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Paritätsgesetz

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Ein so genanntes "Paritätsgesetz" würde die Parteien verpflichten, auf ihren Wahllisten abwechselnd Frauen und Männer oder Angehörige beider Geschlechter zu jeweils gleichen Anteilen aufzustellen.

Das Gesetz ist demokratiefeindlich und eine hilflose Geste angesichts der Tatsache, dass Frauen nicht können oder nicht wollen. Feminazis betreiben durch Zwangsmaßnahmen die Gleichschaltung. Die feministische Quotenfrau Ingrid Alice Mayer (FDP) begründet:

Zitat: «Die Mitwirkung von Frauen bei der Gestaltung des politischen Lebens lässt sich durch Wiederholen von Postulaten nicht erreichen. Der Schlüssel liegt bei zwingenden Regeln in Parteistatuten oder besser in allgemeinen Gesetzen.»[1]

Freie Wahlen

Quotenfrau Mayer behauptet:

Zitat: «Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit würde durch ein Pantätsgesetz nicht verletzt. [...] Der Grundsatz der freien Wahl wäre nicht betroffen, da die Kandidaten­aufstellung vor der Stimmabgabe liegt und die Wählerinnen und Wähler bei einer Listenwahl ohnehin an vorgegebene Listen gebunden sind.»[1]

Der Frau offenbar weder innerparteiliche Demokratie[wp] noch das Parteien­gesetz[wp] (PartG) noch Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG bekannt, wo es heißt, dass die innere Ordnung der politischen Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Das gilt auch für die Kandidaten­aufstellung vor der Wahl.

Deutschland

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz ist das Kommunalwahlrecht geändert worden. Auf allen Wahlzetteln steht ab 2014 ein Zitat aus dem Grundgesetz: "Männer und Frauen sind gleich­berechtigt." Außerdem muss jede Partei auf dem Wahlzettel angeben, wie hoch der Frauenanteil auf ihrer Liste ist. Die Wähler werden also von der Regierung in der Wahlkabine darüber beraten, welches Kriterium sie bei ihrer Wahlentscheidung besonders stark berücksichtigen sollten. Man hätte ja auch auf einen anderen Satz aus dem Grundgesetz hinweisen können, zum Beispiel: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Oder: "Eigentum verpflichtet." Letzteres wäre ein Finger­zeig gewesen, der dazu ermuntert, kapitalismus­kritische Parteien zu wählen. Oder: "Ehe und Familie stehen unter dem Schutz der staatlichen Ordnung." Dies hätte sicher alle Konservativen erfreut. Aber in Rheinland-Pfalz regiert zurzeit weder die Linkspartei noch die CDU.

Man könnte auch darüber nachdenken, ob nicht in jede Wahlkabine eine Gleichstellungsbeauftragte hineingehört, die Wählerinnen und Wähler bei der Stimmabgabe berät. Dass die Regierung versucht, Wahlen so direkt zu beeinflussen, hätte ich bisher eigentlich eher dem Land Weißrussland zugetraut als dem Land Rheinland-Pfalz. Alle Grundrechte sind wichtig, und darüber, welche Ideen ihnen bei der Stimmabgabe besonders wichtig sind, müssten doch eigentlich die Wählerinnen und Wähler in der Wahlkabine völlig frei entscheiden dürfen - oder habe ich da irgendwas an der Demokratie nicht kapiert?

Und wenn die Parteien den Frauenanteil ihrer Liste auf dem Wahlzettel angeben müssen, wieso dann eigentlich nicht den Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund oder von jungen Kandidaten oder von Behinderten? Das sind doch auch Kriterien, die Wähler für wichtig halten dürfen.

Harald Martenstein[2]
Zitat: «Das Absurde daran ist, dass die Geschlechter­anteile der Kandidatur nicht in Verhältnis gesetzt werden mit den Geschlechter­anteilen in der jeweiligen Parteibasis. Es wird also direkt neben/über/unter dem Gleich­berechtigungs­artikel Ungleich­berechtigung praktiziert.»[3]

Thüringen

Von der FDP kam ebenfalls Kritik am Vorgehen der Thüringer Koalition:

Zitat: «"Das Paritätsgesetz verletzt das Demokratieprinzip, weil es das Staatsvolk nicht als Einheit von freien und gleichen Bürgern betrachtet, sondern unzulässigerweise in zwei Gruppen aufteilt", erklärte der innen­politische Sprecher der FDP-Fraktion im Bundestag, Konstantin Kuhle. Damit sei für die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Politik "nichts gewonnen". Der Gesetzgeber dürfe die angemessene Berücksichtigung von Frauen bei der Kandidaten­auf­stellung nicht vorschreiben, vielmehr seien jetzt die Parteien gefragt.»[4]
Zitat: «Die AfD in Thüringen hat gegen das Paritäts­gesetz geklagt und das Verfassungs­gericht hat ihr Recht gegeben: Es ist verfassungs­widrig.»[5]
Zitat: «Nach der mehrstündigen Verhandlung im Mai hatte Silke Laskowski[wp] bereits mit diesem Urteil gerechnet. Während der Verhandlung, erzählt die Anwältin der Landes­regierung, hätte sich niemand von ihrer Argumentation für das Gesetz beeindrucken lassen.

Am Ende wurde auf zwei Anträge auf Parität in der Thüringer Verfassung[wp] verwiesen, die von einer Verfassungs­kommission in den Neunziger­jahren abgelehnt worden waren. Laskowski überrascht das: Eine historische Argumentation, sagt sie, sei vor Gericht eigentlich eher selten.

Es ist nicht das erste Mal, dass die Professorin für Öffentliches Recht an der Universität Kassel für ein Paritäts­gesetz kämpft. Laskowski hat an den Gesetzen in Brandenburg und Thüringen mitgewirkt, vor dem Bayerischen Verfassungs­gerichts­hof vertrat sie 2018 eine Klage für ein Paritäts­gesetz. Auch damals verlor sie.»[6]

Das Landesverfassungsgericht von Thüringen[wp] hat entschieden, dass die Frauenquote für die Wahl­listen der Parteien verfassung­widrig sind.

Dazu haben sie eine Pressemitteilung,

Zitat: «Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden, dass das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landes­wahl­gesetzes - Einführung der paritätischen Quotierung - (Paritätsgesetz) vom 30. Juli 2019 (GVBl 2019, S. 322) nichtig ist. Antrag­steller im zu Grunde liegenden Normen­kontroll­verfahren war die Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag.»[7]

So gesehen ist die AfD von den Thüringer Parteien die, die sich noch am ehesten an Grundrechte hält und für das Grundgesetz einsetzt. Berücksichtigen sollte man auch, dass die FDP beantragt hatte[ext], das Gesetz als verfassungs­widrig wieder aufzuheben.

Die anderen Parteien müssen sich Fragen gefallen lassen.

Zitat: «Nach dem Paritätsgesetz wären Landes­listen für die Wahl zum Thüringer Landtag abwechselnd mit Frauen und Männer zu besetzen gewesen. Landes­listen wären zurück­zu­weisen gewesen, soweit sie dieser paritätischen Besetzung nicht entsprochen hätten. Personen, die im Personen­stands­register als 'divers' registriert sind, hätten auf jedem Platz kandidieren können.

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Begründung insbesondere ausgeführt:

Die gesetzliche Verpflichtung der politischen Parteien, Landes­listen zur Wahl des Thüringer Landtags paritätisch zu besetzen, beeinträchtigt das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf sowie das Recht der politischen Parteien auf Betätigungs­freiheit, Programm­freiheit und die Chancen­gleichheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG als in das Landes­verfassungs­recht hinein­wirkendes Bundes­verfassungs­recht. Diese Rechte erstrecken sich auch auf wahl­vorbereitende Akte wie die Aufstellung von Listen­kandidaten.

Auf Grund des heute für nichtig erklärten Gesetzes wären die Wählerinnen und Wähler nicht mehr frei gewesen, durch Wahl einer anders besetzten Liste die Zusammen­setzung des Landtags zu beeinflussen. Die Mitglieder der Parteien hätten nicht mehr die Freiheit, Kandidaten für Landes­listen unabhängig von deren Geschlecht zu wählen und sich selbst für jeden Listen­platz zu bewerben. Erhielte eine Partei, deren Liste teilweise zurück­gewiesen wurde, auf Grund dessen weniger Mandate als ihr bei Berücksichtigung der für sie insgesamt abgegebenen Stimmen zustünden, wäre zudem der Erfolgswert dieser Stimmen gemindert. Die Parteien wären ferner in der Freiheit eingeschränkt, das eigene Personal zu bestimmen und ihr Programm mit einer spezifisch geschlechter­bezogenen Besetzung der Listen zu untermauern. Mittelbar könnten den Parteien Nachteile dadurch entstehen, dass sie bei der Besetzung der Listen nicht das ihnen am besten geeignet erscheinende Personal einsetzen könnten.»[7]

Und das ist nicht überraschend, denn das ist ja das, was die anderen Parteien ausdrücklich wollten: Dass man eben nicht mehr frei darin ist, wen man wählt oder wen man aufstellt. Die Zerstörung des allgemeinen aktiven und passiven Wahlrechts.

Und eine zentrale Aussage daran ist, dass wir eben eine Demokratie mit einem Souverän, dem Volk, sind, dem der Gesetzgeber zu gehorchen hat, und nicht umgekehrt eine kommunistische Räterepublik[wp]:

Zitat: «Die Abgeordneten des Thüringer Landtags repräsentieren das Wahlvolk grundsätzlich in dessen Gesamtheit, nicht als Einzelne. Hingegen zielt die Sicherung der Wahl als Integrations­vorgang auf die Integration politischer Kräfte, jedoch nicht auf eine Integration von Frauen und Männern als Geschlechter­gruppen.»[7]

So ganz kapiert haben es aber auch diese Richter nicht, denn

Zitat: «Die über Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG inhaltlich hinaus­reichende Verpflichtung zur Gleich­stellung von Frauen und Männern nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf vermag zwar grundsätzlich auch Beeinträchtigungen der Freiheit und Gleichheit der Wahl sowie der Chancen­gleichheit politischer Parteien zu rechtfertigen und steht auf derselben Rangstufe wie Art. 46 Abs. 1 ThürVerf und Art. 21 Abs. 1 GG als Teil des Landes­verfassungs­rechts. Gleichwohl kann Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf die Einführung einer Pflicht zur paritätischen Besetzung der Landes­listen nicht rechtfertigen.»[7]

Das ist beachtlich. Denn in der Thüringer Verfassung steht die "Gleichstellung", sie sagen aber damit, dass es in Art. 3 GG eben nicht steht, sonst würde die Thüringer ja nicht darüber hinaus­reichen.

Dabei hätte man klären müssen das über über das andere nur "hinaus­reicht" oder kollidiert.

Dann kommt aber ein wichtiger formaler Aspekt:

Zitat: «Der Entstehungs­geschichte, namentlich den Beratungen im Verfassungs- und Geschäfts­ordnungs­ausschuss einschließlich der Abstimmung über dort gestellte Anträge lässt sich entnehmen, dass der Verfassungs­geber Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf nicht als Recht­fertigung einer solchen Pflicht verstanden wissen wollte. Der Thüringer Ver­fassungs­gerichts­hof darf (im Hinblick auf den Gewalten­teilungs­grund­satz) der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf keinen Bedeutungs­gehalt beilegen, der nur im Wege einer förmlichen Verfassungs­änderung nach Art. 83 ThürVerf in die Verfassung des Freistaats Thüringen eingeführt werden könnte.»[7]

Man kann die förmlicher Verfassungs­änderung nicht dadurch ersetzen, dass man die Verfassung einfach ignoriert oder willkürlich anders auslegt.

Da gibt es auch die ganze Entscheidung.[ext] 62 Seiten, da hat man was zu lesen.

Es gab auch abweichende Meinungen.

Eine zentrale Frage ist, warum man eigentlich dann, wenn man von "verfassungs­feindlichen Parteien" eigentlich nie von Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen redet, die doch offenkundig und für jeden ersichtlich verfassungs­widrige Gesetze durchsetzen und freie Wahlen sabotieren wollen.

Was, wenn nicht das, ist dann "verfassungs­feindlich"?

Wir dürfen davon ausgehen, dass man künftig noch mehr politischen Druck ausüben wird, um links­radikale durch­ideologisierte durch­geknallte verfassungs­verachtende Feministinnen in die Bundes- und Landes­verfassungs­gerichte zu drücken, die alles tun werden, um eine sozialistische Räterepublik zu errichten.

Beachtlich die Reaktionen:

Zitat: «Es ist bedauerlich, dass heute in Thüringen die Chance verpasst wurde, eines der ersten #Paritäts­gesetze ausgerechnet gegen Angriffe der #noafd zu verteidigen. Die verfassungs­rechtliche Debatte ist damit nicht beendet. Politisch bleibt der Handlungs­bedarf für gleiche Teilhabe - Prof. Dr. Maria Wersig[8]

Die Präsidentin des Juristinnenbundes hält es für die Aufgabe eines Verfassungs­gerichts, ein verfassungs­widriges Gesetz gegen die AfD zu verteidigen.

Zitat: «Diese Personen (8 Männer und 1 Frau) haben heute entschieden, dass die Paritäts­regelung im Thüringer Wahlrecht rechtswidrig sei. Ich bin nicht überrascht.
  1. Parite #Thüringen #wahlrecht» - Niema Movassat[9]

Bundestags­abgeordneter der Linken, Obmann Rechts­ausschuss, Sprecher für Verfassungs­politik.

Und der meint, dass es durch die Geschlechter der Richter vorbestimmt ist, wie sie entscheiden.

Als ob alle Frauen immer für diese Paritäts­gesetze stimmen würden. Als gäbe es kein Hirn, als wäre jeder immer nur Lobbyist der eigenen Geschlechter­gruppe.

Der SPIEGEL schreibt dazu:

Zitat: «Zur Begründung führte das Gericht aus, das Gesetz beeinträchtige das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl. Die Wählerinnen und Wähler könnten durch ein Paritäts­gesetz nicht mehr frei entscheiden, ob sie etwa mehr Frauen oder mehr Männer ins Parlament schicken wollten. [...]

Nach der mehrstündigen Verhandlung im Mai hatte Silke Laskowski[wp] bereits mit diesem Urteil gerechnet. Während der Verhandlung, erzählt die Anwältin der Landesregierung, hätte sich niemand von ihrer Argumentation für das Gesetz beeindrucken lassen.

Es ist nicht das erste Mal, dass die Professorin für Öffentliches Recht an der Universität Kassel für ein Paritäts­gesetz kämpft. Laskowski hat an den Gesetzen in Brandenburg und Thüringen mitgewirkt, vor dem Bayerischen Verfassungs­gerichts­hof vertrat sie 2018 eine Klage für ein Paritäts­gesetz. Auch damals verlor sie.»[10]

Was braucht es, um eine Professorin für Öffentliches Recht zu überzeugen, dass sie verfassungs­widrig handelt?

Darf sie das überhaupt? Professoren sind Beamte und haben als solche einen Amtseid auf die Verfassung abgelegt. Müsste sie nicht aus dem Dienstverhältnis entfernt werden?

Zitat: «Laskowski sieht es umgekehrt. Sie ist der Überzeugung, dass Parität durch das Grundgesetz sogar geboten ist. Schließlich heißt es dort in Artikel 3, Absatz 2, dass der Staat aktiv auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen hinwirken soll.

Damit ist Laskowski nicht allein. Auch die beiden ehemaligen Richterinnen des Bundes­verfassungs­gerichts Christine Hohmann-Dennhardt und Renate Jaeger sehen ein Paritäts­gesetz durch die Verfassung gestattet. Beide sind von der Entscheidung des Thüringer Verfassungs­gerichts enttäuscht.»[10]

Warum überlässt man das nicht dem Wähler selbst?

Wenn Rot-Rot-Grün meint, man müsse Frauen anbieten, steht es ihnen doch frei, in den Wahlkreisen Frauen als Kandidaten aufzustellen, und zu schauen ob sie gewählt werden.

Zitat: «Nach der Niederlage in Thüringen will Laskowski mit dem Paritäts­gesetz vor das Bundes­verfassungs­gericht ziehen.»[10]

Sie ziehen immer alle vor das Bundes­verfassungs­gericht. Noch nie hat irgendjemand etwas aus eigener Kraft eingesehen.

Die Quintessenz ist, dass wir Linke, SPD, Grüne als verfassungs­feindliche Parteien sehen sollten.

Hadmut Danisch[11]

Frankreich

Zitat: «Ziel des Paritätsgesetzes (PantätsG) vom 6. Juni 2000 ist es, den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu Wahlmandaten und Wahlämtern zu fördern. In der französischen Nationalversammlung wurde das Gesetz, gestützt auf die neuen Art. 3 und 4 der Verfassung, bei nur drei Gegenstimmen verabschiedet. [...]

Um den Weg für das ParitätsG frei zu machen, musste zuerst die französische Verfassung geändert werden. Knapp ein Jahr vor Verabschiedung des Gesetzes wurden im Juli 1999 zwei Ergänzungen in die Verfassung der V. Republik vom 4. Oktober 1958 durch verfassungsänderndes Gesetz aufgenommen. Art. 3 der Verfassung sieht nunmehr vor: "Das Gesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu Wahlmandaten und Wahlämtem." Die Verfassung ermächtigt damit den einfachen Gesetzgeber, entweder Quoten vorzusehen oder die absolute Parität zwischen den Geschlechtern vorzuschreiben.

Die zweite Ergänzung betrifft Art. 4 der Verfassung und bestimmt, dass "die Parteien und politischen Gruppierungen zur Anwendung dieses Prinzips beitragen". Parteien und politische Gruppierungen, die immerhin wesentlich durch den Staat finanziert werden, trifft also eine verfassungsrechtlich verankerte Pflicht, das Paritätsprinzip zu verwirklichen. [...] Der strikte Wechsel zwischen Frau und Mann ist vorgeschrieben. [...] Die Listen, die die vorgeschriebene Parität nicht respektieren, werden nicht registriert und sind damit nicht zugelassen. Dies folgt aus dem Wahlgesetz (Code electoral) i.d.F. des ParitätsG.»[1]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Ingrid Alice Mayer: "Gleichstellung von Frauen und Männem auf der Kandidaten-Ebene im Wahlrecht Frankreichs. Erläuterungen zum Paritätsgesetz und Skizze seiner Wirkung", Pdf-icon-extern.svg Europäische Grundrechte Zeitschrift (EuGRZ)[ext] - Hrsg. Heinrich-Böll-Stiftung, 21. Februar 2005, Heft 1-3 (S. 17)
  2. Harald Martenstein: Harald Martenstein: Über staatliche Fingerzeige und Warnhinweise, Die Zeit am 24. Oktober 2013 (Was haben Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Indien und Weißrussland gemeinsam? Den erhobenen Zeigefinger. Eine Kolumne über staatliche Erziehungsmaßnahmen.)
  3. MANNdat-Forum: Aufdruck auf rheinland-pfälzischen Wahlzetteln - es stimmt, Radfahrer am 29. Oktober 2013 - 15:40 Uhr
  4. Der Spiegel am Thüringer Urteil zum Paritätsgesetz: Das traurige Ergebnis eines rein ideologischen Vorhabens, Der Spiegel am 15. Juli 2020 (Anreißer: CDU und AfD kritisieren die Thüringer Landes­regierung nach dem Gerichts­urteil zum Paritäts­gesetz scharf. Andere Parteien betonen, die politische Debatte über Gleichstellung müsse weiter­gehen.)
  5. Rixa Füssen: Paritätsgesetz in Thüringen gescheitert: Das Aus für die Quote?, Cicero am 15. Juli 2020
  6. Milena Hassenkamp: Thüringer Paritätsgesetz gescheitert: Doch kein Vorbild, Der Spiegel am 15. Juli 2020 (Anreißer: Als zweites Bundesland hatte das rot-rot-grün regierte Thüringen letztes Jahr ein Paritätsgesetz verabschiedet. Die AfD klagte dagegen vor dem Landes­verfassungs­gericht - und bekam recht. Und nun?)
  7. 7,0 7,1 7,2 7,3 7,4 Pdf-icon-extern.svg Paritätsgesetz nichtig[ext] - Medieninformation, 9/2020 - VerfGH 2/20, Thüringer Verfassungsgerichtshof
  8. Twitter: @praesidentindjb - 15. Juli 2020 - 10:44 Uhr
  9. Twitter: @NiemaMovassat - 15. Juli 2020 - 11:18 Uhr
  10. 10,0 10,1 10,2 Milena Hassenkamp: Thüringer Paritätsgesetz gescheitert: Doch kein Vorbild, Der Spiegel am 15. Juli 2020 (Anreißer: Als zweites Bundesland hatte das rot-rot-grün regierte Thüringen letztes Jahr ein Paritätsgesetz verabschiedet. Die AfD klagte dagegen vor dem Landesverfassungsgericht - und bekam recht. Und nun?)
  11. Hadmut Danisch: Das Landesverfassungsgericht von Thüringen hat entschieden..., Ansichten eines Informatikers am 15. Juli 2020

Netzverweise

  • Pdf-icon-extern.svg Geschlechterquoten bei Wahlsystemen und ihre Umsetzung in Europa[ext] - Europäisches Parlament, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, September 2008 (138 Seiten, 1,5 MB)