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Ehenichtigkeit
Zivilrechtlich gibt es seit 1998 in Deutschland die Ehenichtigkeit von Anfang an ("ex tunc") nicht mehr. Die möglichen Gründe einer Annullierung waren bis dahin: Formmangel (Ausnahme: mindestens fünfjähriges Zusammenleben als Eheleute), Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit, Doppelehe beziehungsweise Bigamie und Verwandtschaft und Schwägerschaft sofern keine gültige Befreiung vom Eheverbot vorlag. Schon 1977 wurde die Möglichkeit abgeschafft, eine Ehe wegen Ehebruchs zu annullieren.
In Österreich dagegen ist es möglich, eine Ehe zu annullieren. Mögliche Gründe hierfür sind Formmangel, Mangel der Geschäftsfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft der Eheleute oder der Eheschluss mit dem Ziel, die Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Juristisch gibt es in Deutschland die Möglichkeit der Aufhebung. Diese Möglichkeit wirkt sich jedoch anders als die Annullierung aus, da die Aufhebung ab dem Moment der Aufhebung gilt, die Annullierung jedoch ab Beginn der Ehe wirkte. Eine Ehe zu annullieren bedeutete also so zu verfahren, als ob sie nie bestanden hätte, anders als bei der heutigen Regelung.[1]
Im Kirchenrecht[wp] gibt es die Anullierung, um den geschiedenen Partnern die Möglichkeit zu geben, wieder kirchlich zu heiraten, was insbesondere in der katholischen Kirche lange Zeit unmöglich war. Dies erklärt sich aus der religiös begründeten "Fiktion von der Unauflöslichkeit der Ehe".