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Familienrechtsreform 1976

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Die Familienrechtsreform 1976 brachte große rechtliche Veränderungen für Ehe und Familie. Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts wurde am 14. Juni 1976 vom Bundestag beschlossen (BGBl. I S. 1421) und trat am 1. Juli 1977 in Kraft.

Zitat: «Am 1. Juli 1977 wurde mit dem Inkrafttreten der 1. Eherechtsreform die Fiktion von der Unauflöslichkeit der Ehe relativiert.»[1]

Die Reform und die Fiktionen

Mit der Familienrechtsreform 1976 wurde die "Fiktion von der Unauflöslichkeit der Ehe" durch eine andere, nämlich die "Fiktion von der Ehezerrüttung" ersetzt. Der "Ehegatte nach der Scheidung" in § 1569 BGB ist eine weitere Fiktion, die 1. Juli 1977 entstand. Es handelt sich um eine juristische Kunstfigur, denn in Wirklichkeit kann der "Ehegatte nach der Scheidung" bereits wieder verheirateter Ehegatte sein - verheiratet freilich mit einem anderen Ehegatten als demjenigen, für den er Ehegatten­unterhalt zahlen muss.[2]

Eine ähnliche Kunstfigur stellt der Begriff der "Folgelast gescheiterter Ehen" dar, von der Familien­richterinnen gern sprechen. Die Bedürftigkeit, in die geschiedene Frauen und Männer geraten können, ist nicht eo ipso eine Folgelast ihrer gescheiterten Ehe. Haben sie die Ehe aus freien Stücken (etwa zum Zwecke der Selbstverwirklichung) verlassen, so ist ihre Bedürftigkeit auf die eigene Tat, aber nicht auf die Ehe zurück­zu­führen. An dieser Stelle - wie es getan wurde und wird - von Folgelasten oder gar von Solidarität der "Ehegatten" zu sprechen, ergibt Nonsens. Wer die Solidar­gemeinschaft der Ehegatten zerstört, kann sie nicht nachher für sein Schicksal verantwortlich machen. Es gibt sie nicht mehr, so wenig wie den "Ehegatten nach der Scheidung". Allfällige Unterhalts­klagen wären demgemäß als "unzustellbar" zu behandeln.[2]

Ebenfalls 1977 wurde die Möglichkeit abgeschafft, eine Ehe wegen Ehebruchs zu annullieren.[3]

Hauptartikel: Ehenichtigkeit

Die Schuldfrage

Seit 1977 regelt das Ehescheidungsrecht nicht etwa nur den streitigen Sonderfall einer zu Tode erkrankten Ehe als einer ultima ratio, sondern es löst seinerseits erst Verhaltens­weisen aus, die bei einem der beiden Ehepartner das Ziel der zwischenzeitlichen oder endgültigen Familien- und Ehezerstörung haben. Eine Ingangsetzung der vorsätzlichen Ehezerstörung führt - wegen des gesetzes­immanenten Automatismus - immer zum "Erfolge".[4]

Eine ehemüde und scheidungswillige Ehefrau kann also risikolos aus einer Ehe aussteigen, darf sich darauf verlassen, dass ihr das Kind bzw. die Kinder zugesprochen werden und sie sich so die Unterhalts­berechtigung sichert. Der Mann verliert dabei doppelt, er verliert die Kinder und muss seiner Exfrau Unterhalt zahlen. Rechtlich befindet sich der Mann letztlich in der gleichen Lage wie nach dem alten Scheidungsrecht schuldig geschieden zu sein. Deshalb wurde 1977 mit der Eherechtsreform nicht etwa das Schuldprinzip abgeschafft, sondern nur die Schuldfrage. Diese Frage wurde mit dem stärker werdenden Feminismus ja generell beantwortet: "Der Mann ist schuld, die Frau ist das Opfer!" Nichts lag also näher, als das Eherecht in dieser Form zu ändern, wo der Mann sich in der Position des Schuldigen wiederfindet.

Der Mann hat keine Chance, sich aus den Verstrickungen zu befreien, der gesetzes­immanente Automatismus sieht für ihn nur die Rolle des Unterhalts­pflichtigen, Zahlesel, vor.

Die Verletzung des Verschuldens­prinzips ist rechts­politisch und sozial­ethisch nicht nur ambivalent, sondern wirkt letztlich auch rechts­staats­zerstörend: Mit dem Wegfall der personen­bezogenen Zuordnung von Verschulden ist auch das Prinzip der Verantwortlichkeit im sozialen Handeln entfallen. Gaunerhaftes, an die Schwelle des schweren Vergehens und Verbrechens heranreichendes, Sozial­verhalten wird geduldet, im Unterhaltsrecht bleibt es folgenlos und wird darüber hinaus in der Rechtspraxis prämiert.[4]

Die Beseitigung des Schuldfrage hat gerade nicht dazu geführt, dass die viel zitierte "schmutzige Wäsche" nicht gewaschen werde (wobei zu fragen ist, was anderes als streitige Sachen - und damit "schmutzige Wäsche" - ist eigentlich Gegenstand von Gerichtspraxis, wenn man das Gerichtswesen nicht mit Notariaten verwechseln will), sondern es führt vor allem auch verfahrens­rechtlich dazu, dass die Gerichte sich in keiner Weise mehr die Mühe machen, tatsachen­richterlich die Verantwortlichkeit der einzelnen Ehepartner zu klären. Benannte Zeugen werden nicht geladen, Tatbestände werden nicht geklärt: In den Urteils­begründungen heißt es in immer wieder variierter Weise, darauf käme es nicht an.

"Dasjenige Sozialverhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bewirkt, wird extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungs­recht begünstigt und förmlich geregelt. [...] Eine Regelung jedoch, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht."[4]

Absichtsvolle Rechtsungleichheit

Das ganze Scheidungsrecht 1977 ist auf Rechts­ungleichheit hin konzipiert worden: "Den Frauen sollte geholfen werden - es ging nicht um Gleichberechtigung", erklärt Prof. Dr. Ulrich Lohmar[wp].

An die Stelle der rassistischen Rechts­ungleichheit im NS-Staat ist also absichtsvoll die geschlechts­spezifische Rechts­ungleichheit in der BRD getreten: "Zwischen Ehewirkungs- und Scheidungs­recht einerseits, Scheidungs­folgen­recht andererseits besteht ein Widerspruch", konstatiert Prof. Dieckmann (in: Dialektik der Unvernunft; FamRZ 1984, 946, 951). "Auf der einen Seite stehen Verpflichtungen, die willkürlich einseitig aufgehoben werden können, ist die Verantwortlichkeit äußerst reduziert, auf der anderen Seite wird Strenge, grundsätzlich lebenslange wirtschaftliche Verantwortlichkeit statuiert." ... Was früher dem allein Schuldigen (nach dem früheren Recht der Verschuldens­scheidung) zugemutet werden konnte, wurde - ohne Rechtfertigung - dem wirtschaftlich Besser­gestellten zugemutet. Nach Ehelösung wird damit ein Maß an Verantwortlichkeit statuiert, das bei bestehender Ehe nicht gilt. Die Nachwirkungen der Ehe sind damit ungleich strenger als die Hauptwirkungen. Jene sind potentiell lebenslänglich; die Ehe­gemeinschaft braucht nur kurz bestanden zu haben, das Gesetz verlangt nicht einmal, daß eine solche Gemeinschaft überhaupt zustande­gekommen ist. Das Ehewirkungs- und Scheidung­srecht beruht auf dem Prinzip eines kaum eingeschränkten Liberalismus und Egoismus, das nacheheliche Unterhaltsrecht gibt dieses Prinzip auf. Immaterielle und materielle Verantwortung lassen sich aber nicht derart scharf von­einander abkoppeln, schon deshalb nicht, weil ein Teil ohne Rücksicht auf den anderen die Scheidungsfolgen auslösen kann ...

Die eheliche Verantwortung ist ungleich. Dies wird besonders deutlich für den Fall, daß der Teil, der die Ehe willkürlich oder wegen eigener Pflicht­verletzung zum Scheitern gebracht hat, Unterhalt verlangt: Der eine darf ohne Sanktion verantwortungslos handeln, der andere wird an seiner Verantwortung festgehalten ... der eine Teil wird beim Zerbrechen der Ehe geschützt, der andere nicht ... Schließlich dürfte das Recht auf Selbstbestimmung und damit auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt sein. Larenz leitet aus dem Prinzip der Selbstbestimmung den unter Gleichgestellten allgemein maßgebenden Grundsatz ab, daß "keiner dem anderen einseitig Verpflichtungen oder andere Nachteile auferlegen kann, außer wenn dieser sie freiwillig auf sich nimmt". Auch nach diesen fundierten Analysen des Ministerialrats Dr. Gottfried Knöpfel ist evident, daß das Scheidungs­folgen­recht in der BRD absichtsvoll auf Rechts­ungleichheit angelegt ist und insoweit nicht nur gegen die innerdeutsche Verfassung verstößt, sondern vor allem gegen alle internationalen Menschenrechts­konventionen. In dieser Logik der absichtsvollen Rechts­ungleichheit in der BRD, die an bestimmte Elemente des NS-"Doppelstaates" erinnert, paßt präzise das apriorische Allein­sorgerecht der Frauen, das diese unter Ausschluß objektiver Kriterien der Kindert­erziehung, nämlich der zur "selbst­verantwortlichen Persönlichkeit" führenden, vom Bundestags­rechts­ausschuß selbst als "Erziehungsziel" proklamierten, erhalten. Durch die Verquickung von Sorgerecht und Unterhalt im Sinne der von Prof. Lohmar erklärten politischen Absicht der Gesetzesreform, "den Frauen sollte geholfen werden", entstand die auch von Knöpfel erwähnte Situation, "daß die Eltern bei Sorgerechts­zuteilung nicht mehr allein auf die Kindes­interessen abstellen". (l.c. S. 118). Die Instrumentalisierung der Kinder war insoweit sogar rechtsförmig konzipiert.

"Da der Unterhaltsanspruch mit Wiederheirat des Berechtigten erlischt (§ 1586 I BGB), wirkt ein reichlich bemessener Unterhalt zudem ehehindernd." (Knöpfel, l.c. S. 118) Es wundert bei dieser Sachlage nicht, wenn die geschiedene Mutter nicht daran denkt, ihren neuen Partner zu heiraten. Die sichere Aussicht auf die Erteilung des Alleinsorge­rechts und die damit verbundene Voll-Alimentierung avisieren eine so verlockende Perspektive von "Selbstverwirklichung" auf Kosten des Ehepartners, daß damit auch die Promiskuität möglich und attraktiv wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Mutter wiederholt ihr Erziehungs­verständnis offenbart: "Sie glaube nicht, daß die Kinder für immer zu ihrem Vater wollten, denn bei ihr könnten sie tun und lassen was sie wollten!" Deutlicher kann "Nicht-Erziehung" und Lieblosigkeit als neurotisierendes erzieherisches Element nicht artikuliert werden.[5]

Der faule Kompromiss

Zitat: «Die Liberalen brachten das Weglauf-Prinzip ins neue Scheidungsrecht ein, das freilich ursprünglich auch keinen Geschiedenen­unterhalt vorsah. Die Sozialdemokraten fügten das nacheheliche Versorgungs-Prinzip hinzu, allerdings in maßvoller Höhe. Und die christlichen Demokraten mit ihrer Sperrmehrheit im Bundesrat pfropften darauf das Mutti-Prinzip, das besagt: Wer den Trauschein geschafft hat, darf sich für sein weiteres Leben aufs Sofa legen, und zwar ein Sofa nach den Verhältnissen des oder auch der Angetrauten.» - Detlef Liebs[wp][2]
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [6]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise