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Ehezerrüttung
Die Ehezerrüttung ist eine juristische Fiktion.[1] Der Begriff soll ursprünglich aus dem Wortschatz der Eheberatung abgeleitet sein.[2]
Seit dem 1. Juli 1977 besagt der § 1565 BGB, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie "gescheitert" ist.
Der Wille zur Ehebeendigung ist im neuen Ehescheidungsrecht realisierbar geworden durch das Rechtsinstitut der Zerrüttung. Diese wird dann als unwiderlegbare Tatsache angesehen, wenn eine Trennung mindestens drei Jahre bestanden hat. In der Strategie der Ehezerstörung gilt es also, diese Dreijahresfrist ökonomisch zu überbrücken. Ein solches Konzept wird formalrechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich durch das Sozialhilferecht ermöglicht: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungs-Instrument für Ehezerstörungen geworden.[1]
Zerrüttungsprinzip
Das Zerrüttungsprinzip stellt auf einen Sachverhalt der nachprüfbaren Zerrüttung ab. Der 1938 eingeführte Scheidungsgrund "tiefgreifender, unheilbarer Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse", wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten war, was zudem unter Umständen den Widerspruch des an der Zerrüttung nicht schuldigen Ehegatten zuließ (§ 48 EheG), wurde von den Scheidungsrichtern geprüft.
Wegen der "unwiderlegbaren Vermutungen" des § 1566 BGB aber kommt es in der Praxis allein auf den Ehewillen der Ehegatten an, ob die Ehe gescheitert ist oder nicht. Ein Ehegatte, der die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen will, trennt die Ehe, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft (zur Überzeugung des Familiengerichts) ablehnt. Der Wille zur Ehe ist maßgeblich, nicht die Pflicht zur Ehe, entgegen § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, der die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Der Gesetzgeber hat dieser Pflicht durch das Scheidungsrecht die Verbindlichkeit genommen. Sie bleibt eine sittliche Pflicht, die aber hängt von der Moralität der Ehegatten, von deren gutem Willen zur Ehe ab. Dafür bedarf es keines Gesetzes.[3]
Zitat: | «Am 1. Juli 1977 wurde mit dem Inkrafttreten der 1. Eherechtsreform die Fiktion von der Unauflöslichkeit der Ehe relativiert.»[4] |
Mit der Familienrechtsreform 1976 wurde die "Fiktion von der Unauflöslichkeit der Ehe" durch eine andere, der "Fiktion von der Ehezerrüttung" ersetzt.
Schuldprinzip
Die juristische Fiktion Ehezerrüttung ist das rechtliche Vehikel, um das Schuldprinzip auszuhebeln, beziehungsweise vorzugsweise Frauen aus der persönlichen Haftung für eigene Lebensentscheidungen zu befreien und diese Lebensrisiken einseitig den Männern auflastet. Es wird auch oft falsch behauptet, das Schuldprinzip sei durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden. Tatsächlich wurde nicht das Schuldprinzip abgeschafft, sondern die Schuldfrage wird nicht mehr gestellt. Denn die Schuldfrage hat der Feminismus ein für alle mal geklärt: Schuld ist immer und überall der Mann.
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Joachim Wiesner: Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland - Verlag Regensberg, Münster 1985, ISBN 3-7923-0528-3 (HTML)
- ↑ Nachweis für diese Behauptung fehlt.
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten) (HTML)
- ↑ Jura-Forum: Seit 30 Jahren: Ehescheidungen ohne "Schuldprinzip", 2. Juli 2007
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Querverweise
Netzverweise
- Eherecht: Das zerrüttete Prinzip, Der Spiegel am 28. Juni 1961