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Beistandschaft des Jugendamtes
Die Beistandschaft ist eine Dienstleistung des Jugendamtes für das Kind, vertreten durch den "betreuenden" Elternteil, um Unterhaltsansprüche des Kindes (Kindesunterhalt) gegen den anderen, getrennt lebenden und überwiegend nicht betreuenden Elternteil zu überprüfen und gegebenenfalls feststellen zu lassen (Unterhaltstitel, Unterhaltsklage). Naturgemäß fällt eine Beistandschaft dann aus, wenn sich beide Elternteile in annähernd gleichem Maße an der Betreuung ihres Kindes beteiligen.
Die Beistandschaft tritt durch Antrag des "betreuenden" Elternteils an das Jugendamt ein. Die Beistandschaft kann durch diesen Elternteil durch einfache schriftliche Erklärung jederzeit beendet werden.
Es gibt Mütter, die sich hinter dem angeblichen uneingeschränkten Willen des Beistandes verstecken. Anstatt erst einmal mit dem anderen Elternteil (Vater), in eine Aushandlung strittiger Ansichten zu gehen, behaupten sie, sie könnten gar nichts machen und verhandeln, nur der Beistand hätte darüber zu befinden.
Dies ist eine nicht untypische Reaktion von Frauen. Verantwortung wird ungern übernommen, statt dessen verstecken sich diese Frauen gerne hinter der angeblich maßgebenden Meinung einer Autoritätsperson. Inwieweit die Mutter damit ihren eigenen Kindern Vorbild ist, Verantwortung zu übernehmen, bleibt fraglich.[1]
Service nur für die Frau
Die Beistandschaft des Jugendamtes fungiert quasi wie ein kostenloses Inkassobüro für die Frau.
Reformbedarf
Die Beistandschaft ist dringend reformbedürftig. Der Beistand darf sich nicht länger als Partikularvertretung nur eines Elternteiles begreifen und gleichzeitig den anderen Elternteil aus dem Aushandlungs- und Kommunikationsprozess ausgrenzen, sondern als Moderator eines fairen Aushandlungsprozesses der Eltern über die Aufteilung der persönlicher Betreuung des Kindes und des notwendigen Barunterhaltes für das Kind zwischen den Eltern.
Dazu bedarf es entsprechender gesetzlicher Veränderungen und auch eine erweiterte Qualifizierung von Beiständen, die eine mediative Zusatzausbildung nachweisen müssen.[1]
Gesetzliche Basis
- § 1712 Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben
- (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben
- die Feststellung der Vaterschaft
- die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen [...]
- (2) [...]
- § 1713 BGB Antragsberechtigte
- (1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. [...]
- (2) [...]
- § 1714 BGB Eintritt der Beistandschaft
- Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
- § 1715 BGB Beendigung der Beistandschaft
- (1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
- (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
Weibliches Unterhaltsmaximierungsprinzip
Zitat: | «[Außerhalb der Juristerei] nennt man es Nymphomanie[wp], wenn eine Frau kurz hintereinander mit mehreren Männern den Beischlaf vollzieht. Doch davon bekommt sie in der Regel meist nur ein Kind, es sei denn es sind Zwillinge. Hat eine Frau kurz hintereinander Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern und ist daraus ein Kind entstanden, so weiß man naturgemäß nicht sicher, wer der Vater ist, es sei denn der eine Mann ist ein Chinese, der zweite ein Weißer und der Dritte ein Schwarzafrikaner. Doch diese Fälle sind wohl eher selten. Da ist guter Rat teuer.
Doch zum Glück gibt es das Jugendamt. Der eingesetzte Beistand hat nun die Aufgabe den Vater herauszufinden. Mit etwas Glück klappt der folgende Trick. Die Mutter benennt einen der drei Männer als den vermeintlichen Vater. Am besten den, der das meiste Geld hat. Der Beistand fordert den Vater auf, die Vaterschaft anzuerkennen und da unser guter Mann in der Regel keine Ahnung hat, das mit ihm in der selben Zeit noch zwei andere Männer das Glück der Beiwohnung teilen durften, unterschreibt er die Vaterschaftsurkunde. Und mit ein bißchen Glück ist er ja wirklich der Vater. Tut er das nicht, da er seine sprunghafte Bettgenossin kennt, hat der Beistand erst mal was zu tun. Er verklagt dann den Mann auf Feststellung der Vaterschaft, von dem am ehesten zu erwarten ist, dass er der Vater ist. Ist dieser dann durch ein Abstammungsgutachten ausgeschlossen, kommen nacheinander dann die anderen dran.»[2] |
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Väternotruf: Beistandschaft
- ↑ Väternotruf: Abstammung
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)