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Sylvia Stolz

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Hauptseite » Personen-Portal » Sylvia Stolz

Sylvia Stolz
Geboren 6. August 1963
Beruf Jurist

Sylvia Stolz (* 1963) ist eine deutsche Juristin, die als Strafverteidigerin[wp] von Horst Mahler[wp], Germar Rudolf[wp], Rigolf Hennig[wp] und Ernst Zündel[wp] bekannt wurde. Ihr wurde 2008 in Deutschland für fünf Jahre die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen.

Verurteilung und Berufsverbot

Am 14. Januar 2008 wurde sie durch das Mannheimer Landgericht zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt, außerdem sprach das Gericht gegen sie ein fünfjähriges Berufsverbot[wp] aus, weil sie sie den Holocaust geleugnet und ihre Anwalts­tätigkeit zur Verbreitung revisionistischer[wp] Thesen missbraucht habe. Am 13. April 2011 wurde sie aus der Haft entlassen.

Vortrag in der Schweiz und erneute Verurteilung

Am 24. November 2012 trat Stolz auf der 8. AZK-Konferenz in der Schweiz auf. Der Vortrag thematisierte die rechtlichen Grundlagen von Strafverfahren mit der Anklage Volksverhetzung und welche Rolle die Offen­kundigkeit[wp][1] in der Beweis­führung[wp] spielt.

Wegen ihres Vortags in der Schweiz wurde Sylvia Stolz im Februar 2015 vom Landgericht München II wegen Volksverhetzung sowie wegen des Missbrauchs von Titeln[wp] zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.[2] Der Vortrag handelte nicht von der Zeit der Naziherrschaft, sondern von der Gegenwart. Und nicht die Taten der National­sozialisten wurden thematisiert, sondern die Rechtspraxis in der Bundesrepublik Deutschland. Das war dem Vorsitzenden der 1. Strafkammer, Richter Martin Rieder, durchaus bewusst. Die entscheidende Frage, ob es sich bei der Rede der Angeklagten um einen Akt der Meinungsfreiheit oder um eine Leugnung des Holocausts handle, beantwortete der Vorsitzende Richter so: Es werde in dem Vortrag "zwar nicht so offen angesprochen", dass der Völkermord an den Juden angeblich kein historisches Ereignis sei, doch bei genauer Betrachtung bestehe kein Zweifel daran, dass der "Sinn und Zweck" der Rede darin bestand, "das zu tun, was verboten ist, nämlich den Holocaust zu leugnen". Es sei ihr nur um eines gegangen: Ungestraft den Holocaust zu leugnen. Doch der Massenmord an den Juden sei offenkundig[wp], so der Richter.[2] Neben Volksverhetzung verurteilte der Richter Stolz wegen Missbrauchs von Titeln. Obwohl die 51-Jährige aus der Rechts­anwalts­kammer ausgeschlossen wurde, habe in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft unter ihrem Namen die Berufs­bezeichnung Rechtsanwältin gestanden.[2]

Rechtliche Bewertung

Ein Berufsverbot[wp] und ein Ausschluss aus der Rechts­anwalts­kammer haben lediglich zur Folge, dass der betroffene Jurist vor einem deutschen Gericht keine Anwalts­tätigkeit ausüben kann. Für ein Berufsverbot außerhalb der BRD fehlt einem deutschen Gericht schlicht die Kompetenz. Außerdem ist es einem Juristen immer noch möglich, in Rechts­abteilungen der Privat­wirtschaft tätig sein oder als Autor Bücher zu juristischen Themen schreiben. Trotz Berufsverbot und Ausschluss aus der Rechts­anwalts­kammer bleibt die berufliche Befähigung von Frau Stolz erhalten, so wie ein Mediziner, der seine Approbation[wp] verloren hat - weil er etwa betrunken am Operations­tisch stand - seine Fähigkeiten als Mediziners nicht verliert, kann er durchaus einem verblutenden Verkehrs­opfer durch medizinische Erste Hilfe das Leben retten.[3]

Frau Stolz wegen "Missbrauchs von Titeln" zu verurteilen, weil sie korrekt ihre Berufs­bezeichnung Rechtsanwalt verwandte, dürfte schon für sich eine Rechtsbeugung darstellen. Die Verurteilung aber wegen Holocaustleugnung, wo der Holocaust nachweislich nicht einmal Thema des Vortrags war, setzt dem juristischen Schmierenstück die Krone auf. Der Richter verurteilt Frau Stolz nicht etwa für das, was sie gesagt hat, sondern für seine eigene Inter­pretation, also für das, was er ihr in den Mund legt. Die so genannte Leugnung, für die er Frau Stolz einsperren lässt, ist seine eigene.

Verfahren am Landgericht München 2015-2018

Zitat: «Im November 2012 trat Stolz auf Einladung Ivo Saseks, des Leiters der sogenannten Anti-Zensur-Koalition (AZK), bei einer Veranstaltung dieser in Chur auf.[4][5] Weil sie dort erneut den Holocaust geleugnet und für Rechtsextremismus geworben haben soll, erstattete ein Berner Anwalt Anzeige gegen Stolz und den Veranstalter Sasek wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen das Schweizer Anti­rassismus­gesetz[wp].[6] Nachdem das Verfahren an die deutschen Behörden überwiesen worden war, begann im Februar 2015 in München ein Prozess, in dem Stolz von Wolfram Nahrath[wp] verteidigt wurde.[7] Am 25. Februar 2015 verurteilte das Landgericht München Stolz wegen Volksverhetzung sowie wegen des Missbrauchs von Titeln (sie unterzeichnete trotz Ausschlusses aus der Anwaltskammer in Schrift­stücken an das Gericht mit der Berufs­bezeichnung "Rechts­anwältin") zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten Haft ohne Bewährung.[2]

Am 3. Mai 2016 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Missbrauchs von Berufs­bezeichnungen auf, hielt jedoch im gesamten Straf­ausspruch die zugehörigen Fest­stellungen des Landgerichtes aufrecht.[8] Das Landgericht sollte nach Maßgabe des BGH die Höhe der Strafe überdenken, nicht jedoch das Urteil selbst. Am 15. Februar 2018 wurde Sylvia Stolz dann im Revisions­prozess vor dem Landgericht München zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren ohne Bewährung verurteilt.[9]» - Wikipedia[10]

Revisionsverfahren am Bundesgerichtshof Mai 2016

Zitat: «Nach diesen Maßgaben ist die Würdigung des Landgerichts, der Inhalt des von der Angeklagten gehaltenen Vortrags lasse - jedenfalls im Gesamt­zusammen­hang - keine andere Deutung zu, als dass sie erklärt habe, es habe den Holocaust nicht gegeben, revisions­rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere den von der Strafkammer in der rechtlichen Würdigung zitierten Passagen ihres Vortrags, in denen sie zunächst einen Zusammenhang mit dem Delikt der Verleumdung gemäß § 186 StGB herstellte und ausführte, bei diesem sei es - anders als im Fall von § 130 Abs. 3 StGB - so, dass man die Wahrheit sagen dürfe, sodann das vermeintliche Fehlen jeglicher Fest­stellungen zum Holocaust hervorhob und ihren Vortrag mit dem Wunsch schloss, eine Welt zu schaffen, "in der man die Wahrheit sagen darf, ohne bestraft zu werden", konnte das Landgericht - auch mit Blick auf die Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und den Zweifelssatz rechts­fehler­frei - entnehmen, dass es der Angeklagten nicht darum ging, lediglich ein­geschränkte Verteidigungs­möglichkeiten in Straf­prozessen wegen Holocaustleugnung anzuprangern oder den Holocaust nur als historische Tatsache in Zweifel zu ziehen, sondern darum die - vermeintliche - Wahrheit zu sagen, dass es den Völkermord[wp] an Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht gegeben habe, und damit diese historische Tatsache zu leugnen.» - Beschluss 3 StR 449/15 vom 3. Mai 2016[8]

Dies ist ein Lehrbuchbeispiel für Gesinnungsjustiz. In ihrem Vortrag in der Schweiz hat Sylvia Stolz den Holocaust mit keinem Wort geleugnet, die Frage ob und in welchem Umfang der Holocaust statt­gefunden hat, war nicht Thema ihres Vortrags. Der Veranstaltungs­leiter Ivo Sasek stellte klar, dass er den Vortrag unterbrochen hätte, wenn für ihn eine Holocaust­leugnung erkennbar gewesen wäre.[11] Trotzdem wurde Sasek gemäß Strafbefehl vom 28. Februar 2017 mit einer Buße von 1500 Franken und einer Geldstrafe von 90 Tages­sätzen à 90 Franken, bedingt auf zwei Jahre, belegt.[12] Im Revisions­verfahren wurde Ivo Sasek hingegen am 21. August 2018 freigesprochen.[13]

Die Rede auf der AZK-Konferenz wurde aufgezeichnet, sodass ein zweifels­freier Nachweis des Wortlauts vorliegt. Deshalb müssen die Gerichte Sylvia Stolz etwas in den Mund legen und behaupten, sie hätte etwas anderes als das Gesagte gemeint. Dazu verwenden die Richter eine Glaskugel[wp], um die Gedanken der Sylvia Stolz zu erforschen und festzustellen, was sie denn nun tatsächlich gemeint hätte. Im Ergebnis kommt die Ahndung eines Gedankenverbrechens im orwellschen Sinne heraus.

Im Geschwurbel des Gerichts­beschlusses konstruiert der Richter aus dem formulierten Wunsch, in einer Welt zu leben, "in der man die Wahrheit sagen darf, ohne bestraft zu werden" nicht nur eine Absicht, "den Holocaust nur als historische Tatsache in Zweifel zu ziehen", sondern auch eine Tatvollendung der Holocaustleugnung. Dem Richter und der Gesinnungsjustiz wäre entgegen­zu­halten, dass sich der Begriff "Wahrheit" sich mit dem Begriff "Leugnung" nicht verträgt. Im Wiktionary[wp] wird "Leugnung"[wikt] als eine "Abstreitung von etwas; keine Eingestehung der Wahrheit(sic!)" definiert.[14] Die Urteils­begründung ist also orwellsches Neusprech, wo Begriffe ihre Bedeutung verlieren, beziehungsweise willkürlich mit anderen Bedeutungen versehen werden.

Vorträge

Schriftstücke

Einzelnachweise

  1. Eine Offen­kundigkeit[wp] ist beispielsweise, dass der Regen von oben nach unten fällt. Offenkundige Tatsachen bedürfen im Zivilprozess (und entsprechend auch in den anderen Prozess­arten) auch im Falle des Bestreitens keines Beweises[wp] (§ 291 ZPO), sondern können vom Richter ohne Beweis­aufnahme festgestellt werden. Die Regel dient damit der Prozess­ökonomie. [Saenger, Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2013, § 291 Rn. 1] Die Führung des Gegenbeweises ist jedoch zulässig. [Huber in Musielak ZPO, 11. Aufl. 2014, § 291 ZPO Rn. 3]
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 Andreas Salch: Urteil des Landgerichts: Rechtsextreme Ex-Anwältin muss in Haft, Süddeutsche Zeitung am 25. Februar 2015
  3. Nachtrag: Am 3. Mai 2016 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Missbrauchs von Berufs­bezeichnungen auf.
  4. Sylvia Stolz: Sprechverbot, Beweisverbot, Verteidigungsverbot, Vortrag auf der 8. Internationale Anti-Zensur-Konferenz, 24. November 2012
  5. Hugo Stamm: Der grosse Auftritt der Holocaust-Leugnerin, Tagesanzeiger am 16. Januar 2013
  6. Strafanzeige gegen Stolz und Sasek, Südostschweiz.ch am 17. Januar 2013
  7. Auftritt in Chur, Prozess in München, tachles[wp] am 19. Februar 2015
  8. 8,0 8,1 Bundesgerichtshof: Beschluss des 3. Strafsenats vom 3.5.2016 in der Strafsache gegen Sylvia Stolz. Aktenzeichen 3 StR 449/15, ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR449.15.0 (PDF)
  9. Anne Wild: Prozess gegen die Holocaustleugnerin Sylvia Stolz, annewild.de am 15. Februar 2018
  10. Sylvia Stolz - Abschnitt "Verfahren am Landgericht München 2015-2018"[wp]
  11. Sasek Statement zu "Sylvia Stolz / Holocaust", kla.tv am 2. März 2017
  12. Sektenprediger Ivo Sasek schuldig gesprochen, Tagblatt am 8. März 2017
  13. * Dokumentarfilm Justiz & Gesetze: Freispruch für Ivo Sasek - "Sprechverbot, Beweisverbot, Verteidigungsverbot", Klagemauer.TV am 23. August 2018 (Ivo Sasek verteidigte sich an besagtem 21. August 2018 ohne Anwalt selbst vor Gericht und erzielte einen Freispruch! Die öffentliche Gerichts­verhandlung fand in einem bis zum letzten Platz besetzten Gerichtssaal statt. Verschiedene Medien­vertreter waren anwesend. Letztere erlebten den richterlichen Freispruch somit live mit. Ivo Sasek ist nun rechts­kräftig von jedem Vorwurf der Rassen­diskriminierung und Holocaust­leugnung befreit. Diese Unschulds­bekräftigung bedeutet auf der anderen Seite, dass sowohl die Straf­anzeigen seiner Ankläger Daniel Kettiger und David Gibor, als auch der daraus resultierende Strafbefehl durch die Staats­anwalt­schaft, nicht rechtens waren.)
  14. Wiktionary: Leugnung, Version vom 7. Juli 2012
  15. Wikipedia: Sylvia Stolz am 21. August 2014 - Ein Anti­rassismus­gesetz kann gar nicht greifen, weil in dem gesamten Vortrag das Thema Rasse nicht einmal gestreift wurde. Der Vortrag thematisiert die Frage, dass der Straftat­bestand Holocaustleugnung eigentlich nicht konkretisierbar ist, weil die Straftat Holocaust juristisch gar nicht definiert ist. Was sich wie eine Spitz­findigkeit anhört, ist ein handfestes juristisches Problem: Weil der Begriff Holocaust vor Gericht nicht konkretisierbar ist, ist der Vorwurf, jemand sei ein Holocaustleugner, willkürlich. Etwas überspitzt gefragt: Ist jemand, der behauptet, es wären 5.999.999 Juden umgekommen, ein Holocaust­leugner und wer sagt, es waren genau 6 Millionen, nicht? Es gibt keinerlei greifbare Feststellungen, was gesagt werden darf und was nicht.
  16. Wegen der auf der AZK-Konferenz gehaltenen Rede wurde Sylvia Stolz zu 20 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. - Urteil des Landgerichts: Rechtsextreme Ex-Anwältin muss in Haft, Süddeutsche Zeitung am 25. Februar 2015

Querverweise

Netzverweise