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Rolle des Staates in der Familie
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Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

Unterhalt

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Hauptseite » Recht » Familienrecht » Scheidung » Unterhalt
Hauptseite » Trennungsväter » Unterhalt

Unterhalt ist ein Leistungstransfer ohne Gegenleistung zwischen Menschen. Wer Unterhalts­pflichtiger und wer Unterhalts­nießer ist, bestimmt ein Gesetz. Im Normalfall regeln die Menschen dies ohne Gesetz. Bei Scheidungen kommt es aber oft zu Streitereien, und die Gerichte müssen über den Unterhalt entscheiden. Dabei wird in der Regel weniger über den Unterhalt, der für ein Kind zu leisten ist, gestritten. Es ist für jeden einsichtig, dass ein Kind versorgt werden muss. Haupt­streitpunkt ist der so genannte "nacheheliche" Unterhalt, dessen Begründung in der "ehelichen Kontinuität" liegt. Dies bedeutet z. B. dass eine Frau die "eheliche Kontinuität" mit einem Scheidungs­antrag beendet, ihr Unterhalts­anspruch gegen den Mann aber genau aus dem Bestehen der "ehelichen Kontinuität" begründet wird.

Zitat: «Frauen wollen Unterhalt, Unterhalt und nochmals Unterhalt, dafür tun sie alles.» - Detlef Bräunig[1]
Zitat: «Zum Unterhalt gehört natürlich auch der staatliche Unterhalt in Form der Bezahlung von sinnlosen Beschäftigungen. Grundlage ist eine aufgeblasene Bürokratie, in der überwiegend Frauen beschäftigt sind und natürlich der ganze Genderscheiß.

Die Umschreibung "beschäftigt" ist hier wörtlich zu nehmen. Überwiegen wird hier nicht gearbeitet, um etwas zu erreichen. Der einzige Grund ist die Erzielung einer Alimentierung.» - Rainer Luka[2]

Barunterhalt und "Naturalunterhalt"

Immer noch läuft es nach einer Trennung überwiegend so, dass die Frau zum betreuenden Elternteil gekürt wird, das heißt, in den Augen des Gesetzgebers erfüllt sie ihre Unterhalts­verpflichtung dann allein durch ihre zeitlichen Bemühungen bei der Versorgung, Erziehung und Förderung des Kindes (= Natural­unterhalt). Umgekehrt argumentiert der Gesetzgeber, der Vater habe die Mutter zum Ausgleich dafür, dass er sich nicht oder nur in sehr geringem Maße physisch an der Betreuung des Kindes beteiligt, durch finanzielle Leistungen zu unterstützen (= Barunterhalt).

In der Praxis ist dieses Rollenbild vielfach längst überwunden, dennoch lebt es beim Kindesunterhalt fort. Egal, ob der Vater sich nach einer Trennung zu 30 oder 40 Prozent um seine Kinder kümmert, er zahlt immer 100 Prozent Unterhalt. Jetzt fordern Familienrichter, das Unterhalts­recht endlich zu reformieren.[3]

Finanzielle Umverteilung

28,8 % der Frauen und 9,8 % der Männer erzielen ihr Einkommen nicht aus eigener Arbeit, sondern aus Unterhaltsleistungen.[4] Dies ist negativ, da die Betroffenen nicht mehr versuchen, durch eigene Leistung Erfolge zu erreichen. Sie versuchen nur noch unter Ausnutzung aller rechtlicher Mängel in der Unterhalts­pyramide möglichst weit nach oben, auf die Ertragsseite, zu kommen.
"Entfielen die Alimente und Transferleistungen zu den Müttern, müssten diese Alimente zahlen, eine neue Wohnung suchen, kämen aufgrund ihrer Berufswahl meist schnell ins Trudeln und der Staat müsste über Sozialhilfe einspringen. So lässt man die Väter zahlen." [5]

Eine weitere Umverteilung der etwas anderen Art nimmt die OECD in ihrer Studie "Growing Unequal" 2008 vor. MANNdat hat sich diesen Armutsbericht angeschaut und war schlicht verblüfft. Es wurde festgestellt, dass der Unterhalt auf der Nehmerseite korrekt ausgewiesen wurde, hingegen geleisteter Unterhalt tatsächlich als Konsum[wp] des Unterhalts­leistenden definiert ist!

Es wird also so getan, als komme der Unterhalt nicht vom Leistenden, sondern falle vom Himmel. Diese absurde Ungleich­erfassung der Zahlungs­ströme, welche in den Wirtschafts­wissen­schaften ohne Parallele ist, hat zur Folge, dass zwar das Einkommen der Empfänger­seite realistisch dargestellt wird, dasjenige der Geber­seite aber fiktiv überhöht wird. Für einen vergleichbaren Umgang mit Bilanz­zahlen würde jeder Buchhalter straf­rechtlich belangt! [6][7]

Ein weiterer starker Hinweis auf organisierte Umverteilung wird geliefert durch die Tatsache, dass Frauen zwar wesentlich weniger arbeiten als Männer und trotzdem über 80 % der Konsum­ausgaben verfügen.[8] Detlef Bräunig kommentiert dies so:

Auch Frauen leben in der Leistungsgesellschaft, aber sie sind nicht die Leistungs­träger, sondern haben die Fähigkeit Leistungen in Anspruch zu nehmen. In der Regel ohne Gegen­leistung. [...] Der staatlich erzwungene Geldtransfer zur Frau wird einfach als freiwillige Konsum­ausgaben des Mannes deklariert, während die erhaltenen Unterhalts­zahlungen bei den Frauen nicht als Einkommen zählen. So wird der Mann offiziell reich und die Frau arm gerechnet.[9]

Männliche Unterhaltszahler

Männer zahlen für fremde Kinder Unterhalt

Weibliche Unterhaltszahler

Auch Frauen können zu Unterhaltszahlern werden, auch wenn dies eher selten ist.[10]

Zahlungsmoral Kindesunterhalt

Aus der Studie "Unterhaltspraxis" des Frauenministeriums:[11]

Frage an Unterhaltsempfänger:
"Bekommen sie Unterhalt regel-
mäßig und in voller Höhe?"
Frage an Unterhaltszahler:
"Es ist schon vorgekommen, dass
ich nicht rechtzeitig zahlen konnte."
Antwort Antwort
"ja" "nein" *) "ja, einmal" "ja, häufiger" "nein, nie" *)
Gesamt 69% 31% 6% 13% 79%
Männer 46% 53% 6% 13% 79%
Frauen 70% 30% 0% 10% 74%
*) an 100 Prozent fehlende Angaben = "weiß nicht" oder "keine Angabe"
Zitat: «Väter sind Unterhaltsdrückeberger. Ein Märchen, das nicht totzubekommen ist. Es erscheint fast wöchentlich in der Presse, wiedergekäut seit -zig Jahren und unter Feuer gehalten von sattsam bekannten Lobbys, deren Geschäftsmodell die Beibehaltung des mütterlichen Opferstatuses ist. Unbehelligt von der Faktenlage. Zitat aus der Ausgabe Kinderschutz Aktuell 3/03, der Publikation des deutschen Kinderschutzbundes, Seite 19:
"93,5 Prozent der Väter, die sich mit der Mutter das Sorgerecht teilen, gaben an, Kindes­unterhalt zu leisten - und immerhin 86,7 Prozent der Mütter bestätigten das. Ein zweifelhaftes Licht werfen beide Studien übrigens auf die Frauen. Sind Mütter unterhalts­pflichtig, dann ist es, so belegen die Zahlen der Proksch-Studie, mit ihrer Zahlungsmoral nicht allzu weit her: 57 % der unterhaltspflichtigen Mütter mit gemeinsamem Sorgerecht und 65 % der unterhaltspflichtigen Mütter, bei denen der Vater das alleinige Sorgerecht hat, gaben an, gegenwärtig keinen Kindesunterhalt zu leisten."

Etwa 9 von 10 Männern leisten Unterhalt.
Etwa 4 von 10 Frauen leisten Unterhalt. Ist "sich um seine Verantwortung drücken" eine typisch weibliche Eigenschaft? Die Zahlen sind aktuell und stammen von Prof. Proksch, einem der angesehendsten Familienrechtler Deutschlands und wurden im Auftrag des Bundes­justiz­ministeriums erhoben.»[12][13]

Die ARD kocht die Mär von den Unterhalts­drücke­berger mit der Schlagzeile "Jeder zweite Vater zahlt nach Trennung nicht"[14] wieder hoch. Der Beitrag aus der Reihe, Männer sind böse und Frauen, die zum Kind gekommen sind, wie die Jungfrau Maria, die armen Opfer, die nun alleinerziehend in Armut leben, obwohl selbst das Bundesverfassungsgericht eine volle Berufstätigkeit für zumutbar hält, hat also die eindeutigen Schuldigen ausgemacht: Die bösen Väter, die zeugen und sich vom Acker machen, ohne zu zahlen. Die Studie der Bertelsmann-Stiftung, sie hat es gezeigt. Hat sie wirklich?[15]

Motivationsverlust

In den meisten Fällen besteht weder für den Unterhalts­verpflichteten noch für den Unterhalts­empfänger ein Anreiz, ein höheres Einkommen zu erzielen. Wie bei Subventionen üblich, geht der Leistungswille oft verloren.

"Wer seinem Ex-Partner Unterhalt zahlen muss, hat von einer Gehalts­erhöhung oft nur wenig - das gilt zumindest, wenn der ehemalige Ehe- oder Lebens­partner nicht erwerbstätig ist. Unter Umständen fließt dann das zusätzliche Einkommen komplett in den Unterhalt. Das hat das Institut der deutschen Wirtschaft errechnet. Ein Unterhalts­pflichtiger, dessen Expartner nicht arbeitet, geht demnach leer aus, wenn sein Brutto­einkommen von 1500 auf 2700 Euro steigt: Er erhält netto weiterhin 1000 Euro im Monat. Dagegen hat er 535 Euro mehr im Portemonnaie, wenn der Partner erwerbstätig ist und selbst monatlich 1500 Euro netto verdient.
Aber auch für den Unterhalts­bezieher lohnt es sich finanziell nur wenig, mehr zu arbeiten oder beruflich aufzusteigen. Denn wenn sein Einkommen steigt, wird der Unterhalt gekürzt. Verdient er im Monat zum Beispiel 1500 Euro brutto und der Unterhalts­pflichtige 3000 Euro netto, ergibt sich für den Unterhalts­bezieher ein Einkommen von insgesamt 1741 Euro - nämlich 1063 Euro Nettogehalt und 678 Euro Unterhalt. Steigt der Bruttolohn des Unterhalts­beziehers in diesem Beispiel um 1000 Euro, bleiben ihm davon unter dem Strich nur 220 Euro: Das Nettogehalt wächst zwar um 513 Euro, dafür sinkt der Unterhalt aber um 293 Euro."[16]

Die Unterhaltspflicht erlischt nicht mit dem Tod des Verpflichteten

BGB § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

  1. Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlass­verbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

Ausland

  • Sorgeberechtigte Mütter, die Unterhalt erhalten: 80 %
  • Sorgeberechtigte Väter, die Unterhalt erhalten: 20 %
  • Prozent des geleisteten Unterhalts = 75 %
  • ES BEZAHLEN: 90 % der Väter mit gemeinsamen Sorgerecht.
  • ES BEZAHLEN: 79 % der Väter mit Besuchsrecht.
  • ES BEZAHLEN: 45 % der Väter ohne Besuchsrecht.
  • ES BEZAHLEN NICHT: Gesamtsumme -Nicht-sorgeberechtigte Mütter = 47 %
  • ES BEZAHLEN NICHT: Gesamtsumme -Nicht-sorgeberechtigte Väter = 27 %
  • 66 % aller nicht gezahlten Unterhaltsleistungen durch nicht-sorgeberechtigte Väter ist auf Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen.[17]

Schweden

Ein Bekannter verhalf durch eine Samenspende einem Lesbenpaar zu drei Kindern. Die Partnerschaft ging allerdings in die Brüche und der Mann wurde unterhaltspflichtig.[18]

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende haben, sofern das andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur unvollständig nachkommt, für Kinder unter zwölf Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Unterhalts­vorschuss ist auf 72 Monate begrenzt und lag 2010 bei 133 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, danach beträgt er 180 Euro pro Monat. Seit Januar 2018 beträgt er 154 Euro, ab dem 6. Lebensjahr liegt er bei 205 Euro und ab dem 12. Lebensjahr werden unter bestimmten Vor­aus­setzungen 273 Euro gezahlt.

Folgende Beträge werden von den Unterhalts­vorschuss­kassen, das sind spezielle Stellen der kommunalen Jugendämter, effektiv gewährt:[19]

Jahr Kinder
bis 5 Jahre von 6 bis 11 Jahre
2008 125 Euro 168 Euro
2009 117 Euro 158 Euro
seit 2010 133 Euro 180 Euro

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist direkt in § 2 UVG geregelt. Soweit sich aus § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB ein höherer Mindestbetrag ergibt, wird dieser als Unterhaltsvorschuss geleistet.


Der Kindeswohl ist ein spannendes und zugleich verlogenes Thema. Grundsätzlich gilt im Familienrecht, dass das Wohl des Kindes unmittelbar vom bezahlten Barunterhalt abhängig ist. Das Ergebnis ist relativ simpel, denn der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des Vaters und wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet:

1.) Beispiel
Kind 3 Jahre alt, Einkommen Mann = 2.000,- € netto, Kindesunterhalt = 257,- €
2.) Beispiel
Kind 3 Jahre alt, Einkommen Mann = 3.000,- € netto, Kindesunterhalt = 289,- €
3.) Beispiel
Kind 3 Jahre alt, Einkommen Mann = 0,00 € netto, Kindesunterhalt (Unterhaltsvorschuss) = 133,- €

Diese drei Beispiele können unterschiedlicher nicht sein. Ein Kind ist drei Jahre alt und die Unterhalts­spanne reicht von mageren 133,- bis 289,- € pro Monat.

Wie können dreijährige Kinder so unterschiedliche Ansprüche haben, dass die Unterhaltshöhe um mehr als 100 % differiert, zumal die alleinerziehende Mutter in allen drei Fällen eine Gering­verdienerin sein kann. Die Unterhaltshöhe hängt ausschließlich von der Leistungs­fähigkeit des Vaters ab und nicht von den Lebens­umständen der alleinerziehenden Mutter. Es ist auch nicht verwunderlich, dass der deutsche Staat als Unterhalts­vorschuss­zahler für sich selbst die geringste Unterhaltshöhe ausrechnet. In seinen Unterhalts­gesetzen rückt der Staat stets das Kindeswohl in den Vordergrund, aber wenn der deutsche Staat den Lebensbedarf des Kindes selbst bezahlt gilt dieses Prinzip nicht, sondern tritt nur in Kraft, sobald Männer unterhaltspflichtig gemacht werden können.

Das Unterhaltsmaximierungsprinzip gilt ausschließlich für Männer und nicht für den Gesetzgeber, der sich elegant aus seiner eigenen staatlichen Verantwortung zieht. Wenn der Gesetzgeber leistungs­pflichtig ist, dann geht es nicht mehr um das Kindeswohl, sondern nur noch um die Minimierung der Ausgaben. Der Staat gefährdet sogar das Kindeswohl, denn er hat noch einen weiteren Lecker­bissen auf Lager. Bezieht die alleinerziehende Mutti Hartz IV, dann werden Kindes­unterhalt und Kindergeld als Einkommen gewertet, was zur Folge hat, dass beides auf den Hartz-IV-Satz der bedürftigen Dame angerechnet wird. Das heißt nichts anderes, dass der gezahlte Kindesunterhalt zweck­entfremdet für den Bedarf der Mutter verwendet wird. Das dürfte ein glatter Betrug sein, aber der Staat zeigt sich nicht selbst an und niemand muss sich für diesen Betrug verantworten, geschweige denn ins Gefängnis gehen. Wenn mit dieser Praxis die Absicht verfolgt werden solle, die Mutter zu eigener Erwerbsarbeit zu motivieren, so ist das Ergebnis doch ein anderes.

Der Staat bestimmt, was der Lebensbedarf eines Kindes ist. Das heißt nichts anderes, als dass bei Sicher­stellung des Lebens­bedarfes keine Straftat nach § 170 StGB vorliegt, denn nur wer den Lebensbedarf gefährdet, kann mit einer Freiheits­strafe bis zu 3 Jahren bestraft werden.

Fallbeispiel:
Ein unterhaltspflichtiger Mann hat sich aus dem Staub gemacht und ist im Ausland unter­getaucht. Dieser Mann zahlt jedoch für sein 5jähriges Kind Unterhalt über ein Treuhänder­konto (z. B. Anwalt) in Höhe von 140 Euro/Monat. Das tatsächliche Einkommen des unterhalts­pflichtigen Mannes beträgt netto 2.900 Euro/Monat. Ist dieser Mann ein Unterhalts­pflicht­verletzter nach § 170 StGB? Nein, denn er zahlt mehr als den gesetzlichen Lebensbedarf, der 133 Euro/Monat beträgt. Eine Strafanzeige nach § 170 StGB geht somit ins Leere und er kann lediglich zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weil er gemessen an seinem Einkommen zu wenig Unterhalt zahlt.

Dieses Fallbeispiel zeigt sehr deutlich, dass ein hohes Einkommen und eine geringe Unterhalts­zahlung völlig legal sind und keine strafrechtliche Bedeutung hat. Deswegen ist es auch sinnvoll, wenn sich ein unterhaltspflichtiger Mann den Kindes­unterhalt lediglich nach dem Lebensbedarf ausrichtet. Das ist moralisch überhaupt nicht verwerflich, denn der deutsche Staat macht es schließlich auch nicht anders.

"Dem deutschen Staat ist das Kindeswohl egal."

Jedes Gesetz hat eben seine Tücken und wer die richtigen Zusammenhänge erkennt, der kann sich für die Zukunft einiges an Ärger ersparen. Um es deutlich zu sagen: Dem deutschen Staat ist das Kindeswohl egal und diese Einstellung dürfen Unterhalts­pflichtige wohl auch annehmen dürfen.

Die Unterhaltsgesetze und die damit verbundenen Strafgesetze sind leicht auszuhebeln. Hohes Einkommen, geringe Unterhalts­zahlungen und eine Straffreiheit sind keine Widersprüche, sondern können real praktiziert werden.

Von Drohungen der Jugendämter sollte sich niemand beeindrucken oder gar schocken lassen. Für das Jugendamt ist alles eine Unterhaltspflichtverletzung und nur durch Drohungen und Erpressungen können überhöhte Unterhalts­zahlungen generiert werden. Das Jugendamt spricht und urteilt kein Recht und die meisten Behauptungen von denen sind schlicht falsch.[20]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [21]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Detlef Bräunig: Sandra Maischberger und ihre skurrilen Gäste, Das Männermagazin am 11. Dezember 2014
  2. WGvdL-Forum: Das bestätigt mal wieder, ohne Unterhalt hätten viele Frauen überhaupt kein Einkommen., Rainer am 24. Juni 2016 - 09:54 Uhr
  3. Video Maganzin "Kontraste", ARD 28.08.2014: Männer zahlen drauf: Beim Kindesunterhalt leben überholte Rollenbilder fort: Der Mann zahlt, die Frau kümmert sich um die Kinder!
  4. Pdf-icon-extern.svg Auszug aus dem Datenreport 2008 - Arbeitsmarkt und Erwerbstätigkeit[ext] (Seite 112)
  5. Gastkommentar von Robert Boder: Alleinerzieherinnen: Geißel Kind, Geisel Kind?, Wiener Zeitung am 31. Juli 2009
  6. Rechenfehler in der OECD-Armutsstudie, MANNdat am 26. November 2008
  7. Pdf-icon-extern.svg Die OECD, die Armut und das Frauenministerium[ext] - MANNdat, PDF erstellt im Februar 2009
  8. Marketing: Die Wirtschaft ist weiblich, Harvard Business Manager Heft 9/2009;
    Weibliche Kunden: Was für Frauen zählt, prägt die Wachstumsmärkte der Zukunft, Business-Wissen am 1. September 2009;
    Geld ist weiblich: Konsum und Finanzen, Süddeutsche Zeitung am 27. August 2009;
    Erfolgsfaktor der Zukunft: Marketing für Frauen, Gründerblatt
  9. Detlef Bräunig: Unterhalt für Exehefrauen sind Konsumausgaben, Das Männermagazin am 30. April 2014
  10. Recherche-Auftrag: Zahlen über weibliche Zahlesel.
  11. Pdf-icon-intern.svg Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland - Band 228 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart 2002 (188 Seiten; Tabelle auf Seite 102)
  12. VAfK Schwaben: Unterhalt-Zahlungsmoral
  13. WGvdL-Forum: Unterhaltspraxis, Rainer am 4. August 2015 - 9:46 Uhr
  14. Studie zu Familienarmut: Jeder zweite Vater zahlt nach Trennung nicht, Tagesschau (ARD) am 6. Juli 2016
  15. ARD-Schmierenjournalismus: Die Erfindung der unterhaltsprellenden Väter, Kritische Wissenschaft - critical science am 6. Juli 2016
  16. Unterhaltspflichtig? Gehaltserhöhung lohnt sich nicht, n-tv am 3. Juli 2009
  17. U.S. Bureau of the Census, U.S. GAO, U.S. DHHS, U.S. Dept of Justice
  18. Schweden: Samenspender muss Unterhalt für Kinder zahlen, RP Online am 11. Dezember 2001
  19. Es werden nominell höhere Beträge gewährt, diese jedoch mit dem Kindergeld verrechnet.
  20. Dem deutschen Staat ist das Kindeswohl egal, Das Männermagazin am 13. Mai 2012
  21. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Netzverweise

Querverweise

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