anerkennung bzw. aus dem Gefühl heraus, nicht genügend wertgeschätzt oder geliebt zu werden sowie wegen anderer Unzufriedenheiten.

Missachtung der Väterrechte

Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn eine Frau sich partnerschaftlich neu orientieren oder auch nur ihr Wohnumfeld verändern möchte. Im Gegenteil dürfte das Ausharren in einer als bedrückend, einengend, unerfüllt oder unbefriedigend empfundenen Beziehung für die Mutter so belastend sein, das zwangsläufig auch das Wohl der Kinder darunter leiden würde. Ein solches Bestreben nach Selbstverwirklichung ist im Rahmen des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vergl. Art. 2 Abs. 1 GG) völlig legitim. Dieses Grundrecht schließt allerdings nicht die selbstverständliche - auch dann, wenn sich vorher der Vater hälftig oder sogar überwiegend um Betreuung und Erziehung gekümmert hat, quasi als Gewohnheits­recht praktizierte - Mitnahme der Kinder ein, zumal eine solche Handlungsweise, wie schon oben gesagt, unter anderem die Grundrechte des Art. 6 Abs. 2 und 3 verletzt, welche auch dem Vater gebühren. Viele Mütter sehen das allerdings anders und werden in diesem Glauben von deutschen RichterInnen bislang noch zu oft bestärkt, wobei die häufige Bevorzugung von Müttern seitens der Familien­gerichte in vielen Fällen im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 und 3 GG stehen dürfte.

Ein "Residenzmodell-deluxe" für Mutti

Anders als Väter, für die der Umgang streng rationiert wird (siehe oben), bekommen Mütter auch schon mal ein etwas üppigeres Residenzmodell spendiert. Obwohl die Eltern im vor dem OLG Dresden verhandelten Fall (Beschluss 21 UF 0004/04 vom 9. März 2004) [12] 400 km voneinander entfernt wohnten, sprachen die Richter der Mutter - diese hatte ursprünglich ein Wechselmodell beantragt, was von der Sachverständigen befürwortet worden war! - einen monatlichen Umgang von rund 10 Tagen hinter­einander zu. Laut Auffassung des Gerichts sei eine solche Umgangsregelung aufgrund der weiten räumlichen Entfernung für das Kindeswohl geeigneter als ein Modell, nach dem das Kind jedes zweite Wochenende bei der Mutter verbringt. Mal abgesehen davon, dass die Richter hier sehr großzügig aufgerundet haben (zwei übliche Wochenenden pro Monat, wie sie Vätern zugestanden werden, ergeben zusammen gerade mal 5 Tage), kollidiert das Urteil mit der Begründung für die Ablehnung des von der Mutter gewollten hälftigen Umgangs. Hier vertrat der Senat nämlich die Ansicht, dass von der Mutter angestrebte paritätische Wechselmodell sei dem Kindeswohl nicht dienlich, weil damit ein 14-tägiger Wechsel des gesamten sozialen Umfeldes des Kindes (Kindergarten, Nachbarn, eventuelle sportlich/musische Aktivitäten usw.) verbunden wäre. Auf Dauer würde es dem Kind dadurch erschwert, Freundschaften zu Gleichaltrigen zu schließen und an Aktivitäten mit längerer Vorbereitungszeit teilzunehmen. Aufgrund des ständigen Wechsels befände es sich in zwei Kindergärten in einer Ausnahme­situation, ohne jedoch richtig zu einer Gruppe dazuzugehören.

Jedem logisch denkenden Menschen erschließt sich nicht auf Anhieb, warum diese Probleme bei der stattdessen vom Senat getroffenen Umgangs­regelung, die dem Kind zwar keine 14, aber immerhin doch 10 Tage Abwesenheit am Stück von seinem "Lebensmittelpunkt" zumutet, nicht in ähnlicher Weise auftreten sollten. An anderer Stelle hatte das OLG zwar im Urteil gesagt: "Auch besteht kein Grundsatz mehr, nachdem kleine Kinder vorrangig zur Mutter gehören." Mit seinem Beschluss straft sich das Gericht aber eigentlich selbst Lügen, denn es ist absolut unvorstellbar, dass einem Vater bei vergleichbarer Ausgangslage auch nur ein annähernd ähnlich großzügiger Umgang zugebilligt worden wäre.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [13]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise

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Dieser Artikel wurde am 5. Februar 2012 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.
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