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Gesinnungsstrafrecht

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Zitat: «Die Abkehr vom Tatstrafrecht zum Täterstrafrecht

In einem 1994 erschienen Lehrbuch zum Allgemeinen Teil heißt es: "Es ist unbestritten, daß das geltende Recht überwiegend ein Tat­strafrecht ist". Diese Feststellung enthält ein Teilgeständnis: Der Autor räumt damit ein, daß das geltende Recht auch Täter­strafrecht sei. Er weist aber selbst darauf hin, "daß ein Straf­rechts­system vollkommen verschieden aufgebaut sein muß, je nachdem, ob man ein Tat- oder ein Täter­strafrecht zugrundelegt". Mit dem Einbruch täter­straf­rechtlicher Elemente ist daher das Tatstrafrecht aus den Angeln gehoben worden.

Die nationalsozialistische Position in dieser Frage hatte SCHAFFSTEIN 1934 wie folgt formuliert: "Das neue Strafrecht ist Täter­strafrecht, freilich in einem durchaus anderen Sinne als das Strafrecht LISZTS und der sozial­liberalen Vergangenheit. Denn es geht nicht aus von der natürlichen, soziologischen und biologischen Individualität des Täters, sondern von der jeweiligen Gliedstellung des Täters in der Volks­gemein­schaft."

Was aufgrund dieser Konzeption mit dem Täter geschehen kann, liegt auf der Hand: SCHAFFSTEIN spricht insoweit von der "Ausscheidung des Entarteten", v. LISZT war kaum weniger zimperlich.

Das dogmatisch entscheidende Merkmal des Täter­straf­rechts ist jedoch der Gegensatz zum Tat­straf­recht, also die Preisgabe der Tat und des Tatbestands als Grenze der Strafbarkeit. Welche Taten strafbar sind, ist in einem Tat­straf­recht durch einzelne, exakt bestimmte begriffliche Merkmale gesetzlich festgelegt. Georg DAHM, ebenso wie SCHAFFSTEIN ein Vertreter der Kieler Schule, erklärte daher: "Begriff und Wort des Tatbestandes sollten aus der Straf­rechts­dogmatik verschwinden. Die Lehre vom Tatbestand ist nicht nur unfruchtbar, sondern schädlich".

Die "Bewertung" der Täter­persönlic­hkeit eröffnet dagegen alle gewünschten Freiräume. Geht man von einem täterstrafrechtlichen Ansatz aus, kommt es gar nicht mehr darauf an, ob jemand ein Verbrechen begeht oder versucht, schon die Planung einer Straftat beweist, daß er bestraft gehört. Entscheidend ist, ob er ein "Verbrechertyp" ist oder nicht. DAHM schrieb 1934 zu der Frage, ob man Diebstahl annehmen müsse, wenn die Hitler-Jugend einer katholischen Jugend-Organisation die Fahne entreißt und verbrennt: "Wir nehmen keinen Diebstahl an, weil Dieb nicht ein jeder ist, der 'eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechts­widrig zuzueigenen', sondern nur, wer seinem Wesen nach Dieb ist".

Diese "Subjektivierung" des Strafrechts ist nach 1945 nicht aufgegeben worden. Beispielsweise die fakultative Straf­milderung beim versuchten Delikt und bei erheblich verminderter Schuld­fähigkeit sind anerkannter­maßen ebenso "eine Frucht täter­straf­rechtlichen Denkens" wie die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Ein aufschluß­reiches Symptom für den bis heute fort­bestehenden Einfluß der täterstrafrechtlichen Lehren sind deren Konsequenzen im Strafprozeß, die ein Richter am Bundesgerichtshof Ende der 1960er Jahre wie folgt zusammen­faßte: Vor dem 3. Reich "begannen Urteils­gründe mit dem Satz: 'Der Angeklagte stieg in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember in die Villa des Kaufmanns Meyer ein ...', heute beginnen sie mit dem Satz: 'Der Angeklagte wurde als achtes von dreizehn Kindern eines Weichen­stellers geboren.' ... Das ist nicht unbedingt eine Verbesserung". Seine Bemerkung, daß wir "glücklicherweise immer noch ein Strafrecht haben und fürs erste behalten werden, das in seinen einzelnen Tatbeständen jeweils an Geschehnisse in der Außenwelt anknüpft", beweist, wie schwach diese Position gegenüber den täter­straf­rechtlichen Einflüssen geworden ist.

b) Die Auffassung des Verbrechens als Pflichtverletzung

Die Auffassung des "Verbrechens als Pflicht­verletzung" hängt mit dem Täter­strafrecht eng zusammen: Nach beiden Lehren kommt es allein auf den Täter, nicht auf das Verbrechens­opfer an. Die dogmatischen Konsequenzen, die sich aus der Ersetzung des Begriffs Rechts­widrigkeit durch den Begriff Pflicht­widrigkeit für die Verbrechens­lehre ergeben, sind noch gravierender als die Abkehr vom Tatstrafrecht.

SCHAFFSTEIN schrieb 1933: "Ein am Gemeinschafts­gedanken ausgerichtetes Strafrecht" ist "nicht Rechts­guts­verletzungs­strafrecht, sondern Gesinnungs­strafrecht" und "Pflichten­straf­recht". Als "Auswirkungen des Pflicht­verletzungs­gedankens in der Strafrechts­dogmatik" nennt SCHAFFSTEIN zutreffend die "subjektive Auffassung der Rechts­widrigkeit", "auf dem Gebiet der Schuld und des Versuchs das ... (sog.) Willens­straf­recht, die Auswirkungen auf die "unechten Unter­lassungs­delikte" und die "Folgerungen ... für Inhalt und Grenze des Notstands". "Die Auffassung des Verbrechens als Pflicht­widrigkeit" führte daher, wie SCHAFFSTEIN zutreffend hervorhob, zu "einer völligen Revolutionierung der inneren Struktur und damit auch der Begriffswelt des Strafrechts".

Diese "Revolutionierung" hat bis heute Bestand. Die noch zu Beginn des Jahrhunderts überwiegende Ansicht, Recht sei eine objektive Ordnung menschlichen Zusammenlebens, deren Störung eben rechtswidrig sei, ist radikal zurückgedrängt worden. "Unvermindert aktuell" ist dagegen die Lehre, nach der der Begriff Unrecht "täter­bezogen" sei Vor allem die finale Handlungs­lehre hat hierzu entscheidend beigetragen. "Eine neuere Richtung" "will" sogar "in genauer Umkehrung der früheren erfolgs­orientierten Lehren das straf­rechtliche Unrecht und damit auch den Tatbestand ausschließlich auf den Handlungs­unwert gründen".

Auf die Sachfagen kann im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeganen werden. Entscheidend ist hier, daß im 3. Reich insoweit eine - wie SCHAFFSTEIN sagt - "Revolutionierung" stattgefunden hat. Die wesentlichen Ergebnisse dieser Revolution sind elementare Bestandteile der heutigen Strafrechts­lehre. Eine Diskussion über die sich aufdrängenden Parallelen findet nicht statt.

c) Die Mißachtung der Gesetzesgebundenheit des Richters

Carl SCHMITT stellte 1935 kurz und bündig fest: "Das Gesetz ist Wille und Plan des Führers". Gesetzesinhalt, Gesetzes­gebundenheit, Analogie­verbot, Rückwirkungs­verbot, Legalitäts­prinzip usw. - kurz: die Grundbegriffe der Straf- und Strafprozeß­rechts­lehre - fallen damit "stützenlos in sich zusammen". Schmitt setzte dem "rechts­staatlichen nulla poena sine lege[wp] den Gerechtigkeitssatz nullum crimen sine poena[ext] entgegen". Folgerichtig wurde ein Jahr später das Analogieverbot in § 2 StGB durch ein Analogiegebot ersetzt: Bestraft wurde danach auch diejenige Tat, die das Gesetz nicht für strafbar erklärt, die aber nach dem Grund­gedanken eines Straf­gesetzes und nach gesundem Volks­empfinden[wp] Bestrafung verdient.

Diese Änderung wurde nach 1945 rückgängig gemacht: Der Satz nulla poena sine lege wurde gleichlautend in § 1 Strafgesetzbuch und in Art. 103 Abs. 2 GG aufgenommen. Beachtet wird er bis heute nicht. Der Haupt­sünden­fall liegt dabei nicht etwa (wie im Falle der Nötigung) bei der Prüfung der Bestimmtheit von Straftat­beständen, sondern bei der Auslegung und Anwendung völlig eindeutiger Gesetze. Das bekannte Schulbeispiel zu dieser Problematik ist der folgende Fall:

Dem Preußischen Gesetz betr. den Forstdiebstahl zufolge war für den Diebstahl eine schwerere Strafe zu verhängen, wenn "zum Zwecke des Forst­diebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein Kahn oder ein Lasttier mitgebracht ist". Der Bundesgerichtshof hat bei der Anwendung dieses Gesetzes im Jahre 1957 festgestellt: "Dem bloßen Wortlaut nach fällt ein Kraftfahrzeug, wie es die Angeklagten zur Ausführung des Forst­diebstahls verwendet haben, allerdings nicht unter die Vorschrift, wohl aber nach ihrem Sinn". - Ein Nichtjurist, der ernstlich glaubt, ein Auto sei ein bespanntes Fuhrwerk, würde vermutlich in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht - zumindest zur Beobachtung. Der BGH bemerkt zwar die Unterschiede zwischen den genannten Fahrzeugarten, er meint aber, auf sie komme es juristisch nicht an. Der Kunstgriff, mit dem er die Gesetz­widrigkeit seiner Recht­sprechung kaschiert, lautet "teleologische Auslegung".

Diese angebliche Auslegungsmethode, die bis heute nicht nur anerkannt ist, sondern "normalerweise für entscheidend" gehalten wird, geht maßgeblich auf die 1930 erschienene Schrift "Teleologische Begriffs­bildung" von Erich SCHWINGE zurück. Sie erfüllt sowohl der Bezeichnung als auch der Sache nach eines der genannten Merkmale der national­sozialistischen Rechtslehre. SCHAFFSTEIN erkannte dementsprechend ausdrücklich an, daß die teleologische Auslegung im Strafrecht zur "Auflösung der liberalen rechts­staatlichen Gewalten­trennung und Zurück­setzung von Rechts­sicherheit und Berechen­bar­keit gegenüber anderen und neuen Rechtswerten" geführt habe.

Dies reichte den Nationalsozialisten aber nicht aus. SCHWINGE stand daher mit der von ihm verlangten "teleologischen Auslegung" sogar "in entschiedenem Gegensatz" "zu den zur Kieler Richtung gehörenden Strafrechtlern". Das ändert aber nichts daran, daß auch seine eigene Auffassung, also schon die "teleologische Begriffs­bildung" es dem Richter ermöglicht, "einen bestimmten welt­anschaulich fixierten Sinn und Zweck zu unterlegen und diesen dann gegen den Wortlaut des Gesetzes aus(zu)spielen". Damit wird "den Richtern ermöglicht, den Gesetzes­bruch als Gesetzes­inhalt hinzustellen".

Die bedenkenlose Übernahme der "teleologischen Auslegung" nach 1945 verkennt, daß diese "noch heim­tückischer" als die gesetzliche Zulassung der Rechts­analogie zuungusten des Täters war. Sie kommt nur "auf diskreterem Weg zum selben Ergebnis".

Der Grund für die Weigerung, nach 1945 zu einer strikten Beachtung des Gesetzes­wortlauts zurück­zu­kehren, lag und liegt bis heute in der Befürchtung, dieser Schritt würde auch dort "zu eng­herziger Auslegung" nötigen "wo ein dringendes und ernstes Strafbedürfnis besteht". "Mit bloßer Rückkehr zu formaler Gesetzestreue läßt sich also der Schaden nicht heilen". "Was durch den deutschen Wortlaut einigermaßen erfaßt wird, und was auch in der Rechtsprechung der anderen zivilisierten Länder als strafbar gilt, muß auch bei uns bestraft werden". Der Richter, der sich nur ans Gesetz hält, wird als "Subsumtions­automat" diffamiert.

In der Konsequenz dieser allseits akzeptierten Auflehnung der Gerichte gegen die Gesetzes­gebundenheit liegt der Übergang vom Rechtsstaat zum Richterstaat, und, wenn man dem Richter dabei die Befugnis einräumt, ungebunden das tun, was er für richtig hält, zum Willkürstaat. Der national­sozialistische Staat war keineswegs nur, aber auch deswegen ein Unrechts­staat, weil er kein Gesetzes­staat war.

Die Schlüsselfrage, um die es im Strafrecht bis heute geht, lautet: Gilt der Satz "nulla poena sine lege" oder gilt er nicht ? Wenn er gilt, hat er den Inhalt, daß die Strafbarkeit, und zwar abschließend, gesetzlich bestimmt ist. Der Richter erkennt nur, ob die Tat dem Gesetz zufolge strafbar ist. Der Gesetzes­inhalt wird durch einzelne Tat­bestands­merkmale bestimmt, die insbesondere von der Straf­rechts­wissenschaft zu definieren sind. Diese Konzeption schließt aus, daß der Beurteiler eigenständig über die Strafbarkeit entscheidet, also etwas dazutut, was im Gesetz nicht enthalten ist. Das ist keine "formale Gesetzes­treue", sondern nichts anderes als eine Respektierung der rechts­staatlich unabdingbaren Gewaltenteilung.

II. Die Absicherung des Ergebnisses

Es wäre eine Illusion, bereits im voraus alle möglichen Einwände ausräumen zu wollen, die gegen die hier vertretene Auffassung vorgebracht werden können. Vorgebeugt werden muß jedoch dem nahe­liegenden Einwand, daß es für die beanstandeten heutigen Auf­fassungen auch andere, historisch un­ver­fänglichere Wurzeln als das 3. Reich gebe, z. B. die freie Rechtsschule, die Interessenj­urisprudenz, den strafrechtlichen Schulenstreit usw. Dazu nur drei Feststellungen:

  1. Die nationalsozialistische Rechtslehre ist sicherlich nicht "vom Himmel gefallen", sie war - ungeachtet aller Diskontinuitäts­thesen - historisch vorbereitet. Daher reichen in der Tat viele der hier angegriffenen Entwicklungen in die Zeit vor 1933 zurück.
  2. Die Frage, ob die rechtsstaats­widrigen Elemente der heutigen Strafrechts­lehre ausschließlich oder teilweise national­sozialistischen Ursprungs sind oder ob beide "nur" auf denselben Wurzeln beruhen, ist eine straf­rechts­historische Frage, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrags ist. Es geht hier nicht um die Rekonstruktion historischer Zusammen­hänge, sondern um die rechts­staatliche Haltbarkeit der heutigen Auffassungen. Bei dieser Prüfung ist der Vergleich mit der national­sozialistischen Rechts­ideologie ein aufschlußreiches Hilfsmittel.
  3. Soweit hier angegriffene Auffassungen nicht originär national­sozialistisch sind, die National­sozialisten sie also lediglich übernommen haben, lag die national­sozialistische Rechtslehre zumindest in der Konsequenz dieser Auffassungen. Man muß folglich selbst in diesem Fall zur Kenntnis nehmen, wozu diese Grundlagen führen, wenn sie, wie im Dritten Reich geschehen, mit brutaler Konsequenz auf die Spitze getrieben werden.»[1][2]
Zitat: «Die Version des heutigen Mord­paragraphen wurde im dritten Reich eingeführt im Zuge der Umwandlung des tat­bezogenen Strafrecht in ein täter­bezogenes Strafrecht (Gesinnungs­strafrecht). Damit war es möglich, ein und die selbe Straftat je "nach Laune" des Richters unterschiedlich zu bestrafen.» - Rainer Luka[3]
Zitat: «Mord

Ein zweites Beispiel für die Übernahme rechtsstaats­widriger gesetzlicher Regelungen aus dem 3. Reich ist der Tatbestand des Mordes, also § 211 StGB. Die klare Fassung von 1871, nach der wegen Mordes bestraft wurde, wer einen anderen Menschen "mit Überlegung" tötet, bereitete kaum Probleme - die Kommentierung dieses Merkmals im Jahr 1931 bei Frank nahm ungefähr eine Seite in Anspruch. Die auf das Jahr 1941 zurückgehende heutige Fassung beruht auf dem national­sozialistischen Täter­strafrecht. Sie ist ein Freibrief für den Richter, im Einzelfall so zu entscheiden, wie er will. Insbesondere das Merkmal "niedrige Beweggründe" ist eine Einladung an ihn, entweder seiner moralischen Entrüstung über den Angeklagten freien Lauf zu lassen, oder aber - immerhin bei der Tötung eines Menschen - Verständnis für ihn aufzubringen. Die Entscheidung über Mord oder Totschlag, lebenslange oder zeitige Freiheits­strafe liegt damit allein beim Richter.

In das Konzept des 3. Reichs fügte sich diese Freiheit des Richters wie gesagt problemlos ein. Daß sie auch heute noch befürwortet wird, beruht darauf, daß man das andernfalls drohende Ergebnis scheut: In der Kommentierung zu § 211 heißt es: Daß in bestimmten Fällen "die Möglichkeit bestehen sollte, der Konsequenz der sonst absoluten lebens­langen Freiheits­strafe zu entgehen, wird allgemein eingeräumt. Strittig ist jedoch der dabei ein­zu­schlagende Weg". Das bedeutet: Wir machen das so, der Grund dafür muß sich finden lassen. Man fragt sich allerdings mittlerweile, warum dieser Begründungs­aufwand überhaupt noch betrieben wird. Das BVerfG hat sich bei der Ersetzung der nach § 211 "lebens­langen Freiheits­strafe" durch eine auf fünfzehn Jahre beschränkbare Freiheits­strafe weit souveräner über das Gesetz hinweggesetzt.»[1]

Zitat: «Roland Freisler[wp] lebt scheinbar immer noch und hat sich vermutlich auch vervielfältigt. Wie sonst konnte das so genannte "Bundesverfassungsgericht" ein Urteil damit begründen, dass ein Gesetz zwar das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bricht, die Tat aber so schlimm ist, dass das Grundgesetz gebrochen werden muss.

Die Ausrede der so genannten "Verfassungsrichter":

Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009
- 1 BvR 2150/08 -
  1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nicht­allgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die national­sozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der national­sozialistischen Gewalt- und Willkür­herrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungs­bezogene Gesetze immanent.
  2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonder­bestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechts­radikalen oder auch national­sozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.[4]

Zum Hintergrund: Gemäß Grundgesetz müssen Gesetze allgemein abgefasst werden. Sie dürfen sich nicht auf eine bestimmte Tat beziehen. Der § 130 bezieht sich aber auf eine bestimmte Tat und ist somit grundgesetz­widrig[wp]. Die Richterfuzzis lehnen aber eine Abschaffung des Paragraphen ab, weil die Tat so doll schlimm ist. Da muss das Grundgesetz einfach gebrochen werden.

Hier noch eine Abhandlung des immer noch gültigen Gesinnungsstrafrechts[2], das von Adolf Hitler eingeführt wurde.»[5]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [6]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Prof. Dr. Gerhard Wolf: Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?
  2. 2,0 2,1 WGvdL-Forum: Erst heute wird bemerkt, dass man fast 75 Jahre Nazirecht angewendet hat, Rainer am 9. Juli 2014 - 10:01 Uhr
  3. WGvdL-Forum: Den Mord abschaffen, Rainer am 16. Januar 2014 - 21:25 Uhr
  4. Bundesverfassungsgericht: Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -
  5. WGvdL-Forum: Nennt sich Gesinnungsstrafrecht und wurde von Adolf Hitler eingeführt, Rainer am 9. Juli 2016 - 00:18 Uhr
  6. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Querverweise

Netzverweise