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Versorgungsausgleich
Beim Versorgungsausgleich geht es darum, im Zuge einer Scheidung die während der Ehezeit von den beiden Partnern erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung im Alter oder bei vorzeitig eintretender verminderter Erwerbsfähigkeit auszugleichen.
Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Prinzipiell geht der Ausgleich so vonstatten, dass derjenige, der die höheren Anwartschaften erworben hat, die Hälfte der Differenz zu den Anwartschaften des anderen Partners an jenen abtreten muss.
Durchgeführt wird der Versorgungsausgleich vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Eine Abtrennung ist im Allgemeinen nicht üblich.
Maßgebliche Anwartschaften, Erbschaften
In die Berechnungen sind insbesondere folgende Anwartschaften einzubeziehen:
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
- berufständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
- private Lebensversicherungen (nur Rente (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG)).
Im Einzelfall können außerdem extrem große Erbschaften relevant sein.
Grundsätze
Laut dem Beschluss des BGH vom 5.11.2008 (Az XII ZB 53/06) soll der Versorgungsausgleich nicht nur zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beitragen bzw. eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Vielmehr wird die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, durch die eheliche Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist.
Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der güterrechtlich ausgestaltete Versorgungsausgleich, dass die in der Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherungen gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehegatten haben nach dem Wertausgleich - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsrechte. Die gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebenso wenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe darstellen.
Verweigerung des Versorgungsausgleichs
Wenn das Familieneinkommen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil von der Frau erwirtschaftet wurde und sie demzufolge Rentenanwartschaften erworben hat, während der Mann zu einem wesentlichen Teil die Betreuung- und Erziehung der Kinder übernommen, Hauarbeit verrichtet und/oder andere Leistungen erbracht hat, die auch der Ehepartnerin zu Gute kamen (z.B. Renovierung eines gemeinsam bewohnten Hauses), gebührt an sich dem Mann ein Versorgungsausgleich. Mitunter machen Männer jedoch die Erfahrung, dass Familienrichter sie regelrecht dazu nötigen wollen, auf die ihnen rechtmäßig zustehenden Ansprüche zu verzichten.
Ist der Mann dazu nicht bereit, gehen manche Gerichte so weit, die Scheidung der Ehe zu verweigern, indem sie das Verfahren auf unbegrenzte Zeit ruhen lassen.