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Die Rechte der Frauen
Buchdaten | |
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Titel | Die Rechte der Frauen |
Narrenfreiheit für das weibliche Geschlecht? Wie Feministinnen Gesetze diktieren | |
Autor | Georg Friedenberger |
Verlag | Selbstverlag |
Erschienen | 1999 |
ISBN | 3-00-004970-3 |
Bestellmöglichkeiten | PDF-Dokument[1] |
Inhaltsverzeichnis
- I. Allgemeine Anmerkungen
- 1. Die Entwicklung bis zum 2. Weltkrieg
- 2. Simone de Beauvoir
- 3. Der Extremfeminimus der letzten Jahrzehnte
- 4. Der "Zeitgeist", oder: Opportunität geht vor Recht
- II. Freie Abtreibung - Die Königsdisziplin des Radikalfeminismus
- 1. Die Schwierigkeit des Themas
- 2. Zum Diskussionsniveau
- 3. Wichtige Begriffe in der Abtreibungsdebatte
- 4. Die zentrale Frage: Kann ungeborenen Kindern das Lebensrecht bestritten werden?
- 4.1. Menschenwürde: Warum schützen Menschen ihr Leben?
- 4.2. Aufspaltung des Menschseins in "personale" und "nicht personale" Existenz?
- 4.3. Die Konsequenzen der Position Singers
- 4.4. Zusammenfassende Beurteilung
- 5. Weitere Schlagworte
- 5.1. Selbstbestimmungsrecht der Frau
- 5.2. "Verantwortete Gewissensentscheidung"
- 6. Recht
- 6.1. Sinn des Strafrechts
- 6.2. "Liberales" Strafrecht
- 6.3. Zur Rechtslage und ihrer Bewertung
- 7. Die Mär von der ungewollten Schwangerschaft
- 8. Schlußbetrachtung
- III. Das Scheidungsunrecht - Die Abzocke des Jahrhunderts
- 1. Vorbemerkung
- 2. Zum Ehebegriff und Eheinhalt
- 3. Ehescheidung - kurze Historie
- 4. Die Scheidung nach dem Recht von 1938/1946
- 5. Die Reform von 1977
- 5.1. Ursprüngliche Beweggründe
- 5.2. Berechtigung des Zerrüttungsprinzips für die Ehescheidung als solche
- 5.3. Abkehr vom Schuldprinzip auch für die Scheidungsfolgen?
- 5.4. Zu einzelnen "Begründungen" der Nichtberücksichtigung von Verantwortlichkeit
- 5.5. Die Versuche rechtsethischer Legitimation für nachehelichen Unterhalt ohne Berücksichtigung persönlicher Verantwortung
- 5.6. Die Reformergebnisse im einzelnen - ihre Begründetheit, ihre Auswirkungen
- - Die Tatbestände des Ehegattenunterhalts im Überblick
- - Das Maß des Unterhalts
- - Verpflichtung nur zu "angemessener" Erwerbstätigkeit
- - Die unglückselige Kopplung von Sorgerecht und Unterhalt
- - Die gescheiterte Ehe als ein den Staat entlastendes Versorgungsinstitut
- - Wegfall bzw. Minderung von Unterhaltsansprüchen nur bei "grober Unbilligkeit"
- - Fremdgehen erlaubt!
- - Der Versorgungsausgleich
- - Zusammenfassung / Auslandsvergleich
- 6. Die weitgehende Grundrechtswidrigkeit des Scheidungsfolgenrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung
- 6.1. Verletzung des Schutzgebots für Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG
- 6.2. Verstoß gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Verletzung des Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG
- 6.3. Verletzungen des Gleichheitssatzes, Art. 3 GG
- 6.4. Verletzung des Vertrauensschutzes bei Altehen
- 6.5. Zusammenfassung: Ideologie und Dogmatismus statt Gerechtigkeit
- 7. Zu allgemeinen Auswirkungen des geltenden "Rechts"
- 7.1. Aushöhlung des Stellenwerts der Ehe schlechthin
- 7.2. Nähe zur Prostitution
- 7.3. Herabsetzung des Vertrauens in die Rechtsordnung
- 7.4. Vaterlose Kinder
- 7.5. Staatlich bereitete Ehefalle für Männer
- 8. Schlußfeststellungen, Vorschläge
- 8.1. Allgemeines
- 8.2. Warum aus "Fachkreisen" wenig öffentliche Kritik kommt
- 8.3. Vorschläge
- 8.4. Schlußbemerkung
- IV. Weitere Frauenbevorzugungen
- 1. Kein Wehr- oder Ersatzdienst für Frauen, Todesberufe fast nur für Männer
- 2. Besserstellung vor der Strafjustiz
- 3. Die Quotenfrau
- 4. Männerbenachteiligungen in sozialer Hinsicht und allgemeiner Fürsorge; "Gleichstellungsbeauftragte" und andere Einseitigkeiten
- 5. "Sexuelle Belästigung", "Mißbrauch" und "Vergewaltigung" als lukrative Einkommensquellen
- 6. Eher Verletzung von Grundrechten als Verzicht auf Frauenbevorzugung
- V. Sind Frauen die besseren Menschen?
- 1. Der gewalttätige, kriegführende Mann
- 2. Der kriminelle Mann; der Umweltverschmutzer
- 3. Das sensiblere, phantasievollere Geschlecht
- 4. Die klügere Frau
- VI. Resümee
- 1. Die wirkliche Machtverteilung der Geschlechter heute
- 2. Was sich ändern muß
- Anhänge
- 1. Der tödliche Betrug: Vortrag von Dr. Bernard Nathanson
- 2. Dr. Otto Gritscheder zur Beraterlösung
- 3. Strafrechtliche Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch
- 4. Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum nachehelichen Ehegattenunterhalt
Inhaltsangabe
Georg Friedenberger ist ein ehemaliger Mitarbeiter des Bundesjustizministeriums. Bereits 1999 veröffentlicht, hat sein Buch nichts von seiner Brisanz verloren. Die angesprochenen Sachverhalte waren den etablierten Verlagen so suspekt, dass der Autor das Buch im Selbstverlag herausbringen musste.
Der Autor war bei der Verabschiedung des Scheidungsrechts 1977 im Bundesjustizministerium dabei und hat daher fundierte Hintergrundkenntnisse. Das Buch ist eine umfassende Kritik am deutschen Scheidungsrecht (und der einschlägigen Gerichtsentscheidungen), das auch mit den Regelungen anderer Länder verglichen wird. So zeigt der Autor unter anderem, wie der Gesetzgeber das Krankheits-, Arbeitslosigkeits- und Altersrisko der Frauen auf die Ehemänner verlagert und welche weit hergeholten Begründungen dieser Gesetzeslage zugrunde liegen.
Ergebnis: Im keinem anderen Land der Welt erwirbt eine Frau nur durch Eheschließung eine so weitreichende Rundumversorgung wie in Deutschland.[2]
Rezension
In kaum einem anderen Bereich klaffen Rechtswirklichkeit und öffentliche Wahrnehmung so weit auseinander wie in der Beurteilung des Geschlechterverhältnisses. Obwohl eine frauenbevorzugende Rechtsprechung in nahezu jedem Bereich durchgesetzt und nachweisbar ist, werden Medien und selbsternannte Expertinnen nicht müde, die allgegenwärtige Benachteiligung des weiblichen Geschlechts zu behaupten. Geblendet von der ihnen von allen Seiten attestierten Machtposition und verkitschten, die brutale Rechtswirklichkeit ausblendenden Beziehungsidealen erkennen Männer ihren tatsächlichen Status als Rechtssubjekte zweiter Klasse erst, wenn es für sie faktisch zu spät ist. Männerfeindliche Gesetze sind dabei kein Geheimnis, sondern werden als Maßnahme einer vermeintlichen "Gleichstellung" öffentlich gerechtfertigt und beworben. Die Tatsache, wie wenig bewusst sich Männer ihrer geschlechtsspezifischen Diskriminierung und der oft grundgesetzwidrigen Entscheide der höchsten deutschen Gerichte gegen sie als Geschlecht per se sind, bestätigt mit Nachdruck die Notwendigkeit eines Werks wie des hier vorliegenden. Der Autor, vorübergehend selbst Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz, zeigt sachkundig und allgemeinverständlich die real existierende Frauenbevorzugung im juristischen und politischen Bereich. Dass er mit diesem wenig populären Unternehmen in bestimmten Kreisen auf keinerlei Gegenliebe stieß und sein Werk letztendlich im Eigenverlag veröffentlichen musste, bestätigt die vielmehr die Dringlichkeit seines Anliegens: Illusionslose Aufklärung tut Not!
Nach einer kurzen Einführung, in der der Autor die Grundzüge des Feminismus der späten 1960er frühen 1970er und Widersprüche in Beauvoirs Analyse des Geschlechterverhältnisses skizziert, folgt eine Darstellung der aus dieser Ideologie, die Frauen die universelle Opferrolle (und die daraus erstehenden Ansprüche) zuschreibt, folgenden Gesetze. Feministisches Interesse war es immer, eine Situation zu schaffen, die Frauen die Wahl ließ, sie dabei gleichzeitig aber von der Verantwortung befreite. Eine solche Forderung ist mit dem behaupteten Interesse der Gleichberechtigung tatsächlich nicht mehr vereinbar. Sie durchzusetzen kann nur über die massive Umwertung von Begriffen und Inhalten stattfinden. Der allgegenwärtige Vorwurf der Misogynie brachte dabei nicht nur höchst wirkungsvoll die große Masse der Kritiker zum Schweigen, sondern sorgte zusätzlich für ein noch engagierteres Eintreten für weibliche Privilegien durch die überwiegend doch männlichen Entscheidungsträger, die sich dem gesellschaftlich vernichtenden Vorwurf der Frauenfeindschaft nicht leisten konnten oder wollten. Nur so ist es zu begreifen, dass die bedingungslose Freigabe der Verfügungsgewalt über das Leben Ungeborener sich unter dem Nimbus des "Frauenrechts" in fast allen westlichen Staaten Eingang in die Rechtswirklichkeit fand. Das Lebensrecht des Kindes wird dem Persönlichkeitsrecht der Frau unterstellt, die im Falle der Tötung nicht nur so gut wie in jedem Fall straffrei bleibt, sondern auf Grund der Bewertung dieser Tat als Selbstbestimmungsrecht sogar einen Anspruch auf unbedingte staatliche Gewährleistung hat. Friedenberger zeigt die Absurdität dieser Rechtspraxis auf, die immer die Tötung eines anderen Menschen bedeutet, allerdings straffrei bleibt, wenn die Frau einen Beratungsschein nachweisen kann. Die Begründungen, dass Strafandrohung keine Verbrechen verhindere, widerspricht nicht nur der Empirie, sondern offenbart sich auch unmittelbar selbst als ein Scheinargument, wenn dieselben Frauen, die für die bedingungslose Freigabe des Lebensrechts Ungeborener in die Hände der Mütter auf der anderen Seite drakonische Strafen für Verbrechen wie Vergewaltigung fordern. Der ironische Vorschlag, Straffreiheit für den Tatbestand der Vergewaltigung auszuloben, sofern der Täter einen Beratungsschein vorweisen kann, entspricht der selben Auffassung. In Zeiten nahezu perfekter Verhütungsmethoden und nie da gewesener Sozialleistungen für Kindererziehung besitzen ungewollte Schwangerschaften ohnehin keine statistische Relevanz; von den jährlich über 200.000. Abtreibungen in Deutschland liegt bei weniger als 10 tatsächlich eine kriminalistische Indikation vor. Die überwältigende Mehrheit der Fälle stellen "Beziehungsspiele" dar, in denen die Reaktion des Partners getestet werden soll, ohne sich den realen Konsequenzen stellen zu müssen. Die Verschleierung des tatsächlichen Vorgangs - ein einzigartiger kleiner Mensch wird getötet - ist ebenso zu ächten wie das tatsächliche Verbrechen selbst. Die hier realisierte Wahlmöglichkeit der Frauen basiert auf der Entrechtung der Ungeborenen; Väter haben hier ja generell kein Mitspracherecht.
Noch etwas offensichtlicher ist die Lage vielleicht im Hinblick auf das deutsche Scheidungs(un)recht. Die Reform des Ehegesetzes von 1977 ersetzte die Schuldfrage durch das Zerrüttungsprinzip. Dabei wurden die verschiedenen Ebenen, die im Falle einer Scheidung von juristischer Relevanz sind, bewusst nicht auseinander gehalten. Die Einführung des Zerrüttungsprinzips im Hinblick auf die Scheidung selbst ist dabei durchaus zu begrüßen, denn eine Ehe gegen den Wunsch eines oder beider Partner zusammenzuhalten ist kaum vernünftig. Davon strikt zu trennen wäre indes die Behandlung der Frage der Scheidungsfolgen: Für die Bestimmung eines Anspruchs auf befristete, nacheheliche finanzielle Unterstützung kann die Schuldfrage nicht ausgeklammert werden. Die Scheidungsrechtsreform allerdings verbietet die Schuldfrage; verpflichtet wird seit 1977 automatisch der wirtschaftlich stärkere Partner. Zwar wurde dieses Gesetz bewusst geschlechtsneutral formuliert; in der Realität bedeutet es jedoch in neun von zehn Fällen eine automatische Verpflichtung des Mannes für das nacheheliche Auskommen seiner Frau. Die Frage der Schuld am Scheitern der Ehe ist dabei völlig unerheblich geworden; gemäß des feministischen Diktums ließe sich "Schuld" in dieser Beziehung ohnehin nicht feststellen - erneut ein offensichtliches Scheinargument, denn die Frage der persönlichen Verantwortung eines Angeklagten spielt in jedem anderen Fall sehr wohl eine Rolle. Dass eine Frau die Ehe bewusst zerstören kann und dafür mit einem unter günstigen Bedingungen lebenslangen Unterhaltsanspruch belohnt wird, ist mit einer allgemeinen Auffassung von Gerechtigkeit nicht zu vereinbahren. Genau diesen Missbrauch aber ermöglicht und fördert das deutsche Scheidungs- und Unterhaltsrecht! Im Gegenzug sind die Bedingungen, die einen Unterhaltsanspruch des wirtschaftlich schwächeren Partners außer Kraft setzen würden, außergewöhnlich hoch angesetzt, dass sie in der Praxis praktisch nicht vorkommen: Fremdgehen, Betrug, Lüge, wirtschaftliche Ausnutzung oder Körperverletzung sind jedenfalls keine Gründe, die den Mann von seiner Unterhaltspflicht befreien würden. Die Rechtswidrigkeit dieses Gesetzes zeigt sich zudem deutlich in der unterschiedlichen Bewertung von Fällen, in denen die finanziellen Verpflichtungen dem Staat aufgebürdet würden. Nicht unterhaltsberechtigten Müttern jedenfalls scheint deutlich mehr und früher zugemutet werden zu können als Geschiedenen. Die Praxis und theoretischen Rechtfertigung des Scheidungsrechts offenbaren deutlich, in welcher Weise Männer von vielen Frauen wahrgenommen werden: Als stets verfügbare Geldesel, die die Frauen auch dann zu unterhalten haben, wenn diese aktiv die Ehe zerstört haben. Sie liefern jedoch auch eine Begründung, weshalb Frauen noch immer weniger in einflussreichen Positionen zu finden sind: Dank feministischer Rechtsprechung haben sie gerade wegen ihres Verzichts auf wirtschaftliche Potenz im letztendlichen Fall die tatsächliche Macht, ganz ohne den dafür normalerweise erforderlichen Stress. Die geringe Anzahl an Managerinnen, Professorinnen oder Politikerinnen demonstriert also nicht die Macht eines "Patriarchats", sondern die Attraktivität der Alternative der Hausfrau und generell Unterhaltsbegünstigten. In Anbetracht der Häufigkeit und weitreichenden Konsequenzen, die diese jährlich in die Hunderttausende gehenden Fälle für die betroffenen Männer haben, erscheint es unverantwortlich, auf eine Aufklärung über die männlichen Risiken der Ehe zu verzichten. Vielleicht sollte dies zum Grundplan an Schulen zählen, evtl. im Rahmen des Aufklärungsunterrichts.
Neben diesen beiden Hauptgebieten führt Friedenberger in kürzerem Umfang weitere Ungleichbehandlungen an, die er zudem in eine international vergleichende Perspektive bringt (für den Fall der USA stützt er sich dabei hauptsächlich auf Warren Farrells "Myth of Male Power"). Darunter genannt seien die Wehr- und Ersatzpflicht, die es für Männer, nicht aber für Frauen gibt; die Besserstellung vor der Strafjustiz; die Quotierung für prestigeträchtige und gut bezahlte Arbeiten, während die so genannten "Todesberufe" sicher in männlicher Hand verbleiben; eine soziale Fürsorge, die Männer diskriminiert und Frauen privilegiert (80 % der Obdachlosen sind Männer, spezielle Projekte gibt es für Frauen); Gleichstellungsbeauftragte, die sich nur um weibliche Belange kümmern; schließlich Straftatbestände, die dem "Missbrauch mit dem Missbrauch" Tür und Tor öffnen: Seit im Falle des Vorwurfs "sexueller Belästigung" oder "Vergewaltigung" die Beweislast zuungunsten des Angeklagten umgekehrt wurde - mithin also die Beschuldigung als Beweis gilt - bis der Angeklagte seine Unschuld bewiesen hat, ist das Geschlechterverhältnis bestimmt von Misstrauen, müssen wirtschaftlich potente Männer genauestens auf ihre Worte und Blicke achten, sollten Professoren nie mit Studentinnen alleine sein, geben amerikanische Unternehmen mehr für Frauenbevorzugung aus als für den Arbeitsschutz.
Gerechtfertigt werden die nicht mehr zu leugnenden Privilegierungen der Frauen in juristischer Hinsicht nur mit einem ideologischen Bild der Frauen als unterdrückter, aber besserer Menschen. Dass diese Klischees nicht aufrecht zu erhalten sind, zeigt der Autor in einem abschließenden Kapitel, an welches sich Aufforderungen zur Veränderung anschließen. Ergänzende Texte, wie die berühmte Rede Dr. Bernard Nathansons oder der konkrete Gesetzestext, ermöglichen eine unmittelbare Einsichtnahme in die tatsächlichen Gegebenheiten. Friedenbergers Buch enthält hochexplosiven sozialen Sprengstoff; eine aktive, breite Leserschaft wie auch eine den gegenwärtigen Umstanden angepasste Neuauflage wären ihm gleichermaßen zu wünschen. Eines indes ist sicher: Bestehendes Unrecht wird sich nicht von selbst beschränken. Es erfordert aktives Herangehen.[3]
Einzelnachweise
- ↑ Siehe auch:
- Scribd: Die Rechte der Frauen - Wie Feministinnen Gesetze diktieren
- Zhenles: Die Rechte der Frauen - Wie Feministinnen Gesetze diktieren[ext]
- ↑ Buchtipp von pappa.com
- ↑ Andreas Reich, 20. August 2006