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Ablehnungsgesuch gegen psychologische Sachverständige
Durch ein Ablehnungsgesuch (gebräuchlich ist auch die Bezeichnung "Befangenheitsantrag") können nicht nur Richter, sondern auch andere an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte wie beispielsweise ein vom Gericht bestellter psychologischer Sachverständiger von einer Prozesspartei abgelehnt werden, wenn der Eindruck entsteht, die betreffende Person sei in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht neutral. Rechtsgrundlage ist § 406 ZPO.[1]
Theorie
Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Als Ablehnungsgründe kommen in Betracht:
- Aussagen, die auf Voreingenommenheit schließen lassen (etwa wenn sich der Sachverständige bereits zu Anfang des Begutachtungs prozesses auf ein bestimmtes Ergebnis festlegt)
- weitestgehend unreflektierte, unkritisch Übernahme der Sichtweise einer Partei durch den Sachverständigen
- ungleiche Behandlung der Parteien
- willkürliche Benachteiligung einer Partei
- unsachliche, abfällige, beleidigende oder höhnische Äußerungen über eine Partei
- auffallende Untätigkeit und Hinauszögern der Fertigstellung des Gutachtens, sofern hiervon eine Partei profitiert, in dem der von der Partei gewollte Status quo erhalten bleibt.
Ein weiterer, absolut gravierender Ablehnungsgrund liegt vor, wenn der Sachverständige Aussagen einer Partei in seinem Gutachten grob verfälscht widergibt oder der Partei Aussagen, die er in Wahrheit selbst getätigt hat, unterschiebt. Streng genommen handelt es sich dabei sogar eigentlich um einen Straftatbestand vor, nämlich der der uneidlichen Falschaussage. Allerdings wäre es naiv, auf eine Strafverfolgung zu hoffen.
Laut § 406 Abs. 2 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt worden ist, zu stellen. Der weitere Wortlaut von Absatz 2 bedeutet folgendes: Falls ein Ablehnungsgrund vor Beginn der Begutachtung erkannt wird, muss die Ablehnung beantragt werden, bevor der Sachverständige ein erstes Gespräch mit dem Ablehnenden führt (jedoch spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung).
Häufig dürften sich Ablehnungsgründe allerdings erst im Zuge der Begutachtung oder sogar nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens ergeben. In solchen Fällen war der Antragsteller im Sinne von § 406 Abs. 2 Satz 2 ohne sein Verschulden verhindert, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.
Zur Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe sei auf den entsprechenden Abschnitt im Beitrag Ablehnungsgesuch gegen Richter verwiesen.
§ 406 Abs. 4 ZPO verpflichtet das Gericht, die Entscheidung in Form eines Beschlusses mitzuteilen. Gegen einen Beschluss, mit dem das Gesuch zurückgewiesen wird, besteht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 406 Abs. 5 ZPO). Die Beschwerde muss dann spätestens 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses beim Gericht eingehen.[2]
Im Falle einer erfolgreichen Ablehnung kann das Gericht eine neuerliche Begutachtung durch einen neutralen Sachverständigen anordnen (§ 412 Abs. 2 ZPO[3]).
und Praxis
Obwohl das Procedere für die Ablehnung von Richtern durch die ZPO relativ gut geregelt wird, ist bei Richtern, die mit Ablehnungsgesuchen gegen Kollegen konfrontiert werden, zuweilen eine gewisse Unsicherheit auf diesem speziellen Parkett zu beobachten. Da muss es nicht verwundern, dass es bei der Ablehnung von Sachverständigen erst recht "so richtig rund geht". Hier gilt dann an etlichen Gerichten wirklich, so wie es der ehemalige französische Präsident Jacques Chirac[wp] mit Blick auf das deutsche Familienrecht insgesamt befand, schlichtweg das "Gesetz des Dschungels".[4]
Es geht schon damit los, dass abgelehnte Sachverständige, anders als Richter, nicht zur Abgabe einer dienstlichen Äußerung verpflichtet sind. Anders gesagt heißt das, der Sachverständige kann zwar zum Ablehnungsgesuch Stellung nehmen, muss das aber keineswegs. Wenn sich allerdings der Sachverständige äußert, müsste diese Äußerung den Parteien analog zur einschlägigen Rechtsprechung zu Ablehnungsgesuchen gegen Richter bekannt gegeben werden, um ihnen rechtliches Gehör zu verschaffen.
Begründung:
Die dienstliche Äußerung ist wichtig zur Klärung des Sachverhaltes und kann dem Ablehnenden auch die Glaubhaftmachung seiner Ablehnungsgründe erleichtern, da er hierauf Bezug nehmen kann.
Diese Weiterleitung unterbleibt aber dem Vernehmen nach immer wieder. Wurde jedoch einer Partei vor der Entscheidung über sein Gesuch keine Gelegenheit gegeben, zur dienstlichen Äußerung des Sachverständigen Stellung zu nehmen, müsste dies für das Beschwerdegericht ein Grund sein, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Des Weiteren müsste nach Eingang eines schriftlich gestellten Ablehnungsgesuchs eigentlich zuerst ein förmlicher Beschluss ergehen, mit dem das Gesuch vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen wird, bevor das Gericht einen abgelehnten Sachverständigen zu einem Verhandlungstermin lädt. In der Praxis wird dies hingegen teilweise recht lax gehandhabt. Der Verfasser hat selbst erlebt, wie der Sachverständige in seinem Verfahren sowohl vom AG Cochem als auch vom OLG Koblenz im März bzw. Juno 2012 angehört und befragt wurde, obgleich er Monate vorher ein förmliches Ablehnungsgesuch - es handelt sich um den unten stehenden Beispieltext - gestellt hatte und das Gesuch nicht beschieden worden war. Dennoch haben sich beide Gerichte in ihren Beschlüssen auf das Gutachten berufen. Im Beschwerdeverfahren teilte der arrogante Vorsitzende des Senats lapidar mit, er halte das Ablehnungsgesuch für unbegründet. Zur Mitteilung des Vaters, der Sachverständige habe bei seiner Widergabe des mit ihm geführten Explorationsgesprächs insgesamt dreizehn seiner Aussagen grob verfälscht widergegeben und er beantrage deshalb die Herausgabe der Bandaufzeichnung des Gesprächs, entgegnete Richter B. nur, derartige Aufzeichnungen seien lediglich ein Hilfsmittel (im "Hauptberuf" ist der Mann übrigens Strafrichter am LG Koblenz. Wenn er dort im Lauf seines Berufslebens genauso viel rechtliches Gehör spendiert hat, dürfte er in den letzten dreißig Jahren eine gehoben dreistellige Zahl von Menschen unschuldig hinter Gitter gebracht haben).
Prinzipiell gilt zwar, dass offensichtlich unbegründete Ablehnungsgesuche nicht extra beschieden werden müssen; es reicht, wenn in der Begründung des Beschlusses zur Hauptsache mit einem dürren Satz erklärt wird, das Gesuch sei unbegründet gewesen. Von korrekt agierenden Richtern wird das aber nur dann so gehandhabt, wenn ein Befangenheitsantrag erkennbar rechtsmissbräuchlich gestellt wurde und ihm jegliche Substanz fehlt. Letzteres kann man von dem Gesuch im geschilderten Beispiel nun wahrlich nicht sagen (inzwischen wurde von einem anderen Richter des OLG Koblenz übrigens ein Beschluss gefasst, der darauf hinausläuft, dass der Vater die Kosten des Gutachtens wegen dessen grober Mängel wohl nicht zu tragen braucht; die Sache hängt jetzt wieder am AG Cochem).
Praxistipp: Wird ein Ablehnungsgesuch vom Gericht ignoriert, muss sich der Ablehnende so verhalten, wie es im Abschnitt "Vorsicht mit Blick auf § 43 ZPO" des Beitrags "Ablehnungsgesuch gegen Richter" geraten wird. Kurz gesagt heißt das, er darf in der Sache selbst nichts sagen und keine Fragen des Richters oder anderer Mitwirkender bzw. Beteiligter beantworten. Man verweist lediglich darauf, an dem gestellten Befangenheitsantrag festhalten zu wollen. Zusätzlich kann wegen der Missachtung des Antrags durch das Gericht unmittelbar in der Verhandlung ein weiteres Ablehnungsgesuch zu Protokoll gegeben werden. Lässt man sich dagegen auf eine Verhandlung - d. h. ein Gespräch - mit dem Sachverständigen ein oder spricht man mit dem Richter über Äußerungen des Sachverständigen, ist das Ablehnungsgesuch damit quasi "gestorben".
Insgesamt sind die Aussichten, die Ablehnung eines Gutachters zu erreichen, eher schlecht. Familiengerichte greifen gerne auf Sachverständige zurück, die ihnen als "zuverlässig“ bekannt sind. Zuverlässig meint hier, der Richter bekommt ein Gutachten, dass im Ergebnis seinen persönlichen Trivialtheorien und Alltagserfahrungen, mit denen er die Entscheidung "Das Kind gehört zur Mutter" sowieso längst getroffen hat, entspricht. Zumindest Richter, die selbst in der Sache voreingenommen sind und um jeden Preis auf ein bestimmtes Ergebnis hinaus wollen, neigen natürlich dazu, über willfährige Gutachter selbst bei noch so gravierenden Ablehnungsgründen einen Schutzmantel auszubreiten.
Wird ein Ablehnungsgesuch von einem Oberlandesgericht per förmlichem Beschluss zurückgewiesen, kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Insofern ist das Bestehen auf einem schriftlichen Beschluss kein Selbstzweck, sondern eröffnet die Möglichkeit, sich ans Bundesverfassungsgericht wenden zu können. Hat ein Sachverständiger beispielsweise auf grobe Weise gegen das Prinzip des fairen Verfahrens verstoßen, kann der Gang nach Karlsruhe einen Versuch wert sein. Aber auch dann, wenn die Gerichte eine förmliche Zurückweisung unterlassen haben, kann per Verfassungsbeschwerde eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden.
Sofern die Ablehnung eines Sachverständigen doch einmal gelingt, kann eine nicht in der ZPO geregelte, jedoch denkbare Möglichkeit praktiziert werden: Anstatt ein neues Gutachten einzuholen, das wieder Zeit und Kosten verschlingt, trifft der Richter auf der Grundlage brauchbarer Teile des Gutachtens, des Berichts eines etwaigen Verfahrensbeistandes sowie unter Nutzung seines gesunden Menschenverstandes und seiner durch Erfahrung oder Weiterbildung gewonnenen Sachkenntnisse tatsächlich einmal selbst eine Entscheidung. Aber diese Variante gehört wohl doch eher in den Abschnitt "Theorie".
Mustertext
Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Herrn Eberhard K. aus Hachenburg.
In Vorbereitung eines familienpsychologischen Gutachtens hat der Sachverständige die Antragsgegnerin am xx.xx.20xx eingehend angehört und dabei unter anderem ein 18-seitiges, so genanntes "Beziehungsprotokoll" entgegen genommen. In jenem wie mutmaßlich auch im Rahmen des Explorationsgesprächs schilderte die Kindsmutter in extrem negativer Weise Vorgänge, an denen der Vater der gemeinsamen Kinder angeblich beteiligt war. Außerdem gab die Mutter stark wertende Darstellungen zu angeblichen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Vaters ab. Noch am gleichen Tag hat er danach auch den Antragsteller gehört, aber den Erhalt des Beziehungsprotokolls verschwiegen und den Antragsteller zu den im so genannten Protokoll enthaltenen und anderen wesentlichen Aussagen der Kindsmutter nicht befragt.
Für das Unterlassen dieser Befragung und das Verschweigen der Tatsache, von der Antragsgegnerin einen 18-seitigen Schriftsatz erhalten zu haben, fehlt schlechterdings jeder nachvollziehbare Grund, beides widerspricht im Übrigen dem Prinzip der fairen Verhandlung.
Zur Beantwortung entsprechender Fragen wäre der Antragsteller - wie außer Streit stehen muss, da die Beantwortung inzwischen schriftlich erfolgt ist - gerne bereit gewesen. Auch hätte er gerne wesentlich früher einen eigenen Schriftsatz formuliert, wenn er - z. B. durch Mitteilung, dass Frau H. einen solchen übergeben hat - über diese Möglichkeit informiert worden wäre.
Darüber hinaus hätte dem Antragsteller der Inhalt des Schriftsatzes zwecks Möglichkeit der Stellungnahme allein schon deshalb frühzeitig bekannt gemacht werden müssen, damit seine Aussagen beim Begutachtungsprozeß wo bzw. sofern nötig hätten berücksichtigt werden können. Über die Existenz des besagten Schriftsatzes wurde der Antragsteller indessen erst nach Fertigstellung des Gutachtens am xx.xx.20xx in Kenntnis gesetzt. Die Beanstandung dieser Umstände gilt umso mehr, als die Anhörung der Antragsgegnerin in dem Gutachten schon vom Umfang her erheblich ins Gewicht fällt.
Dem Sachverständigen hätte sich aufdrängen müssen, dass die Angaben und Wertungen der Antragsgegnerin nicht im Raum stehen bleiben durften, ohne dass dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet wurde, die Vorgänge aus seiner Sicht darzustellen sowie zu seinen von der Antragsgegnerin behaupteten Verhaltensweisen und Eigenschaften Stellung zu nehmen. Dies unter anderem auch deshalb, weil dem Sachverständigen bekannt war, dass das so genannte "Protokoll" nicht etwa während der 10½jährigen Beziehung, sondern erst nach der Trennung entstanden ist. Bei einem erfahrenen Psychologen hätte dies mit Blick auf den Wahrheitsgehalt Zweifel aufwerfen müssen, weil die rückblickend über einen Zeitraum von 11 Jahren erstellten Aufzeichnungen in der Trennungssituation affektiv und stressbedingt mutmaßlich von kognitiven Verzerrungen, genauer gesagt Rückschaufehlern (= die Verfälschung von Erinnerungen nach einem Ereignis) geprägt sein mussten.
Es hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, die Befragung der Elternteile, hier speziell der Kindsmutter, mithilfe wissenschaftlich evaluierter diagnostischer Gesprächsleitfäden vorzunehmen, die weitgehend verfälschungssicher sind. Gerade weil der Sachverständige selbst geschrieben hat, die Konfliktthemen würden von den Eltern "teilweise sehr unterschiedlich erinnert, vor allen Dingen jedoch sehr unterschiedlich bewertet", weckt der Verzicht auf das zur Verfügung stehende Instrumentarium den bösen Schein, dass der Sachverständige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Kindsmutter unterdrücken wollte.
Indem er den Parteien nicht in gleicher Weise rechtliches Gehör eingeräumt, sondern in einer ganz extremen Form sehr einseitig Informationen von einer Seite entgegengenommen hat, wurde von Herrn K. gegen die elementarsten Regeln zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung sowie in vielfacher Hinsicht gegen die "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten", außerdem gegen die "Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V." - welche zugleich die Berufsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen ist - verstoßen. Dies hat der Antragsteller in seinen Einwendungen zum Gutachten vom xx.xx.20xx dezidiert nachgewiesen. Verletzungen dieser Grundsätze stellen in der Regel einen Ablehnungsgrund dar.
Durch sein Gebaren hat der Sachverständige grob fahrlässig den Anschein der Befangenheit herbeigeführt. Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs durch den Sachverständigen muß beim Antragsteller den Verdacht einer Voreingenommenheit des Sachverständigen erwecken.
Dieser Eindruck verstärkt sich durch den Inhalt des Gutachtens. Hier läßt der Sachverständige im Zusammenhang mit den vom Gericht gestellten Beweisfragen wesentliche Gesichtspunkte - so die Frage bzw. etwaige Defizite der Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin und ihre psychische Verfassung - entweder völlig außer Acht oder gibt ihrer Beantwortung nur wenig Raum (derzeitige Lebenssituation, vorhandene Belastungen und Wille der Kinder). Bei einem Telefonat mit dem Antragsteller am xx.xx.20xx äußerte Richterin S., auch Herr K. hätte erkannt, dass die Antragsgegnerin psychische Probleme habe. Dennoch hat der Gutachter diesen Punkt entgegen der Fragestellung des Gerichts im Gutachten komplett ausgespart. Es hat den Anschein, Herr K. habe nur deshalb zur Gänze auf den Einsatz geeigneter Testverfahren zur Untersuchung persönlichkeitspsychologisch relevanter Aspekte der Eltern verzichtet, damit psychische Probleme der Kindsmutter nicht offenbar werden. Auch das Unterlassen von Tests zur Feststellung der erzieherischen Kompetenzen der Elternteile mit wissenschaftlich fundierten Explorations- bzw. Beobachtungsmethoden erweckt den Eindruck, der Sachverständige habe bewusst keine solchen Testverfahren eingesetzt, damit erzieherische Defizite der Kindsmutter unerkannt bleiben.
Stattdessen hat Herr K. auf extrem einseitige, zudem in Teilen fachlich unqualifizierte Weise versucht, beim Antragsteller eine psychische Störung nachzuweisen und ihn so zu pathologisieren. Während er belastende Vorgänge in der Familie der Antragsgegnerin sowie ihre erste gescheiterte Ehe komplett ausblendet, hat er beim Explorationsgespräch am xx.xx.20xx ein auffälliges Interesse an der Familiengeschichte des Antragstellers gezeigt. Konkret hat der Gutachter - beruhend auf den Aussagen der Antragsgegnerin - eine angebliche Suizidneigung, das Vorliegen einer klinischen Depression, das Vorhandensein eines gravierenden Identitätskonflikts sowie eine nicht erfolgte Ablösung vom Elternhaus konstruiert.
Weil der Antragsteller keine passenden Symptome zeigte und in seiner Biographie auch nicht die typischen familiären und sonstigen Vorbedingungen gegeben waren, die zu klaren diagnostischen Einordnungen nötig wären, hat Herr K. - wiederum allein basierend auf den Aussagen von Frau H. - eine von sozialer Isolation und Konflikten mit Mitmenschen geprägte Lebensgeschichte erfunden. Leicht nachweisbar ist, dass Herr K. hierbei - wie auch für seine Verdachtsdiagnose - Textpassagen aus dem Script eines obskuren Instituts, bei dem er beschäftigt ist, zusammengestückelt hat.
Im Anschluss hat er dann Schlußfolgerungen über eine mangelnde berufliche und soziale Integration sowie häufige, immer wiederkehrende Krisen- und Rückzugszeiten des Antragstellers in den Raum gestellt und behauptet, während dieser Phasen habe die Antragsgegnerin das Grundmanagement und die dauerhafte stabile Versorgung der Kinder allein übernehmen müssen.
Dabei zeigte der Sachverständige die Tendenz, Informationen sehr einseitig zu Ungunsten des Antragstellers auszuwählen und so zu interpretieren, dass sie seine und die mutmaßlichen Erwartungen des Gerichts erfüllen mussten. Auch ist das Gutachten von einer Vielzahl spekulativer Schlussfolgerungen durchsetzt, die weder schlüssig begründet noch durch objektive Beweise belegt werden. Darüber hinaus hatte Herr K. keine Skrupel, Aussagen des Antragstellers zu verfälschen oder völlig unerwähnt zu lassen, jenen durch selektive Zitate und gehässige Beurteilungen seines Verhaltens verächtlich zu machen, selbst unwahre Aussagen zu tätigen sowie ihm bekannte Umstände oder Ereignisse zu verschweigen oder umzudeuten.
Diese Tatsachen sind anhand der Bandaufzeichnungen der Explorationsgespräche, insbesondere des mit dem Antragsteller am xx.xx.20xx geführten Gesprächs, belegbar. Die Übersendung dieser Bandaufzeichnungen hat der Antragsteller mehrfach beim Gericht beantragt. Bis heute wurden diese Aufzeichnungen jedoch nicht übersandt.
Auf Seite .. des Gutachtens hat Herr K. Aussagen der Kinder ausgesprochen einseitig in Richtung auf eine Schuldzuweisung zu Lasten des Antragstellers interpretiert und mögliche Anteile der Kindsmutter ausgespart. Fundierte Untersuchungen, die eine objektive Bewertung der Aussagen ermöglicht hätten, wurden vom Sachverständigen einfach unterlassen.
Nach Übergabe des schriftlichen Gutachtens teilte der Antragssteller dem Sachverständigen seine Einschätzung mit, dass die Aussagen der Kindsmutter, die der Sachverständige zur wesentlichen Grundlage seines Gutachtens gemacht hat, nahezu vollständig erlogen waren. Zum Beweis dieser Tatsache wurden von ihm etliche Zeugen benannt. Auch dem Gutachter sind diese Anträge auf Zeugenladung vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er selbst, nachdem ihm offenbart worden war, dass die Darstellungen der Kindsmutter möglicherweise komplett unzutreffend waren, die Ladung der Zeugen befürworten müssen, um aufzuklären, ob er sein Gutachten nicht auf einer völlig falschen Grundlage erstellt hat. Dieses Unterlassen ist ebenfalls ein Beleg für Voreingenommenheit und mangelnde Neutralität. Es muss sich der Verdacht aufdrängen, dass der Sachverständige eine objektive Aufklärung vermeiden wollte.
Ein weiterer Grund, der die offensichtliche Befangenheit des Gutachters belegt, ist die Tatsache, dass er die fortwährende Mißachtung der Bestimmungen des § 1687 BGB - welche übrigens auch deutlicher Beleg für die mangelnde Bindungstoleranz von Frau H. ist - nicht rügt. So hat Herr K. in seinem Gutachten erwähnt, Frau H. habe die Tochter .... eigenmächtig bei der Entdeckertagschule in ..... angemeldet. Darüber hinaus werden im Gutachten die eigenmächtige Anmeldung der Kinder .... und .... zu Sportvereinen und Musikstunden erwähnt. Auch die eigenmächtige Anmeldung des damals erst dreijährigen Sohnes ...... zu einer Musikschule (der Unterricht liegt übrigens in der Zeit, während derer ...... Umgang mit dem Vater haben soll) hat Frau H. dem Antragssteller im Beisein von Herrn K. am xx.xx.20xx mitgeteilt, ohne das jener dies gerügt hätte, im Gegenteil!
Auch weitere Indizien für die erkennbar mangelnde Bindungstoleranz von Frau H. - so z. B. der mit Herrn K. am xx.xx.20xx erörterte Umstand, dass Frau H. seit Inkrafttreten der vorläufigen Umgangsregelung fast jeden Mittwoch Nachmittag beim Judotraining auftaucht, obwohl die Kinder erst am Morgen des gleichen Tages ihre Wohnung verlassen und sie schon Donnerstag Mittag wieder bei ihr sind - konnten ihn nicht zu einer Würdigung veranlassen, was ein weiterer, klarer Beleg für seine Befangenheit ist.
Die einzige, im Internet auffindbare Veröffentlichung von Herrn K. ( PDF[ext]) belegt deutlich, dass er das Residenzmodell bevorzugt. Hier gebraucht der Gutachter ausschließlich Formulierungen wie "dem Elternteil, bei dem sie [die Kinder] leben" (Seite 17 Absatz 2), "von ihm [dem Kind] getrennt lebender Elternteil" (Seite 25 Absatz 2) oder "betreuender Elternteil" (Seite 26 letzter Absatz). Äußerungen, die den Schluß zulassen, Herr K. könne sich auch vorstellen, dass eine Betreuung von beiden Eltern gleichermaßen wahrgenommen werden kann, sucht man dagegen auf immerhin 27 Seiten vergeblich. Dies macht eine neutrale Diskussion, ob im konkreten Einzelfall nicht auch das Paritätsmodell dem Kindswohl am besten gerecht werden könnte, unmöglich. Aus deshalb ist Herr K. im vorliegenden Fall als befangen anzusehen.
In dieses Bild passen auch Aussagen von Herrn K., die er am xx.xx.20xx in der Abteilung ................ der Kreisverwaltung ......-.... getätigt hat. Wörtlich sagte er: der Wunsch mit seinen Kindern viel Zeit zu verbringen und sie intensiv zu betreuen sei "für einen Mann nicht normal, vielmehr sollte es einem Mann genügen, seine Kinder gut aufgehoben und versorgt zu wissen". Weiter erklärte er: "Männer, die 6 Monate im Jahr auf Montage in Kuwait sind, haben auch intensive Bindungen zu ihren Kindern und außerdem kann ich das Gerede von intensiver Bindung nicht mehr hören" und "In 10 Jahren sind sie [die Kinder] sowieso aus dem Haus". Hierzu erübrigt sich jeder weitere Kommentar.
So das Gericht die Verpflichtung sieht, auf die Aufklärung von Widersprüchen und die Ergänzung von Lücken in den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen hinzuwirken (BGH, Urteil vom 16.01.2001 - VI ZR 408/99) sei dazu gesagt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich gegen Herrn K. eine Strafanzeige nach § 203 StGB wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstattet hat. Von daher ist nicht mehr zu erwarten, dass Herr K. Widersprüche unbefangen aufzuklären oder Lücken mit der gebotenen Unparteilichkeit zu schließen vermag.
Es wird beantragt, den Sachverständigen und sein Gutachten wegen Befangenheit abzulehnen.
......, den xx.xx.20xx
Einzelnachweise
- ↑ § 406 - Ablehnung eines Sachverständigen
- ↑ § 569 ZPO - Frist und Form
- ↑ § 412 - Neues Gutachten
- ↑ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG, abgelesen am 24. Juni 2012
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)