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Strukturkonservative Familiengerichte
Als strukturkonservativ werden Familiengerichte bezeichnet, deren Richter ein tradiertes Bild von der Rollenverteilung innerhalb der Familie verinnerlicht haben und deshalb Kinder im Fall einer Trennung per se der Mutter zusprechen. Dabei nutzen sie die Unverbindlichkeit der aktuellen gesetzlichen "Regelungen" zum Umgangsrecht - die eigentlich überhaupt nichts regeln - dahingehend aus, Väter weitestgehend von der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder auszuschließen, weil das angeblich aus Gründen des Kindeswohls geboten sei. Väter haben vor solchen Gerichten in etwa genauso große Aussichten auf ein gerechtes Verfahren wie die Männer des 20. Juli[wp] vor dem Senat Roland Freislers[wp]. Insbesondere für solche Väter, die sich zuvor die Erziehungsleistungen paritätisch mit der Mutter geteilt haben oder sogar die Betreuung und Förderung der Kinder in überwiegendem Maße übernommen hatten, ist eine derartige "Recht"sprechung unbegreiflich und inakzeptabel. Aufgrund der hierarchischen Gliederung des Gerichtswesens kommt den Beschlüssen der Oberlandesgerichte[wp] eine besondere Bedeutung zu.
Rechtlicher Kontext
Weil die Reform des Kindschaftsrechts mit der für das deutsche Familienrecht typischen Halbherzigkeit durchgeführt wurde, ist unklar, ob der Gesetzgeber die gemeinsame Sorge nach Scheidung/Trennung tatsächlich als Regelfall wünscht. Unabhängig davon möchte eine wachsende Zahl von Vätern auch nach dem Zerbrechen der Paarbeziehung eine innige Beziehung zu ihren Kindern aufrechterhalten und deshalb die gemeinsame Sorge wirklich leben. Das wiederum kann aber nur gelingen, wenn die Umgangsregelung beiden Elternteilen genügend Zeit einräumt, ihre Kinder zu betreuen, zu erziehen und zu fördern.
Letzteres ist erst bei einem annähernd hälftigen Umgang realistisch. Hat dagegen ein Elternteil ein klares zeitliches Übergewicht, verliert der andere mit der Zeit seinen Einfluss auf die Erziehung der Kinder und wird in eine Statistenrolle gedrängt. Auch leiden bei enger gefühlsmäßiger Vaterbindung die Kinder, wenn der Mutter überlastiger Umgang eingeräumt wird. Bei weniger intensiven Bindungen kommt es im Residenzmodell häufig recht schnell zu Entfremdungen und vielfach zu völligen Kontaktabbrüchen und selbst dann, wenn vor der Trennung ein inniges Verhältnis zum Vater bestanden hat, distanzieren sich Kinder zuweilen von ihm, weil sie dem andauernden Druck der Mutter, die aufgrund der ihr zugestandenen Dominanz beim Umgang als übermächtig erlebt wird, nicht mehr gewachsen sind.
Zweierlei Recht in Deutschland
Zur Frage, ob eine paritätische Doppelresidenz auch gegen den Willen der Mutter eingerichtet werden kann, ist die Rechtsprechung in Deutschland nicht einheitlich.
Diametral entgegengesetzte Spruchpraxis der Oberlandesgerichte, geografische Verortung
Nördlich einer Linie, die etwa von Köln nach Dresden verläuft, haben verschiedene Oberlandesgerichte (Brandenburg, Celle, Düsseldorf) und das Kammergericht Berlin in jüngeren Beschlüssen die Auffassung vertreten, in Fragen der Erziehung würde eine grundsätzliche Übereinstimmung der Eltern genügen und ein gerichtlich angeordneter hälftiger Umgang könne gerade in konflikthaften Fällen die Kommunikation und Kooperation der Eltern fördern bzw. eine solche quasi zwangsläufig herbeiführen, weil Mütter nicht mehr alles allein entscheiden könnten und von daher keine Möglichkeit hätten, sich Gesprächen mit dem Vater zu entziehen.
Südlich der besagten Linie urteilen die Oberlandesgerichte - so zum Beispiel in München, Nürnberg, Stuttgart oder Koblenz - paritätische Wechselmodelle könnten nur funktionieren, wenn über Fragen der Erziehung ein sehr weitgehendes Einverständnis herrsche und die Kommunikation und Kooperation der Eltern überdurchschnittlich gut ausgeprägt sei. Diese Gerichte ziehen sich dann regelmäßig auf § 1628 BGB zurück:
Zitat: | «Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.» |
Traurige Berühmtheit erlangte unter Vätern ein Beschluss des OLG Koblenz vom 12.01.2010, den Dr. Mandla von der Uni Halle angemessen kommentiert hat.[1] Mindestens genauso schlimm ist ein Beschluss des OLG Hamm vom 16.02.2012.
In den Urteilen solcher Gerichte ist mitunter zu lesen, es gäbe keinen Vorrang der gemeinsamen Sorge vor der Alleinsorge. Folgerichtig wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR, das ist de facto das Sorgerecht) dann der Mutter übertragen, wobei die hohen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht als Grundlage für eine solche Übertragung definiert hat, häufig missachtet werden, was aber regelmäßig folgenlos bleibt, da die Karlsruher Hüter des Rechtsstaats entsprechende Beschwerden - meist sogar ohne Begründung - zurückweisen.
Zur Bestimmung der "Demarkationslinie" sei gesagt, dass Paritätsmodelle für das OLG in Köln inzwischen kein Teufelswerk mehr sind[2] und auch in Dresden ein Umschwung zu verzeichnen ist (einvernehmlich zwischen den Eltern initiierte Wechselmodelle fanden schon vor einigen Jahren den Segen des hiesigen OLG, womit es in Deutschland eine Vorreiterrolle einnahm.[3]
Ursachen, Bewertung
Die aufgezeigte geografische Verortung erlaubt den Schluss, dass die schlimmsten Feinde von Vätern, die sich auch nach einer Trennung weiterhin um ihre Kinder kümmern wollen, nicht etwa im feministischen Lager zu suchen sind. Vielmehr handelt es sich mutmaßlich um biedere Damen und Herren, die überwiegend dem katholisch-konservativen Milieu entstammen und bezüglich der Rollenverteilung in der Familie althergebrachte Auffassungen pflegen.
Der protestantisch geprägte Norden und Osten Deutschlands wie auch der nördlichere Südwesten, wo der Einfluss der katholischen Kirche auf das Denken der Menschen nicht so ausgeprägt ist wie weiter südlich, scheint, was die Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsleistungen durch Väter angeht, aufgeschlossener und fortschrittlicher zu sein. Die Beschlüsse der oben angeführten Gerichte lassen erkennen, dass tatsächlich eine objektive Prüfung des Einzelfalls stattgefunden hat.
Diese Chance wird Vätern weiter südlich sowie im nördlich der "Demarkationslinie" liegenden, ebenfalls mehrheitlich katholischen Hamm, in dem sich ein extrem strukturkonservatives OLG befindet, nicht gewährt. Das Procedere dient hier nur dazu, den Schein zu wahren. Der Ausgang des Verfahrens steht von vorneherein fest: Der Mutter wird das "Besitzrecht" am Kind zugesprochen, der Vater muss sich mit einem traurigen "Besuchsrecht" begnügen, selbst dann, wenn die Kinder zuvor überwiegend ihm betreut wurden. Zuweilen sind die "Bemühungen" der Gerichte, sich mit den Gegebenheiten des individuellen Falls zu befassen, derart gering, dass sie die wahren Absichten der Richter kaum verhehlen.
- Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass ausgerechnet im katholischen Süden Väter systematisch entsorgt werden, weil gerade der Papst erst kürzlich das Verschwinden des Vaters aus den Familien beklagt hat.[4]
Etliche Juristen sagen, die konträre Spruchpraxis sei wegen des Prinzips der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu beanstanden. Andere Juristen werfen die Frage auf, ob es akzeptabel ist, dass Kinder nach einer Trennung der Eltern nur dann ihre Väter behalten, wenn sie das Glück haben, am richtigen Ort zu wohnen.
Fakt ist jedenfalls eines: Die seitens verschiedener politischer und gesellschaftlicher Gruppierungen schon seit längerem erhobenen Forderung, wonach die Leistungen in Beruf, Hausarbeit und Kinderbetreuung zwischen Frauen und Männern gerecht verteilt werden sollten, wird durch die Spruchpraxis dieser Gerichte konterkariert bzw. offen bekämpft.
Konsequenzen strukturkonservativer Rechtsprechung
Südlich der Demarkationslinie sowie in der Enklave des OLG Hamm lebende Mütter, die für sich das Residenzmodell erreichen wollen, haben praktisch ein Vetorecht, mit dem sie Vätern einen hälftigen Umgang verweigern können. Getreu der simplen Logik der dortigen Gerichte brauchen sie eigentlich nur Streit zu schüren bzw. für eine Verschlechterung der Kommunikation zu sorgen, um ihr Ziel zu erreichen (an sich reicht es sogar, bloß eine schlechte Kommunikation zu behaupten). Als Folge dieser Rechtsprechung wird daher seitens der Mütter bzw. ihrer Anwälte planmäßig die Eskalation des Elternkonflikts betrieben.
Opfer dieser Tendenz sind die Kinder, da sie unter den Auseinandersetzungen der Eltern am meisten leiden und dazu oft von Müttern manipuliert bzw. als Spielball missbraucht werden.
Nicht selten legt sich die Spruchpraxis strukturkonservativer Oberlandesgerichte wie ein Schatten über den gesamten Gerichtsbezirk. An den Amtsgerichten schauen insbesondere solche Richter, die noch Karriere machen wollen, ehrfürchtig zur übergeordneten Instanz. In ihren Beschlüssen finden sich dann schon mal Formulierungen wie "mit Blick auf die Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts ...". Hier ist von richterlicher Unabhängigkeit plötzlich nichts mehr zu spüren. Dazu ein treffender Kommentar von Christine Knappert, einer Dipl.-Sozialarbeiterin, die als Mediatorin und Dozentin/Referentin für Familienmediation im Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt Bad Salzuflen tätig ist:
Zitat: | «Auch wenn nachweislich eine Entscheidung gegen den Willen des nicht kooperativen Elternteils im Interesse der Kinder von erheblicher Bedeutung wäre, befürchtet der Richter, von der nächsthöheren Instanz korrigiert zu werden, und entscheidet für den "Nein-Sager". Das ist natürlich auch ein Dilemma für die Familienrichter an den Amtsgerichten. Denn solange sie sich nicht sicher sein können, dass sich auch bei den Oberlandesgerichten der Paradigmenwechsel vollzogen hat, bleibt für sie die Situation unberechenbar und schwierig.»[5] |
Auch für fortschrittlich gesonnene Jugendamtsmitarbeiter ist die verknöcherte Denkweise konservativer RichterInnen deprimierend. Wieder Christine Knappert:
Zitat: | «Das Familiengericht informiert das Jugendamt über die Scheidung der Familie X. Für zwei minderjährige Kinder muss das Sorgerecht geregelt werden. Das Jugendamt wird gebeten, sich im Rahmen von § 50 SGB VIII zu äußern. Das Jugendamt lädt beide Elternteile zu einem gemeinsamen Gespräch ein. Die Mutter ist nicht bereit. Der Vater schon, weil er sich etwas davon verspricht für den Erhalt der Beziehung zu seinen Kindern. Nach zwei Einzelgesprächen, jeweils mit Vater und Mutter getrennt, gibt es das erste gemeinsame Gespräch. In dieser Situation wird deutlich, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht will, der Vater das gemeinsame. Beide haben Berufe, die es zulassen, sich gut und ausreichend um die Kinder zu kümmern. Die Mutter schüttelt den Kopf und sagt: "Nein! Ich will das alleinige Sorgerecht! Und mein Anwalt hat mir gesagt, dass ein Richter nur dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmt, wenn beide Elternteile sich einig sind. Ihre Beratung ist zwar nett gemeint, wird mich aber sicherlich nicht von meinem Entschluss abbringen." Diese Einstellungen und Verhaltensweisen versetzen jedem Beratungsangebot den "Todesstoß". Enttäuschung, Ohnmachtsgefühle und Wut beim anderen Elternteil, der sich spätestens zu diesem Zeitpunkt als absoluter Verlierer sieht; Schulterzucken und Hilfslosigkeit bei der beratenden Person des Jugendamtes. Auch sie muss erkennen, dass ihr Leistungsangebot mit dem Versuch, die Beteiligten so zu motivieren, dass sie diese Leistung auch annehmen können, absolut keine Chance hat. Die einzige Möglichkeit in dieser Situation wäre die Entscheidung einer Machtinstanz (z. B. Familiengericht), die aufgrund ihrer Machtüberlegenheit ihre Maßnahmen gegen den Willen des betroffenen Elternteils und im Interesse der Kinder durchsetzt. Dazu wären allerdings Überlegungen notwendig. die sich tatsächlich in erster Linie mit der Situation, der Befindlichkeit und den Interessen und Bedürfnissen der betroffenen Kinder befassen. Das würde bedeuten, dass die Familiengerichte wie die Jugendämter an dieser Stelle Mut und Zivilcourage, Fachkenntnisse und soziale Kompetenz beweisen müssten, um kindgerechte Lösungen und Entscheidungen herbeizuführen. Erst dann wäre die Formulierung "entspricht dem Wohl des Kindes am besten" gerechtfertigt. Welcher Familienrichter und welche Sozialarbeiterin traut sich, so konsequent kindorientiert zu handeln?»[5] |
Allgemeine Kritik der Verfahrenspraxis
Strukturkonservative Gerichte benennen gewohnheitsmäßig Gutachter, die das von ihnen angestrebte Urteil bemänteln bzw. einfach nur Munition zur Ausgrenzung des Vaters liefern sollen. Noch infamer ist, dass als "Anwälte des Kindes" nicht selten Verfahrensbeistände eingesetzt werden, die ebenfalls als Komplizen des Gerichts agieren und die Interessen ihrer Schützlinge verraten.
Im Detail sind Umgangsverfahren an solchen Gerichten häufig von Verfahrensfehlern und Verstößen gegen das Verfahrensrecht gekennzeichnet, durch die Väter systematisch benachteiligt werden (mehr dazu im Beitrag Die Pervertierung des Cochemer Modells). Außerdem wird Vätern zum Vorteil von Müttern relativ häufig der Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert.
Verschärfung des Elternkonflikts
Der Verschärfung des Elternkonflikts schauen die Richter entweder tatenlos zu oder fördern sie sogar, um das von ihnen geschaffene Szenario als Begründung für eine Entscheidung zu Gunsten der Mutter verwenden zu können. Beispielsweise lässt man Müttern auch zwei Jahre nach der Trennung noch massive rückwärtsgerichtete Vorwürfe und Anschuldigungen durchgehen, selbst wenn sie offensichtlich wahrheitswidrig sind. Entsprechende Beweisanträge verhallen ungehört, wodurch solche Mütter in ihrem Verhalten bestätigt und zu immer haarsträubenderen Falschbezichtigungen animiert werden.
Durch eine väterdiskriminierende Spruchpraxis und eine Verfahrensführung, die neuere familienpsychologische Erkenntnisse außer Acht lässt, spalten Richter die Eltern in eine Gewinnerin und einen Verlierer auf. Mit dieser Praxis setzen sich allerdings immer mehr Fachleute kritisch auseinander. Beispielhaft ein weiteres Zitat aus dem Artikel "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!?" von Christine Knappert:
Zitat: | «Jugendämter und Familiengerichte werden in Scheidungsverfahren immer wieder damit konfrontiert, dass sich ein Elternteil kooperativ im Sinne einer friedlichen Lösung verhält und der andere, meistens derjenige, der sich bereits als Sieger fühlt, die härtere Gangart mit dem Ziel "Ich will gewinnen" favorisiert. Die Praxis der Rechtsprechung beweist leider, dass der Elternteil besser dran ist, der die extremere Position einnimmt und den längeren Atem hat. Im Klartext gesprochen: Derjenige Elternteil, der "nein" sagt zur Beratung, der "nein" sagt zur gemeinsamen Optionsentwicklung, der letztendlich auch "nein" sagt und mit dem Kopf schüttelt, wenn es um gemeinsame Elternverantwortung, um den Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung zum getrenntlebenden Elternteil geht, dieser Elternteil bekommt in der Regel zur Belohnung für seine Gewinner-Verlierer-Strategie das alleinige Sorgerecht übertragen. Dabei wissen die professionellen Scheidungsbegleiter, dass ein Machteingriff durch das Gericht, der zum "Rausschmiss" eines Elternteils führt und dadurch die Siegerposition des anderen bestärkt, konfliktverschärfend wirkt. So eine Entscheidung berücksichtigt weder Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen noch sichert sie das Kindeswohl. Es ist eine Entscheidung, die absolut erwachsenenorientiert ist, die das Positionsgerangel und den Kampf eines Elternteils unterstützt und bestätigt und damit die zukünftige kooperative Elternbeziehung im Interesse des Kindes unmöglich macht. [...] Und die Praxiserfahrungen zeigen eindeutig, dass wesentlich mehr Mütter die Köpfe schütteln und "nein" sagen als Väter.»[5] |
Dazu lässt das Gebaren solcher Gerichte erkennen, dass sie noch zwei Klischees verhaftet sind:
- Mütter sind für Kinder prinzipiell wichtiger als Väter.
- Mütter sind generell Opfer bzw. Väter zumindest überwiegend Täter.
Beide Annahmen sind jedoch grundfalsch. Zu dem unter Punkt 1 genannten Klischee sagt beispielsweise die erfahrene Psychologin, Familienmediatorin und Gutachterin Ursula Kodjoe sinngemäß, eben weil viele Richter wie auch Mitarbeiter des Jugendamts in ihren Familien erlebt hätten, dass der Vater sich nicht oder nur kaum an der Erziehung beteiligt habe, würden sie aus der Verallgemeinerung ihrer persönlichen Erfahrungen die falschen Schlüsse ziehen und sich gegen jedwede neueren Erkenntnisse sperren. Zu Punkt 2 sei auf den Artikel Kindesmissbrauch durch Frauen, einen Beitrag im TrennungsFAQ[6] und die Arbeit der Kontaktstelle Zornröschen in Mönchengladbach verwiesen.[7] Dazu mehren sich Berichte, wonach in Beziehungen nicht selten auch Männer zu Opfern von Gewalt werden (siehe dazu die Beiträge "Häusliche Gewalt" und "Gewalt gegen Männer").
Weil Teile der Richterschaft ihre althergebrachten Denkweisen jedoch nicht relativiert, selbst bei gravierenden Falschaussagen von Müttern Nachsicht walten lässt und sie trotzdem bei der Entscheidungsfindung bevorzugt, fühlen diese sich oft unangreifbar. Aus einem Allmachtsgefühl heraus wird die vom Gericht beschlossene, für sie ohnehin schon günstige Umgangsregelung von ihnen vielfach unterlaufen und der Umgang der Kinder mit ihren Vätern noch mehr verkürzt. Bei den durch die Trennung ohnehin schon stark belasteten Kindern führt die Erfahrung, der richterlichen und mütterlichen Willkür hilflos ausgeliefert zu sein, zwangsläufig zu weiteren traumatischen Erfahrungen.
Hierzu nochmal Christine Knappert:
Zitat: | «Das Machtungleichgewicht wird mit Hilfe einer gerichtlichen Entscheidung verstärkt, und der Machtkampf wird mit verheerenden Folgen für alle Beteiligten, insbesondere jedoch für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, weitergeführt, in der Regel mit verschärften Methoden. Die Unberechenbarkeit des Verhaltens des Sorgerechtsinhabers nimmt immens zu, das Macht-Ohnmachts-Gefälle ist perfekt. Die Machtinstanz "Sorgerechtsbesitzer" kann aufgrund ihrer Machtüberlegenheit ihre Maßnahmen gegen den Willen des "Nichtsorgerechtsbesitzers" durchsetzen..»[5] |
An dem von Frau Knappert beschriebenem Szenario ändert es nichts, wenn dem Vater als Trostpflaster das gemeinsame Sorgerecht erhalten bleibt. Es steht nur auf dem Papier. Abgesehen neigen konservative Richter dazu, auch noch dieses verlogene Placebo zu amputieren und entziehen Vätern quasi gewohnheitsmäßig das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die Bemühungen der Väter, zur Verbesserung der Kommunikation oder zum Erreichen eines positiven Friedens, werden nicht unterstützt und in den Begründungen von Gerichtsbeschlüssen totgeschwiegen. In der Folge brechen die Kontakte der Kinder zu ihren Vätern in 50 bis 70 % der Fälle weitestgehend oder sogar völlig ab.[8][9][10]
Diese Praxis schädigt auf zynische Weise das Kindeswohl.
Untätigkeit bei Falschaussagen des Gutachters
Werden Gerichte darauf hingewiesen, dass Aussagen des Vaters, die jener in einem Explorationsgespräch getätigt hat, im Gutachten grob verfälscht wiedergegeben worden sind, unterlassen sie es jedoch, den Sachverständigen zur Herausgabe der Bandaufzeichnung des Gesprächs zu veranlassen, um dem Vorwurf der uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB) nachzugehen, ist das ausgesprochen bedenklich. Faktisch behindern die Richter damit die Aufklärung einer Straftat, die sie aufgrund des Offizialprinzips[wp] bzw. § 152 StPO[11] eigentlich aus eigenem Antrieb verfolgen müssten.
So hat beispielsweise das OLG Koblenz in einem Fall, in dem ein Vater dem Sachverständigen dezidiert 13 mehrheitlich schwerwiegende Verfälschungen seiner Aussagen vorwirft, in der Verhandlung am 7. Mai 2012 und im Beschluss 9 UF 235/12 vom 08.06.2012 geäußert, solche Aufzeichnungen seien lediglich Hilfsmittel und bloße "Meinungsverschiedenheiten" über ein Gutachten wären kein Grund, ihre Herausgabe zu fordern. Derartige Aussagen beruhen auf der angenehmen Gewissheit, dass auch die Staatsanwaltschaft mit den Richtern an einem Strang zieht und ggfs. eine Strafverfolgung gegen den Günstling des Gerichts verhindern wird (mehr zum betreffenden Fall im Beitrag Strafvereitelung im Amt).
Beliebigkeit bei der Entscheidungsfindung
Die entscheidungsrelevanten Kriterien werden von strukturkonservativen Gerichten mitunter sehr flexibel gehandhabt, was von Betroffenen oft als willkürliche Urteilsfindung wahrgenommen wird. Im Folgenden eine Auswahl.
Bindungs- und Kontinuitätsprinzip
Lag das zeitliche Schwergewicht vor der Trennung bei der Mutter, genügt das dem Gericht vielfach schon, um den Lebensmittelpunkt unter Verweis auf den Bindungs- und den Kontinuitätsgrundsatz bei ihr anzusiedeln. Wurden Kinder vor dem Zerbrechen der Paarbeziehung dagegen von beiden Elternteilen hälftig oder sogar überwiegend vom Vater betreut, wird beiden Kriterien plötzlich keine Bedeutung mehr beigemessen.
Förderungsprinzip
Ähnlich halten es strukturkonservative Familienrichter mit dem Förderungsgrundsatz, sofern der Vater von seinen Kenntnissen bzw. Fähigkeiten her nachweislich besser geeignet ist, seine Kinder in schulischen Belangen oder beim Sport zu unterstützen. Selbst wenn der Vater seinem Kind eher die deutsche Sprache vermitteln kann als die ausländische Mutter, erklärt ihm das Gericht möglicherweise, das sei nicht entscheidend, schließlich brauche Sprachförderung nicht unbedingt von den Eltern persönlich geleistet zu werden (so geschehen in einem Beschluss des OLG Köln vom 15.04.2009). Falls sich die Richter vom Müttergenesungswerk Koblenz demnächst diese Auffassung zu eigen machen, urteilen sie wahrscheinlich, dem Vater sei bei der schulischen Förderung kein Vorrang einzuräumen, da jene doch auch durch Nachhilfeunterricht sichergestellt werden könne.
Und selbst wenn Väter für die Förderung deutlich mehr Zeit haben als die Mutter, nützt ihnen das südlich der aufgezeigten Linie bislang nichts. In einem Beschluss des OLG Stuttgart wurde der Zeitfaktor zwar zu Gunsten einer Mutter gewertet, weil sie nicht berufstätig sei und sich deshalb besser um die Förderung kümmern könne. Nördlich der besagten Linie würdigt das OLG Düsseldorf analog dazu die größere Zeitautonomie bei einem Vater. Weiter südlich lässt man diesen Aspekt im Falle von Vätern dagegen unter den Tisch fallen und auch wenn Mütter offensichtlich überfordert sind, halten die Gerichte dort starr an ihrer Doktrin fest.
Kindeswille
Desgleichen wird der Kindeswille schlichtweg ignoriert oder, wenn das nicht mehr geht, weil die Kinder ihren Wunsch nach mehr Umgang mit dem Vater unbeirrt über einen längeren Zeitraum zum Ausdruck bringen, mit stereotypen Phrasen abgewertet (mehr dazu im betreffenden Abschnitt des Beitrags Familienpsychologische Gutachten). Damit missachten strukturkonservative Gerichte die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die dazu anhält, auch den Willen jüngerer Kindern zu berücksichtigen.[12][13] Die Missachtung ihres Willens ist insbesondere für die Kinder selbst eine fatale Erfahrung, die sie ihre Ohnmacht in unserem Rechtswesen spüren lässt, was ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten im Sinne des Grundgesetzes kaum förderlich sein dürfte.
Bindungstoleranz
Darüber hinaus ist in den letzten Jahren als wichtiges Kriterium zunehmend die Bindungstoleranz in den Focus geraten. Weil jene bei einem Vater angeblich schlecht ausgeprägt war, hat beispielsweise das OLG Köln seinen Beschluss vom 15.04.2009 unter anderem mit diesem Aspekt begründet. Vor einer unzureichenden Bindungstoleranz von Müttern verschließen strukturkonservative Gerichte dagegen trotz teilweise überdeutlicher Anzeichen die Augen.
Finanzielle Interessen der Mutter
Verhalten sich Mütter taktisch geschickt und beantragen vor Abschluss des Verfahrens keine Unterhaltszahlungen bzw. entsprechende Vorschussleistungen bei der Ausgleichskasse, wird dieser Umstand zu ihren Gunsten gewichtet und das Gericht vermeldet lobend, bei der Mutter seien keine rechtsmissbräuchlichen Motive erkennbar. Liegen finanzielle Interessen dagegen so klar auf der Hand, dass sie nicht zu übersehen sind - weil die Mutter sofort nach der Trennung Unterhaltszahlungen, noch dazu in ungerechtfertigter Höhe, beansprucht hat, trotz überwiegender Betreuung der Kinder durch den Vater die Erziehungszeiten zu 100 % angerechnet bekommen möchte, mit wahrheitswidrigem Vorbringen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen will und sogar noch Zugewinnausgleich erhalten möchte, obwohl hierfür die objektiven Voraussetzungen fehlen - stecken die Richter ihre Köpfe auch hier wieder ganz tief in den Sand und lassen keine Silbe zu einer möglichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags der Mutter verlauten.
Beschlüsse mit der Brechstange
Sofern Väter unter Zugrundelegung des Bindungs-, Kontinuitäts- und Förderungsprinzips genauso gut oder sogar besser "abschneiden" als Mütter, der Kinderwille eher ihnen zuneigt und man ihnen auch keine mangelnde Bindungstoleranz unterstellen kann - finanzielle Interessen haben sie in der Regel ohnehin nicht - nehmen strukturkonservative Gerichte zu anderen "Argumenten" Zuflucht. Entweder muss ein beflissener Gutachter dann über die unbedingte Erfordernis eines Lebensmittelpunktes fabulieren oder die schlechtere Erziehungsfähigkeit des Vaters auf andere Weise behaupten.
Hierbei stützen sich von solchen Gerichten benannte Sachverständige bei ihren Gutachten bevorzugt ausschließlich auf Falschaussagen der Mutter zu angeblichen Verhaltensweisen oder psychischen Problemen des Vaters. Oft wird dem Vater vor Abschluss der Begutachtung nicht einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Behauptungen der Mutter werden ihm schlichtweg nicht zur Kenntnis gebracht. Er erfährt von ihnen erst Monate später mit Erhalt des fertigen Gutachtens.
Sachverständige, die einseitig Informationen von einer Partei entgegennehmen, verstoßen gegen das Prinzip einer neutralen Beweiserhebung bzw. Beweiswürdigung und damit gegen einen elementaren Grundsatz der Rechtsprechung, nämlich den des fairen Verfahrens. Streng genommen müsste ein solches Gebaren vom Gericht gerügt werden, ohne dass es der Einrede der benachteiligten Partei bedürfte. Bei Gerichten der hier beschriebenen Art geschieht dies selbstverständlich nicht.
Erheben Väter keine Einwendungen gegen ein familienpsychologisches Gutachten, wird ihr Schweigen von strukturkonservativen Gerichten sofort als ausdrückliche Anerkenntnis der Empfehlungen oder zumindest der wesentlichen Aussagen des Sachverständigen gedeutet. Weisen Väter indessen dezidiert auf Lücken, Widersprüche oder gar grobe methodische oder fachliche Mängel hin, kann es ihnen passieren, dass sich die Richter mit diesem Vorbringen nicht einmal ansatzweise auseinandersetzen. Selbst wenn glasklare Indizien darauf hindeuten, dass die zentralen Aussagen des Gutachtens auf fehlerhaften Hypothesen beruhen, verweigern Richter die Aufklärung des Sachverhalts.
Desgleichen ignorieren solche Gerichte systematisch sämtliches Vorbringen und alle Beweisanträge, mit denen Väter gravierende Falschaussagen von Müttern aufdecken wollen. Auch zu diesem Zweck benannte Zeugen werden nicht geladen. Wie zuvor der Sachverständige verletzen sie so den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bedenklich ist die Unverfrorenheit, mit der voreingenommene Richter in ihren Beschlüssen die Aussagen von Vätern auf grobe Weise falsch wiedergeben. Letzeres geschieht sogar im Falle schriftlicher Äußerungen des Vaters. Die Verfälschungen sind also eindeutig beweisbar. Dass Richter dennoch Vätern dreist das Wort im Mund herumdrehen, zeigt, wie abgehoben sie sind und wie unangreifbar sie sich bei ihrem Treiben wähnen.
Ein Beispiel:
Ein Vater bekräftigt in seinen Schriftsätzen mehrfach sein Anliegen, einen positiven Frieden mit der Kindesmutter herbeiführen zu wollen. Zur Verbesserung der Kommunikation und Kooperation erachte er eine Mediation oder die Hinzuziehung einer Familienhilfe als zweckdienlich. Dennoch unterstellt ihm der Richter lapidar, er würde das Wechselmodell nur anstreben, um den Konflikt mit der Kindesmutter anzuheizen. Diese Behauptung äußert er ohne jeden Beleg.
Selbst wenn Väter den wesentlichen Aussagen eines Gutachtens, die allein auf falschen Behauptungen der Antragsgegnerin basieren, dezidiert widersprechen, steht später im Beschluss der infame Satz, die "Grundlinien und Grundtendenzen der Aussagen der Eltern würden übereinstimmen". Damit tut das Gericht - hier das bei Vätern berüchtigte OLG Koblenz - nichts weniger, als die Aussagen des Vaters in ihr Gegenteil zu verkehren!
Problematisch ist, dass mehrköpfige Richtergremien bislang keinerlei Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung befürchten müssen, womit sie quasi Narrenfreiheit haben. Aber auch Einzelrichter in der ersten Instanz können zumindest in den Gerichtsbezirken strukturkonservativer Oberlandesgerichte praktisch machen, was sie wollen. Selbst bei groben Verfahrensfehlern zum Nachteil von Vätern werden Anzeigen wegen Rechtsbeugung von den Staatsanwaltschaften innerhalb kürzester Zeit abgeschmettert. Deren Vertreter bemühen sich nicht einmal, den Anschein objektiver Ermittlungen vorzutäuschen.
Zur Rolle der Staatsanwaltschaft |
Anträge auf eine an sich gebotene Sonderzuweisung an weiter entfernt liegende Staatsanwaltschaften, die eher zu neutralen Ermittlungen bereit sein könnten, werden ohne Begründung abgelehnt. Entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerden werden vom rheinland-pfälzischen Justizministerium, das eine solche Sonderzuweisung anordnen könnte, ignoriert. Stattdessen äußern Ministerialbeamte absurde Rechtsauffassungen (siehe im Beitrag "uneidliche Falschaussage").
Unzureichende Protokollführung
In den Verhandlungen werden die Aussagen der Beteiligten bzw. Mitwirkenden oft nur lückenhaft und nach Ermessen des Richters protokolliert. Mitunter enthält das Verhandlungsprotokoll nur allgemeine Angaben zum Ablauf des Verfahrens, ohne das auch nur eine einzige konkrete Äußerung der Parteien, des Verfahrensbeistands oder eines etwaigen Sachverständigen zu lesen ist. Diese Praxis erleichtert es Richtern, in Beschlüssen die immer gleichen Sprüche anzubringen. Sie brauchen sich dann nicht damit rumzuquälen, was der Vater in der Verhandlung tatsächlich gesagt hat, sondern können einfach aus anderen Beschlüssen abschreiben.
So verschweigen strukturkonservative Familiengerichte prinzipiell massive rückwärtsgerichtete Anschuldigungen von Müttern. Schließlich wären sie ein klares Indiz dafür, dass die Mutter noch im Partnerschaftskonflikt verhaftet ist, was von Gutachtern im Allgemeinen als problematisch betrachtet wird. Später in der Urteilsbegründung heißt es dann, beide Eltern seien, wenn auch in unterschiedlichem Maße, noch mit den Ereignissen ihrer gemeinsamen Vergangenheit beschäftigt und insbesondere der Vater ziehe diese heran, um seinen Wunsch nach einer paritätischen Aufteilung zu begründen. Jener hatte indessen nur kurz seinen Anteil an der Betreuung und Erziehung geschildert, weil die Mutter diesen mit hanebüchenen Lügen bestritten hatte. Auch diese Aussagen wurden natürlich nicht protokolliert.
Des Weiteren ist in den Beschlüssen solcher Gerichte standardmäßig zu lesen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen sei in der Verhandlung eingehend erörtert worden. Mangels eines exakten Protokolls lässt sich das sogar dann behaupten, wenn vom Gutachter lediglich kurz zwei Fragen des Gerichts beantwortet wurden und der Vater keine Gelegenheit hatte, auch nur eine Frage zu stellen.
Beliebte Standardsprüche strukturkonservativer Familienrichter
Fast schon ein Klassiker ist die Unterstellung, der Vater würde "nur aus Gerechtigkeitsgründen" ein Wechselmodell anstreben. Hier stellt sich die Frage: Ist es eigentlich verwerflich, wenn ein Vater Gerechtigkeit möchte? Wenn ein solcher Wunsch von einem deutschen Gericht quasi als illegitim bezeichnet wird ist das so, als würde der Brunnen einem Durstigen vorwerfen, dass er sein Wasser trinkt. Eigentlich gibt der Richter mit seiner missbilligenden Bemerkung klar zu erkennen, dass er nicht gedenkt, dem Vater Gerechtigkeit widerfahren zu lassen!
Und außerdem: Gerade in konflikthaften Fällen ist eine Mitwirkung von Vätern an der Erziehung faktisch nur möglich, wenn sie zeitlich und rechtlich eine gegenüber der Mutter gleichwertige Stellung erhalten. Insofern müssen erziehungswillige Väter nach dem Erhalt einer solchen Position trachten!
Bei dem Quatsch mit den "Gerechtigkeitsgründen" widersprechen sich Richter mitunter allerdings selbst. Das nämlich dann, wenn sie unbedacht immerhin erwähnen, der Vater habe die Vorteile des Paritätsmodells genannt. Aber selbst sofern Väter die Präferenz für das Paritätsmodell nur damit begründen, sie wollten erreichen, dass der mehrfach erklärte Kindeswille endlich beachtet wird und hätten im Übrigen bei weniger Umgang keine ausreichenden Möglichkeiten zur Förderung mehr, ist es an einem strukturkonservativen Gericht unmöglich, diesem Vorwurf zu entgehen. Ein Aufhänger findet sich immer. Falls beispielsweise der Vater mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip und zur Widerlegung entsprechender Falschaussagen der Mutter darauf hinweist, er habe vor der Trennung den überwiegenden Anteil der Betreuungs- und Erziehungsleistungen erbracht, kontert der Richter damit, der Vater würde "temporäre Maßstäbe" anlegen (würde er dagegen nichts sagen, bekäme die Mutter den Punkt wegen ihrer Falschaussagen; letztlich ist es vor solchen Gerichten egal, wie sich der Vater verhält). In die gleiche Richtung geht die immer wieder leicht abgewandelte Phrase, gerade sein Beharren auf einer paritätischen Aufteilung zeige, dass es ihm vornehmlich darum gehe, eine formale Position zu erhalten, die eine Gleichwertigkeit zur Mutter widerspiegeln solle.
Ebenfalls beliebt ist der Vorwurf des "kompetitiven Gedankenguts", sobald Väter darauf hinweisen, sie könnten die schulische und sonstige (z. B. sportliche) Förderung der Kinder ebenso gut oder sogar besser wahrnehmen als die Mutter. Das dieser Aussage des Vaters entsprechende Behauptungen der Mutter vorangegangen sind, auf die der Vater zwecks Richtigstellung nur reagiert hat, bleibt unerwähnt (im Übrigen gilt auch hier wieder, sagt der Vater nichts, gesteht er damit die Richtigkeit der gegnerische Aussage zu, tut er es doch, wird das sofort gegen ihn ausgelegt).
Stellungnahmen von Verfahrensbeiständen und Mitarbeitern des Jugendamts zu Gunsten von Müttern werden selbstverständlich in jeder Begründung hervorgehoben, auch wenn es sich lediglich um abgedroschene Phrasen oder ohne jeden Beweis in den Raum gestellte Behauptungen handelt. Dagegen bleiben kritische Einwendungen von Vätern mit der gleichen Regelmäßigkeit unerwähnt.
Einzelnachweise
- ↑ beck-online (kostenpflichtiger Download) Das Wechselmodell im Umgangsrecht und die Beliebigkeit der Argumentation - Schwierigkeiten mit Methodik und Gleichberechtigung, Aufsatz von Dr. Christoph Mandla, erschienen in NJ [Zeitschrift Neue Justiz] 7/2011, Seiten 278 ff.
- ↑ Beschluss 4 UF 119/07 vom 11.03.2008
- ↑ OLG Dresden, Beschluss 21 UF 144/04 vom 03.06.2004 - Billigung einer Elternvereinbarung
- ↑ Papst: "Abwesende Väter, ein Problem unserer Zeit", Münchner Kirchenradio am 23. Mai 2012
- ↑ 5,0 5,1 5,2 5,3 Christine Knappert: Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!?, 1998
- ↑ TrennungsFAQ-Forum: Mißbrauch durch Frauen am 17. September 2008
- ↑ Sexueller Missbrauch - nicht immer sind es Männer
- ↑ Wer sozial schwach ist, sieht sein Kind nicht
- ↑ Anneke Napp-Peters: Familien nach der Scheidung
- ↑ Scheidungsfolgen von Kindern und Jugendlichen[ext]
- ↑ § 152 StPO
- ↑ Beschluss 1 BvR 142/09
- ↑ Beschluss BvR 1868/08
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Netzverweise
- DFuiZ: Das Familiengericht
- Werner G. Leitner: Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten, Familie und Recht 2/2000, ISSN 0937-2180