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OLG Köln, Beschluss 4 UF 7/09 vom 15.04.2009
Das OLG Köln hat mit seinem Beschluss 4 UF 7/09 vom 15.04.2009 die Beschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter verworfen, obwohl dieser die Kinder vor der Trennung überwiegend betreute. Zwar vermeidet der Beschluss den Begriff "Wechselmodell". Dass der Vater eine Umgangsregelung in Form einer [paritätischen] Doppelresidenz erreichen wollte, geht aber eindeutig aus Ziffer 15 hervor. Der Beschluss zeigt vor allen Dingen eines, nämlich wie vorsichtig Väter mit ihren Aussagen gegenüber Mitarbeitern des Jugendamts und Sachverständigen sein müssen.
Originaltext des Beschlusses
Tenor:
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 11. Dezember 2008 - 35 F 109/08 - wird zurückgewiesen. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
II. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antragstellerin wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. C., D-M, beigeordnet.
1 G r ü n d e
2 Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg.
3 Zu Recht hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für O und M die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien, auf die Kindesmutter übertragen.
4 Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss.
5 Die Beschwerde des Kindesvaters kann eine Änderung dieser Entscheidung zu seinen Gunsten nicht rechtfertigen.
6 Zunächst stellt auch der Kindesvater die Feststellungen der Sachverständigen, die Kinder haben in der Vergangenheit zu beiden Elternteilen eine gute und intensive Bindung aufbauen können, zu keinem Elternteil haben die Kinder eine Präferenz gezeigt, nicht in Abrede.
7 Soweit er jedoch meint, zu ihm bestehe "naturgemäß eine intensivere Beziehung", weil er seit Anfang 2001, als O ca. 2 ½ Jahre alt war - M wurde im April 2003 geboren - bis zur Trennung im Jahr 2007 zuhause geblieben und die Kindesmutter vollschichtig erwerbstätig war, kann dem nicht gefolgt werden.
8 Zwar erfordert der Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung ein Mindestmaß an zeitlicher Zuwendung. Aber der Aufbau sicherer emotionaler Beziehungen erfolgt, worauf die Sachverständige zu Recht hinweist, aufgrund "qualitativer Merkmale in der Eltern- Kind-Interaktion, insbesondere der allgemeinen Sensitivität eines Elternteils in der Betreuung des Kindes."
9 Und hierbei ist es der Kindesmutter trotz ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gelungen, eine enge und vertrauensvolle emotionale Bindung zu beiden Kindern aufzubauen, mit der Folge, dass die Kinder keine Präferenz zu einem Elternteil gezeigt haben.
10 Auch hat sich nicht ergeben, dass nur der Kindesvater in der Lage sei, den Kindern Liebe und Geborgenheit zu vermitteln. So hat gerade M z. B. gesagt, sie lasse sich von beiden Eltern gleichermaßen gerne trösten. Eine intensivere emotionale Bindung an den Kindesvater lässt sich gerade nicht feststellen.
11 Auch spielt der Gesichtspunkt der Kontinuität der Fortdauer der Betreuung durch den Vater im gewohnten sozialen Umfeld keine entscheidende Rolle mehr.
12 Die Kinder werden bis nachmittags im Kindergarten, Schule und Kindertagesstätte betreut, beide Eltern sind - was unter diesen Umständen auch möglich und nicht zu beanstanden ist - wieder vollschichtig erwerbstätig. Beide wollen das gewohnte soziale Umfeld nicht ändern.
13 Deshalb hat das Amtsgericht zu Recht mit der Sachverständigen der Erziehungskompetenz, der Förderkompetenz als Teil der Erziehungskompetenz sowie der Bindungstoleranz das maßgebende Gewicht für die Entscheidung beigemessen.
14 Die Erziehungskompetenz ist bei beiden Eltern grundsätzlich nicht eingeschränkt.
15 Zwar haben die Eltern unterschiedliche Erziehungsstile, wie der Kindesvater betont. Wenngleich das Amtsgericht zu Recht darauf hinweist, dass gerade zu Beginn der Pubertät in sexueller Hinsicht eine gesteigerte Sensibilität und Rücksichtnahme der Eltern erforderlich ist, wirken sich unterschiedliche Erziehungsstile grundsätzlich als "erweitertes Angebot" und im Sinne wechselseitiger "Kompensation von Erziehungsschwächen positiv auf die emotionale, soziale und kognitive Entwicklung von Kindern aus", wie die Sachverständige hervorhebt.
16 Allerdings hat die Sachverständige auf Seiten der Kindesmutter die bessere Förderkompetenz festgestellt. Wenn hierzu der Kindesvater meint, die Förderung von Kindern habe vornehmlich im Kindergarten und in der Schule zu erfolgen, so verkennt er die Leistungsfähigkeit von Kindergärten und Schulen sowie die Verantwortung der Eltern für auch alle anderen Lebensbereiche.
17 Kinder bedürfen auch in schulischen Angelegenheiten der häuslichen Leistungsmotivation, je nach Veranlagung der Kontrolle und der häuslichen Unterstützung. Hier ist bei der Kindesmutter die realistischere Einschätzung eines Förderbedarfs zu erwarten sowie "eine engagiertere Schullaufbahnförderung", die, worauf die Sachverständige zu Recht hinweist, mit zunehmendem Alter der Kinder immer wichtiger und komplexer wird. Wenn der Kindesvater hierzu nur meint, es gehe nicht darum, den Kindern Höchstleistungen abzuverlangen, zeigt er wieder das von der Sachverständigen festgestellte bagatellisierende Verhalten, das er auch bei der Beurteilung der Auffälligkeiten der Kinder (Stehlen, Phantasieren) an den Tag gelegt hat.
18 Auch hier ist bei der Kindesmutter die bessere Förderkompetenz festzustellen, die das Erkennen von Defiziten und das Bemühen um Intervention einschließt. Während hier der Kindesvater sich und familieninterne Ressourcen überschätzt, ist die Kindesmutter bereit, außerfamiliäre fachkundige Hilfen in Anspruch zu nehmen, was sich als Stärke im Hinblick auf die Förderkompetenz erweist.
19 Zu Recht hat auch die Sachverständige bei der Kindesmutter die stärkere Bindungstoleranz festgestellt. Diese ist in diesem Fall, in dem die Kinder enge emotionale Bindungen an beide Eltern haben, von großer Bedeutung für die weitere, gute emotionale Entwicklung der Kinder. Wenn dann der Kindesvater gegenüber einer Jugendamtsmitarbeiterin äußert, es sei ihm am liebsten, wenn sich die Mutter aus dem Leben der Kinder verabschiede, zeigt dies jedenfalls eine mangelhafte Bindungstoleranz.
20 Ebenso wie das Amtsgericht ist der Senat aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen und Bewertungen der Sachverständigen davon überzeugt, dass die Mutter die Kinder besser fördern kann und besser in der Lage ist, die Beziehungen der Kinder zum Vater nicht nur zu dulden sondern ebenfalls zu fördern.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 FGG.
22 Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
23 Der erstinstanzliche Gegenstandswert bleibt trotz der Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wie vom Amtsgericht festgelegt ebenfalls bei 3.000,00 €.
24 Gemäß § 30 Abs. 2 KostO ist der Gegenstandswert in der Regel auf 3.000,00 € festzusetzen.
25 Der vorliegende Fall bewegt sich im Rahmen üblicher Sorgerechtsstreitigkeiten, die in aller Regel höchst streitig sind, wenn es insoweit der Anrufung der Gerichte bedarf. Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bewegt sich auch noch im Rahmen des Regelfalls. Dass auch einfach gelagerte Fälle häufig mit 3.000,00 € bewertet werden, rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung des Regelfalls in vorliegendem Fall.
Anmerkungen
Im umgekehrten Fall, Mutter Hausfrau, Vater vollerwernstätig, wären vom Gutachter sehr wahrscheinlich die Bindungstheorie und das Kontinuitätsprinzip zu Gunsten der Mutter angeführt worden. Indem er der Mutter eine "allgemeinen Sensitivität" bescheinigt, wischt der Sachverständige mal so eben eine über Jahre vom Vater geleistete Betreuung als unerheblich weg. Ob dieser Sachverständige jemals einem vollerwerbstätigen Vater eine gleichermaßen "enge und vertrauensvolle emotionale Bindung" zu seinen Kindern attestiert hat, muß dahingestellt bleiben (Ziffern 8 und 9).
Wenn der Vater gegenüber dem Jugendamt tatsächlich die ihm unter Ziffer 19 zugeschriebene Aussage getätigt hat, war das ungeschickt. Aber wie so viele Väter, die von einer Trennung überrascht werden und dann ahnungslos in ein Umgangsverfahren hineinstolpern, wußte er wahrscheinlich nicht, wie gerne manche Richter solche Sätze von Vätern aufgreifen, um der Mutter den Lebensmittelpunkt zu spendieren. Wäre einer Mutter dieser Satz herausgerutscht, hätten ihr deshalb mutmasslich nur sehr wenige Richter eine mangelhafte Bindungstoleranz bescheinigt, sondern die Äußerung als in einer psychischen Ausnahmesituation verständlich bewertet.
Etwas schwerer wiegt die gewisse Gleichgültigkeit des Vaters in puncto der schulischen Entwicklung seiner Kinder und das fehlen einer konsequenten Auseinandersetzung mit klarem Fehlverhalten - Stehlen - bzw. problematischem Verhalten - "Phantasieren" - (Ziffern 16 und 17).
Etwas merkwürdig ist, dass im Beschluss keine Willensäußerungen der Kinder erwähnt werden.
Für den Entzug des ABR hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hohe Hürden errichtet (mehr dazu im Beitrag Aufenthaltsbestimmungsrecht). Da im konkreten Fall nicht einmal von Streit zwischen den Eltern oder Belastungen der Kinder die Rede ist, war die Übertragung an die Mutter sehr wahrscheinlich unrechtmäßig. Durch seine Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe hat der Senat dafür gesorgt, dass der Vater den Gang nach Karlsruhe nicht antreten konnte. Gegen die Entscheidung, dem Vater Prozesskostenhilfe zu verweigern, hätte der Vater Beschwerde einlegen können, da die Aussichten, der Aberkennung des ABR durch eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich entgegenzutreten, sehr gut waren. Aber man weiß natürlich nicht, wie der Mann anwaltlich beraten wurde bzw. ob er überhaupt noch genug Kraft hatte, um die Sache weiter zu verfolgen.
Interessant wäre noch die Frage, wie das Gericht entschieden hätte, wenn der Vater nicht wieder vollschichtig erwerbstätig geworden wäre.
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
- jusmeum.de: OLG Köln vom 15.04.2009