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Körperschaft
Der Begriff Körperschaft (auch Korporation[wp], von französisch corporation entlehnt[wp]) bezeichnet einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen, der einen überindividuellen Zweck[wp] verfolgt und dessen Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.[1]
Es gibt Körperschaften des privaten Rechts[wp] und Körperschaften des öffentlichen Rechts[wp]. Daneben gibt es auch Binationale Körperschaften.
Privatrechtliche Körperschaften wie Aktiengesellschaften[wp] oder GmbHs[wp] nehmen am allgemeinen Wirtschaftsleben teil. Ihre freie Gründung und Betätigung ist in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich garantiert, ebenso die Mitgliedschaft (Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 GG). Das gilt auch für juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im EU-Ausland.[2]
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung[wp] und nehmen neben Anstalten[wp] und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Beliehenen[wp] öffentliche Verwaltungsaufgaben[wp] wahr. Für bestimmte Personen kann die Mitgliedschaft in bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften gesetzlich vorgeschrieben sein, beispielsweise für Angehörige der sogenannten Kammerberufe in berufsständischen Organisationen[wp] mit Aufsichtsfunktion wie der Ärzte-[wp] oder der Rechtsanwaltskammer[wp].
Einteilung
Körperschaften des privaten Rechts
- In Österreich und der Schweiz Vereine[wp], in Deutschland eingetragene Vereine (e. V.)[wp] mit zahlreichen Formen wirtschaftlicher Vereine. Größter deutscher e. V. ist der ADAC[wp].
- Aktiengesellschaften[wp] (AGs)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung GesmbH (Österreich) bzw. GmbH (Deutschland) und ihre Sonderformen, z. B. die Unternehmergesellschaft (UG) und die gGmbH (gemeinnützige GmbH).
- Genossenschaften[wp]
- In der Schweiz außerdem Investment- und Kommanditgesellschaften[3] (Kommanditgesellschaften (KGs) nach deutschem und österreichischem Recht sind hingegen Personengesellschaften, also keine Körperschaften des privaten Rechts.)
Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Gebietskörperschaften[wp] mit Gebietshoheit[wp] (Bund, Länder, Kantone, Bezirke, Landkreise, Gemeinden);
- Verbandskörperschaften mit Gebietshoheit (Zusammenschlüsse von Gemeinden zu Gemeinde-[wp] oder Zweckverbänden[wp]);
- Personalkörperschaften[wp] ohne Gebietshoheit, bei denen der Beruf oder eine bestimmte persönliche Eigenschaft Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist (z. B. Sozialversicherungsträger[wp], Apotheker-[wp], Ärzte-[wp], Industrie- und Handelskammer[wp], Handwerks-[wp], Notar-[wp] oder Zahnärztekammer[wp]; in Österreich außerdem die Arbeiter-[wp] oder die Hochschülerschaft[wp]).
Sonderfälle
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften[wp]
- eine Teilkörperschaft (auch Gliedkörperschaft genannt) umfasst eine bestimmte Untermenge der Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts[wp] (z. B. die Studentenschaft einer Hochschule) und ist mit bestimmten Rechten ausgestattet.
Rechtsgeschichte
Historische Körperschaften sind unter anderem die Zünfte[wp] und Korporationen[wp].
Einzelnachweise
- ↑ Raiser, Veil: Kapitalgesellschaftsrecht. 6. Auflage. 2015, S. 8, Rn. 2.
- ↑ Mike Wienbracke: EU-Recht geht Art. 19 Abs. 3 GG vor. BVerfG: Juristische Personen aus dem EU-Ausland sind grundrechtsfähig[archiviert am 4. März 2016] publicus-boorberg.de, 2011.
- ↑ Körperschaften. Veröffentlichungen des Lehrstuhls für Handels-, Wirtschafts- und Immaterialgüterrecht Universität Zürich, abgerufen am 30. Juli 2013.
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