Information icon.svg Erinnere Dich an die Movember Wohltätigkeitsveranstaltungen im November. Movember - Moustache.jpg
Information icon.svg MediaWiki[wp] ist männerfeindlich, siehe T323956.
Aktueller Spendeneingang: !!! Spenden Sie für Hosting-Kosten im Jahr 2024 !!! Donate Button.gif
84,6 %
1.015,22 € Spendenziel: 1.200 €
Die Bericht­erstattung WikiMANNias über Vorgänge des Zeitgeschehens dient der staats­bürgerlichen Aufklärung. Spenden Sie für eine einzig­artige Webpräsenz, die in Deutschland vom Frauen­ministerium als "jugend­gefährdend" indiziert wurde.
Logo - MSI.png
Besser klug vorsorgen, als teuer draufzahlen. - MSI
Die "Indizierung"[ext] der Domain "de.wikimannia.org" durch die Bundes­prüf­stelle für jugend­gefährdende Medien am 9. Januar 2020 ist illegal und deswegen rechtlich nichtig/unwirksam[wp]. Der Staatsfeminismus versucht alle Bürger zu kriminalisieren, die auf "wikimannia.org" verlinken, wobei massiv mit Einschüchterung und Angst gearbeitet wird. Bis zu dem heutigen Tag (Stand: 5. November 2024) wurde WikiMANNia weder ein Rechtliches Gehör gewährt noch wurden die Namen der Ankläger und Richter genannt. Ein Beschluss ohne Namens­nennung und Unterschrift ist Geheimjustiz und das ist in einem Rechtsstaat illegal und rechtlich unwirksam. Dieser Vorgang deutet auf einen (femi-)faschistoiden Missbrauch staatlicher Institutionen hin. Judge confirms the mothers right of possession and justifies it with the childs welfare.jpg
Rolle des Staates in der Familie
WikiMANNia schützt die Jugend vor familien­zerstörender Familienpolitik und staatlicher Indoktrination. All die Dinge, wovor Jugendliche geschützt werden müssen - Hass, Hetze, Aufruf zur Gewalt und Pornographie - gibt es hier nicht. WikiMANNia dokumentiert lediglich die Wirklichkeit, ohne sich mit dem Abgebildeten, Zitierten gemein zu machen, ohne sich das Dargestellte zu eigen zu machen. In WikiMANNia erfahren Sie all das, was Sie aus Gründen der Staatsräson nicht erfahren sollen.
Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

186 StGB

Aus WikiMANNia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Hauptseite » Recht » Strafgesetzbuch » 186 StGB

Die üble Nachrede[wp] nach § 186 StGB ist eine Art von Ehrdelikt[wp], das sich von der Beleidigung[wp] (§ 185 StGB) dadurch unterscheidet, dass nicht die Äußerung eines bestimmten negativen Werturteils unter Strafe gestellt wird, sondern das Behaupten oder Verbreiten ehren­rühriger Tatsachen. Eine Tatsachenbehauptung[wp] liegt vor, wenn die Äußerung in ihrem Gehalt einer objektiven Klärung offen­steht und damit dem Beweis zugänglich ist. Hierzu zählen nicht nur so genannte "äußere Tatsachen", sondern auch "innere Tatsachen" (beispiels­weise die Absicht, eine Straftat zu begehen).

Für die Strafbarkeit wegen übler Nachrede ist entscheidend, dass die Tatsachen­behauptung "nicht erweislich wahr" ist, d. h. kein Wahrheits­beweis vorliegt. Ist die Tatsachen­behauptung hingegen "erweislich unwahr" und weiß der Täter um deren Unwahrheit, so handelt es sich nicht um eine (vermeintliche) üble Nachrede, sondern um eine Verleumdung[wp] nach § 187 StGB. Die Verleumdung ist rechts­dogmatisch[wp] eine Qualifikation[wp] zur üblen Nachrede.

Der Straftatbestand[wp] der üblen Nachrede ist in § 186 StGB normiert, welcher wie folgt lautet:

Wortlaut

186 StGB 186 StGB - Üble Nachrede
Fassung von 1. Januar 1872 20. März 1876 1. September 1969 24. Nov. 1973/28. Nov. 1973 1. Januar 1975
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu sechs­hundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe bis zu ein­tausend­fünf­hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu sechs­hundert Mark oder mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe bis zu ein­tausend­fünf­hundert Mark oder mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren bestraft. Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu sechs­hundert Mark oder mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bild­trägern, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe bis zu ein­tausend­fünf­hundert Mark oder mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren bestraft. Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [1][2]

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 186 StGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 186 StGB