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Kontinuitätsprinzip
Der Begriff Kontinuitätsprinzip spielt nach einer Trennung beziehungsweise bei einer Scheidung eine Rolle, wenn in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren darüber zu befinden ist, bei welchem Elternteil die gemeinsamen Kinder zukünftig überwiegend leben sollen bzw. wie der Umgang mit Mutter und Vater zeitlich verteilt werden soll.
In diesem Kontext wird der Begriff Kontinuität (vom lateinischen Verb continere = enthalten, einnehmen, zusammen-, festhalten) - zumindest wenn die Betreuung und Erziehung der Kinder vor der Trennung überwiegend von der Mutter wahrgenommen wurde - von Familienrichtern und Gutachtern gerne in dem Sinne interpretiert, dass die Beständigkeit der Betreuung wie gehabt fortdauern solle, da Veränderungen durch Zuweisung von mehr Erziehungsverantwortung an den Vater das Kindeswohl gefährden würden. Als Beispiel für entsprechende Beschlüsse sei auf den Beschluss 16 UF 13/07 vom 14.03.2007 des OLG Stuttgart verwiesen.
Demgegenüber erleben aktive Väter in Umgangsverfahren recht häufig, wie dem Kontinuitätsgrundsatz seitens der beteiligten Professionen plötzlich keine Bedeutung mehr beigemessen wird, wenn die Betreuung und Förderung vor einer Trennung überwiegend vom Vater geleistet wurde. Von strukturkonservativen Familiengerichten werden solchen Vätern dann mittels konstruierter Begründungen beispielsweise eine geringere Bindungstoleranz oder sonstige Defizite ihrer Erziehungsfähigkeit bescheinigt. Entsprechende Beschlüsse gibt es z.B. vom OLG Köln (15.04.2009), OLG Hamm (16.02.2012) oder vom OLG Koblenz (12.01.2010). Insbesondere die beiden Letztgenannten lassen überdeutlich Verfälschungen und voreingenommene Wertungen erkennen. Nicht weniger infam ist ein Beschluss des OLG Koblenz vom 08.06.2012, gegen den eine Klage vor dem "Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" anhängig ist. Hier wurde gerade das große, für einen Mann "anormale" Engagement im familienpsychologischen Gutachten dazu verwendet, die Erziehungsfähigkeit des Vaters in Zweifel zu ziehen. Seine Bereitschaft zur Übernahme familialer Aufgaben wurde auf bösartige, die Menschenwürde verletzende Weise als Indiz für eine lebenslange Erfolglosigkeit und verzweifelte Sinnsuche einer gescheiterten Existenz bzw. sogar als rein egoistische Triebbefriedigung diffamiert.
Im Auftrag voreingenommener Familienrichter liefern bezahlte Schwätzer Standardfloskeln wie:
Zitat: | «Aus einer zeitlich größeren Präsenz des Vaters kann noch keine qualitativ bessere Bindung abgeleitet werden, welche die Anwendung des Kontinuitätsprinzips rechtfertigt. Vielmehr ist entscheidend, ob er auch feinfühlig auf die Bedürfnisse des Kindes reagiert hat und als kontinuierlich und verlässlich erlebt worden ist.» |
Bei Bedarf werden vom Gutachter außerdem - allein basierend auf Aussagen der Mutter - schnell ein paar Sätze gedrechselt, in denen dem Vater die Fähigkeit zur feinfühligen Reaktion und einer für das Kind erkennbaren verlässlichen Betreuung abgesprochen werden. Oft wird sein zeitlicher Anteil an der Betreuung auch mit haarsträubenden Falschbehauptungen seitens der Mutter negiert. Beweisanträgen, mit denen Väter den Lügen von Müttern entgegentreten wollen, wird von voreingenommenen Richtern regelmäßig rechtliches Gehör verweigert.
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)