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Binationale Körperschaft

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Die Binationale Körperschaft ist eine Sonderform der Körperschaft.

Beispiele für binationale Körperschaften:

Beispiel für eine multinationale Körperschaft:

Internationale Organisation

Eine Internationale Organisation[ oder zwischenstaatliche Organisation (englisch intergovernmental organization, IGO; spanisch Organisación Intergubernamental) im völkerrechtlichen Sinne ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Staaten oder anderen Völkerrechts­subjekten[wp], der auf Dauer angelegt ist, sich in der Regel über nationale Grenzen hinweg betätigt und überstaatliche Aufgaben erfüllt. Wesentliches Merkmal einer solchen Organisation ist, dass sie mindestens ein Organ hat, durch das sie handelt. Prominente Beispiele sind die Vereinten Nationen und die Europäische Union.

Geschichte

Das Konzept der Internationalen Organisationen in ihrer heutigen Gestalt hat sich insbesondere nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges entwickelt. Mit dem rasanten zivilisatorischen Fortschritt in den Folgejahren stieg das zwingende Bedürfnis der Staaten zu einer immer engeren und komplexeren Zusammenarbeit auf nahezu allen Gebieten menschlichen Wirkens. Internationale Organisationen übernehmen hierbei fundamentale und vielfältige Aufgaben.

Die Anfänge dieser Zusammenarbeit reichen bis auf den Wiener Kongress[wp] von 1815 zurück. Die restaurativen Bestrebungen der teilnehmenden Staaten fanden ihren Ausdruck auch und insbesondere in der Erkenntnis, gemeinsame Interessen nur durch gemeinsames Handeln effizient durchsetzen zu können. Eines der bedeutendsten Ergebnisse des Kongresses in dieser Hinsicht war die Gründung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt[wp], die - wenn auch mit mehrfacher Änderung ihrer Rechtsgrundlage - bis heute arbeitet. Sie ist damit nicht nur die erste, sondern auch die älteste Internationale Organisation der Geschichte.

Eine erste Blütezeit erfuhren Internationale Organisationen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch die Gründung zahlreicher Verwaltungs­unionen. Zu den bedeutendsten dieser so genannten Internationalen Ämter zählen die Internationale Fernmeldeunion[wp] von 1865 und der Weltpostverein[wp] von 1874. Auch diese beiden Organisationen existieren bis heute weitgehend unverändert fort.

Bis zum Ersten Weltkrieg beschränkten sich die Internationalen Organisationen in der Regel auf eine Überwachung der vertraglichen Verpflichtungen ihrer Mitgliedstaaten sowie eine Koordination der Zusammenarbeit der jeweiligen nationalen Verwaltungen. Mit dem 1919 gegründeten Völkerbund[wp] gingen die Staaten einen entscheidenden Schritt weiter, indem sie eine Organisation schufen, die über Zuständigkeiten verfügte, die weit umfassender waren als bei jeder anderen damaligen Einrichtung. Diese beschränkten sich nicht auf schlichte Verwaltungs­aufgaben der Staaten, sondern beinhalteten insbesondere Mechanismen zur Friedens­sicherung und Konflikt­lösung. Auch wenn diese Mechanismen nach heutigen Maßstäben vergleichsweise schwach ausgeprägt waren und auch schon damals Organisationen existierten, die sich mit Einzel­aspekten der Friedens­sicherung beschäftigten - wie zum Beispiel der Ständige Schiedshof[wp] (PCA) von 1899 -, so war die Kumulation der Zuständigkeiten in einer einzigen Organisation ein Novum.

Die 1945 gegründeten Vereinten Nationen (UN) setzten den Gedanken des Völkerbunds fort und stellen heute den Prototyp einer jeden Internationalen Organisation dar.

Gründung

Internationale Organisationen werden durch mindestens zwei Völker­rechts­subjekte ins Leben gerufen. Diese sind überwiegend Staaten, können aber auch andere Organisationen sein.

Regelmäßig beruhen sie auf völkerrechtlichen Verträgen. Diese Gründungsverträge - häufig als Charta oder Satzung bezeichnet . werden in der überwiegenden Zahl der Fälle auf Staaten­konferenzen erarbeitet, an denen eigens hierfür berufene Staaten­vertreter teilnehmen. Sie legen insbesondere Namen und Sitz der Organisationen, ihre Aufgaben, die ihr zu ihrer Aufgaben­erfüllung zustehenden Kompetenzen, ihre inneren Organ­strukturen, die Arbeitsweise, die Finanzierung, die Vorrechte und Immunitäten ihrer Mitarbeiter, das Inkraft­treten der Gründungs­verträge sowie die Möglichkeiten des Austritts der Mitglieder, der Änderung der Verträge und der Auflösung der Organisationen fest.

Neben dem Vertragsschluss existieren noch andere Formen der Gründung einer Internationalen Organisation. So können sie sich auch aus einer Staatenpraxis heraus entwickeln. Als Beispiel ist hier insbesondere die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu nennen. Und auch die Europäische Union (EU) wurde bereits vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon[wp] von einem Teil des Schrifttums als Internationale Organisation anerkannt.

Als eine weitere Variante der Gründungs­möglichkeiten ist Interpol[wp] zu nennen. Diese Organisation wurde 1956 durch eine Änderung der Statuten ihrer Vorgänger­organisation - der Internationalen Kriminal­polizeilichen Kommission - gegründet. Beschließende Mitglieder waren hierbei die Polizei­dienst­stellen ihrer Heimatstaaten. Schließlich ist noch auf den Nordischen Rat[wp] hinzuweisen, der 1952 durch Beschlüsse der Parlamente seiner Mitgliedstaaten entstanden ist.

Gemeinsames Moment aller Gründungsakte ist eine übereinstimmende Willensäußerung von Völkerrechts­subjekten, also insbesondere von Staaten. Welches staatliche Organ diesen Willen nach außen betätigt, ist unerheblich, solange sich der Wille auf ein völkerrechtlich vertretungs­befugtes Organ zurückführen lässt. Sowohl spezielle Staatenvertreter als auch Parlamente und Polizei­dienst­stellen sind insoweit geeignet, als entsprechend bevollmächtigte Organe aufzutreten.

Da an der Entstehung der Internationalen Organisationen immer auch Völkerrechts­subjekte beteiligt sind, handelt es sich bei dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz[wp] (IKRK) um keine solche Organisation. Das IKRK wurde von Privatpersonen als Verein nach Schweizer Recht gegründet. Es gilt allerdings als ein nicht­staatliches Völkerrechts­subjekt; insoweit ist es den meisten Internationalen Organisationen zumindest ähnlich, wenngleich sein diesbezüglicher Status ganz ausnahmsweise originärer und nicht gekorener Natur ist. Ähnlich verhält es sich mit dem Malteserorden[wp], der ebenfalls als Völkerrechts­subjekt gilt, ohne von Völkerrechts­subjekten gegründet worden zu sein; sein diesbezüglicher Status ist allein historisch bedingt.

Aufgaben, Wirkungskreis und Befugnisse

In der Völkerrechtswissenschaft[wp] haben sich drei Klassifizierungen der Internationalen Organisationen durchgesetzt: nach Aufgaben, nach Wirkungskreis und nach ihren Befugnissen.

Klassifizierung nach Aufgaben

  • Eine generelle Zuständigkeit ist eher selten. Die Vereinten Nationen sind derzeit die wohl einzige derartige Organisation, wenngleich beispielsweise die Europäische Union (EU) und der Verband Südostasiatischer Nationen[wp] (ASEAN) ebenfalls über umfassende Zuständigkeiten verfügen.
  • Sicherheitspolitische Organisationen widmen sich der Verhinderung von Krieg und damit der Gewährleistung der Grundvoraussetzung für Frieden. Sie verfolgen hierbei eine umfassende und langfristige Strategie. Daneben übernehmen sie aber in erheblichem Maße weitergehende Funktionen wie die Bekämpfung der Armut, Förderung der Menschenrechte, langfristige Stabilisierung von Regionen nach Konflikten und Neu- bzw. Wiederaufbau lokaler Verwaltungsstrukturen. Die Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die Afrikanische Union[wp] (AU) sind solche Friedens­organisationen. Ebenfalls hier zu nennen sind solche Organisationen, die sich der Abrüstung verschrieben haben, so beispielsweise die Vorbereitungs­kommission für die Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen[wp] (CTBTO Preparatory Commission) und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen[wp].
  • Verteidigungsbündnisse wie die Organisation des Nordatlantikvertrags und die Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit[wp] garantieren ihren Mitgliedern militärische Sicherheit, beispielsweise durch gegenseitige Beistands­verpflichtungen oder spezielle Mechanismen zur Konfliktlösung.
  • Organisationen mit wirtschaftspolitischen Aufgaben stellen die größte Zahl der Internationalen Organisationen. Die wohl bedeutendste von ihnen ist die Welthandelsorganisation. Auf allen Kontinenten haben die Staaten überdies regionale Wirtschafts­organisationen geschaffen, in Europa beispielsweise die EU, in Südamerika den Mercosur und in Afrika die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft[wp] (ECOWAS). Hierzu zählen auch die Organisationen der Weltbank­gruppe und die regionalen Finanzinstitutionen[1] sowie die internationalen Rohstoffkartelle.[2]
  • Organisationen mit sozialen, wissenschaftlichen und kulturellen Aufgaben sind beispielsweise die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur[wp], die European Organisation for the Safety of Air Navigation[wp] (EUROCONTROL), das Europäische Laboratorium für Molekular­biologie[wp], die Europäische Organisation für Kernforschung[wp] und die Internationale ITER-Fusions­energie­organisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts[wp].
  • Zunehmende Bedeutung erlangen solche Organisationen, die allein mit rechtsprechenden Aufgaben betraut sind. Dies sind insbesondere der Internationale Seegerichtshof[wp] (ISGH) und der Internationale Strafgerichtshof. Der Internationale Gerichtshof ist keine solche Organisation, da er ein Hauptorgan und damit einen integralen Bestandteil der Vereinten Nationen darstellt; die beiden Tribunale für das ehemalige Jugoslawien (ICTY[wp]) und für Ruanda (ICTR[wp]) sind Nebenorgane des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Klassifizierung nach Wirkungskreis

Organisationen mit einem räumlich nicht begrenzten Wirkungsbereich agieren potentiell weltweit. Solche universellen Organisationen stehen allen Staaten offen. Dies sind insbesondere die Vereinten Nationen und alle ihre Sonderorganisationen[wp].

In der Regel sind die Mitgliedschaften der Organisationen jedoch regional begrenzt. So sind sie wie im Falle der Afrikanischen Union[wp] und der Organisation Amerikanischer Staaten[wp] häufig auf Kontinente zugeschnitten, beschränken sich aber auch auf kleinere Gebiete, wie beispielsweise die Europäische Freihandelsassoziation[wp]. Es sind auch Organisationen denkbar, die allein innerhalb nationaler Grenzen tätig sind, beispielsweise als Verwaltungs­organisationen für ein von einer Grenze umschlossenes Territorium, einen Flusslauf[3] bzw. Kanal oder ein Hafenbecken. Die zahlreichen regionalen Fischerei­organisationen[4] agieren überwiegend auch außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete.

Klassifizierung nach Befugnissen

Weiterhin lassen sich die Internationalen Organisationen nach der Art der ihnen gegenüber ihren Mitgliedstaaten zustehenden Befugnisse unterscheiden:

  • Der weitaus größte Teil der Organisationen übt eine allein koordinierende Funktion zwischen den Mitgliedern aus. Solche Organisationen sind damit letztlich nur eine institutionalisierte Form der zwischen­staatlichen Zusammenarbeit, die auch im Konferenzwege bewältigt werden könnte.
  • Manche Organisationen sind berechtigt, ihre Mitglieder ihnen gegenüber und untereinander zu verpflichten, so beispielsweise die Vereinten Nationen aufgrund der Pflicht ihrer Mitgliedstaaten, die Resolutionen des Sicherheitsrats umzusetzen.
  • Einige wenige Organisationen sind jedoch auch imstande, unmittelbar in ihren Mitgliedstaaten geltendes Recht zu erzeugen. Solche subordinierenden Organisationen werden auch als supranationale[wp] Organisationen bezeichnet. Prominentestes Beispiel ist hier die Europäische Union, aber auch andere Organisationen wie die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft[wp], der Europäische Wirtschaftsraum[wp] und die Andengemeinschaft[wp] sind - wenn auch in weit geringerem Umfang - zu solchen Maßnahmen befugt.

Organisationsstruktur

Die Internationalen Organisationen verfügen über einen weitestgehend vergleichbaren strukturellen Aufbau, so verschiedenartig die Aufgabenbereiche auc sein mögen. Strukturbildend ist hierbei die Gliederung in Organe. Zwar ist rechtlich ein einzelnes Organ ausreichend, aber regelmäßig sind mindestens zwei Organe vorgesehen: eine Versammlung, in der die Mitglieder der Organisation vertreten sind, sowie ein Sekretariat zur Erledigung der administrativen Tätigkeiten. Die Versammlung fungiert als Haupt­beschluss­organ und legt die Maßnahmen zur Umsetzung der Organisations­ziele fest; das Sekretariat führt diese Maßnahmen dann aus.

Rechtsstellung

Rechtsfähigkeit

Internationale Organisationen sind körperschaftliche Gebilde und als solche von ihren Gründungs­subjekten verschieden und ihnen gegenüber rechtlich verselbständigt. Sie sind Träger von eigenen Rechten und Pflichten und damit Rechts­subjekte[wp]. Einfache Kooperationen zwischen den Staaten - wie etwa in Form der G7 oder der G 77[wp] - erfüllen diese Voraussetzung nicht, wenngleich sie häufig ebenfalls als Internationale Organisationen bezeichnet werden, da auch sie über einen institutionellen Rahmen verfügen können.[5]

Die Rechtssubjektivität der Internationalen Organisationen haftet ihnen weder im nationalen Recht noch im Völkerrecht von sich aus an. Voraussetzung ist eine Verleihung der Rechts­subjektivität durch die Mitglieder. Diese Verleihung erfolgt entweder explizit durch Statusklauseln im Gründungsvertrag oder implizit durch die Anerkennung entsprechender Implied Powers[wp], die in den Vertrag hineingelesen werden.[6]

Die überwiegende Zahl der Gründungsverträge verpflichtet die Mitgliedstaaten, der jeweiligen Organisation die nationale Rechts­persönlichkeit zuzuerkennen, die für ihre Aufgaben­wahrnehmung erforderlich ist. Beispielsweise lautet Artikel 104 der Charta der Vereinten Nationen[wp]: "Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäfts­fähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist". Aufgrund der Beschränkung der Rechts­persönlichkeit auf die Funktionen der Organisationen spricht man hier von einer funktionellen Rechts­persönlichkeit. Vereinzelt wird Internationalen Organisationen auch eine unbeschränkte absolute Rechts­persönlichkeit verliehen. In ihren Mitgliedstaaten werden die Organisationen regelmäßig als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder einem vergleichbaren Status entsprechend behandelt.

Von der nationalen Rechtspersönlichkeit der Organisationen verschieden ist ihre Rechtsfähigkeit auf internationaler Ebene, also die Völkerrechts­subjektivität. Ob es sich hierbei um ein konstitutives Element der Internationalen Organisationen handelt, ob es also völkerrechtliche Internationale Organisationen ohne Völker­rechts­subjektivität geben kann, ist umstritten.[7] Die jeweiligen Gründungsverträge verleihen den Organisationen bisweilen explizit - wie beispielsweise im Falle der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit - die Völkerrechts­persönlichkeit, treffen ganz überwiegend jedoch gar keine Aussage hierzu.[8] Hieraus e contrario[wp] den Schluss zu ziehen, eine solche Rechts­persönlichkeit käme der Organisation nicht zu, ist indes unzulässig; vielmehr bedarf es einer entsprechenden Würdigung der Gesamtheit der Organisations­aufgaben. Die UN-Charta beispielsweise enthält keine Aussage über die Völkerrechts­fähigkeit der Vereinten Nationen, und dennoch hat der Internationale Gerichtshof diese in seinem Reparation-Gutachten[9] vom 11. April 1949 als notwendige Voraussetzung für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der UNO angesehen. Überwiegend kommt Internationalen Organisationen Völkerrechts­subjektivität zu.[10] Bisweilen wird sie aber auch verneint. So sollte beispielsweise bei der früheren Benelux-Wirtschaftsunion[wp] die nationale Rechtsfähigkeit zur Verwirklichung der Organisationsziele ausreichen.[11]

Anerkennung durch Nichtmitglieder

Die nationale und internationale Rechtspersönlichkeit wirkt zunächst nur in den und gegen die Mitgliedstaaten. Für Nichtmitglieder stellen Statusklauseln und Implied Powers[wp] ihnen gegenüber nicht wirksame und damit gegenstandslose Vereinbarungen Dritter (res inter alios acta[wp]) dar. Insofern kann kein Nichtmitglied verpflichtet werden, beispielsweise die Übertragung von Handels­kompetenzen auf eine Organisation anzuerkennen und sich in Handelsfragen fortan nicht mehr an die Mitgliedstaaten zu wenden oder beispielsweise einer Organisation den Erwerb von Grund und Boden im eigenen Land zu gestatten.

Die Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen wird gegenüber Nichtmitgliedern erst dann wirksam, wenn diese die Organisationen rechtlich anerkennen. Hierbei ist erneut zwischen nationaler und internationaler Rechtspersönlichkeit der Organisationen zu unterscheiden. Die völkerrechtliche Anerkennung hat - anders als die Anerkennung der Staaten - konstitutive Wirkung. Insbesondere für Staaten, die sich einer Organisation gegenüber neutral verhalten, bietet sich durch die Anerkennung die Möglichkeit, in gewisse Beziehungen zu der Organisation zu treten, ohne sich jedoch an ihre internen Regeln binden zu müssen. Die Anerkennung als Rechtssubjekt einer fremden nationalen Rechtsordnung erfolgt in der Regel gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften über das Internationale Privatrecht[wp].[12] Der Akt der Anerkennung kann ausdrücklich (beispielsweise durch entsprechende Note) oder konkludent (beispielsweise durch Vertragsschluss) erfolgen.

Nach einer wohl im Vordringen befindlichen Meinung kommt nicht nur den Vereinten Nationen, sondern auch zahlreichen anderen - wenn nicht sogar allen - Internationalen Organisationen eine objektive Rechtspersönlichkeit zu, ohne dass es einer gesonderten Anerkennung durch Nichtmitglieder bedarf.[13]

Besondere Vorrechte

Internationale Organisationen genießen in der Regel eine Vielzahl von Vorrechten und Immunitäten[wp] in ihren Mitgliedstaaten, insbesondere Befreiung von Steuern und Abgaben, Befreiung von der Gerichtsbarkeit und Befreiung von jeder Form der Vollstreckung in ihr Vermögen. Dies betrifft sowohl die Organisation selbst als auch ihre Bediensteten und meist auch ihre Sachverständigen. Vorrechte und Immunitäten werden regelmäßig in den Gründungs­verträgen der Organisationen nur kurz erwähnt und dann in separaten Abkommen ausführlich geregelt.[14] Mitunter fehlt aber auch jeglicher Hinweis auf diese Sonderrechte. Der Vertrag über die Energiecharta[wp] bspw. erteilt der Konferenz der Vertragsparteien lediglich das Mandat, Regelungen über Vorrechte und Immunitäten des Sekretariats zu treffen,[15] ohne aber auf diese selbst einzugehen. Bisher ist es zu solchen Regelungen für das Energiecharta-Sekretariat noch nicht gekommen, sodass es an einer expliziten Behandlung der Materie mangelt. Es findet daher entsprechendes - wenn auch nur schwer feststellbares - Völkergewohnheitsrecht[wp] Anwendung.

Die Jurisdiktionsimmunität beschränkt sich überwiegend auf solche Immunitäten, die erforderlich sind, um der Organisation die Wahrnehmung ihrer Funktionen zu ermöglichen. Es handelt sich um funktionelle Immunitäten. Handlungen der Bediensteten sind folglich nur dann geschützt, wenn sie offizieller Natur sind. Allerdings sind für die Spitze der Organisationen, also beispielsweise den Direktor[wp] bzw. Generalsekretär[wp] und die oberste Führungsriege, häufig weitergehende Immunitäten vorgesehen, die neben den offiziellen Handlungen auch private Handlungen der betreffenden Personen und ihrer engsten Familien­mitglieder umfassen; diese Immunitäten entsprechen sodann den Immunitäten, die den Diplomaten[wp] im zwischenstaatlichen Verkehr zukommen.

Haftung

Als Rechtssubjekte sind Internationale Organisationen grundsätzlich den jeweiligen Rechts­ordnungen unterworfen, in denen sie verkehren. Dies betrifft zum einen das nationale Recht der Staaten und zum anderen das Völkerrecht. Werden sie von diesen Rechts­ordnungen verpflichtet, so haben sie diesen Verpflichtungen - wie alle anderen Rechts­subjekte auch - materiell­rechtlich nachzukommen.

Eine völkerrechtliche Haftung der Internationalen Organisationen wird durch ein entsprechendes Delikt begründet. Dies kann beispielsweise eine Nichterfüllung ihrer völkervertraglichen Verpflichtungen sein. Auf der Ebene der nationalen Rechtsordnungen hingegen können sich Haftungsgründe insbesondere aus den privat­rechtlichen Aktivitäten der Organisationen ergeben, also beispielsweise aus der Anmietung von Räumlichkeiten, dem Kauf von Büromaterialien, der Verursachung eines Verkehrsunfalls usw. Insoweit stellen sich im Zusammenhang mit Internationalen Organisationen keine besonderen haftungs­rechtlichen Probleme.[16]

Ob sich eine haftungsrechtliche Verpflichtung der Organisationen aber auch tatsächlich durchsetzen lässt, ist eine von der Haftungs­begründung unabhängige und mithin separat zu beantwortende Frage. Auf der Ebene des Völkerrechts besteht in der Regel keine Möglichkeit, Internationale Organisationen gerichtlich haftbar zu machen, da es ihnen zumeist an der Parteifähigkeit vor internationalen Gerichten fehlt.[17] So ist es beispielsweise allein den Staaten möglich, vor dem Internationalen Gerichtshof als Partei aufzutreten.[18]

Auf der Ebene der nationalen Rechtsordnungen scheitert eine Haftbarmachung regelmäßig an den Immunitäten, die die Internationalen Organisationen genießen. Hierdurch ist beispielsweise privaten Gläubigern der Organisationen der Gang zum Gericht verwehrt, da die Immunitäten ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis darstellen. Zwar können die Organisationen auf ihre Immunität auch verzichten, doch wird von dieser Möglichkeit nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht. Halten sie ihre Immunität aufrecht, so sind sie allerdings verpflichtet, ihren Gläubigern auf andere Weise als durch ein Verfahren vor einem nationalen Gericht zu ihrem Recht zu verhelfen. Wichtigste Instrumente sind hierbei die Verhandlung mit dem Gläubiger sowie die Unterwerfung unter Schiedsgerichte, welche überwiegend die UNCITRAL[wp]-Regeln anwenden.[19]

Dass sich die Gläubiger nicht an nationale Gerichte wenden können, wird mitunter als eine Verletzung des völkerrechtlich geschützten Justiz­gewähr­anspruchs angesehen. Zahlreiche nationale Gerichte sind daher inzwischen dazu übergegangen, die Immunitätsregeln dann nicht anzuwenden, wenn die Organisation keine andere Form des Rechtsschutzes bereitstellt, der elementare Anforderungen an Fairness, Transparenz und Effektivität erfüllt.[20]

Eine der am heftigsten umstrittenen Fragen des Rechts der Internationalen Organisationen ist, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten der Organisationen für deren Verpflichtungen einzustehen haben. Diese Frage wird insbesondere dann relevant, wenn eine Internationale Organisation über keine ausreichenden Finanzmittel verfügt, um ihren finanziellen Verbindlichkeiten nachzukommen. Entscheidend geprägt hat den wissenschaftlichen Diskurs der Zusammenbruch des Internationalen Zinnrats (ITC) am 24. Oktober 1985.[21] In Ermangelung einer hinreichenden Zahl entsprechender Präzedenzfälle und aufgrund sich zum Teil erheblich widersprechender Urteile nationaler Gerichte harrt diese Problematik nach wie vor einer Lösung.

Gesandtschaftsrecht

Internationale Organisationen genießen als Völkerrechts­subjekte - vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung ihrer Gründungsverträge - das aktive und passive Gesandtschafts­recht, das heißt, sie können Vertreter zu anderen Völker­rechts­subjekten entsenden und auch deren Vertreter akkreditieren. So unterhält die Europäische Union (EU) diplomatische Beziehungen mit allen Staaten und zahlreichen anderen Internationalen Organisationen.[22] Die Aufgaben und Befugnisse der Vertreter von und bei Internationalen Organisationen entsprechen weitgehend denjenigen, die für den diplomatischen Verkehr zwischen den Staaten entwickelt wurden.[23] Auch genießen sie in der Regel die gleichen protokollarischen Ehren.

Bedeutende zwischenstaatliche Organisationen

Hauptartikel in Wikipedia: Liste zwischenstaatlicher Organisationen
– Wikipedia[24]

Einzelnachweise

  1. Z. B. die Asiatische Entwicklungsbank[wp] (ADB) und die Zentralamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration[wp] (BCIE).
  2. Z. B. die Internationale Zucker-Organisation[wp] (ISO), die Internationale Kakao­organisation (ICCO), der Internationale Olivenrat (IOC), das International Cotton Advisory Committee (ICAC) und die Organisation erdölexportierender Länder[wp] (OPEC).
  3. Z. B. die Organisationen für die Flüsse Rhein und Donau sowie die Mekong River Commission (MRC), die Organisation pour la mise en valeur du fleuve Sénégal[wp] (OMVS), die Niger Basin Authority, die Comisión Mixta Argentino-Paraguaya del Río Paraná (COMIP) und die Amazon Cooperation Treaty Organization[wp] (OTCA[archiviert am 24. Juli 2010]).
  4. Z. B. die Nordwestatlantische Fischereiorganisation[wp] (NAFO), die Indian Ocean Tuna Commission (IOTC) und die International Pacific Halibut Commission (IPHC).
  5. Sieglinde Gstöhl[wp]: Governance through government networks: The G8 and international organizations, in: Review of International Organizations 2 (2007) S. 2.
  6. Siehe hierzu Manuel Rama-Montaldo: International Legal Personality and Implied Powers of International Organizations, in: British Year Book of International Law 44 (1970) S. 111 ff.
  7. Siehe hierzu Matthias Pechstein/Christian Koenig, Die Europäische Union, 3. Aufl., Tübingen 2000, Rdnr. 62 f.; Kirsten Schmalenbach, Die Haftung Internationaler Organisationen, Frankfurt am Main 2004, S. 55 ff.
  8. Hermann Mosler[wp]: Die Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 22 (1962) S. 35 f. (PDF).
  9. ICJ Reports 1949, S. 174 (179) (PDF[archiviert am 22. Mai 2015]).
  10. Stephan Hobe/Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 8. Aufl., Tübingen/Basel 2004, S. 123.
  11. Albert Bleckmann[wp]: Die Benelux-Wirtschaftsunion, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 22 (1962) S. 293 f. (PDF; 5,35 MB). Am 1. Januar 2012 ist der Vertrag vom 17. Juni 2008 zur Änderung des Gründungsvertrages vom 3. Februar 1958[archiviert am 23. März 2014] (PDF; 291 kB) in Kraft getreten; seitdem verfügt die in Benelux-Union umbenannte Organisation über eine ausdrücklich verliehene Völkerrechtspersönlichkeit.
  12. Ignaz Seidl-Hohenveldern[wp]/Gerhard Loibl, Das Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der Supranationalen Gemeinschaften, 7. Aufl., Köln/Berlin/Bonn/München 2000, Rdnr. 0721.
  13. Chittharanjan Felix Amerasinghe, International Legal Personality Revisited, in: Austrian Journal of Public and International Law 47 (1994/1995) S. 144 f.; Georg Dahm[wp]/Jost Delbrück[wp]/Rüdiger Wolfrum[wp], Völkerrecht, Bd. I/2, 2. Aufl., Berlin 2002, § 106 III 2; Manfred Wenckstern, Die Haftung der Mitgliedstaaten für internationale Organisationen, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 61 (1997) S. 95; Robin van der Hout, Die völkerrechtliche Stellung der Internationalen Organisationen unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Union, Baden-Baden 2006, S. 80 ff.
  14. Siehe beispielsweise Art. 104 und 105 der UN-Charta und das entsprechende Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 (Link).
  15. Art. 34 Abs. 3 lit. f des Vertrags über die Energiecharta vom 17. Dezember 1994 (PDF[archiviert am 24. Oktober 2013]).
  16. Siehe zur ganzen Thematik Kirsten Schmalenbach, Die Haftung Internationaler Organisationen, Frankfurt am Main 2004.
  17. Eine wichtige Ausnahme stellt insoweit der Internationale Seegerichtshof (ISGH) in Hamburg dar, der gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 305 Abs. 2 lit. f des Seerechts­übereinkommens der Vereinten Nationen[wp] auch Internationalen Organisationen offensteht.
  18. Art. 34 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 (Link[archiviert am 29. Juni 2011]).
  19. Zur zivilrechtlichen Haftung der Vereinten Nationen siehe Henning Blatt, Rechtsschutz gegen die Vereinten Nationen: Internationale Immunitäten und die Streitbeilegung nach Section 29 des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, in: Archiv des Völkerrechts 45 (2007), S. 84-114.
  20. Darstellung zahlreicher entsprechender Judikate bei August Reinisch/Ulf A. Weber, In the Shadow of Waite and Kennedy, in: International Organizations Law Review 1 (2004) S. 72 ff.
  21. Siehe hierzu Thomas Heller, Der Haftungsdurchgriff im Völkerrecht, Mainz 1993 (Diss.); Ulrich Haltern: Die Haftung von Mitgliedstaaten für Verbindlichkeiten Internationaler Organisationen, in: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft 93 (1994), S. 221–267.
  22. Übersicht bei ec.europa.eu.
  23. Karl Doehring[wp]: Völkerrecht, 2. Aufl., Heidelberg 2004, Rdnr. 497.
  24. WikipediaInternationale Organisation (Völkerrecht) (Stand: 6. Oktober 2024)

Querverweise