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1569 BGB
Der Paragraph 1569 BGB ist in seiner Historie typisch für die Entwicklung des deutschen Ehe- und Unterhaltsrechts. Mit der Familienrechtsreform 1976 wurde die Gesetzeslage so geändert, dass nach der Scheidung immer ein Unterhalt beansprucht werden konnte.
In der Fassung vom 1. Januar 2008 wird zwar das Prinzip der Eigenverantwortung aufgegriffen, wonach es nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegen würde, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Es ist aber ein Paradebeispiel für das Familienrecht, dass Männer und Frau nur theoretisch - dem Papier nach - gleichberechtigt sind. In der Praxis wird für Frauen weiterhin das Unterhaltsmaximierungsprinzip angewandt.
Wortlaut
1569 BGB | Abschließende Regelung | Grundsatz der Eigenverantwortung | |
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. Aug. 1938 | Fassung von 1. Juli 1977 | Fassung von 1. Januar 2008 |
Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte in Geisteskrankheit verfallen ist, die Krankheit während der Ehe mindestens drei Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wiederherstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist.[1] | (weggefallen) | Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.[2] | [1] Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. [2] Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.[3] |
Kommentar
Der "Ehegatte nach der Scheidung" ist nicht viel mehr als eine juristische Kunstfigur, die es in Wirklichkeit nicht gibt. In Wirklichkeit kann der "Ehegatte nach der Scheidung" bereits wieder verheirateter Ehegatte sein - verheiratet freilich mit einem anderen Ehegatten als demjenigen, für den er Ehegattenunterhalt zahlen muss.[4]
Einzelnachweise
- ↑ lexetius.com: § 1569 BGB
- ↑ § 1565 Absatz 1 Satz 1 und § 1566 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1569 BGB
- ↑ Prof. Dr. Horst Albert Glaser: Kommentar zum Scheidungsgesetz, FAZ vom 1. September 1984