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Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Hauptseite » Recht » Grundgesetz » Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Der Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung von 1992 wird auch als Europa-Artikel bezeichnet. Im Jahre 1992 wurde er neu eingefügt (BGBl. I 92, 2086) und ersetzte somit den vormaligen[1] Artikel 23, den so genannten Beitritts­artikel [2], der mit der Wieder­vereinigung[wp] gestrichen wurde. Der Artikel ebnete den Weg für den Vertrag von Maastricht[wp].

Wortlaut

Artikel 148 Artikel 23 (Geltungsbereich) Artikel 23 Artikel 23 (Europäische Union)
Entwurf vom August 1948[3] Fassung bis 3. Oktober 1990[4] 3. Oktober 1990 bis 1992 Fassung von 1992[5]
(1) Die auf Grund des von den Minister­präsidenten vorgeschlagenen gemein­deutschen Gesetzes über den Parlamentarischen Rat von den Abgeordneten der Landtage der Länder Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohen­zollern erwählte Versammlung hat dieses Grundgesetz beschlossen. Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Nieder­sachsen, Nord­rhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württem­berg-Baden und Württem­berg-Hohen­zollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen. (aufgehoben) (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundes­republik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechts­staatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grund­rechts­schutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheits­rechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) Das deutsche Volk hat dieses Grundgesetz
a) durch Volksbeschluß in den Ländern,
b) durch übereinstimmenden Beschluß der Volks­vertretungen als gemein­deutsches Recht angenommen. Es ist mit dem ........................... als rechts­verbindliches Gesetz im Sinne der Landes­verfassungen in Kraft treten.
  (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundes­regierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühest­möglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellung­nahme vor ihrer Mitwirkung an Recht­setzungs­akten der Europäischen Union. Die Bundes­regierung berücksichtigt die Stellung­nahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willens­bildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden inner­staat­lichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder inner­staat­lich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundes­regierung die Stellung­nahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetz­gebungs­befugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungs­verfahren betroffen sind, ist bei der Willens­bildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamt­staatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgaben­erhöhungen oder Einnahme­minderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundes­regierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetz­gebungs­befugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundes­republik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundes­regierung; dabei ist die gesamt­staatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.[6]

Kommentar

Das Grundgesetz wurde unwirksam gemacht

Jedes Gesetz braucht für seine Wirksamkeit einen Geltungsbereich.[7] Durch die Aufhebung des Artikel 23 GG wurde das Grundgesetz juristisch gesehen unwirksam, weil für die Wirksamkeit der Geltungs­bereich fehlt.

Das Bundesverfassungsgericht hat einmal festgestellt, dass Urteile, die außerhalb des Geltungs­bereichs des Art. 23 GG gefällt wurden, absolut ungültig sind.

Artikel 23 GG wurde überdeckt

Üblich ist in der Gesetzgebung, dass bei aufgehobenen Paragraphen der Vermerk "(entfallen)" oder "(aufgehoben)" gesetzt wird und neue Paragraphen mit neuer Nummer angefügt werden, gegebenenfalls mit angehängten Kleinbuchstaben. Mit dem Europa-Artikel wird der alte Artikel 23 de facto ersetzt, weshalb in einer neuen Version des Grundgesetzes kein Hinweis auf den aufgehobenen Artikel 23 zu finden ist.

Widersprüchlichkeit des Grundgesetzes

Eine Kuriosität, die durch die Aufhebung des Artikels 23 im Grundgesetz entstanden ist, besteht darin, dass nun Artikel 144 Absatz 2 GG explizit Bezug auf einen nicht mehr existenten Artikel nimmt:

Artikel 144
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages

Der Artikels 23 birgt in staats-[wp] und völker­rechtlicher Hinsicht eine Brisanz von hoher Tragweite. Wer sich kritisch damit beschäftigt, wird für gewöhnlich des Rechtsextremismus bezichtigt und oder wird zumindest als Verschwörungs­theoretiker oder Reichsbürger verunglimpft[8]. Um die Verwirrung bezüglich des Einigungs­vertrages[wp] anschaulich zu machen, folgt nachstehend ein Auszug einer der WikiMANNia-Redaktion unbekannten Webseite:

Zitat: «Als ich meinen Personalausweis[wp] erneuern sollte, fragte ich bei der zuständigen Behörde warum unter Staatsangehörigkeit "DEUTSCH" steht. Die Antwort des leitenden Verwaltungs­beamten: "Solange Sie nicht einen gegen­teiligen Nachweis erbringen, sind Sie Deutscher. Ihr Alter beträgt mehr als 16 Jahre und Sie leben in der Gemeinde ... [blablabla]" [...]

Mir liegt der "Einigungsvertrag" vor, der am 28. September 1990 im Bundes­gesetz­blatt veröffentlicht wurde. Dort heißt es im Kapitel 1 "Wirkung des Beitritts":

"(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundes­republik Deutschland..."

Mir liegt das "Verfassungs­gesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik"[wp] vor, veröffentlicht im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik am 14. August 1990. Dort heißt es unter Punkt 1:

"Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:
Mecklenburg Vorpommern durch Zusammen­legung der Bezirks­territorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin..." [9]

Mir liegt ein Auszug des Grundgesetzes vom Oktober 1990 vor. Dort heißt es unter Artikel 23 "aufgehoben".

Der Artikel 23 des Grundgesetzes, auf den sich der Einigungs­vertrag bezieht, existierte zu dem fraglichen Zeitpunkt gar nicht. Er war "aufgehoben".

In dem aufgehobenen Artikel war der Geltungs­bereich des Grundgesetzes benannt, wie man unschwer erkennen kann:

Art. 23 GG: "Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern..."

Holger Fröhner beschreibt in seinem [Buch] "Die Jahrhundertlüge" die rechtlichen Folgen dieser Streichung:

[...] Nachweislich ist seit der Streichung des Artikel 23 a.F. "Grundgesetz" eben dieser Paragraph am 31. August 1990, dem Tag der Unter­zeichnung des "Einigungs­vertrages", nicht mehr existent gewesen, da er am 17.07.1990 gestrichen wurde. Damit kann der Paragraph 1 des "Einigungs­vertrages" (Beitritt gemäß Art. 23 a.F. "GG") wohl kaum umsetzbar gewesen sein.
Das "Grundgesetz", das seinerseits ebenfalls nie ratifiziert worden ist (!) und nur durch "faktische Unterwerfung" eine Art Gewohnheits­recht in der "BRD" wurde (vgl. Prof. Dr. Carlo Schmid in seiner Rede im Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948), kann aber als "Ersatz­verfassung" nicht auf eine selbst ausdrücklich vorgenommene räumliche Definition seines Geltungs­bereichs (wie im alten Art. 23) verzichten. Als rang­höchstes Recht hat es diese grundlegenden Bestimmungen selbst zu treffen! Dies ist derzeit nicht mehr der Fall und somit ist die vermeintliche "BRD" nur noch eine nicht­staatliche Organisation.» - Hervorhebungen im Original[10]

Der letzte Satz ist eine persönliche Wertung des Herrn Fröhner. Es soll jedoch erlaubt sein, auf den merkwürdigen Umstand hinzuweisen, wie hier in einem Bereich von so heraus­ragender Bedeutung für die gesamte Nation ein derart grobes Versäumnis begangen werden konnte, wo doch andererseits in diesem Land Ordnungs­widrigkeiten, wie Falsch­parken und Geschwindig­keits­übertretungen rigoros verfolgt werden. Die Argumentations­basis der so genannten "Reichs­bürger" liegt aus straf­rechtlicher Sicht nur knapp unterhalb derjenigen der "Holocaust­leugner". Auch ist die Vehemenz und Aggressivität der Abwehr­reaktion außer­gewöhnlich übertrieben. Wenn es jedoch um Kritik an China, Russland oder den Iran geht, ist man gar nicht so sensibel.

Wikipedia schreibt in seinem Artikel Ländereinführungsgesetz[wp]:

"Ursprünglich sollte das Gesetz erst am 14. Oktober in Kraft treten, dieser Termin wurde jedoch durch den Einigungs­vertrag auf den 3. Oktober 1990 und damit das Datum der Wieder­vereinigung[wp] vorgezogen."

Für gewöhnlich ist das Vordatieren von Verträgen, Berechtigungen oder amtlichen Dokumenten als Urkundenfälschung[wp] zu bewerten. Man kann nicht unbegründet und plötzlich einen Versicherungs­vertrag vordatieren, weil das eigene Haus einen Tag vor Inkraft­treten des Versicherungs­schutzes durch einen Brand völlig zerstört wurde. Für Politiker hingegen scheint es kein Problem zu sein, das Volk, nach einschlägiger politischer Theorie der eigentliche Souverän in einer Demokratie, scham- und skrupellos über den tatsächlichen staats- und völker­rechtlichen Zustand des eigenen Landes täuschen.

Der bemerkenswerteste Umstand bei der offiziellen Beurteilung des Sachverhalts ist, dass das über eine Monopol­stellung verfügende und den Anspruch wissenschaftlicher Arbeitsweise erhebende Informations­medium Wikipedia im einschlägigen Eintrag als Quelle für die Rechtfertigung bis 19. April 2020 eine "KRR"-FAQ angab.[11][12] Das ist eine Art Anti-"Reichsbürger"-Seite oder "Reichsbürger"-Widerlegungs-Seite - bezeichnenderweise - ohne Impressum. Gerade dies - fehlendes Impressum - wird von Wikipedia-Aktivisten zum Anlass genommen, WikiMANNia als "illegal" zu bezeichnen und Wikipedia-intern auf eine so genannte Blacklist[wp] zu setzen.[13] Die Blacklist ist eine Sammlung von Internet­seiten, auf die innerhalb Wikipedia nicht verlinkt werden darf.

Die WikiMANNia-Redaktion bewertet die Kontroversen bezüglich des Artikels 23 nicht. Sie dokumentiert lediglich, worin die Verwirrung bezüglich des Einigungs­vertrages und des Artikels 23 besteht.

Ein Grundgesetz ist keine Verfassung

Der oft bemühte Feststellung

"Das Grundgesetz ist die deutsche Verfassung."

ist sachlich unrichtig, was unter anderem indirekt aus Artikel 146 GG selbst hervorgeht:

Artikel 146
Fassung bis 3. Oktober 1990 Fassung von 1992
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Bezeichenderweise steht nicht geschrieben:

Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem ein neues Grundgesetz in Kraft tritt, ...

Die Benennung einer solchen Banalität könnte nicht die Existenz eines eigenen Artikels rechtfertigen.

Nach geltendem Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung von 1907, Art. 43, [RGBl. 1910]) ist ein "Provisorium zur Aufrecht­erhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit" einzurichten. Dabei werden die bis dahin geltenden Gesetze in einem besetzten Gebiet nur insoweit berücksichtigt, wie es von den Siegermächten gewünscht wird. Somit ist aus völker­rechtlicher Sicht das deutsche Grundgesetz seinem funktionalen Zweck nach lediglich ein Gesetz zur Aufrecht­erhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit und keine vom Volk legitimierte Verfassung.

Es steht im Artikel 146 GG geschrieben:

Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine neue Verfassung in Kraft tritt, ...

womit indirekt eingestanden wird, dass das deutsche Grundgesetz eben keine Verfassung ist.

Würde man der Rechtsauffassung folgen, nach der das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland eine Verfassung sein soll (also in den Sinne, dass der eine Begriff ein Synonym des anderen sei), so würde der GG Art. 146 völlig sinnfrei lauten:

Diese Verfassung [...] verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Ein souveränes Land zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass es - wann immer es will - sich eine Verfassung gibt. Auch die bloße Benennung dieser Selbstverständlichkeit würde keinen eigenen Artikel erfordern.

Einzelnachweise

  1. Bezieht sich auf Art. 23 in der bis zum 3. Oktober 1990 "beitrittsbedingt" geltenden und durch Art. 4 Nr. 2 EVertr (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 890) aufgehobenen Fassung
  2. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf das Verhältnis zwischen den Viermächte­rechten[wp] und dem deutschen Verfassungsrecht, denn erstere überlagerten das Bundesrecht kraft Effektivität.
  3. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (XIII. Übergangs- und Schluß­bestimmungen)
  4. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949[archiviert am 26. Oktober 2021]
  5. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  6. Bundestag: Grundgesetz: Der Bund und die Länder, abgerufen am 25. August 2011
  7. Ohne Geltungsbereich ist ein Gesetz wegen "Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit" ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
  8. Laut Wikipedia: "Reichsbürger steht umgangs­sprachlich für einen Anhänger von Verschwörungstheorien, denen zufolge das Deutsche Reich nicht in Form der Bundesrepublik Deutschland fortbestehe, siehe Reichsbürgerbewegung[wp]." - Wikipedia: Reichsbürger
  9. Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik - Ländereinführungsgesetz - vom 22. Juli 1990, verfassungen.de
  10. Der Staat, "Werner May" auf widerstand-ist-recht.de
  11. Die "KRR"-FAQ: Ländereinführungsgesetz[archiviert am 11. Juni 2010]
  12. Die Quelle im Artikel Ländereinführungsgesetz[wp] wurde am 19. April 2020 um 15:02 Uhr geändert.
  13. Eintrag Wikipedia in MediaWiki Diskussion:Spam-blacklist am 26. Juli 2014 um 11:28 Uhr,
    Kommentar auf Wikipedia: Schwarze Feder, 23. Juli 2014 um 22:33 Uhr

Querverweise

Netzverweise