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Artikel 133 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Hauptseite » Recht » Grundgesetz » Artikel 133 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Der Artikel 133 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland belegt, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Verwaltung eines Wirtschafts­gebietes ist und kein Staat.

Wortlaut

Urfassung vom Mai 1949[1][2]
Artikel 133 (Rechtsnachfolge, Vereinigtes Wirtschaftsgebiet)
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts­gebietes[3] ein.

Kommentar

  1. Laut geltendem Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung, Art. 43 [RGBl. 1910]) ist ein "Provisorium zur Aufrecht­erhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit" einzurichten. Ein Grundgesetz ist ein solches Provisorium in Abgrenzung zu einer Verfassung.
  2. Das "Vereinigte Wirtschafts­gebiet" - auch genannt Trizone[wp] - IST ein militärisch besetztes Gebiet.
  3. Der Staats- und Völkerrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid betonte in seiner Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 mit dem Grundgesetz (VON den Alliierten) FÜR die Bundesrepublik Deutschland werde kein Staat errichtet, sondern nur "ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges". Er sagte:
    Meine Damen und Herren!
    Worum handelt es sich denn eigentlich bei dem Geschäft, das wir hier zu bewältigen haben? Was heißt denn: "Parlamentarischer Rat"? Was heißt denn: "Grundgesetz"? Wenn in einem souveränen Staat (sic!) das Volk (sic!) eine verfassung­gebende National­versammlung (sic!) einberuft, ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden: Sie hat eine Verfassung (sic!) zu schaffen. Was heißt aber "Verfassung"? Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.
    Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheits­verhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbst­verwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen. Wenn wir in solchen Verhältnissen zu wirken hätten, dann brauchten wir die Frage: worum handelt es sich denn eigentlich? nicht zu stellen. Dieser Begriff einer Verfassung gilt in einer Welt, die demokratisch sein will, die also das Pathos der Demokratie als ihr Lebensgesetz anerkennen will, unabdingbar. [...]
    Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird ein Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden über­geordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. [...]
    Zuerst räumlich betrachtet: Die Volkssouveränität ist, wo man von ihrer Fülle spricht, unteilbar. Sie ist auch räumlich nicht teilbar. Sollte man sie bei uns für räumlich teilbar halten, dann würde das bedeuten, dass man hier im Westen den Zwang zur Schaffung eines separaten Staatsvolks setzt. Das will das deutsche Volk in den drei Westzonen aber nicht sein! Es gibt kein west­deutsches Staatsvolk und wird keines geben!
    Das französische Verfassungswort: La Nation une et indivisible: die eine und unteilbare Nation bedeutet nichts anderes, als dass die Volks­souveränität auch räumlich nicht teilbar ist. Nur das gesamte deutsche Volk kann "volks­souverän" handeln, und nicht ein Partikel davon. Ein Teil von ihm könnte es nur dann, wenn er legitimiert wäre, als Repräsentant der Gesamtnation zu handeln, oder wenn ein Teil des deutschen Volkes durch äußeren Zwang endgültig verhindert worden wäre, seine Freiheits­rechte auszuüben. Dann wäre ja nur noch der Rest, der bleibt, ein freies deutsches Volk, das deutsche Volks­souveränität ausüben könnte. [...]
    Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungs­berechtigten, aber kein reiner Ausfluss der Volks­souveränität des Genehmigungs­pflichtigen! [...]
    Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheits­befugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten. - Prof. Dr. Carlo Schmid am 8. September 1948 vor dem Parlamentarischen Rat[4]
  4. In dem Text des Artikels 133, "Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts­gebietes ein.", ist also "der Bund" kein Staat, das zu verwaltende "Vereinigte Wirtschafts­gebiet" ist die vereinigte amerikanische, britische und französische Besatzungszone, genannt Trizone[wp]. Die von Carlo Schmid genannte "fremde über­geordnete Gewalt" ist die alliierte Besatzungsmacht.
  5. Der Artikel 133 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland belegt also, dass das Grundgesetz (von den Alliierten) für die Bundesrepublik Deutschland ein Grundgesetz im Sinne der Haager Landkriegsordnung ist und eben KEINE Verfassung eines souveränen Staates. Weiterhin stellt dieser Artikel klar, dass das Gebiet der BRD ein "Wirtschaftsgebiet" ist (das zu verwalten ist) und eben KEIN Hoheitsgebiet, worin das Volk die Hoheitsgewalt[wp] ausgeübt wird.
  6. Das vorstehend Gesagte enthält keine Spekulationen oder Verschwörungstheorien, sondern folgt direkt aus dem Wortlaut des Artikels 133 des Grundgesetzes für die Bundes­republik Deutschland, dem Wortlaut der Haager Land­kriegs­ordnung und der im September 1948 vor dem Parlamentarischen Rat gehaltenen Grundsatzrede.
  7. Die Deutsche Wiedervereinigung[wp] mit dem Anschluss der sowjetischen Besatzungszone[wp] (= DDR) an die alliierten Trizone[wp] (= BRD) ändert am Sinn und Inhalt des Artikels 133 nichts. Die Zusammen­legung von Besatzungs­zonen/Wirtschafts­gebieten macht aus einem "Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges" (Carlo Schmid) keinen Staat und aus einem Wirtschafts­gebiet kein Hoheitsgebiet.
  8. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag genannte Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland[wp], der am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet wurde und am 15. März 1991 in Kraft trat, wird in der herrschenden Meinung als "Zustimmung der Vier Mächte[wp] zu deren zur deutschen vollständigen Souveränität" gewertet. Dazu ist folgendes zu sagen:
    1. Souveränität ist etwas, das man sich wie die Freiheit selbst holen muss und die nicht von oben herab gewährt werden kann wie beispielsweise die Gnade[wp].
    2. Man nehme in einem Gedankenexperiment an, ein muslimischer Mann und eine muslimische Frau würden vor ein deutsches Standesamt treten, jeweils mit ihren Eltern im Gefolge. Die Eltern der Braut würden die Verhandlungen führen und dann der Tochter anweisen, an der vorbezeichneten Stelle zu unterzeichnen. Würde man dies als eine souveräne Entscheidung der Frau akzeptieren? Und was wäre, wenn die Eltern des Bräutigams ähnlich verführen? Warum sollte man die Souveränität der Brautleute anzweifeln, handelt es sich hierbei doch auch um einen Zwei-plus-Vier-Vertrag?
    3. Demokratie ist definiert als eine Herrschaftsform, in der das Volk die Souveränität ausübt. Der Souverän war aber an den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen[wp] gar nicht beteiligt. Vertreten waren die vier Besatzungsmächte[wp] und ihre Vasallen, die als Transatlantiker das "Wirtschaftsgebiet" verwalten. Einen demokratischen Interpretations­rahmen vorausgesetzt, konnte aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag keine Souveränität erwachsen, jedenfalls keine Souveränität des demokratischen Souveräns, dem Staatsvolk.
    4. Wie aus der aktuellen Fassung des Artikels 133 zu entnehmen ist, ist in dessen Wortlaut auch nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag weiterhin von "Wirtschaftsgebiet" die Rede und nicht von "Hoheitsgebiet". Wie gesagt hat sich am Sinn und Inhalt des Artikels 133 nichts geändert.
  9. Nun gibt es aber auch die Normativität des Faktischen. Das ist die vom Staatsrechtler Georg Jellinek[wp] geprägte Bezeichnung für die Tendenz von Machtakten und Verhaltens­­regel­­mäßig­keiten, als Recht zu gelten und in legitime Verhaltens­­forderungen überzugehen. Wenn also die Herrschenden und die Meinungswirtschaft immer betonen und ständig wiederholen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sei kein Grundgesetz, sondern eine Verfassung und Deutschland sei souverän, auch ganz ohne Beteiligung des Souveräns und wenn dann die öffentliche Meinung das hinnimmt und als richtig akzeptiert, dann wird daraus im politischen und staats­rechtlichen Sinne de facto eine Wahrheit. In Wikipedia wird die herrschende Meinung dann auch als "Wahrheit" dargestellt. Die Plattform Wikipedia hat einen Neutralitäts­anspruch[wp], damit wird implizit der Anspruch erhoben, dass die Darstellung in Wikipedia objektiv und richtig ist, jede abweichende Darstellung ist somit im besten Fall eine parteiische Darstellung und im schlechteren Fall eine Verschwörungstheorie.[5] Ein Auszug aus Wikipedia zum Zwei-plus-Vier-Vertrag wird unten zitiert.
  10. Folgt man der herrschenden Meinung, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag zu einem souveränen Staat BRD geführt hat, würde man anstatt des Wortlautes über die "Verwaltung eines Vereinigten Wirtschafts­­gebietes" einen Text erwarten etwa in der Art:
    "Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Weimarer Republik[wp] ein und übt die Hoheitsgewalt[wp] in dem Hoheitsgebiet aus, dessen Grenzen im Zwei-plus-Vier-Vertrag festgelegt wurden."
  11. Die US-amerikanische Oligarchie hat nach 1945 darauf hingearbeitet, dass die National­staaten zwar weiter existierten, aber in der Praxis nur noch Verwaltungs­funktionen innehaben.
  12. Seit nach dem Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines sollte de facto der Beweis erbracht sein, dass die Souveränität Deutschlands nach 1945 nur eine Illusion war.


Ein weiter Hinweis findet sich im Artikel 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Dort macht der Satz

"Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

nur dann Sinn, wenn "Grundgesetz" im Sinne der Haager Landkriegsordnung und "Verfassung" im Sinne von (noch anzustrebender) Souveränität verstanden wird. Warum sollte das "deutsche Volk" aufgefordert werden, "in freier Entscheidung" eine Verfassung zu beschließen, wenn doch nach herrschender Meinung das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bereits eine Verfassung ist?

Darstellung in Wikipedia

Die Darstellung in Wikipedia folgt der offiziellen, sprich herrschaftlichen Deutungshoheit. Damit erfüllt Wikipedia die orwellsche Beschreibung im Roman "1984", dass die Geschichts­schreibung (auch rückwirkend) jeweils an die Interessenlage der jeweils herrschenden Klasse angepasst werden wird.

Die Annahme des Zwei-plus-Vier-Vertrages war Voraussetzung der Vier Mächte[wp] zu deren Zustimmung zur deutschen vollständigen[6] Souveränität, da ein gesonderter Friedensvertrag[wp] nach dem Zweiten Weltkrieg nicht abgeschlossen wurde: "Ein zusätzlicher Friedensvertrag ist daher weder geplant noch machte er Sinn. Alles, was ein Friedensvertrag füglich enthalten sollte, ist mithin geregelt. Der Zwei-plus-vier-Vertrag ersetzt damit kraft seines auf mehr als Frieden gerichteten Inhalts jeden Friedensvertrag mit den Kriegsgegnern."[7]
– Wikipedia[8]
Der Vertrag - er wird auch als Souveränitätsvertrag bezeichnet - regelt in zehn Artikeln einvernehmlich die außen­politischen Aspekte wie auch sicherheits­politischen Bedingungen der deutschen Vereinigung[wp] und wird hinsichtlich seiner Wirkung als Friedensvertrag[wp] zwischen Deutschland und den Sieger­mächten des Zweiten Weltkrieges behandelt,[9] auch wenn - weil "praktisch gegenstandslos"[10] - er "ausdrücklich diese Bezeichnung nicht erhielt"[11] und selbst im Potsdamer Abkommen[wp] stattdessen eine "friedens­vertragliche Regelung" vorgesehen war.[12] Der Zwei-plus-Vier-Vertrag bildet damit "praktisch das außen­politische Grundgesetz des vereinten Deutschland".[13] Durch die Übertragung noch bestandener alliierter Rechte wurden unter anderem die bis dahin gültigen Potsdamer Beschlüsse abgelöst.[14] Das Ergebnis war die Wieder­herstellung der deutschen Einheit und nach Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten - Restbestände der aus der Berliner Erklärung[wp] von 1945 herrührenden "Supreme Authority" (oberste Regierungsgewalt)[15] - der Regierungen der Französischen Republik, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs[wp] und der Vereinigten Staaten die Wieder­erlangung der "demgemäß volle[n] Souveränität [Deutschlands] über seine inneren und äußeren Angelegenheiten".[16]
Zitat: «[...] in dem Bewußtsein, daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben, [...]

eingedenk der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa[wp],
in Anerkennung, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedens­ordnung in Europa geschaffen haben, [...]
in Anerkennung dessen, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren, [...]» - Präambel des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland

  • Das Staatsgebiet des vereinten Deutschlands wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.
  • Die bestehenden Grenzen sind endgültig. Das vereinigte Deutschland verpflichtet sich, keine Gebiets­ansprüche zu erheben, beispielsweise auf die seit dem Zweiten Weltkrieg de facto, jedoch damals nicht völkerrechtlich zu Polen und der Sowjetunion gehörenden Gebiete des Deutschen Reiches östlich der Oder-Neiße-Linie[wp]; die DDR hatte diese Grenze bereits 1950 im Görlitzer Abkommen[wp] anerkannt, die Bundesrepublik in den Ostverträgen 1970 (Warschauer[wp] und Moskauer Vertrag[wp]), ohne allerdings die Möglichkeit einer einvernehmlichen Neuregelung in einem späteren Friedens­vertrag auszuschließen.
  • Das vereinigte Deutschland bekräftigt sein Bekenntnis zum Frieden und verzichtet auf atomare, biologische und chemische Waffen.
  • Die Truppenstärke der deutschen Streitkräfte wird von 500.000 auf 370.000 Mann reduziert und beschränkt.
  • Die sowjetische Westgruppe der Truppen wird vom Gebiet der ehemaligen DDR bis spätestens 1994 abgezogen.
  • Kernwaffen und ausländische Truppen dürfen auf ostdeutschem Gebiet nicht stationiert oder dorthin verlegt werden; damit ist Ostdeutschland eine atom­waffen­freie Zone.
  • Die Viermächte-Verantwortung in Bezug auf Berlin[wp] und Deutschland als Ganzes[wp] wird beendet.
  • Der Vertrag stellt die volle innere und äußere Souveränität des vereinigten Deutschland her.
  • "Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland[wp] und der Deutschen Demokratischen Republik[wp] werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind." (Art. 1 Absatz 4)
  • "Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen[wp]." (Art. 2 Satz 3)
– Wikipedia[17]

Einzelnachweise

  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
  2. Bundestag: Grundgesetz: Übergangs- und Schlussbestimmungen, abgerufen am 20. Mai 2014
  3. Das "Vereinigte Wirtschaftsgebiet" umfasste vor der deutschen Wieder­vereinigung[wp] das Gebiet der alliierten Trizone[wp] (später BRD genannt), danach auch der sowjetischen Besatzungszone[wp] (später DDR genannt).
  4. Carlo Schmid: Pdf-icon-intern.svg "Was heißt eigentlich: Grundgesetz?" - Rede von Carlo Schmid vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 (330 KB) (Auszug der Rede)
  5. Vergleiche die Vorgänge in Wikipedia um Daniele Ganser.
  6. Artikel 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages
  7. So Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, S. 2071
  8. Wikipedia: Zwei-plus-Vier-Vertrag - Abschnitt: Anstatt eines Friedensvertrages
  9. Vgl. hierzu Daniel-Erasmus Khan[wp], Die deutschen Staatsgrenzen. Rechts­historische Grundlagen und offene Rechtsfragen, Mohr Siebeck, Tübingen 2004, S. 305 Fn 158.
  10. Nach einer Einschätzung Wilhelm Grewes[wp] in einer Beilage zur FAZ vom 22. Mai 1982, nachdem man "zunehmend deutlicher [...] auf seiten der vier Haupt­sieger­mächte und auf deutscher Seite - aus jeweils unterschiedlichen Motiven - zu dem Ergebnis [kam], ihn [einen Friedensvertrag] durch andere völker­rechtliche Instrumente zu ersetzen, was die zentralen politischen Anliegen um Deutschlands Status in Europa betraf" (zit. nach Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, München 2000, S. 2070, Quelle: krr-faq.net).
  11. Karl Doehring[wp], Völkerrecht, 2., neubearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, Rn 651.
  12. Siehe insbes. Georg Ress[wp], ibid., Kap. 3: "Der Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. September 1990 als Friedensvertragsäquivalent?", in: Ulrich Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 120), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 829-832 mwN, auf den S. 829 u. 843 bezeichnet Ress den Zwei-plus-Vier-Vertrag als "Friedens­vertrags­ersatz".
  13. Wichard Woyke[wp], Deutsch-französische Beziehungen seit der Wiedervereinigung: Das Tandem fasst wieder Tritt, 2. Aufl., VS Verlag, Wiesbaden 2004, ISBN 3-8100-4174-2, S. 31 f.
  14. Vgl. Dieter Blumenwitz[wp], NJW 1990, S. 3041 ff. (3047, Quelle: krr-faq.net).
  15. Michael Stolleis[wp], Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. IV, C.H. Beck, München 2012, S. 33; Stephan G. Bierling[wp], Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Normen, Akteure, Entscheidungen, 2. Aufl., Oldenbourg, München/Wien 2005, S. 69, 253 ff.; Quaritsch, in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, § 229 Rn 107.
  16. BGBl. II 1990, S. 1318, 1320, 1324, Quelle: krr-faq.net
  17. Wikipedia: Zwei-plus-Vier-Vertrag - Abschnitt: Bestimmungen des Vertrages

Querverweise

Netzverweise