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Uneidliche Falschaussage
Bei uneidlichen Falschaussagen handelt es sich um eine Straftat nach § 153 StGB.[1] In Umgangsverfahren sind solche Verstöße durch Gutachter, Mitarbeiter des Jugendamts oder auch Verfahrensbeistände kein seltenes Phänomen.
Uneidliche Falschaussagen durch psychologische Sachverständige
Tathandlungen
Skrupellose Sachverständige neigen dazu, einzelne Aussagen, die Väter in Explorationsgesprächen machen, in ihren familienpsychologischen Gutachten grob zu verfälschen. Des Weiteren werden Vätern mitunter Äußerungen zugeschrieben, die in Wahrheit vom Sachverständigen selbst getätigt wurden, weil die betreffenden Aussagen dazu geeignet sind, das angestrebte Ergebnis zu bestätigen.
Derartige Manipulationen erfüllen de facto den Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage, weshalb Falschaussagen bei einem vom Gericht bestellten Gutachter indessen einen besonders schwerwiegenden Fall darstellen, da Gutachter vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit vereidigt werden.
Im Übrigen verletzt die falsche Wiedergabe von Äußerungen in einem Explorationsgespräch auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vaters, welches unter anderem den Anspruch auf korrektes Zitieren sowie den Schutz vor der Entstellung persönlicher Aussagen und der Zuschreibung nie getätigter Äußerungen beinhaltet. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein Gutachter die Aussagen eines Vaters nur unvollständig wiedergibt, die Reihenfolge der Äußerungen willkürlich ändert oder Aussagen in sinnverändernder Absicht aus ihrem originären Zusammenhang herauslöst.
Deckung strafbarer Handlungen durch Richter
Allianzen zwischen Richterschaft und Gutachtern sind zumindest an strukturkonservativen Familiengerichten ausgesprochen fest. Selbst dann, wenn Väter grobe Verfälschungen ihrer in einem Explorationsgespräch getätigten Aussagen ganz konkret bzw. in wörtlicher Rede geltend machen und einen Antrag stellen, den Gutachter zur Herausgabe seiner Bandaufzeichnung des Gesprächs zu veranlassen, geben die Richter selbigem nicht statt. Die willkürliche Nichtentsprechung von zulässigen Anträgen stellt faktisch die Deckung von Handlungen dar, die nach § 152 StPO[2] strafbar sind. Ein Beispiel:
In einem Fall, in dem ein Vater dem Sachverständigen dezidiert 13 Verfälschungen seiner Aussagen vorwirft, hat der Vorsitzende des 2. Senats für Familiensachen des OLG Koblenz in einer Verhandlung am 7. Mai 2012 (Beschluß: 9 UF 235/12 vom 08.06.2012) geäußert, solche Aufzeichnungen seien lediglich Hilfsmittel und bloße "Meinungsverschiedenheiten" über ein Gutachten wären kein Grund, die Herausgabe des Tonträgers zu fordern. Die vom Vater geltend gemachte Einwendung, das von ihm vorgebrachte Anliegen stelle keine Meinungsverscheidenheit zwischen ihm und dem Gutachter, sondern als ganz konkret bzw. in wörtlicher Rede benannte Falschaussagen desselben um den Nachweis einer strafbaren Handlung, wurde von Richter Ralf Bock keiner Erwiderung gewürdigt.
Zu beklagen ist, dass Richter aufgrund der exzessiven Auslegung des Begriffs der richterlichen Unabhängigkeit durch den Bundesgerichtshof nicht der Beachtung des so genannten Offizialprinzips[wp] unterworfen sind (zur Begründung siehe im Abschnitt "Missachtung des Offizialprinzips" im Beitrag "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter"). Nichtsdestotrotz begehen Richter, welche die Überprüfung konkret geäußerter Vorwürfe zu Falschaussagen verhindern, faktisch "Strafvereitelung im Amt".
Untätigkeit der Staatsanwaltschaft
Zumindest an manchen Oberlandesgerichten sind mit Blick auf die Überwachung der Tätigkeit von Sachverständigen rechtsstaatliche Verhältnisse zur Zeit nicht gegeben, weil Richter davon ausgehen können, dass Strafanzeigen wegen Verstößen gegen § 153 StGB von der Staatsanwaltschaft nur zum Schein bearbeitet und die Ermittlungen unter fadenscheinigen Vorwänden eingestellt werden. Obwohl uneidliche Falschaussagen von Gutachtern bei Umgangsverfahren nach den Angaben Betroffener in einschlägigen Internetforen sehr häufig vorkommen, ist noch kein Fall bekannt geworden, wo gegen einen bei Gericht gutgelittenen Sachverständigen Anklage erhoben worden wäre.
In dem erwähnten Fall hat die Staatsanwaltschaft Koblenz zwischenzeitlich mitgeteilt, die Ermittlungen hätten keine Beweismittel erbracht, die zu einer Überführung ausgereicht hätten. Kurioserweise bestanden die "Ermittlungen" allein darin, den Beschuldigten zu befragen. Der hat dann ausgesagt, es sei im Gutachten allenfalls "unbeabsichtigt zu einigen geringfügigen Abweichungen" von den tatsächlich getätigten Aussagen und "missverständlichen Interpretationen" gekommen. Der mit diesem Fall befassten Staatsanwältin Frau Dr. K genügte dies, obwohl Kriminalisten eigentlich bekannt sein sollte, dass gerade von Tätern naturgemäß keine neutralen Aussagen zu erwarten sind, weil diese meist ein großes Interesse daran haben, einer Strafverfolgung zu entgehen.
Allein aus dem Wortlaut der Anzeige, in der alle dreizehn Verfälschungen wörtlich wiedergegeben worden waren, musste sich der Staatsanwältin erschließen, dass diese Aussage des Sachverständigen völlig abwegig war. Dennoch unterließ sie es, die Tonbandaufzeichnung des Explorationsgesprächs, bei der es sich um ein unzweifelhaftes Beweismittel handelt, anzufordern.
Gegen diese Entscheidung legte der betroffene Vater Beschwerde ein, forderte das Abhören der Bandaufzeichnung (sowie Ermittlungen zu drei weiteren Falschaussagen, die nicht mit der Aufzeichnung in Verbindung stehen und im Ablehnungsbescheid völlig unerwähnt blieben) und beantragte die Sonderzuweisung seiner Anzeige an eine andere Staatsanwaltschaft. Daraufhin erhielt er einen Bescheid des Generalstaatsanwalts, in dem es nur lapidar hieß, es hätten sich keine Anhaltpunkte für eine strafbare Handlung ergeben. Wer sich für den Fortgang dieses Vorgangs interessiert, lese den Beitrag Strafvereitelung im Amt.
Keine Satire kann so gut sein wie die Realität der bundesdeutschen Rechtspflege
Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Rechtsbeugungen durch Richter so gut wie nie bestraft werden, sagt Professor Dr. Dr. Uwe Schefßer, es genüge schon zur Tatbestandslosigkeit, dass "ein einzelner Autor" die fragliche Rechtsanwendung "gegen die ganze herrschende Meinung ... zu bejahen scheint". Und weiter heißt es:
Zitat: | «Ist aber alles vom Richter vertretbar, was von irgendjemandem vertreten wird, so sind schon große Bereiche dem Tatbestand der Rechtsbeugung entzogen, denn da Originalität auch in der Rechtswissenschaft immer noch oberstes Gütekriterium ist, kann man von Dissertationen angefangen bis hin zu Festschriftbeiträgen schon erstaunlich kühne Rechtsauffassungen finden.» |
Mit Blick auf den Tatbestand "uneidliche Falschaussage" trifft diese Einschätzung auch auf einen Juristen des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zu. Zu dem Antrag, die oben erwähnte Anzeige gegen einen Gerichtsgutachter wegen uneidlicher Falschaussage auf dem Wege der Sonderzuweisung an die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken zu geben und zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Koblenz beschied ein Ministerialbeamter aus Mainz am 25.02.2013 doch tatsächlich, der betreffende Sachverständige habe sich keiner falschen uneidlichen Aussage vor Gericht schuldig gemacht, denn:
Zitat: | «Täter kann insoweit nur sein, wer unmittelbar vor der zuständigen Stelle mündlich aussagt.» |
Dabei verweist der Ministerialbeamte auf einen Kommentar von "Fischer" zum Strafgesetzbuch, 60.Auflage, Randnotiz 9 zu § 153 und will damit ernsthaft den Standpunkt äußern, auch die gröbsten Falschaussagen eines Sachverständigen in einem Gutachten wären strafrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie "nur" schriftlich erfolgen. Angesichts solcher Aussagen könnte man versucht sein zu glauben, der Bescheid stamme nicht aus dem Justizministerium, sondern sei von einem Insassen einer psychiatrischen Klinik verfasst worden. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Verfasser besagter Randnotiz dort als Patient untergebracht ist.
Wie verrückt diese Rechtsauffassung ist, wird deutlich, wenn man sie beispielsweise auf die Straftatbestände "Üble Nachrede"[4] oder "Beleidigung"[5] überträgt. Es darf nämlich als sicher angenommen werden, dass nicht nur mündliche, sondern auch schriftliche Beleidigungen oder Verleumdungen - zumindest wenn sie gegen Richter, Staatsanwälte oder Personen mit guten Beziehungen zur Justiz gerichtet sind - geahndet werden.
Nebenbei sei noch angemerkt, dass dem betreffenden Beamten bei seiner Prüfung - die allerdings so gründlich nicht gewesen sein kann - ein im Zusammenhang mit der von ihm geäußerten Rechtsauffassung entscheidendes Detail entgangen ist. Die Mehrzahl der ihm vorgeworfenen Falschaussagen hatte der Sachverständige beim Repetieren seines Gutachtens vor dem AG Cochem am 20.01.2012 ausweislich des Verhandlungsprotokolls nämlich nochmals mündlich wiederholt.
Uneidliche Falschaussage bezüglich der Vaterschaft
Im Mai 2011 wurde eine 19-Jährige durch zwei Vaterschaftstests der uneidlichen Falschaussage vor dem Zivilgericht überführt. Die Kindesmutter log dem Richter dreist an, indem sie ihren damaligen Freund als einzig möglichen Vater ihres Kindes bezeichnete, nötigte denselben zweimal zum Vaterschaftstest, der beide Male negativ ist. Dann fällt ihr plötzlich ein, dass da ja noch ein Mann gewesen ist, mit dem sie unter Verzicht auf Verhütungsmittel den Beischlaf vollzogen hat.
Die Falschaussage kommt vor Gericht, dort wird das Verfahren gegen ein paar Sozialstunden eingestellt. Wo bleibt eigentlich die Empörung der Organisation Weißen Ring[wp], der vor der falschen Signalwirkung solcher Urteile warnt? Die Gefahren, mit denen uns anlässlich der Causa Kachelmann vielfach konfrontiert?[6]
Einzelnachweise
- ↑ § 153 StGB
- ↑ gesetze-im-internet.de: § 152 StPO
- ↑ Professor Dr. Dr. Uwe Schefßer, Frankfurt (Oder) - Gedanken zur Rechtsbeugung[ext]
- ↑ § 186 StGB
- ↑ § 185 StGB
- ↑ Kindsvater bis heute unbekannt, in Franken am 31. Mai 2011
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)