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Richterliche Unabhängigkeit

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Der Begriff Richterliche Unabhängigkeit bezeichnet im deutschen Recht den Grundsatz, dass Richter nur dem Gesetz unterworfen sind. Neben Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes enthalten auch § 1 des Gerichts­verfassungs­gesetzes (GVG) und § 25 des Deutsches Richtergesetzes (DRiG) entsprechende Bestimmungen. Einer Dienstaufsicht[wp] unterstehen Richter gemäß § 26 Abs. 1 DRiG nur insoweit, wie ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Bedeutung

Richter sind somit nicht weisungs­gebunden, das heißt weder unmittelbare Vorgesetzte (z. B. der Direktor eines Amtsgerichts oder der Präsident eines Landes- oder Ober­landes­gerichts) noch der jeweilige Landes­justiz­minister können Richtern Anweisungen erteilen, wie sie in einem bestimmten Fall zu entscheiden haben. Auch dienstliche Beurteilungen oder Maßnahmen der Dienstaufsicht dürfen keinerlei Weisungen mit Blick auf künftige Entscheidungen beinhalten. Diese Grundsätze gelten auch für Richter auf Probe.

Zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit gehört die Rechtsprechung als solche. Diese umfasst den Inhalt einer Entscheidung mit ihrer Würdigung des Parteivorbringens sowie der Sach- und Rechtslage, also die Verbindung der Rechtssätze mit den konkreten Tatsachen. Außerdem liegt die Art der Verfahrensführung und die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung im unabhängigen richterlichen Ermessen, solange der Richter hierbei nicht ausdrücklich gegen Gesetze wie beispielsweise die Zivil­prozess­ordnung[wp] verstößt.

Die so genannte "sachliche Unabhängigkeit" wird unterstützt durch die "persönliche Unabhängigkeit" (jene besitzen gemäß Art. 97 Abs. 2 GG nur die auf Lebenszeit angestellten Richter). Nach ihr dürfen Richter nicht gegen ihren Willen entlassen oder versetzt werden (§ 30 DRiG), was verhindern soll, dass unliebsame Richter entlassen oder versetzt werden. Gleichwohl gibt es Entlassungen oder auch Versetzungen als Disziplinar­maßnahme[wp]; sie sind aber nur durch Urteil eines Gerichts in einem entsprechenden Verfahren möglich.

Dienstaufsicht

Die richterliche Unabhängigkeit entzieht den Richter nicht der Dienstaufsicht. Allerdings wird diese von den zuständigen Landgerichten zumindest teilweise nur sehr unzureichend wahrgenommen.

Pro

In der Theorie gilt die richterliche Unabhängigkeit als ein grundlegendes Merkmal von Rechts­staat­lichkeit. Es heißt, die richterliche Unabhängigkeit garantiere die für den Rechtsstaat unerlässliche Gewaltenteilung und gewährleiste die Neutralität der Richterschaft, indem sie die rechtsprechende Gewalt vor Eingriffen der Legislative und der Exekutive schützen würde. Insofern sei die richterliche Unabhängigkeit keineswegs ein Standes­privileg von Richtern, sondern sie läge im Interesse des rechtsuchenden Bürgers.

...und Contra

Letzteres wird zunehmend bezweifelt. So sagt Prof. Dr. Gerd Seidel von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin in seinem Beitrag "Die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit" (AnwBl 2002, 325-330), die wirklichen Gefahren für die richter­liche Unab­hängigkeit würden von der Rechtsprechung selbst ausgehen. Durch offensichtlich grob unverhältnismäßige und völlig unplausible Entscheidungen und Eskapaden im persönlichen Verhalten einzelner Richter werde die gesamte Richterschaft und oft auch der Rechtsstaat in Misskredit gebracht. Als Beispiel wird ein Richter des AG Idstein angeführt, der bei seiner Entscheidung in einer Unterhaltssache ernsthaft die Auffassung vertrat, die unbefleckte Empfängnis sei "wissenschaftlich nicht auszuschließen", zumal die Kulturgeschichte des christlichen Abendlandes "zu einem nicht unerheblichen Teil" auf der Erscheinung der jungfräulichen Geburt beruhe.[1]

Mehr als solche bizarren Begründungen in einzelnen Fällen gibt es Anlass zur Sorge, dass offenbar mehr als nur einige wenige Richter unter dem Schutzschirm der richterlichen Unabhängigkeit in Verfahren ausgesprochen einseitig bzw. voreingenommen agieren, nach Belieben Sachverhalte falsch darstellen sowie Verfahrensrecht und elementare Rechtsgrundsätze missachten. Hier wären eine nahezu willkürliche Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes und die häufige Verweigerung rechtlichen Gehörs zu nennen. Richter können ein faires Verfahren verweigern, ohne dass dies irgendwelche Folgen hätte. Darüber hinaus verleitet das Bewusstsein, sich nahezu alles erlauben zu können, einzelne Richter dazu, ungeniert gegen Gesetze zu verstoßen.

Für den Bereich der Sorgerechts- und Umgangsverfahren sei beispielhaft auf den Beitrag "Strukturkonservative Familiengerichte" verwiesen und selbst die üblen, quasi­kriminellen Manipulationen einer Familienrichterin, die jegliche Bodenhaftung verloren hat

wurden vom LG Koblenz anlässlich einer Dienst­aufsichts­beschwerde nicht beanstandet.

Des weiteren sorgt es für Unmut bei Betroffenen, dass sogar im Falle extremer Prozessverschleppungen auf die richterliche Unabhängigkeit verwiesen wird.

Hauptartikel: Untätigkeitsbeschwerde

Mögliche Abhilfe

Der oben erwähnte Prof. Seidel schlägt vor, die bisherigen Beurteilungen durch den Dienst­vorgesetzten sollten ersetzt werden durch Evaluierungen, die alle zwei Jahre stattfinden könnten und von Kommissionen durchgeführt würden, die mit Richtern des gleichen Gerichts und des übergeordneten Beschwerde­gerichts besetzt sein sollten.[1]

Das allein dürfte aber kaum ausreichen. Wünschenswert wäre, dass die enge und restriktive Definition des Tatbestands der Rechtsbeugung gelockert würde. Dagegen ist die derzeit gültige "Rechtsprechung" des BGH nichts anderes als unverfrorener Kollegenschutz, dank derer eine Straf­ver­folgung von rechts­verletzenden Richtern in der Praxis so gut wie ausgeschlossen ist. In weniger groben Fällen würde es an sich genügen, wenn Dienst­aufsichts­beschwerden tatsächlich objektiv nach gegangen wird, aber dies ist in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle realiter nicht gegeben.

Fazit

Viele Bürger haben bereits erlebt, dass dem folgenden Satz sehr viel Wahrheit innewohnt:

Zitat: «Bei näherer Betrachtung des Falls Mollath kann man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass manche Richter "Unabhängigkeit" mit "Narren­freiheit" verwechseln.» - Joachim Bode[2]

Faktisch können deutsche Richter dank der richterlichen Unabhängigkeit (bzw. der exzessiven Ausdeutung des Begriffs durch die dienst­aufsicht­führenden Kollegen) machen, was sie wollen. Zumindest Richter­persönlichkeiten, denen die charakterliche Eignung für ihr Amt abgeht, nutzen das gnadenlos aus. Dabei schützt sie ein weiteres Vorrecht, dass exklusiv für ihre Berufsgruppe gilt: das sogenannte "Richterprivileg". Wie zahllose Veröffentlichungen im Internet belegen, hat eine wachsende Zahl von Menschen, darunter auch viele Rechtsanwälte, indessen kein Verständnis mehr dafür, dass es im angeblichen Rechtsstaat offenbar nicht möglich ist, Richtern beizukommen, die selbstherrlich Recht und Gesetz ignorieren. Richter, die Mitbürger als ihnen ausgelieferte Untertanen betrachten, werden in der demokratischen Bürger­gesellschaft zunehmend als Fremdkörper empfunden.

Auch angesichts ihrer doch recht häufigen Fehlleistungen ist es ein Unding, dass Richter in einem demokratischen Rechtsstaat einer wirksamen gesetzlichen Kontrolle entzogen sind. Fachleute gehen davon aus, dass bei Zivilverfahren über zehn Prozent Fehlurteile angefertigt würden. Das sei zum Teil auf unzureichende fachliche Kenntnisse und zum Teil sogar auf mangelnde charakterliche Eignung einiger Richter zurückzuführen. Viele alt gediente Anwälte berichten, dass es in Deutschland wegen der richterlichen Unabhängigkeit weder eine funktionierende Rechtsaufsicht noch eine Qualitäts­kontrolle für Urteile gebe.[3]

Noch deutliche höhere Zahlen von Fehlurteilen werden in einem Artikel von "Zeit online" genannt. Dort wird Ralf Eschelbach, Richter am 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit dem Satz zitiert, dass jedes vierte Strafurteil in Deutschland ein Fehlurteil sein könnte. Und Sabine Rückert, Gerichts­reporterin und Autorin des Buches "Unrecht im Namen des Volkes. Ein Justizirrtum und seine Folgen" schrieb 2011: "Wie oft es in Deutschland tatsächlich zu Fehlurteilen aufgrund falscher Beschuldigungen kommt, wird nicht erforscht. Im Gegenteil: Für Gerichte, Staats­anwalt­schaften und sogar für die Wissenschaft sind Fehl­leistungen der Strafjustiz kein Thema. Insgesamt bloß etwa 90 Wieder­aufnahmen bei über 800.000 rechtskräftig erledigten Strafsachen zählt das Bundes­justiz­ministerium pro Jahr. Die Zahl derer, die in unserem Land unschuldig verurteilt werden, dürfte allerdings erheblich höher liegen. Wie hoch, lässt sich daran ablesen, dass Zivilgerichte nach einem Schuldspruch im sich anschließenden Schadens­ersatz­prozess in 30 bis 40 Prozent der Fälle zu einem anderen Urteil kommen als das zuvor damit befasste Strafgericht."[4]

Insofern gehört die Ausgestaltung der richterlichen Unabhängigkeit tatsächlich auf den Prüfstand. Die derzeitige Rechts­stellung von Richtern, die sie praktisch jeder Verantwortung für ihr Tun enthebt, hat bereits das Vertrauen weiter Kreise der Bevölkerung in die Justiz beschädigt (siehe dazu den Abschnitt "Vertrauen in die Justiz? - Was die Bürger denken" im Beitrag "Richter"). Es gilt, weiteren Schaden zu verhindern und verlorenes Vertrauen zurück­zu­gewinnen.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [5]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise