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OLG Köln, Beschluss 4 UF 114/09 vom 01.09.2009
Das OLG Köln hat mit seinem Beschluss 4 UF 114/09 vom 01.09.2009 das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen, nachdem zuvor einvernehmlich eine paritätische Doppelresidenz mit Wechseln im Wochenturnus praktiziert worden war. Der Beschluss enthält keine Aussagen zu dem vom Vater vor der Trennung geleisteten Anteil an der Betreuung und Erziehung.
Originaltext des Beschlusses
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 3. Juli 2009 - 44 F 29/08 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen
1 G r ü n d e
2 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
3 Zu Recht hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für G., der jetzt ca. 4 1/2-jährigen gemeinsamen Tochter der Parteien, auf die Mutter, die Antragsgegnerin übertragen.
4 Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers führen nicht zu einem anderen Ergebnis.
5 Auch der Senat ist der Meinung, dass es jedenfalls zur Zeit dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wenn es seinen ständigen Aufenthaltsort bei der Mutter nimmt.
6 Es kann hier dahinstehen, wie das bislang im Rahmen eines Zwischenvergleichs gelebte Wechselmodell – 1 Woche beim Vater in C. und 1 Woche bei der Mutter in G. – dem Kind bekommen ist. Fest steht aber, dass dieses Wechselmodell spätestens mit der Einschulung des Kindes nicht mehr praktiziert werden kann. Das Kind wird aber schon in ca. 1 1/2 Jahren 6 Jahre alt und es erscheint sinnvoll, das Wechselmodell geraume Zeit vor der Einschulung zu beenden, damit das Kind nicht zwei einschneidende Veränderungen seiner Lebensumstände gleichzeitig verarbeiten muss. Deshalb erscheint die Beendigung des Wechselmodells nunmehr angebracht.
7 Die Sachverständige hat ausführlich dargelegt, dass beide Eltern in gleicher Weise erziehungsfähig sind und zu beiden Eltern eine gute Bindung des Kindes besteht und das Kind keinerlei Präferenzen gezeigt hat.
8 Grundsätzlich sind auch beide Eltern in der Lage, die schulische Entwicklung des Kindes angemessen zu fördern.
9 Ebenso wenig wie das Amtsgericht hält es der Senat für entscheidend, dass die deutsche Sprache dem Kind besser von dem Vater vermittelt werden kann als von der Mutter. Denn diese Sprachförderung braucht nicht unbedingt von den Eltern persönlich geleistet zu werden. Demgegenüber stellt es allerdings einen unbestreitbaren Vorteil dar, dass das Kind bei der Mutter mehrsprachig aufwachsen kann.
10 Gleichwohl gibt es Gesichtspunkte, die entscheidend für einen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter sprechen.
11 Dies ist zum Einen der Umstand, dass jedenfalls zur Zeit die Mutter nicht auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist, da sie nach der Geburt des zweiten Kindes jedenfalls zunächst zuhause bleibt, während der Vater während seiner Kernarbeitszeiten von 9.00 bis 16.00 Uhr das Kind fremd betreuen lassen muss.
12 Auch die Befürchtung des Vaters, die Mutter werde wegen auswärtiger Engagements ihres Partners häufig umziehen müssen, hat sich jedenfalls zur Zeit nicht konkretisiert, nachdem der Partner ein längerfristiges Engagement in G. angenommen hat. Engagements an anderen Orten für Einzelvorstellungen stehen dem nicht entgegen.
13 Zum anderen hat G. nach den Feststellungen der Sachverständigen bereits eine Bindung zu ihrer kleinen Halbschwester aufgebaut, so dass bei einem Aufenthalt bei der Mutter G. mit ihrer Halbschwester aufwachsen kann.
14 Zwar beabsichtigt der Vater, mit seiner Lebensgefährtin und deren beiden älteren Kindern zusammenzuziehen, also auch wieder eine neue "Familie" zu gründen. Wenn aber die Mutter erziehungsfähig ist und gute Bindungen zur Mutter und der Halbschwester bestehen, so wie es hier der Fall ist, dürfte ein Aufwachsen bei der Mutter mit der Halbschwester den emotionalen Bedürfnissen des Kindes eher entsprechen als ein Aufwachsen mit der neuen Stieffamilie.
15 Hinsichtlich der vom Vater beklagten mangelnden Bindungstoleranz der Mutter, die dies bestreitet, muss die weitere Entwicklung abgewartet werden, da vielfach die unklare Lage bis zu einer endgültigen Entscheidung zu Verunsicherungen bei den Eltern führt und dadurch mancherlei "Missverständnisse" entstehen, zu denen es nicht mehr kommt, wenn klare Verhältnisse geschaffen worden sind. Im Übrigen hat die Sachverständige nach eingehenden Untersuchungen keine Zweifel an der Bindungstoleranz der Mutter; dasselbe trifft auch für den Vater zu.
16 Zudem spricht die Tatsache, dass die Mutter das umfangreiche Umgangsrecht des Vaters – 132 Tage im Jahr, also mehr als ein Drittel des Jahres – akzeptiert hat, eher für eine gute Bindungstoleranz.
17 Dieses umfangreiche Umgangsrecht wird in jedem Fall jegliche Entfremdung zwischen Vater und Tochter verhindern. Die entsprechende Befürchtung des Vaters ist unbegründet.
18 Eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hiermit gegenstandslos geworden.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
20 Beschwerdewert: 3.000,00 €
Anmerkungen
Aus dem Beschluss geht nicht hervor, wie weit die Wohnorte der Eltern auseinanderliegen. Je nach Entfernung ist eine Doppelresidenz aber mit Beginn des Schulbesuchs nicht mehr praktikabel, sofern nicht ein Elternteil bereit bzw. in der Lage ist, seinen Wohnort zu wechseln, damit das Kind von beiden Elternteilen aus problemlos die (gleiche) Schule besuchen kann.
Unabhängig davon ist die Aussage des Senats, es sei nicht entscheidend, wer dem Kind besser die deutsche Sprache vermittelt könne, schon sehr bemerkenswert. Analog dazu könnten Richter dann auch argumentieren, es sei unerheblich, welcher Elternteil besser mit dem Kind lernen/ es eher in schulischen Belangen fördern könne, weil es ja auch die Möglichkeit gebe, die Förderung durch Nachhilfeunterricht sicherzustellen.
Spätestens der nachfolgende Satz, es stelle allerdings einen unbestreitbaren Vorteil dar, dass das Kind bei der Mutter mehrsprachig aufwachsen könne, lässt allerdings schon den Verdacht aufkommen, dass der Senat sehr mütterfreundlich eingestellt sein könnte.
Umgekehrt sprechen die Kernarbeitszeiten des Vaters von 9.00 bis 16.00 Uhr nicht für ihn, wobei es allerdings genügend Beschlüsse gibt, welche die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung bei Zuordnung des Lebensmittelpunktes zur Mutter negieren. Im Übrigen lässt die Wortwahl des Beschlusses Zweifel erkennen, wie lange die Mutter ohne Fremdbetreuung auskommen wird.
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
- jusmuseum.de: OLG Köln vom 01.09.2009
- justiz.nrw.de: Beschluss vom 01.09.2009