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Gesinnungsstrafrecht
Zitat: | «Die Abkehr vom Tatstrafrecht zum Täterstrafrecht
In einem 1994 erschienen Lehrbuch zum Allgemeinen Teil heißt es: "Es ist unbestritten, daß das geltende Recht überwiegend ein Tatstrafrecht ist". Diese Feststellung enthält ein Teilgeständnis: Der Autor räumt damit ein, daß das geltende Recht auch Täterstrafrecht sei. Er weist aber selbst darauf hin, "daß ein Strafrechtssystem vollkommen verschieden aufgebaut sein muß, je nachdem, ob man ein Tat- oder ein Täterstrafrecht zugrundelegt". Mit dem Einbruch täterstrafrechtlicher Elemente ist daher das Tatstrafrecht aus den Angeln gehoben worden. Die nationalsozialistische Position in dieser Frage hatte SCHAFFSTEIN 1934 wie folgt formuliert: "Das neue Strafrecht ist Täterstrafrecht, freilich in einem durchaus anderen Sinne als das Strafrecht LISZTS und der sozialliberalen Vergangenheit. Denn es geht nicht aus von der natürlichen, soziologischen und biologischen Individualität des Täters, sondern von der jeweiligen Gliedstellung des Täters in der Volksgemeinschaft." Was aufgrund dieser Konzeption mit dem Täter geschehen kann, liegt auf der Hand: SCHAFFSTEIN spricht insoweit von der "Ausscheidung des Entarteten", v. LISZT war kaum weniger zimperlich. Das dogmatisch entscheidende Merkmal des Täterstrafrechts ist jedoch der Gegensatz zum Tatstrafrecht, also die Preisgabe der Tat und des Tatbestands als Grenze der Strafbarkeit. Welche Taten strafbar sind, ist in einem Tatstrafrecht durch einzelne, exakt bestimmte begriffliche Merkmale gesetzlich festgelegt. Georg DAHM, ebenso wie SCHAFFSTEIN ein Vertreter der Kieler Schule, erklärte daher: "Begriff und Wort des Tatbestandes sollten aus der Strafrechtsdogmatik verschwinden. Die Lehre vom Tatbestand ist nicht nur unfruchtbar, sondern schädlich". Die "Bewertung" der Täterpersönlichkeit eröffnet dagegen alle gewünschten Freiräume. Geht man von einem täterstrafrechtlichen Ansatz aus, kommt es gar nicht mehr darauf an, ob jemand ein Verbrechen begeht oder versucht, schon die Planung einer Straftat beweist, daß er bestraft gehört. Entscheidend ist, ob er ein "Verbrechertyp" ist oder nicht. DAHM schrieb 1934 zu der Frage, ob man Diebstahl annehmen müsse, wenn die Hitler-Jugend einer katholischen Jugend-Organisation die Fahne entreißt und verbrennt: "Wir nehmen keinen Diebstahl an, weil Dieb nicht ein jeder ist, der 'eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueigenen', sondern nur, wer seinem Wesen nach Dieb ist". Diese "Subjektivierung" des Strafrechts ist nach 1945 nicht aufgegeben worden. Beispielsweise die fakultative Strafmilderung beim versuchten Delikt und bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit sind anerkanntermaßen ebenso "eine Frucht täterstrafrechtlichen Denkens" wie die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Ein aufschlußreiches Symptom für den bis heute fortbestehenden Einfluß der täterstrafrechtlichen Lehren sind deren Konsequenzen im Strafprozeß, die ein Richter am Bundesgerichtshof Ende der 1960er Jahre wie folgt zusammenfaßte: Vor dem 3. Reich "begannen Urteilsgründe mit dem Satz: 'Der Angeklagte stieg in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember in die Villa des Kaufmanns Meyer ein ...', heute beginnen sie mit dem Satz: 'Der Angeklagte wurde als achtes von dreizehn Kindern eines Weichenstellers geboren.' ... Das ist nicht unbedingt eine Verbesserung". Seine Bemerkung, daß wir "glücklicherweise immer noch ein Strafrecht haben und fürs erste behalten werden, das in seinen einzelnen Tatbeständen jeweils an Geschehnisse in der Außenwelt anknüpft", beweist, wie schwach diese Position gegenüber den täterstrafrechtlichen Einflüssen geworden ist. b) Die Auffassung des Verbrechens als Pflichtverletzung Die Auffassung des "Verbrechens als Pflichtverletzung" hängt mit dem Täterstrafrecht eng zusammen: Nach beiden Lehren kommt es allein auf den Täter, nicht auf das Verbrechensopfer an. Die dogmatischen Konsequenzen, die sich aus der Ersetzung des Begriffs Rechtswidrigkeit durch den Begriff Pflichtwidrigkeit für die Verbrechenslehre ergeben, sind noch gravierender als die Abkehr vom Tatstrafrecht. SCHAFFSTEIN schrieb 1933: "Ein am Gemeinschaftsgedanken ausgerichtetes Strafrecht" ist "nicht Rechtsgutsverletzungsstrafrecht, sondern Gesinnungsstrafrecht" und "Pflichtenstrafrecht". Als "Auswirkungen des Pflichtverletzungsgedankens in der Strafrechtsdogmatik" nennt SCHAFFSTEIN zutreffend die "subjektive Auffassung der Rechtswidrigkeit", "auf dem Gebiet der Schuld und des Versuchs das ... (sog.) Willensstrafrecht, die Auswirkungen auf die "unechten Unterlassungsdelikte" und die "Folgerungen ... für Inhalt und Grenze des Notstands". "Die Auffassung des Verbrechens als Pflichtwidrigkeit" führte daher, wie SCHAFFSTEIN zutreffend hervorhob, zu "einer völligen Revolutionierung der inneren Struktur und damit auch der Begriffswelt des Strafrechts". Diese "Revolutionierung" hat bis heute Bestand. Die noch zu Beginn des Jahrhunderts überwiegende Ansicht, Recht sei eine objektive Ordnung menschlichen Zusammenlebens, deren Störung eben rechtswidrig sei, ist radikal zurückgedrängt worden. "Unvermindert aktuell" ist dagegen die Lehre, nach der der Begriff Unrecht "täterbezogen" sei Vor allem die finale Handlungslehre hat hierzu entscheidend beigetragen. "Eine neuere Richtung" "will" sogar "in genauer Umkehrung der früheren erfolgsorientierten Lehren das strafrechtliche Unrecht und damit auch den Tatbestand ausschließlich auf den Handlungsunwert gründen". Auf die Sachfagen kann im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeganen werden. Entscheidend ist hier, daß im 3. Reich insoweit eine - wie SCHAFFSTEIN sagt - "Revolutionierung" stattgefunden hat. Die wesentlichen Ergebnisse dieser Revolution sind elementare Bestandteile der heutigen Strafrechtslehre. Eine Diskussion über die sich aufdrängenden Parallelen findet nicht statt. c) Die Mißachtung der Gesetzesgebundenheit des Richters Carl SCHMITT stellte 1935 kurz und bündig fest: "Das Gesetz ist Wille und Plan des Führers". Gesetzesinhalt, Gesetzesgebundenheit, Analogieverbot, Rückwirkungsverbot, Legalitätsprinzip usw. - kurz: die Grundbegriffe der Straf- und Strafprozeßrechtslehre - fallen damit "stützenlos in sich zusammen". Schmitt setzte dem "rechtsstaatlichen nulla poena sine lege[wp] den Gerechtigkeitssatz nullum crimen sine poena[ext] entgegen". Folgerichtig wurde ein Jahr später das Analogieverbot in § 2 StGB durch ein Analogiegebot ersetzt: Bestraft wurde danach auch diejenige Tat, die das Gesetz nicht für strafbar erklärt, die aber nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden[wp] Bestrafung verdient. Diese Änderung wurde nach 1945 rückgängig gemacht: Der Satz nulla poena sine lege wurde gleichlautend in § 1 Strafgesetzbuch und in Art. 103 Abs. 2 GG aufgenommen. Beachtet wird er bis heute nicht. Der Hauptsündenfall liegt dabei nicht etwa (wie im Falle der Nötigung) bei der Prüfung der Bestimmtheit von Straftatbeständen, sondern bei der Auslegung und Anwendung völlig eindeutiger Gesetze. Das bekannte Schulbeispiel zu dieser Problematik ist der folgende Fall: Dem Preußischen Gesetz betr. den Forstdiebstahl zufolge war für den Diebstahl eine schwerere Strafe zu verhängen, wenn "zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein Kahn oder ein Lasttier mitgebracht ist". Der Bundesgerichtshof hat bei der Anwendung dieses Gesetzes im Jahre 1957 festgestellt: "Dem bloßen Wortlaut nach fällt ein Kraftfahrzeug, wie es die Angeklagten zur Ausführung des Forstdiebstahls verwendet haben, allerdings nicht unter die Vorschrift, wohl aber nach ihrem Sinn". - Ein Nichtjurist, der ernstlich glaubt, ein Auto sei ein bespanntes Fuhrwerk, würde vermutlich in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht - zumindest zur Beobachtung. Der BGH bemerkt zwar die Unterschiede zwischen den genannten Fahrzeugarten, er meint aber, auf sie komme es juristisch nicht an. Der Kunstgriff, mit dem er die Gesetzwidrigkeit seiner Rechtsprechung kaschiert, lautet "teleologische Auslegung". Diese angebliche Auslegungsmethode, die bis heute nicht nur anerkannt ist, sondern "normalerweise für entscheidend" gehalten wird, geht maßgeblich auf die 1930 erschienene Schrift "Teleologische Begriffsbildung" von Erich SCHWINGE zurück. Sie erfüllt sowohl der Bezeichnung als auch der Sache nach eines der genannten Merkmale der nationalsozialistischen Rechtslehre. SCHAFFSTEIN erkannte dementsprechend ausdrücklich an, daß die teleologische Auslegung im Strafrecht zur "Auflösung der liberalen rechtsstaatlichen Gewaltentrennung und Zurücksetzung von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit gegenüber anderen und neuen Rechtswerten" geführt habe. Dies reichte den Nationalsozialisten aber nicht aus. SCHWINGE stand daher mit der von ihm verlangten "teleologischen Auslegung" sogar "in entschiedenem Gegensatz" "zu den zur Kieler Richtung gehörenden Strafrechtlern". Das ändert aber nichts daran, daß auch seine eigene Auffassung, also schon die "teleologische Begriffsbildung" es dem Richter ermöglicht, "einen bestimmten weltanschaulich fixierten Sinn und Zweck zu unterlegen und diesen dann gegen den Wortlaut des Gesetzes aus(zu)spielen". Damit wird "den Richtern ermöglicht, den Gesetzesbruch als Gesetzesinhalt hinzustellen". Die bedenkenlose Übernahme der "teleologischen Auslegung" nach 1945 verkennt, daß diese "noch heimtückischer" als die gesetzliche Zulassung der Rechtsanalogie zuungusten des Täters war. Sie kommt nur "auf diskreterem Weg zum selben Ergebnis". Der Grund für die Weigerung, nach 1945 zu einer strikten Beachtung des Gesetzeswortlauts zurückzukehren, lag und liegt bis heute in der Befürchtung, dieser Schritt würde auch dort "zu engherziger Auslegung" nötigen "wo ein dringendes und ernstes Strafbedürfnis besteht". "Mit bloßer Rückkehr zu formaler Gesetzestreue läßt sich also der Schaden nicht heilen". "Was durch den deutschen Wortlaut einigermaßen erfaßt wird, und was auch in der Rechtsprechung der anderen zivilisierten Länder als strafbar gilt, muß auch bei uns bestraft werden". Der Richter, der sich nur ans Gesetz hält, wird als "Subsumtionsautomat" diffamiert. In der Konsequenz dieser allseits akzeptierten Auflehnung der Gerichte gegen die Gesetzesgebundenheit liegt der Übergang vom Rechtsstaat zum Richterstaat, und, wenn man dem Richter dabei die Befugnis einräumt, ungebunden das tun, was er für richtig hält, zum Willkürstaat. Der nationalsozialistische Staat war keineswegs nur, aber auch deswegen ein Unrechtsstaat, weil er kein Gesetzesstaat war. Die Schlüsselfrage, um die es im Strafrecht bis heute geht, lautet: Gilt der Satz "nulla poena sine lege" oder gilt er nicht ? Wenn er gilt, hat er den Inhalt, daß die Strafbarkeit, und zwar abschließend, gesetzlich bestimmt ist. Der Richter erkennt nur, ob die Tat dem Gesetz zufolge strafbar ist. Der Gesetzesinhalt wird durch einzelne Tatbestandsmerkmale bestimmt, die insbesondere von der Strafrechtswissenschaft zu definieren sind. Diese Konzeption schließt aus, daß der Beurteiler eigenständig über die Strafbarkeit entscheidet, also etwas dazutut, was im Gesetz nicht enthalten ist. Das ist keine "formale Gesetzestreue", sondern nichts anderes als eine Respektierung der rechtsstaatlich unabdingbaren Gewaltenteilung. II. Die Absicherung des Ergebnisses Es wäre eine Illusion, bereits im voraus alle möglichen Einwände ausräumen zu wollen, die gegen die hier vertretene Auffassung vorgebracht werden können. Vorgebeugt werden muß jedoch dem naheliegenden Einwand, daß es für die beanstandeten heutigen Auffassungen auch andere, historisch unverfänglichere Wurzeln als das 3. Reich gebe, z. B. die freie Rechtsschule, die Interessenjurisprudenz, den strafrechtlichen Schulenstreit usw. Dazu nur drei Feststellungen:
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Zitat: | «Die Version des heutigen Mordparagraphen wurde im dritten Reich eingeführt im Zuge der Umwandlung des tatbezogenen Strafrecht in ein täterbezogenes Strafrecht (Gesinnungsstrafrecht). Damit war es möglich, ein und die selbe Straftat je "nach Laune" des Richters unterschiedlich zu bestrafen.» - Rainer Luka[3] |
Zitat: | «Mord
Ein zweites Beispiel für die Übernahme rechtsstaatswidriger gesetzlicher Regelungen aus dem 3. Reich ist der Tatbestand des Mordes, also § 211 StGB. Die klare Fassung von 1871, nach der wegen Mordes bestraft wurde, wer einen anderen Menschen "mit Überlegung" tötet, bereitete kaum Probleme - die Kommentierung dieses Merkmals im Jahr 1931 bei Frank nahm ungefähr eine Seite in Anspruch. Die auf das Jahr 1941 zurückgehende heutige Fassung beruht auf dem nationalsozialistischen Täterstrafrecht. Sie ist ein Freibrief für den Richter, im Einzelfall so zu entscheiden, wie er will. Insbesondere das Merkmal "niedrige Beweggründe" ist eine Einladung an ihn, entweder seiner moralischen Entrüstung über den Angeklagten freien Lauf zu lassen, oder aber - immerhin bei der Tötung eines Menschen - Verständnis für ihn aufzubringen. Die Entscheidung über Mord oder Totschlag, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe liegt damit allein beim Richter. In das Konzept des 3. Reichs fügte sich diese Freiheit des Richters wie gesagt problemlos ein. Daß sie auch heute noch befürwortet wird, beruht darauf, daß man das andernfalls drohende Ergebnis scheut: In der Kommentierung zu § 211 heißt es: Daß in bestimmten Fällen "die Möglichkeit bestehen sollte, der Konsequenz der sonst absoluten lebenslangen Freiheitsstrafe zu entgehen, wird allgemein eingeräumt. Strittig ist jedoch der dabei einzuschlagende Weg". Das bedeutet: Wir machen das so, der Grund dafür muß sich finden lassen. Man fragt sich allerdings mittlerweile, warum dieser Begründungsaufwand überhaupt noch betrieben wird. Das BVerfG hat sich bei der Ersetzung der nach § 211 "lebenslangen Freiheitsstrafe" durch eine auf fünfzehn Jahre beschränkbare Freiheitsstrafe weit souveräner über das Gesetz hinweggesetzt.»[1] |
Zitat: | «Roland Freisler[wp] lebt scheinbar immer noch und hat sich vermutlich auch vervielfältigt. Wie sonst konnte das so genannte "Bundesverfassungsgericht" ein Urteil damit begründen, dass ein Gesetz zwar das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bricht, die Tat aber so schlimm ist, dass das Grundgesetz gebrochen werden muss.
Die Ausrede der so genannten "Verfassungsrichter":
Zum Hintergrund: Gemäß Grundgesetz müssen Gesetze allgemein abgefasst werden. Sie dürfen sich nicht auf eine bestimmte Tat beziehen. Der § 130 bezieht sich aber auf eine bestimmte Tat und ist somit grundgesetzwidrig[wp]. Die Richterfuzzis lehnen aber eine Abschaffung des Paragraphen ab, weil die Tat so doll schlimm ist. Da muss das Grundgesetz einfach gebrochen werden. Hier noch eine Abhandlung des immer noch gültigen Gesinnungsstrafrechts[2], das von Adolf Hitler eingeführt wurde.»[5] |
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Prof. Dr. Gerhard Wolf: Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?
- ↑ 2,0 2,1 WGvdL-Forum: Erst heute wird bemerkt, dass man fast 75 Jahre Nazirecht angewendet hat, Rainer am 9. Juli 2014 - 10:01 Uhr
- ↑ WGvdL-Forum: Den Mord abschaffen, Rainer am 16. Januar 2014 - 21:25 Uhr
- ↑ Bundesverfassungsgericht: Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -
- ↑ WGvdL-Forum: Nennt sich Gesinnungsstrafrecht und wurde von Adolf Hitler eingeführt, Rainer am 9. Juli 2016 - 00:18 Uhr
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Querverweise
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Gesinnungsstrafrecht
- Vera Lengsfeld: Das Strafrecht ist kein Gesinnungsstrafrecht, Vera-Lengsfeld-Blog am 15. Dezember 2016 (Immer mehr Menschen in unserm Land haben das Gefühl, dass nicht wahr sein kann, was sich um sie herum abspielt. Der Kampf gegen Rechts treibt immer neue, immer giftigere Blüten. Im Namen von Toleranz, Weltoffenheit und Diversität, werden täglich mehr Menschen stigmatisiert und ausgegrenzt.)