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Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

Die Rechte der Frauen

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Hauptseite » Bücher (Liste) » Die Rechte der Frauen
Georg Friedenberger - Die Rechte der Frauen.jpg
Buchdaten
Titel Die Rechte der Frauen
  Narrenfreiheit für das weibliche Geschlecht?
Wie Feministinnen Gesetze diktieren
Autor Georg Friedenberger
Verlag Selbstverlag
Erschienen 1999
ISBN 3-00-004970-3
Bestellmöglichkeiten Pdf-icon-intern.svg PDF-Dokument[1]

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Anmerkungen
1. Die Entwicklung bis zum 2. Weltkrieg
2. Simone de Beauvoir
3. Der Extremfeminimus der letzten Jahrzehnte
4. Der "Zeitgeist", oder: Opportunität geht vor Recht
II. Freie Abtreibung - Die Königsdisziplin des Radikalfeminismus
1. Die Schwierigkeit des Themas
2. Zum Diskussionsniveau
3. Wichtige Begriffe in der Abtreibungs­debatte
4. Die zentrale Frage: Kann ungeborenen Kindern das Lebensrecht bestritten werden?
4.1. Menschenwürde: Warum schützen Menschen ihr Leben?
4.2. Aufspaltung des Menschseins in "personale" und "nicht personale" Existenz?
4.3. Die Konsequenzen der Position Singers
4.4. Zusammenfassende Beurteilung
5. Weitere Schlagworte
5.1. Selbstbestimmungsrecht der Frau
5.2. "Verantwortete Gewissensentscheidung"
6. Recht
6.1. Sinn des Strafrechts
6.2. "Liberales" Strafrecht
6.3. Zur Rechtslage und ihrer Bewertung
7. Die Mär von der ungewollten Schwangerschaft
8. Schlußbetrachtung
III. Das Scheidungsunrecht - Die Abzocke des Jahrhunderts
1. Vorbemerkung
2. Zum Ehebegriff und Eheinhalt
3. Ehescheidung - kurze Historie
4. Die Scheidung nach dem Recht von 1938/1946
5. Die Reform von 1977
5.1. Ursprüngliche Beweggründe
5.2. Berechtigung des Zerrüttungsprinzips für die Ehescheidung als solche
5.3. Abkehr vom Schuldprinzip auch für die Scheidungsfolgen?
5.4. Zu einzelnen "Begründungen" der Nichtberücksichtigung von Verantwortlichkeit
5.5. Die Versuche rechtsethischer Legitimation für nachehelichen Unterhalt ohne Berücksichtigung persönlicher Verantwortung
5.6. Die Reformergebnisse im einzelnen - ihre Begründetheit, ihre Auswirkungen
- Die Tatbestände des Ehegattenunterhalts im Überblick
- Das Maß des Unterhalts
- Verpflichtung nur zu "angemessener" Erwerbstätigkeit
- Die unglückselige Kopplung von Sorgerecht und Unterhalt
- Die gescheiterte Ehe als ein den Staat entlastendes Versorgungsinstitut
- Wegfall bzw. Minderung von Unterhalts­ansprüchen nur bei "grober Unbilligkeit"
- Fremdgehen erlaubt!
- Der Versorgungsausgleich
- Zusammenfassung / Auslandsvergleich
6. Die weitgehende Grundrechtswidrigkeit des Scheidungsfolgenrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung
6.1. Verletzung des Schutzgebots für Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG
6.2. Verstoß gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Verletzung des Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG
6.3. Verletzungen des Gleichheitssatzes, Art. 3 GG
6.4. Verletzung des Vertrauensschutzes bei Altehen
6.5. Zusammenfassung: Ideologie und Dogmatismus statt Gerechtigkeit
7. Zu allgemeinen Auswirkungen des geltenden "Rechts"
7.1. Aushöhlung des Stellenwerts der Ehe schlechthin
7.2. Nähe zur Prostitution
7.3. Herabsetzung des Vertrauens in die Rechtsordnung
7.4. Vaterlose Kinder
7.5. Staatlich bereitete Ehefalle für Männer
8. Schlußfeststellungen, Vorschläge
8.1. Allgemeines
8.2. Warum aus "Fachkreisen" wenig öffentliche Kritik kommt
8.3. Vorschläge
8.4. Schlußbemerkung
IV. Weitere Frauenbevorzugungen
1. Kein Wehr- oder Ersatzdienst für Frauen, Todesberufe fast nur für Männer
2. Besserstellung vor der Strafjustiz
3. Die Quotenfrau
4. Männerbenachteiligungen in sozialer Hinsicht und allgemeiner Fürsorge; "Gleichstellungsbeauftragte" und andere Einseitigkeiten
5. "Sexuelle Belästigung", "Mißbrauch" und "Vergewaltigung" als lukrative Einkommensquellen
6. Eher Verletzung von Grundrechten als Verzicht auf Frauenbevorzugung
V. Sind Frauen die besseren Menschen?
1. Der gewalttätige, kriegführende Mann
2. Der kriminelle Mann; der Umweltverschmutzer
3. Das sensiblere, phantasievollere Geschlecht
4. Die klügere Frau
VI. Resümee
1. Die wirkliche Machtverteilung der Geschlechter heute
2. Was sich ändern muß
Anhänge
1. Der tödliche Betrug: Vortrag von Dr. Bernard Nathanson
2. Dr. Otto Gritscheder zur Beraterlösung
3. Strafrechtliche Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch
4. Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum nachehelichen Ehegattenunterhalt

Inhaltsangabe

Georg Friedenberger ist ein ehemaliger Mitarbeiter des Bundesjustizministeriums. Bereits 1999 veröffentlicht, hat sein Buch nichts von seiner Brisanz verloren. Die angesprochenen Sachverhalte waren den etablierten Verlagen so suspekt, dass der Autor das Buch im Selbstverlag herausbringen musste.

Der Autor war bei der Verabschiedung des Scheidungsrechts 1977 im Bundesjustizministerium dabei und hat daher fundierte Hintergrundkenntnisse. Das Buch ist eine umfassende Kritik am deutschen Scheidungsrecht (und der einschlägigen Gerichtsentscheidungen), das auch mit den Regelungen anderer Länder verglichen wird. So zeigt der Autor unter anderem, wie der Gesetzgeber das Krankheits-, Arbeitslosigkeits- und Altersrisko der Frauen auf die Ehemänner verlagert und welche weit hergeholten Begründungen dieser Gesetzeslage zugrunde liegen.

Ergebnis: Im keinem anderen Land der Welt erwirbt eine Frau nur durch Eheschließung eine so weitreichende Rundumversorgung wie in Deutschland.[2]

Rezension

In kaum einem anderen Bereich klaffen Rechtswirklichkeit und öffentliche Wahrnehmung so weit auseinander wie in der Beurteilung des Geschlechter­verhältnisses. Obwohl eine frauen­bevorzugende Rechtsprechung in nahezu jedem Bereich durchgesetzt und nachweisbar ist, werden Medien und selbst­ernannte Expertinnen nicht müde, die allgegenwärtige Benachteiligung des weiblichen Geschlechts zu behaupten. Geblendet von der ihnen von allen Seiten attestierten Macht­position und verkitschten, die brutale Rechts­wirklichkeit ausblendenden Beziehungs­idealen erkennen Männer ihren tatsächlichen Status als Rechts­subjekte zweiter Klasse erst, wenn es für sie faktisch zu spät ist. Männer­feindliche Gesetze sind dabei kein Geheimnis, sondern werden als Maßnahme einer vermeintlichen "Gleichstellung" öffentlich gerechtfertigt und beworben. Die Tatsache, wie wenig bewusst sich Männer ihrer geschlechts­spezifischen Diskriminierung und der oft grund­gesetz­widrigen Entscheide der höchsten deutschen Gerichte gegen sie als Geschlecht per se sind, bestätigt mit Nachdruck die Notwendigkeit eines Werks wie des hier vorliegenden. Der Autor, vorübergehend selbst Mitarbeiter des Bundes­ministeriums der Justiz, zeigt sachkundig und allgemein­verständlich die real existierende Frauen­bevorzugung im juristischen und politischen Bereich. Dass er mit diesem wenig populären Unternehmen in bestimmten Kreisen auf keinerlei Gegenliebe stieß und sein Werk letztendlich im Eigenverlag veröffentlichen musste, bestätigt die vielmehr die Dringlichkeit seines Anliegens: Illusionslose Aufklärung tut Not!

Nach einer kurzen Einführung, in der der Autor die Grundzüge des Feminismus der späten 1960er frühen 1970er und Widersprüche in Beauvoirs Analyse des Geschlechter­verhältnisses skizziert, folgt eine Darstellung der aus dieser Ideologie, die Frauen die universelle Opferrolle (und die daraus erstehenden Ansprüche) zuschreibt, folgenden Gesetze. Feministisches Interesse war es immer, eine Situation zu schaffen, die Frauen die Wahl ließ, sie dabei gleichzeitig aber von der Verantwortung befreite. Eine solche Forderung ist mit dem behaupteten Interesse der Gleichberechtigung tatsächlich nicht mehr vereinbar. Sie durchzusetzen kann nur über die massive Umwertung von Begriffen und Inhalten stattfinden. Der allgegen­wärtige Vorwurf der Misogynie brachte dabei nicht nur höchst wirkungsvoll die große Masse der Kritiker zum Schweigen, sondern sorgte zusätzlich für ein noch engagierteres Eintreten für weibliche Privilegien durch die überwiegend doch männlichen Entscheidungs­träger, die sich dem gesellschaftlich vernichtenden Vorwurf der Frauen­feindschaft nicht leisten konnten oder wollten. Nur so ist es zu begreifen, dass die bedingungslose Freigabe der Verfügungs­gewalt über das Leben Ungeborener sich unter dem Nimbus des "Frauenrechts" in fast allen westlichen Staaten Eingang in die Rechts­wirklichkeit fand. Das Lebensrecht des Kindes wird dem Persönlichkeits­recht der Frau unterstellt, die im Falle der Tötung nicht nur so gut wie in jedem Fall straffrei bleibt, sondern auf Grund der Bewertung dieser Tat als Selbstbestimmungs­recht sogar einen Anspruch auf unbedingte staatliche Gewährleistung hat. Friedenberger zeigt die Absurdität dieser Rechtspraxis auf, die immer die Tötung eines anderen Menschen bedeutet, allerdings straffrei bleibt, wenn die Frau einen Beratungs­schein nachweisen kann. Die Begründungen, dass Straf­androhung keine Verbrechen verhindere, widerspricht nicht nur der Empirie, sondern offenbart sich auch unmittelbar selbst als ein Scheinargument, wenn dieselben Frauen, die für die bedingungslose Freigabe des Lebensrechts Ungeborener in die Hände der Mütter auf der anderen Seite drakonische Strafen für Verbrechen wie Vergewaltigung fordern. Der ironische Vorschlag, Straffreiheit für den Tatbestand der Vergewaltigung auszuloben, sofern der Täter einen Beratungs­schein vorweisen kann, entspricht der selben Auffassung. In Zeiten nahezu perfekter Verhütungs­methoden und nie da gewesener Sozial­leistungen für Kinder­erziehung besitzen ungewollte Schwangerschaften ohnehin keine statistische Relevanz; von den jährlich über 200.000. Abtreibungen in Deutschland liegt bei weniger als 10 tatsächlich eine kriminalistische Indikation vor. Die überwältigende Mehrheit der Fälle stellen "Beziehungs­spiele" dar, in denen die Reaktion des Partners getestet werden soll, ohne sich den realen Konsequenzen stellen zu müssen. Die Verschleierung des tatsächlichen Vorgangs - ein einzigartiger kleiner Mensch wird getötet - ist ebenso zu ächten wie das tatsächliche Verbrechen selbst. Die hier realisierte Wahl­möglichkeit der Frauen basiert auf der Entrechtung der Ungeborenen; Väter haben hier ja generell kein Mitsprache­recht.

Noch etwas offensichtlicher ist die Lage vielleicht im Hinblick auf das deutsche Scheidungs(un)recht. Die Reform des Ehegesetzes von 1977 ersetzte die Schuldfrage durch das Zerrüttungsprinzip. Dabei wurden die verschiedenen Ebenen, die im Falle einer Scheidung von juristischer Relevanz sind, bewusst nicht auseinander gehalten. Die Einführung des Zerrüttungs­prinzips im Hinblick auf die Scheidung selbst ist dabei durchaus zu begrüßen, denn eine Ehe gegen den Wunsch eines oder beider Partner zusammen­zu­halten ist kaum vernünftig. Davon strikt zu trennen wäre indes die Behandlung der Frage der Scheidungs­folgen: Für die Bestimmung eines Anspruchs auf befristete, nacheheliche finanzielle Unterstützung kann die Schuldfrage nicht aus­geklammert werden. Die Scheidungs­rechts­reform allerdings verbietet die Schuldfrage; verpflichtet wird seit 1977 automatisch der wirtschaftlich stärkere Partner. Zwar wurde dieses Gesetz bewusst geschlechts­neutral formuliert; in der Realität bedeutet es jedoch in neun von zehn Fällen eine automatische Verpflichtung des Mannes für das nacheheliche Auskommen seiner Frau. Die Frage der Schuld am Scheitern der Ehe ist dabei völlig unerheblich geworden; gemäß des feministischen Diktums ließe sich "Schuld" in dieser Beziehung ohnehin nicht feststellen - erneut ein offensichtliches Schein­argument, denn die Frage der persönlichen Verantwortung eines Angeklagten spielt in jedem anderen Fall sehr wohl eine Rolle. Dass eine Frau die Ehe bewusst zerstören kann und dafür mit einem unter günstigen Bedingungen lebenslangen Unterhalts­anspruch belohnt wird, ist mit einer allgemeinen Auffassung von Gerechtigkeit nicht zu vereinbahren. Genau diesen Missbrauch aber ermöglicht und fördert das deutsche Scheidungs- und Unterhalts­recht! Im Gegenzug sind die Bedingungen, die einen Unterhalts­anspruch des wirtschaftlich schwächeren Partners außer Kraft setzen würden, außergewöhnlich hoch angesetzt, dass sie in der Praxis praktisch nicht vorkommen: Fremdgehen, Betrug, Lüge, wirtschaftliche Ausnutzung oder Körper­verletzung sind jedenfalls keine Gründe, die den Mann von seiner Unterhalts­pflicht befreien würden. Die Rechts­widrigkeit dieses Gesetzes zeigt sich zudem deutlich in der unterschiedlichen Bewertung von Fällen, in denen die finanziellen Verpflichtungen dem Staat aufgebürdet würden. Nicht unterhalts­berechtigten Müttern jedenfalls scheint deutlich mehr und früher zugemutet werden zu können als Geschiedenen. Die Praxis und theoretischen Recht­fertigung des Scheidungs­rechts offenbaren deutlich, in welcher Weise Männer von vielen Frauen wahrgenommen werden: Als stets verfügbare Geldesel, die die Frauen auch dann zu unterhalten haben, wenn diese aktiv die Ehe zerstört haben. Sie liefern jedoch auch eine Begründung, weshalb Frauen noch immer weniger in einflussreichen Positionen zu finden sind: Dank feministischer Recht­sprechung haben sie gerade wegen ihres Verzichts auf wirtschaftliche Potenz im letztendlichen Fall die tatsächliche Macht, ganz ohne den dafür normalerweise erforderlichen Stress. Die geringe Anzahl an Managerinnen, Professorinnen oder Politikerinnen demonstriert also nicht die Macht eines "Patriarchats", sondern die Attraktivität der Alternative der Hausfrau und generell Unterhalts­begünstigten. In Anbetracht der Häufigkeit und weitreichenden Konsequenzen, die diese jährlich in die Hundert­tausende gehenden Fälle für die betroffenen Männer haben, erscheint es unverantwortlich, auf eine Aufklärung über die männlichen Risiken der Ehe zu verzichten. Vielleicht sollte dies zum Grundplan an Schulen zählen, evtl. im Rahmen des Aufklärungs­unterrichts.

Neben diesen beiden Hauptgebieten führt Friedenberger in kürzerem Umfang weitere Ungleich­behandlungen an, die er zudem in eine international vergleichende Perspektive bringt (für den Fall der USA stützt er sich dabei hauptsächlich auf Warren Farrells "Myth of Male Power"). Darunter genannt seien die Wehr- und Ersatzpflicht, die es für Männer, nicht aber für Frauen gibt; die Besser­stellung vor der Strafjustiz; die Quotierung für prestige­trächtige und gut bezahlte Arbeiten, während die so genannten "Todesberufe" sicher in männlicher Hand verbleiben; eine soziale Fürsorge, die Männer diskriminiert und Frauen privilegiert (80 % der Obdachlosen sind Männer, spezielle Projekte gibt es für Frauen); Gleichstellungsbeauftragte, die sich nur um weibliche Belange kümmern; schließlich Straf­tat­bestände, die dem "Missbrauch mit dem Missbrauch" Tür und Tor öffnen: Seit im Falle des Vorwurfs "sexueller Belästigung" oder "Vergewaltigung" die Beweislast zuungunsten des Angeklagten umgekehrt wurde - mithin also die Beschuldigung als Beweis gilt - bis der Angeklagte seine Unschuld bewiesen hat, ist das Geschlechter­verhältnis bestimmt von Misstrauen, müssen wirtschaftlich potente Männer genauestens auf ihre Worte und Blicke achten, sollten Professoren nie mit Studentinnen alleine sein, geben amerikanische Unternehmen mehr für Frauenbevorzugung aus als für den Arbeitsschutz.

Gerechtfertigt werden die nicht mehr zu leugnenden Privilegierungen der Frauen in juristischer Hinsicht nur mit einem ideologischen Bild der Frauen als unterdrückter, aber besserer Menschen. Dass diese Klischees nicht aufrecht zu erhalten sind, zeigt der Autor in einem abschließenden Kapitel, an welches sich Aufforderungen zur Veränderung anschließen. Ergänzende Texte, wie die berühmte Rede Dr. Bernard Nathansons oder der konkrete Gesetzestext, ermöglichen eine unmittelbare Einsicht­nahme in die tatsächlichen Gegebenheiten. Friedenbergers Buch enthält hoch­explosiven sozialen Sprengstoff; eine aktive, breite Leserschaft wie auch eine den gegenwärtigen Umstanden angepasste Neuauflage wären ihm gleicher­maßen zu wünschen. Eines indes ist sicher: Bestehendes Unrecht wird sich nicht von selbst beschränken. Es erfordert aktives Herangehen.[3]

Einzelnachweise

  1. Siehe auch:
    1. Scribd: Die Rechte der Frauen - Wie Feministinnen Gesetze diktieren
    2. Zhenles: Pdf-icon-extern.svg Die Rechte der Frauen - Wie Feministinnen Gesetze diktieren[ext]
  2. Buchtipp von pappa.com
  3. Andreas Reich, 20. August 2006