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1578 BGB
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Der Paragraph 1578 BGB kannte 1900 nur eine Unterhaltspflicht des schuldhaft geschiedenen Mannes gegenüber der schuldlos geschienenen Ehegattin. 1938 wurde der Ehegattenunterhalt aufgehoben, um mit der Familienrechtsreform 1976 in der Form zurückzukehren, dass das Verursacherprinzip[wp] aufgehoben und der Leistungsträger generell zum Unterhaltspflichtigen gemacht wurde.
Wortlaut
1578 BGB - Unterhalt | 1578 BGB - Maß des Unterhalts | |||||
Fassung von 1. Januar 1900 | 1. August 1938 | Fassung von 1. Juli 1977 | Fassung von 1. April 1986 | Fassung von 1. Januar 2000 | Fassung von 1. Januar 2002/2008 | |
(1) Der allein für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen Frau den standesmäßigen Unterhalt insoweit zu gewähren, als sie ihn nicht aus den Einkünften ihres Vermögens und, sofern nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten gelebt haben, Erwerb durch Arbeit der Frau üblich ist, aus dem Ertrag ihrer Arbeit bestreiten kann. | (weggefallen) | (1) [1] Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. | (1) [1] Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. [2] Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. [3] Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. | (1) [1] Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. [2] Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. [3] Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. [1] | (1) [1] Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. | |
[2] Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf. | [4] Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf. | [4] Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf. | [2] Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. | |||
(2) Die allein für schuldig erklärte Frau hat dem geschiedenen Manne den standesmäßigen Unterhalt insoweit zu gewähren, als er außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. | (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575. | (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575. | (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575. | (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575. | ||
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. | (3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. | (3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. [2] | (3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. [3] |
Einzelnachweise
- ↑ Vergleiche hierzu 1578b BGB
- ↑ lexetius.com: § 1578 BGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1578 BGB