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Uneidliche Falschaussage

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Bei uneidlichen Falschaussagen handelt es sich um eine Straftat nach § 153 StGB.[1] In Umgangsverfahren sind solche Verstöße durch Gutachter, Mitarbeiter des Jugendamts oder auch Verfahrens­beistände kein seltenes Phänomen.

Uneidliche Falschaussagen durch psychologische Sachverständige

Tathandlungen

Skrupellose Sachverständige neigen dazu, einzelne Aussagen, die Väter in Explorations­gesprächen machen, in ihren familien­psychologischen Gutachten grob zu verfälschen. Des Weiteren werden Vätern mitunter Äußerungen zugeschrieben, die in Wahrheit vom Sach­verständigen selbst getätigt wurden, weil die betreffenden Aussagen dazu geeignet sind, das angestrebte Ergebnis zu bestätigen.

Derartige Manipulationen erfüllen de facto den Straftat­bestand der uneidlichen Falsch­aussage, weshalb Falsch­aussagen bei einem vom Gericht bestellten Gutachter indessen einen besonders schwerwiegenden Fall darstellen, da Gutachter vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit vereidigt werden.

Im Übrigen verletzt die falsche Wiedergabe von Äußerungen in einem Explorations­gespräch auch das allgemeine Persönlichkeits­recht des Vaters, welches unter anderem den Anspruch auf korrektes Zitieren sowie den Schutz vor der Entstellung persönlicher Aussagen und der Zuschreibung nie getätigter Äußerungen beinhaltet. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein Gutachter die Aussagen eines Vaters nur unvollständig wiedergibt, die Reihen­folge der Äußerungen willkürlich ändert oder Aussagen in sinnverändernder Absicht aus ihrem originären Zusammenhang herauslöst.

Deckung strafbarer Handlungen durch Richter

Allianzen zwischen Richterschaft und Gutachtern sind zumindest an struktur­konservativen Familien­gerichten aus­gesprochen fest. Selbst dann, wenn Väter grobe Verfälschungen ihrer in einem Explorations­gespräch getätigten Aussagen ganz konkret bzw. in wörtlicher Rede geltend machen und einen Antrag stellen, den Gutachter zur Herausgabe seiner Band­auf­zeichnung des Gesprächs zu veranlassen, geben die Richter selbigem nicht statt. Die willkürliche Nicht­entsprechung von zulässigen Anträgen stellt faktisch die Deckung von Handlungen dar, die nach § 152 StPO[2] strafbar sind. Ein Beispiel:

In einem Fall, in dem ein Vater dem Sachverständigen dezidiert 13 Ver­fälschungen seiner Aussagen vorwirft, hat der Vorsitzende des 2. Senats für Familien­sachen des OLG Koblenz in einer Verhandlung am 7. Mai 2012 (Beschluß: 9 UF 235/12 vom 08.06.2012) geäußert, solche Aufzeichnungen seien lediglich Hilfsmittel und bloße "Meinungs­verschieden­heiten" über ein Gutachten wären kein Grund, die Herausgabe des Tonträgers zu fordern. Die vom Vater geltend gemachte Einwendung, das von ihm vorgebrachte Anliegen stelle keine Meinungs­verscheiden­heit zwischen ihm und dem Gutachter, sondern als ganz konkret bzw. in wörtlicher Rede benannte Falsch­aussagen desselben um den Nachweis einer strafbaren Handlung, wurde von Richter Ralf Bock keiner Erwiderung gewürdigt.

Zu beklagen ist, dass Richter aufgrund der exzessiven Auslegung des Begriffs der richterlichen Unabhängigkeit durch den Bundesgerichtshof nicht der Beachtung des so genannten Offizial­prinzips[wp] unterworfen sind (zur Begründung siehe im Abschnitt "Missachtung des Offizial­prinzips" im Beitrag "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter"). Nichts­desto­trotz begehen Richter, welche die Überprüfung konkret geäußerter Vorwürfe zu Falsch­aussagen verhindern, faktisch "Strafvereitelung im Amt".

Untätigkeit der Staatsanwaltschaft

Zumindest an manchen Oberlandesgerichten sind mit Blick auf die Überwachung der Tätigkeit von Sachverständigen rechts­staatliche Verhältnisse zur Zeit nicht gegeben, weil Richter davon ausgehen können, dass Strafanzeigen wegen Verstößen gegen § 153 StGB von der Staats­anwaltschaft nur zum Schein bearbeitet und die Ermittlungen unter faden­scheinigen Vorwänden eingestellt werden. Obwohl uneidliche Falsch­aussagen von Gutachtern bei Umgangsverfahren nach den Angaben Betroffener in einschlägigen Internet­foren sehr häufig vorkommen, ist noch kein Fall bekannt geworden, wo gegen einen bei Gericht gut­gelittenen Sach­verständigen Anklage erhoben worden wäre.

In dem erwähnten Fall hat die Staatsanwaltschaft Koblenz zwischenzeitlich mitgeteilt, die Ermittlungen hätten keine Beweis­mittel erbracht, die zu einer Überführung ausgereicht hätten. Kurioserweise bestanden die "Ermittlungen" allein darin, den Beschuldigten zu befragen. Der hat dann ausgesagt, es sei im Gutachten allenfalls "unbeabsichtigt zu einigen gering­fügigen Abweichungen" von den tatsächlich getätigten Aussagen und "miss­verständlichen Inter­pretationen" gekommen. Der mit diesem Fall befassten Staatsanwältin Frau Dr. K genügte dies, obwohl Kriminalisten eigentlich bekannt sein sollte, dass gerade von Tätern naturgemäß keine neutralen Aussagen zu erwarten sind, weil diese meist ein großes Interesse daran haben, einer Straf­verfolgung zu entgehen.

Allein aus dem Wortlaut der Anzeige, in der alle dreizehn Verfälschungen wörtlich wieder­gegeben worden waren, musste sich der Staatsanwältin erschließen, dass diese Aussage des Sach­verständigen völlig abwegig war. Dennoch unterließ sie es, die Tonband­auf­zeichnung des Explorations­gesprächs, bei der es sich um ein unzweifelhaftes Beweis­mittel handelt, anzufordern.

Gegen diese Entscheidung legte der betroffene Vater Beschwerde ein, forderte das Abhören der Band­auf­zeichnung (sowie Ermittlungen zu drei weiteren Falsch­aussagen, die nicht mit der Aufzeichnung in Verbindung stehen und im Ablehnungs­bescheid völlig unerwähnt blieben) und beantragte die Sonder­zuweisung seiner Anzeige an eine andere Staats­anwalt­schaft. Daraufhin erhielt er einen Bescheid des General­staats­anwalts, in dem es nur lapidar hieß, es hätten sich keine Anhalt­punkte für eine strafbare Handlung ergeben. Wer sich für den Fortgang dieses Vorgangs interessiert, lese den Beitrag Strafvereitelung im Amt.

Keine Satire kann so gut sein wie die Realität der bundesdeutschen Rechtspflege

Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Rechtsbeugungen durch Richter so gut wie nie bestraft werden, sagt Professor Dr. Dr. Uwe Schefßer, es genüge schon zur Tat­bestands­losigkeit, dass "ein einzelner Autor" die fragliche Rechts­anwendung "gegen die ganze herrschende Meinung ... zu bejahen scheint". Und weiter heißt es:

Zitat: «Ist aber alles vom Richter vertretbar, was von irgend­jemandem vertreten wird, so sind schon große Bereiche dem Tatbestand der Rechts­beugung entzogen, denn da Originalität auch in der Rechts­wissenschaft immer noch oberstes Güte­kriterium ist, kann man von Dissertationen angefangen bis hin zu Festschrift­beiträgen schon erstaunlich kühne Rechts­auf­fassungen finden.»

[3]

Mit Blick auf den Tatbestand "uneidliche Falsch­aussage" trifft diese Einschätzung auch auf einen Juristen des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Justiz und Verbraucher­schutz zu. Zu dem Antrag, die oben erwähnte Anzeige gegen einen Gerichts­gutachter wegen uneidlicher Falsch­aussage auf dem Wege der Sonder­zuweisung an die General­staats­anwalt­schaft Zweibrücken zu geben und zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staats­anwalt­schaft Koblenz beschied ein Ministerial­beamter aus Mainz am 25.02.2013 doch tatsächlich, der betreffende Sachverständige habe sich keiner falschen uneidlichen Aussage vor Gericht schuldig gemacht, denn:

Zitat: «Täter kann insoweit nur sein, wer unmittelbar vor der zuständigen Stelle mündlich aussagt.»

Dabei verweist der Ministerialbeamte auf einen Kommentar von "Fischer" zum Straf­gesetzbuch, 60.Auflage, Randnotiz 9 zu § 153 und will damit ernsthaft den Standpunkt äußern, auch die gröbsten Falsch­aussagen eines Sach­verständigen in einem Gutachten wären strafrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie "nur" schriftlich erfolgen. Angesichts solcher Aussagen könnte man versucht sein zu glauben, der Bescheid stamme nicht aus dem Justiz­ministerium, sondern sei von einem Insassen einer psychiatrischen Klinik verfasst worden. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Verfasser besagter Randnotiz dort als Patient untergebracht ist.

Wie verrückt diese Rechtsauffassung ist, wird deutlich, wenn man sie beispielsweise auf die Straftat­bestände "Üble Nachrede"[4] oder "Beleidigung"[5] überträgt. Es darf nämlich als sicher angenommen werden, dass nicht nur mündliche, sondern auch schriftliche Beleidigungen oder Verleumdungen - zumindest wenn sie gegen Richter, Staatsanwälte oder Personen mit guten Beziehungen zur Justiz gerichtet sind - geahndet werden.

Nebenbei sei noch angemerkt, dass dem betreffenden Beamten bei seiner Prüfung - die allerdings so gründlich nicht gewesen sein kann - ein im Zusammenhang mit der von ihm geäußerten Rechts­auffassung entscheidendes Detail entgangen ist. Die Mehrzahl der ihm vorgeworfenen Falsch­aussagen hatte der Sach­verständige beim Repetieren seines Gutachtens vor dem AG Cochem am 20.01.2012 ausweislich des Verhandlungs­protokolls nämlich nochmals mündlich wiederholt.

Uneidliche Falschaussage bezüglich der Vaterschaft

Im Mai 2011 wurde eine 19-Jährige durch zwei Vaterschaftstests der uneidlichen Falsch­aussage vor dem Zivilgericht überführt. Die Kindes­mutter log dem Richter dreist an, indem sie ihren damaligen Freund als einzig möglichen Vater ihres Kindes bezeichnete, nötigte denselben zweimal zum Vaterschaftstest, der beide Male negativ ist. Dann fällt ihr plötzlich ein, dass da ja noch ein Mann gewesen ist, mit dem sie unter Verzicht auf Verhütungsmittel den Beischlaf vollzogen hat.

Die Falschaussage kommt vor Gericht, dort wird das Verfahren gegen ein paar Sozial­stunden eingestellt. Wo bleibt eigentlich die Empörung der Organisation Weißen Ring[wp], der vor der falschen Signalwirkung solcher Urteile warnt? Die Gefahren, mit denen uns anlässlich der Causa Kachelmann vielfach konfrontiert?[6]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [7]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. § 153 StGB
  2. gesetze-im-internet.de: § 152 StPO
  3. Pdf-icon-extern.svg Professor Dr. Dr. Uwe Schefßer, Frankfurt (Oder) - Gedanken zur Rechtsbeugung[ext]
  4. § 186 StGB
  5. § 185 StGB
  6. Kindsvater bis heute unbekannt, in Franken am 31. Mai 2011
  7. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Querverweise