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Ausnahmegericht

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Ein Ausnahmegericht ist das außerordentliche, für einen bestimmten Fall oder für mehrere bestimmte Fälle eingesetzte Gericht. Es gilt als Synonym für eine abhängige Justiz.[1]

Ausnahme­gerichte sind als dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 1[ext] des Grundgesetzes unzulässig, und nach § 16 Satz 1[ext] des Gerichts­verfassungs­gesetzes[wp] unstatthaft.

Ausnahmegericht par excellence ist der Kommissar[wp] des absolutistischen Monarchen.[1] Es ist seit jeher ein beliebtes Mittel absolutistischer Machthaber gewesen, in Fällen, wo ein bestimmtes Ergebnis aus politischen Gründen gewünscht wurde, sich dieses Ergebnisses dadurch zu versichern, dass das nach den allgemeinen Zuständigkeits­regeln zur Aburteilung berufene ordentliche Gericht ausgeschaltet und die Aburteilung einem anderen Gericht übertragen wurde.[2]

Nach den Definitionen des Bundesverfassungsgerichts und Bundes­gerichts­hofes sind Ausnahme­gerichte solche Gerichte, "die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen"[3] sind.[2] Nach den Ansichten des Bundesverfassungsgerichts[4] und Bayerischen Verfassungs­gerichts­hofes[wp][4] kann auch ein einzelner Spruchkörper eines Gerichts ein Ausnahme­gericht sein, wenn ihm durch die Geschäfts­verteilung ein konkreter Einzelfall oder mehrere konkrete Einzelfälle zugewiesen werden.[2] In Bezug auf Straftaten, ist Ausnahme­gericht ein jedes Gericht, das nach Begehung einer Straftat für einen Einzelfall oder für eine nach individuellen Merkmalen bestimmte Gruppe von Einzelfällen zur Entscheidung eingesetzt wird.[5][2] Aber auch ein vor begangener Tat zur Aburteilung bestimmtes Gericht ist ein Ausnahme­gericht, wenn seine Zuständigkeit in der Weise geregelt ist, dass ein oder mehrere individuell umgrenzte Einzelfälle von vorneherein der allgemeinen Zuständigkeit entzogen werden.[2]

Ausnahmegerichte widersprechen dem Rechtsstaatsprinzip, weil anerkannt ist, dass erst über die Rechts­bindung der Gerichts­organisation auch die Rechtsbindung der Justiz garantiert ist.[1] Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren[wp]) und der Internationale Pakt[wp] über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 IPBPR[ext]) stellen die Gewähr des unabhängigen und unparteiischen Richters in unmittelbaren Zusammenhang damit, dass die Ansprüche eines jeden Bürgers von einem "auf Gesetz beruhenden Gericht" verhandelt werden.[2] Ebenso ist gemäß der Charta der Grundrechte[wp] der Europäischen Union (Artikel 47[ext]) ein "durch Gesetz errichtetes Gericht" notwendige Bedingung für das Bestehen wirksamer Rechtsbehelfe[wp].

Nach der Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes[6] schließt die Gewähr­leistung des gesetzlichen Richters ("Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden", Artikel 101 Absatz 1 Satz 2[ext]) das Verbot von Ausnahme­gerichten ("Ausnahme­gerichte sind unzulässig", Artikel 101 Absatz 1 Satz 1[ext]) in der Sache ein.[2] Nach dieser Deutung ist der "gesetzliche" Richter derselbe, den die Europäische Menschen­rechts­konvention und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte als das "auf Gesetz beruhende Gericht" bezeichnen und den die Charta der Grundrechte[wp] der Europäischen Union als das "durch Gesetz errichtete Gericht" bezeichnet.

Besteht ein Gericht nach dem Gesetz aus Berufs­richtern und ehren­amtlichen Richtern (auch Laien-Richter oder Schöffen[wp] genannt), dann gelten die Grundsätze eines auf dem Gesetz beruhenden Gerichts für die ehren­amtlichen Richter ebenso wie für die Berufs­richter. Auch die ehren­amtlichen Richter müssen beruhend auf dem Gesetz für zuständig erklärt werden.

Abgrenzung

Die für besondere Sachgebiete eingesetzten so genannten besonderen Gerichte (z. B. Schiff­fahrts­gerichte[wp], vgl. § 14[ext] GVG) sind keine Ausnahmegerichte.[7]

Literatur

  • Ulrike Müssig: Gesetzlicher Richter ohne Rechtsstaat? Eine historisch-vergleichende Spurensuche, Vortrag, gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 15. Februar 2006, De Gruyter Recht, ISBN 3-89949-404-0
  • Reinhard Böttcher, Peter Riess: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar. Siebenter Band, [Abschnitte] 1-198 GVG, EGGVG, GVGVO; 25. Auflage, ISBN 3-89949-039-8

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Ulrike Müssig (Seif) in Gesetzlicher Richter ohne Rechtsstaat? (siehe Literatur)
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 Reinhard Böttcher im Großkommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 16 GVG (siehe Literatur)
  3. BVerfGE 3 213 Rn 43; 8 174 Rn 19; 10 200 Rn 41; BGHZ[wp] 38 208, 210; BGH NJW 2000, 1580
  4. 4,0 4,1 BVerfGE 40 356 Rn 13; BayVerfGHE 37 1
  5. BVerfGE 3 174, 185
  6. BayVerfGHE 37 1, 2 = NJW 1984 2813
  7. Rechtslexikon: Ausnahmegericht

Netzverweise

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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Ausnahmegericht (30. März 2018) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.