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Gesinnungsjustiz

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Der Begriff Gesinnungsjustiz ist ein Fehdewort und unterstellt eine weltanschaulich bestimmte, beziehungsweise ideologisch motivierte Rechtsprechung.

Gesinnungsjustiz - Begriff und Erscheinung[1]

In den letzten Jahren hat die Ideologisierung des Rechts in der Bundesrepublik Deutschland ein Ausmaß angenommen, bei dem man getrost von einer Tendenz zur Gesinnungs­justiz sprechen kann. Dieser Begriff löst bei den Opfern des dahinter­stehenden Sachverhaltes regelmäßig Reaktionen der Angewidertheit aus. Doch nicht nur bei den Opfern: auch die Täter geben sich in höchstem Maße entrüstetet, wenn man das Motiv ihrer Willkür­handlungen als das benennt, was es ist. An dieser Stelle müssen wir zunächst hinter­fragen, was denn damit gemeint sein soll, wenn wir von Gesinnungs­justiz oder politischer Justiz sprechen. Genauer gesagt, gilt es folgende Frage zu beantworten: Was ist Gesinnungs­justiz, gibt es sie und wie ist sie zu bewerten?

Zur Beantwortung sei folgende Definition zugrundegelegt:

Gesinnungsjustiz ist die illegitime Einfluß­nahme politischer, religiöser oder welt­anschaulicher Kräfte auf die Gesetzgebung und Gesetzes­anwendung.[2]

Es wird ersichtlich, daß zwischen Recht­setzung und Rechts­anwendung, also Rechtsprechung zu unterscheiden ist. Anders ausgedrückt, gibt es bereits auf der Ebene der Gesetzgebung eine illegitime welt­anschauliche Einflußnahme, die sich dann in der auch korrekten Anwendung dieser illegitimen Gesetze auf den Rechts­unter­worfenen auswirkt, und es gibt daneben an sich legitime Gesetze, deren politisch motivierter Mißbrauch zu Gesinnungs­justiz führt. Im Falle illegitimer Gesetzgebung handelt es sich überwiegend um Sonder­gesetze.

Politische oder weltanschauliche Einflußnahme auf Recht und Justiz sind prinzipiell weniger überraschend, als es auf den ersten Blick erscheint. Denn geltendes Recht ist immer Ergebnis einer politischen und damit welt­anschaulichen Entscheidung. Als solche drückt es mit innerer Notwendigkeit die ihr zugrunde­liegende politische Haltung sowie den religiösen und kulturellen Hintergrund aus. Ob Hand­taschen­diebstahl hart oder weniger hart bestraft wird, die Konsumierung von Drogen "ent­kriminalisiert" und damit gesell­schafts­fähig gemacht wird, ob Homosexuelle heiraten dürfen oder nicht, ist immer nur vorder­gründig eine juristische Frage. Rechts­normen verkörpern die Politik, die mit ihnen umgesetzt wird. Recht ist Politik. Besonders prägnant wurde das bei der Vernichtung der deutschen und der Schaffung der doppelten Staatsbürgerschaft im Jahre 1999. Die Feststellung, daß in der bundes­deutschen Rechts­ordnung politische Tendenzen aufscheinen, ist daher keine Besonderheit und führt auch nicht zwingend zur Illegitimität des Rechts. Ob diese weitere Vor­aus­setzung gegeben ist, hängt davon ab, welchen Charakter sich der Staat selbst gibt. In einem Staat, der sich als religiös oder welt­anschaulich fundiert versteht, muß die gesamte Staatsgewalt im Sinne dieser Anschauung handeln. Um einen solchen Staat handelte es sich im Falle des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation[wp], das sich als irdisches Gehäuse der Christenheit verstand.[3] Die ganze Geschichte dieses Reiches, die Italien­politik der deutschen Könige, ihr Kampf um die römische Kaiserkrone und gegen das Papsttum sind nur aus diesem Selbst­verständnis zu verstehen. Ein solcher Staat würde sich selbst in Frage stellen, wenn seine Recht­sprechung die Ketzerei nicht verfolgte, bzw. dem christlichen Weltbild abträgliche Meinungen unbeanstandet ließe. Aus dem Blickwinkel einer solchen Ordnung ist der Begriff Gesinnungs­justiz daher ohne Aussagekraft. Gleiches gilt bei einem Staate wie der DDR[wp], der sich dem Kommunismus verpflichtet fühlte.

Prinzipiell anders ist das in einem Staat, der sich wie die Bundes­republik Deutschland mit dem Grundgesetz für das Prinzip der Recht­staat­lichkeit und der Rechts­gleichheit entschieden hat. In Artikel 3 GG heißt es, daß niemand aufgrund (u.a.) seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Hiermit wird für die Bundes­republik Deutschland das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz fest­geschrieben. Dieses Grundrecht müßte eigentlich Garant dafür sein, daß erstens keine Sonder­gesetze geschaffen werden und zweitens keine ungleiche Anwendung der allgemeinen Gesetze nach politischer Zuordnung des Rechts­unter­worfenen stattfindet. Genau das ist aber zunehmend der Fall.

Eine weitere politische Grund­entscheidung - neben der Rechts­staat­lichkeit - des Grundgesetzes ist die einer pluralistischen Demokratie, verankert in Artikel 20 GG. Sie gibt nach Zippelius[wp][4] allen möglichen Gruppierungen und Verbänden, die nach politischem oder sozialem Einfluß drängen, Gelegenheit, sich zu bilden und miteinander in Wettbewerb um Macht und Einfluß zu treten. Zentrales Element der pluralistischen Gesellschaft ist der offene Wettbewerb der Interessen und Meinungen. Das Modell der pluralistischen Gesellschaft räumt einer Vielfalt konkurrierender Gruppen eine eigen­ständige Entfaltungs­möglichkeit ein. Für Jürgen Habermas[5] ist der herrschafts­freie Diskurs, der Vorgang der Meinungs­bildung an sich geradezu der Inbegriff der Demokratie. Ihr Gegenbild ist die zentral manipulierte, gleich­geschaltete Gesellschaft.[6] Auch dieses Staatsziel wird unterlaufen, wenn bspw. bestimmte politische Denkweisen kriminalisiert (und dadurch andere vorgeschrieben) werden oder wenn verschiedene politische Interessen­gruppen Sonder­rechte erhalten.

Rechtsetzung - Gesinnungs­recht

Erste Ebene der Schaffung von Gesinnungs­recht ist, wie erwähnt, diejenige der Gesetzgebung. Durch Tendenz­gesetze wird unerwünschten politischen Richtungen der Kampf angesagt, um ein einseitiges Gesinnungs­klima zu schaffen. Es werden gesetzliche Maulkörbe geschaffen. Parade­beispiel hierfür ist der mehrfach neugefaßte Volks­verhetzungs­paragraph, § 130 StGB. Lautete die Fassung bis zu seiner entscheidenden Veränderung im Jahre 1994:

"Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, 2. zu Gewalt- oder Willkür­maßnahmen gegen sie auffordert, 3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheits­strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.",

so wurde er nun ergänzt und folgender Absatz drei neu geschaffen:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Absatz 1 des Völker­straf­gesetz­buches bezeichneten Art [Völkermord; bei der Schaffung dieses Absatzes handelte es sich noch um § 220a StGB] in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost."

Der Unterschied ist offensichtlich: war früher lediglich der Angriff auf Personen und dadurch auf die Menschenwürde Einzelner, die in bestimmten Fällen dadurch tangiert sein konnte, daß man ihnen absprach, Opfer der NS-Verfolgung zu sein[7], strafbewehrt, so stellt der neue Zusatz­tatbestand die Äußerung einer rein historischen Aussage als solche unter Strafe, auch wenn sie keinerlei personale Bezüge hat. Besonders pikant ist die 3. Alternative "Verharmlosen". Im Kommentar zum StGB von Tröndle/Fischer wird von der negativen Einzig­artigkeit[8] des Holocaust gesprochen, deren Nicht­anerkennung strafbewehrt ist. Demnach macht sich also nicht nur strafbar, wer behauptet, den Holocaust habe es nicht gegeben ("Leugnen"), oder wer behauptet, es habe ihn zwar gegeben, das sei aber zu begrüßen ("Billigen"), sondern auch jemand, der den Holocaust auch in der Größen­ordnung von 6 Millionen anerkennt, aber diese 6 Millionen für nicht so schlimm hält, wie die 20 Millionen Toten bei Stalin! Denn das ist nach Auffassung der Gesetzgeber "Verharmlosen", weil sich der Täter anmaßt, Unvergleichbares zu vergleichen. Freilich hat der Gesetzgeber für sich genau dieses Recht des Vergleichs in Anspruch genommen!

Dieses mit heißer Nadel gestrickte Gesetz (der Wortlaut des Absatzes III wurde erst zwei Tage vor der zweiten und dritten Lesung in den Bundestag eingebracht[9]), leidet an diversen juristischen Mängeln. Beispielsweise tritt in der Tat­bestands­variante "Leugnen" das sogenannte Vorsatzproblem auf: Wer von der Nicht­existenz des Holocaust überzeugt ist, kann es rechts­technisch nicht leugnen. Denn Leugnen bedeutet die Behauptung einer falschen Tatsache wider besseres Wissen![10] Aber das ist nicht das entscheidende Defizit. Das ist vielmehr der Gesinnungs­charakter der Vorschrift, der sich bei der Durch­leuchtung dessen, was hier eigentlich zu schützen ist, zeigt. Hat man es ansonsten im Strafrecht mit Rechts­gütern wie Eigentum, Vermögen, Leben, körperlicher Un­versehrt­heit, Funktions­fähigkeit des Staates und seiner Organe, usw. zu tun geht es im Falle der Volksverhetzung um ganz andere Kategorien: So wird die historische Wahrheit als das Schutzgut der Vorschrift benannt, oder auch das Allgemein­interesse daran, daß das politische Klima nicht vergiftet werde.[11] Das ist mit den Geboten der Demokratie und der Rechts­gleichheit des Art. 3 GG nicht vereinbar.

Schließlich verstößt ein solcher Gesinnungs­paragraph auch gegen das in Art. 5 GG normierte Grundrecht zur freien Meinungs­äußerung. Es ist zwar gemäß Absatz 2 des Art. 5 durch ein allgemeines Gesetz einschränkbar. Aber bei § 130 StGB handelt es sich nicht um eine allgemeines, sondern um ein Sonder­gesetz. Diese These wird in der rechts­wissen­schaft­lichen Literatur nahezu einheitlich vertreten. Dabei wird unter einem Sonder­gesetz gegen die Meinungsfreiheit ein Gesetz, das gegen eine bestimmte, inhaltliche, in seinem Tatbestand genannte Meinung gerichtet ist, verstanden. Dies gilt vor allem wenn die Meinungs­äußerung eine öffentlich interessierende, insbesondere politische Frage betrifft, weil in diesem Bereich die Versuchung besonders groß ist, mißliebige Meinungen zu unterdrücken.[12] Für Huster[13] stellt § 130 III StGB

"ersichtlich geradezu den Musterfall einer Norm dar, die auf diese Weise gegen eine bestimmte inhaltliche Meinung gerichtet ist."

Nach dem Grundrechts­lehrbuch von Rolf Schmidt[14] ist

"§ 130 III StGB gerade kein meinungs­neutrales Gesetz, mithin kein allgemeines Gesetz, da es eine bestimmte Meinung verbietet."

Aufgrund der Tatsache, daß § 130 Absatz 3 StGB kein allgemeines Gesetz ist, bildet er keine verfassungs­gemäße Schranke der Meinungs­freiheit gemäß Art. 5 Absatz 1 GG und kann dementsprechend auch keine Strafbarkeit begründen. Dieser Schluß wird in der Wissenschaft auch gezogen:

"Verharmlosung ist eine Meinungs­äußerung. Soweit sie billigenden Charakter hat, ist die Bestrafung nach § 140 Nr. 2 StGB [also nicht nach § 130 III StGB!] gewährleistet. Im Übrigen verstößt eine Bestrafung gegen Art. 5 Abs. 1 GG"[15]

Jedoch wird das als unerwünschte Konsequenz gesehen.

"Wenn es dabei bliebe, hätte dies zur Folge, daß einer mit wertenden Elementen durchsetzten Auschwitz-Lüge nicht begegnet werden kann."[16]
"Da Schutzzweck des § 130 III StGB der öffentliche Frieden ist und die anderen Alternativen des Art. 5 II GG damit nicht eingreifen, müßte diese Norm ein allgemeines Gesetz sein; dies ist aber gerade nicht der Fall. Was ist nun zu tun, um § 130 III StGB vor dem Verdikt der Verfassungs­widrigkeit zu retten"?[17]

Schmidt postuliert im weiteren Verlauf in aller Klarheit:

"Einen Ausweg aus diesem Dilemma [sic!] scheint dann nur eine Modifizierung der Auslegung der allgemeinen Gesetze zu geben, und zwar dergestalt, daß das Element der Sonder­rechts­theorie aufgegeben wird. Eine andere Möglichkeit besteht darin, einen Rückgriff auf die von vorbehaltlosen Grundrechten bekannte verfassungs­immanente Ein­schränkbar­keit zuzulassen." [H.d.V.]

Solche Stimmen lassen mehr als deutlich erkennen, daß die Konsequenz aus der Nicht­all­gemeinheit des Gesetzes unbefriedigend sei und deshalb, also um das politisch gewünschte Ergebnis doch noch contra constitutionem zu erreichen, nach anderen Konstruktionen gesucht werden müsse.[18]

Ein weiterer Verstoß des § 130 III StGB gegen das Gleichheits­gebot des Grund­gesetzes liegt in der Beschränkung der geschützten Personengruppe auf die Opfer des National­sozialismus. Lediglich sie werden davor geschützt, daß man die an ihnen begangenen Verbrechen in Abrede stellt, während andererseits ungesühnt bleibt, daß z. B. die Zahl der durch den anglo­amerikanischen Bomben­terror ermordeten Zivilisten in Dresden von Jahr zu Jahr mehr herunter­gerechnet wird.[19] Die 60. Wiederkehr des Jahrestages der Bombardierung von Dresden[wp] am 13. Februar 2005 hat einmal mehr Zeugnis dafür abgelegt, wie seitens der herrschenden Kreise die Geschichte umgedeutet wird. Vorschriften wie der § 130 StGB unterstützen das. In der Öffentlichkeit wurde sofort nach dem Staatsanwalt gerufen, als der sächsische Landtags­abgeordnete Jürgen Gansel die Ermordung der Zivil­bevölkerung von Dresden als Bomben­holocaust bezeichnete. In anschaulicher Form faßt der Erlanger Strafrechtler Streng das in verschiedenen Gesetzes­initiativen zum Ausdruck gebrachte Anliegen der 130er Vorschrift zusammen:[20]

"Vorrangiges Ziel ist die Verteidigung einer der zentralen moralischen Grundlagen dieser staatlichen Gemeinschaft, nämlich der kollektiven Scham über die Massen­vernichtung im Dritten Reich. Erst diese Scham als gemeinsame Grundlage des Selbst­verständnisses der bundes­republikanischen Gesellschaft ermöglichte die Rückkehr Deutschlands als akzeptiertes Mitglied in die Völker­gemein­schaft."

Also: kollektive Scham als geistige Grundlage der BRD und das Strafrecht zu ihrem Schutz. Auf dieser Linie lag dann auch die bislang letzte Verschärfung des § 130 StGB, der im März 2005 folgenden neuen Absatz 4 erhielt:

"Mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er die national­sozialistische Gewalt- und Willkür­herrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt."

Die Änderung wurde erklärtermaßen geschaffen, um erwartete Aussagen auf rechts­gerichteten Versammlungen zu kriminalisieren und auf diese Weise einen Verbotsgrund im Sinne des § 15 des Versammlungs­gesetzes zu schaffen. Namentlich ging es dabei um die Verhinderung von Versammlungen angesichts des 60. Jahrestages der deutschen Kapitulation am 8. Mai 2005. Tröndle/Fischer halten das für

"ein bedenkliches Beispiel einer anlaß­bezogenen auf symbolische Wirkungen oder polizeiliche Zwecke aus­gerichteten Kriminalpolitik."[21]

Es ist dem Verfasser nicht bekannt, ob bereits Bürger verurteilt wurden, weil sie sich positiv über den Reichs­autobahnbau oder die KdF[wp]-Organisation geäußert haben.[22]

Die Neuregelung des Paragraphen 130 StGB bedeutet im übrigen nicht, daß die bisherige Vorschrift gegen­stands­los geworden wäre. Vielmehr lebt sie in den ersten beiden Absätzen weiter und dient oft dazu, mißliebige Aussagen gegen die Über­fremdung zu pönalisieren. Auch hier finden wir wieder einen beschränkten Kreis der geschützten Personen­gruppe: geschützt wird nämlich nur die Menschenwürde abgrenzbarer Teile der Bevölkerung, wozu für das Gesetz zwar Ausländer gelten, aber nicht die Deutschen selbst, da sie kein abgrenzbarer Teil der Bevölkerung sein sollen, sondern die Bevölkerung als solche!

Diskriminierungs-, bzw. Gesinnungs­tatbestände finden sich indes nicht nur im Strafrecht: Im Arbeitsrecht ist die Neufassung des § 104 Betriebs­verfassungs­gesetz ein derartiges Beispiel.

"Hat ein Arbeitnehmer (...) insbesondere durch rassistische oder fremden­feindliche Betätigungen den Betriebs­frieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen (...) führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechts­kräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrates vom Arbeits­gericht zu erkennen, daß er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei (...)"

Weitere ließen sich anführen. Die Analyse zeigt, daß die unter­suchten Vorschriften einen ins Auge stechenden illegitimen Charakter haben, ja schreiendes Unrecht sind, und zwar nicht, wie hervor­zuheben ist, weil einem möglicher­weise die Ergebnisse ihrer Anwendung nicht gefallen (z. B. im Zündelprozeß[wp] vor dem LG Mannheim im Jahre 2007), sondern weil sie in eklatanter Weise diejenigen Grundsätze brechen, die der sie anwendende Staat im Gewande der größten anzunehmenden Heiligkeit selbst aufgestellt hat.

Rechtsanwendung - Gesinnungs­justiz

Auch auf der Ebene der Rechtsprechung bieten sich mannig­faltige Möglichkeiten zur Verfolgung oder Bevorzugung bestimmter Gesinnungen, und zwar auch ohne, daß es vom Gesetz angelegt wäre.

Hierfür bietet sich als erstes das allgemeine Strafrecht an, z. B. die Beleidigungs­delikte. Der Gemeinderat der Stadt Coburg erklärt per Beschluß einen im Ort ansässigen Verlag zur unerwünschten Einrichtung. Jemand erfährt das aus der Presse und verschickt an die Stadt des Geschehens eine E-Mail, in der er zum Ausdruck bringt, daß dies seiner Ansicht nach Nazi-Methoden seien. Vor Gericht gestellt wird nicht der jenseits aller kommunal­rechtlichen Kompetenzen stehende und damit rechts­widrige Beschluß der Stadt, sondern der Bürger, der diesen Skandal rügt. Er wird verurteilt wegen Beleidigung.[23] Den umgekehrten Fall stellt eine Einstellungs­entscheidung der Staats­anwalt­schaft Chemnitz dar:[24] Ihr lag eine Strafanzeige des Landes­vor­sitzenden Sachsen der Jungen Lands­mannschaft Ostpreußen wegen Beleidigung zugrunde, der in einer örtlichen Zeitung als Neonazi gebrand­markt worden war. Der Staatsanwalt schreibt dazu:

"die hier verwendete Bezeichnung stellt also keine Beleidigung dar, sondern ordnet den Anzeigen­erstatter lediglich einer Gruppe zu, der er tatsächlich angehört. Er ist als Landes­vorsitzender der Jungen Lands­mannschaft von Sachsen und Nieder­schlesien zweifelsohne als rechts­orientiert einzuordnen".

Demnach ist der diffamierende Angriff auf eine Person, der ohne jeden sachlichen Zusammenhang geschieht, eine legitime Gruppen­bezeichnung, die Kritik hingegen an einem rechts­widrigen Aus­grenzungs­beschluß durch ein Kommunal­organ eine Beleidigung.

Ein weiteres Beispiel ist der Zigeuner­judenfall aus Kempten: In einer Presse­meldung hatte der Kreis­vorsitzende einer politischen Oppositions­partei das Kessel­treiben gegen deren zurück­liegenden Bundes­partei­tag 2000 zusammen­gefaßt und dabei den seiner­zeitigen stell­vertretenden Vorsitzenden des Zentralrates der Juden[wp], M.F., der später wegen Kokain- und Rot­licht­geschichten in die Schlag­zeilen geriet, als "Zigeuner­juden" bezeichnet, der

"wieder in gewohnter Weise sein Gift gegen die Republikaner und alles was deutsch und rechts ist, ausspritzte."

Nachdem der Beschuldigte zunächst vom Amtsgericht einen Strafbefehl wegen Beleidigung erhalten hatte, wurde er in der Berufungs­instanz des Landgerichts Kempten frei­gesprochen.[25] Es vergingen keine zwei Stunden, bis die unberufensten Münder der Republik von der damaligen Bundes­justiz­ministerin Däubler-Gmelin bis hin zum bayerischen Innen­minister Beckstein unter Verstoß gegen den in Art. 20 GG verorteten Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz einen Entrüstungs­sturm entfacht hatten, der seines­gleichen suchte. Das Revisions­gericht hob den Freispruch auf[26] und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Erwartungsgemäß übte es sich in Gehorsam gegenüber der Politik und den Medien und verurteilte den Kommunal­politiker. In den Gründen seines Urteils[27] findet sich folgende bemerkenswerte Passage:

"In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Pressemeldung aus der Feder eines Mitglieds der Partei "Die Republikaner"[wp] stammt (...) auch weite Teile der Bevölkerung sehen die Republikaner als Partei mit rechts­extremer Zielsetzung an (...) Wenn ausgehend von dieser Situation ein Funktionär der REP den Stellv. Vorsitzenden des Zentralrats der Juden mit dem Zusatz Zigeuner­jude bezeichnet, geht die Kammer davon aus, daß sich dem unbefangenen Leser durchaus der Eindruck aufdrängt, es werde auf Bewertungs­maßstäbe aus der Zeit des National­sozialismus zurück­gegriffen."

Anders ausgedrückt, wäre der Verfasser von der CDU gewesen, hätte eine andere straf­rechtliche Würdigung erfolgen müssen. Sowohl die (zweite) Revision, als auch die Verfassungs­beschwerde blieben erfolglos, wobei sich das Revisions­gericht[28] zu der Äußerung verstieg, die Partei­mit­glied­schaft falle nicht in den Schutzbereich des Gleichheits­grundsatzes des Art. 3 GG, weil sie nicht Ausdruck der politischen Tätigkeit, sondern der sozialen Herkunft sei (sic!).

Aber nicht nur das Strafrecht wird zur Durchsetzung ideologischer Standpunkte mißbraucht. Auch das Verwaltungs­recht und selbst das Zivilrecht kommen dafür in Betracht. In einer soldaten­rechtlichen Entscheidung hat sich das Bundes­verwaltungs­gericht dazu hinreißen lassen, die Äußerung eines Zeit­soldaten, er fände die Darstellung des deutschen Überfalls auf Polen nicht überzeugend, als Dienstvergehen zu bewerten.[29]

Im Zivilrecht[wp] entstehen für politische Aktivisten in neuerer Zeit Gefahren im Bereich des Internets und allgemein der äußeren Gestaltung von Flug­blättern, usw. Hier wird das Wettbewerbs- und Urheberrecht gerne genutzt, um die Einstellung von Inhalten ins Netz oder den Gebrauch von Symbolen zu untersagen, weil sie gegen Marken, Patente oder eben das Urheber­recht verstoßen. Das ist immer mit Gerichts- und Anwalts­kosten in vier­stelliger Eurohöhe verbunden. Das LG Köln hatte im Jahre 2000 zu entscheiden, ob eine Wahlkampf­zeitung einer politischen Partei in ihrer äußeren Gestaltung der FAZ zu ähnlich sei und damit ein Fall der Ruf­ausbeutung vorliege.[30] Für den neutralen Beobachter war das nicht der Fall. Signifikante Abweichungen ergaben sich aus dem Namen der Zeitung ("NRW 2000"), des erheblich kleineren Formates, der geringeren Spalten­zahl, der seiten­verkehrten Anordnung des Impressums, sowie vor allen Dingen des Abdruckes eines großen Bildes auf der Titelseite. Hierzu konnte die Partei einen Brief der FAZ vorlegen, in dem es aus­drücklich hieß, der durchgehende Verzicht auf ein Titelbild sei ein besonderes Marken­zeichen der Zeitung. All das konnte den Richter nicht dazu bewegen, die abwegige Klage gegen die Partei abzuweisen und ihrem Rechts­mittel statt­zu­geben. Während der Verhandlung setzte er den Prozeß­vertreter unter Druck, indem er ihm vorrechnete, welche Kosten die verschiedenen Arten der Verfahrens­beendigung nach sich zögen (Anerkenntnis, Rücknahme des Widerspruchs, usw.), wobei er apodiktisch klar machte, daß sie nicht gewinnen könnte.

Den bisherigen rechts­dogmatischen Höhepunkt der bundes­deutschen Gesinnungs­justiz bildet ein Beschluß des Bundes­verfassungs­gerichts vom 26. Januar 2001[31] zum Versammlungs­recht. In dem Verfahren ging es um ein Verbot des Aufmarsches einer Kamerad­schaft einen Tag später (also am 27. Januar). Mit salbungs­vollen Worten bestätigt das Verfassungs­gericht das Verbot:

"Die öffentliche Ordnung kann betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt zukommt, der bei der Durch­führung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, daß dadurch zugleich grund­legende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden: So liegt der Fall hier: Der 27. Januar ist der Jahrestag der Befreiung des Konzentrations­lagers Auschwitz[wp] am 27. Januar 1945, der durch den früheren Bundes­präsidenten Roman Herzog[wp] staatlicher­seits zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des National­sozialismus bestimmt worden ist (...) Mit der Begehung des Gedenktags wird Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen des National­sozialismus erinnert, um deren Wieder­holung dauerhaft aus­zu­schließen. Es leuchtet unmittelbar ein und ist auch verfassungs­rechtlich tragfähig, wenn die Versammlungs­behörde der Durchführung eines Aufzugs durch Personen aus dem Umfeld der rechts­extremen 'Kamerad­schaften'[ext] an diesem Gedenktag eine Provokations­wirkung zumißt und dies als Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger bewertet."

Glaubte man bis dato, daß das sittliche Empfinden in der BRD nur noch ein Relikt spieß­bürgerlicher und durch die 1968er Revolte überwundener Zeiten sei, so erfährt es durch das Bundes­verfassungs­gericht eine überraschende Reanimation[32]; dies aber nicht für tatsächliche, alt­hergebrachte kulturelle Kristallisations­punkte wie das Weihnachts- oder Oster­fest. Statt dessen wird das schamhafte Andenken des so­genannten Täter­volks an Auschwitz zum zentralen Bestandteil des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit überhöht und somit vom Verfassungs­gericht mit nahezu religiösen Weihen ausgestattet.

Auf der Linie der Verschaffung begünstigender Sonder­rechte durch die Justiz liegen dem­gegenüber die Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts, nach der Moslems das Schächten von Wirbeltieren erlaubt ist, da es zu ihrem unverzichtbaren religiösen Selbst­verständnis gehört[33] und ein Urteil des Bundes­gerichts­hofes zur Vergewaltigung. Der BGH stellte darin klar, daß eine Vergewaltigung in der Ehe dann ein minder schwerer Fall ist, wenn sie von dem Angehörigen des Islam begangen wird.[34] Eine solche Rechtsprechung leistet den Auswüchsen der multi­kulturellen Gesellschaft Vorschub und begünstigt die Entstehung von Parallelgesellschaften. Wie weit unser Staat damit inzwischen vorgedrungen ist, beweist der aktuelle Fall der Frankfurter Familienrichterin, die einer Frau, die unter massiven Mißhandlungen ihres Ehemannes litt, die Scheidung verweigerte, da der Koran dem Manne ein Züchtigungs­recht einräumt.[35]

Mit den aufgezeigten Vorgängen wird in Deutschland Gesinnungs­justiz festgeschrieben. Es wird dabei ein von den Herrschenden (Wesel bezeichnet die in der Jurisprudenz so genannte herrschende Meinung[wp] generell als Meinung der Herrschenden[36]) vorgegebenes Geschichts­bild in allen Facetten (Kriegs­schuld­frage, Auschwitz) nicht nur zum Gegenstand der Jurisdiktion sondern auch zum Selbst­verständnis dieses Staates erhoben. Gleiches gilt für bestimmte politische Auf­fassungen, die vor­geschrieben werden. Abweichler müssen mit gerichtlichen Konsequenzen rechnen.

Nach den anfangs skizzierten staats­rechtlichen Prinzipien wäre es zwingend, daß die BRD als ein pluralistischer, liberaler Rechtsstaat keinen Anspruch darauf erhebt, eine bestimmte moralische Haltung oder Geschichts­auffassung rechts­verbindlich vorzuschreiben, eine Wahrheit zu verkünden und ihre Nicht­anerkennung straf­rechtlich zu ahnden oder Sonder­rechte zu begründen. Rohrmoser postuliert demgemäß den Verzicht auf eine öffentlich anerkannte Wahrheit als zentrales Element für jede liberale Ordnung.[37] Die Bundes­republik hält sich jedoch nicht an die Maßstäbe, die sie selber gesetzlich ja verfassungs­gesetzlich auf­gestellt hat. Sie stellt bestimmte geschichtliche und moralische Wahrheiten auf, schreibt eine reine Lehre fest und sichert Verstöße gegen sie justiziell ab.

Ein Endpunkt der Entwicklung ist nicht abzusehen. Im Jahre 2005 wurde mit Vehemenz daran gearbeitet, das Versammlungs­recht zu verschärfen, was ausdrücklich mit dem Kampf gegen Rechts begründet wurde. Nach der Föderalismus­reform[wp] des Jahres 2006 ist die dies­bezügliche Gesetz­gebungs­kompetenz in die Hoheit der Bundes­länder übergegangen, was dazu führen dürfte, einen sich wechsel­seitig über­bietenden Eifer der Gesinnungs­apostel in den Parlamenten sich austoben zu sehen. Der Rechtsstaat weicht dem Gesinnungs­staat. Das ist nicht nur nicht hinnehmbares Unrecht, sondern Schlimmeres: Von Berthold Brecht[wp] stammt der Satz:

"Wer die Wahrheit nicht kennt, ist nur ein Narr, wer sie aber kennt und eine Lüge nennt, ist ein Verbrecher."

In diesem Sinne, nicht im formal­rechtlichen Sinne des Strafgesetzbuches ist Gesinnungs­justiz in einem Rechtsstaat dasselbe wie die Abschaffung der Freiheit unter Berufung auf sie oder die Bekämpfung der Demokratie in ihrem eigenen Namen: ein grandioses Verbrechen!

– RA Dr. iur. Björn Clemens[wp][38]

Einzelnachweise

  1. Die Abhandlung orientiert sich an einem Vortrag, den der Verfasser auf dem Kongress der Gesellschaft für freie Publizistik[wp] am 12. Mai 2007 in Bad Kissingen gehalten hat. Sie ist um einen Beispielsfall erweitert und läßt einige Exkurse weg.
  2. Zur grundsätzlichen Differenzierung zwischen Legalität[wp] und Legitimität siehe das gleichnamige Werk von Carl Schmitt aus dem Jahre 1932.
  3. Siehe dazu bspw. Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., 2005, § 9 I 1.
  4. Reinhold Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 14. Aufl., 2003, § 26, a.A..
  5. Aus rechts­theoretischer Sicht dargelegt in Faktizität und Geltung, Frankfurt, 1992.
  6. Zippelius, a.a.O.
  7. Kommentar­literatur und Recht­sprechung gingen bei der alten Fassung übereinstimmend davon aus, daß das bloße Bestreiten der Judenmorde nicht strafbar war, vgl. Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 49. Aufl., 1999, § 130, Rn. 18.
  8. Rn. 18a zu § 130 StGB, 49. Aufl.
  9. Joachim Jahn, Strafrechtliche Mittel gegen Rechtsextremismus, Frankfurt, 1998, S. 136 unter Hinweis auf Dreher/Tröndle, § 130, Rn. 17.
  10. Zur Vorsatzproblematik bei § 130: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 27. Aufl. 2006, § 130, Rn. 20. Wörtlich heißt es dort: "kaum lösbare Probleme wirft hier die Frage des Vorsatzes auf."
  11. Jahn, a.a.O., S. 176.
  12. Zur Definition und w.N.: Huster, Das Verbot der Auschwitzlüge, die Meinungs­freiheit und das Bundes­verfassungs­gericht, NJW 1996, 487, 489.
  13. Ebenda.
  14. Grundrechte sowie Grundzüge der Verfassungs­beschwerde, 9. Aufl., 2007, Rn. 511.
  15. Von Mangoldt/Klein-Starck, GG, Aufl. 1999, Art. 5, Rn. 234.
  16. Schmidt, a.a.O..
  17. Huster, a.a.O..
  18. Der Kommentar von Tröndle/Fischer enthält seit der 51. Auflage, 2003, ab Rn. 24 einen eigenen Abschnitt zur Legitimität der Vorschrift, sicheres Anzeichen dafür, daß sie nicht gegeben ist.
  19. Die Exklusivität des Kreises der von § 130 geschützten Personen wird neben Tröndle/Fischer, 49. Aufl., Rn. 18a auch von Beisel, Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 1000 kritisiert.
  20. In der Anmerkung zu einem BGH-Urteil, Juristenzeitung Nr. 4/2001, S. 205.
  21. 54. Aufl., 2007, § 130, Rn. 2a.
  22. Eine Gefahr, die Tröndle/Fischer expressis verbis (Autobahnbau) beim Namen nennen!, a.a.O., Rn. 34.
  23. AG Coburg 3 Cs 5 Js 6178/01.
  24. Az.: 700 Js 22801/00.
  25. 3 Ns 211 Js 21631/00.
  26. BayObLG 1 StRR 173/01.
  27. 4 Ns 211 Js 21631/00.
  28. BayObLG 1 StRR 132/02.
  29. BVerwGE 111, 25 (amtliche Entscheidungs­sammlung des Bundes­verwaltungs­gerichts, Band 111).
  30. 31 O 354/00.
  31. Abgedruckt in: Neue Juristische Wochenschrift 19/2001, S. 1409ff; dieser Beispielsfall war nicht Gegenstand des Vortrages während der GfP-Tagung.
  32. Gleichzeitig wird das Rechtsinstitut der "öffentlichen Ordnung", das ansonsten kaum noch eine Rolle im Polizeirecht spielt wiederbelebt.
  33. Az.: 1 BVR 1783/99, im Netz: www.bverfg.de.
  34. Das ist kein Scherz, sondern bittere Rechts­wirklichkeit: Urteil vom 29. August 2001, 2 StR 276/01, nachzulesen in: Der Strafverteidiger 1/2002, S. 20.
  35. Statt aller: Internetausgabe des Tagesspiegels vom 21. März 2007, der eine 13seitige Leser­debatte ausgelöst hat.
  36. Die verspielte Revolution, 1968 und die Folgen, München, 2002, S. 227.
  37. Günter Rohrmoser, Der Ernstfall, 2. Aufl., Frankfurt/Berlin, 1996, S. 95.
  38. Pdf-icon-extern.svg Gesinnungsjustiz - Begriff und Erscheinung[ext], 2007 (10 Seiten)

Querverweise

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Gesinnungsjustiz - Begriff und Erscheinung von Björn Clemens, 2007.