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1353 BGB

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Der Paragraph 1353 BGB definiert die Ehe als Lebensgemeinschaft. Mit der Gesetzesänderung am 1. Juli 1977 wurde die juristische Fiktion der Ehezerrüttung eingeführt.[1]

Bis zum 1. Juli 1977 fehlte der Satz "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen". Bis zum 1. Juli 1998 fehlte der Satz "Sie tragen füreinander Verantwortung".

Wortlaut

1353 BGB - Eheliche Lebensgemeinschaft
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1977 Fassung von 1. Juli 1998
  (1) [1] Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. (1) [1] Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.
(1) Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. [2] Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. [2] Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) [1] Stellt sich das Verlangen eines Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft als Mißbrauch seines Rechtes dar, so ist der andere Ehegatte nicht verpflichtet, dem Verlangen Folge zu leisten. [2] Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mißbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist. [2] (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mißbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist. [3]

Kommentar

Die eheliche Verantwortung, von der seit dem 1. Juli 1998 die Rede ist, verlagert sich immer mehr zur "nachehelichen Solidarität"[4] und "Kompensation ehebedingter Nachteile" zur Rechtfertigung nachehelichen Ehegattinnenunterhalt.[5]

Absatz 1
Hier scheint auf den ersten Blick eine Verbesserung, eine Präzisierung eingetreten zu sein: "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen."
Dem ist aber nicht so. Dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, ist eine Selbstverständlichkeit, die bereits in der Begrifflichkeit mit drin steckt.[6] Das muß gar nicht mehr explizit formuliert werden.[7]
Mit der Aufnahme des Satzes "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen" wird der Ehebegriff verbogen. Der Gesetzgeber maßt sich an, über die Dauer einer Ehe entscheiden zu können. Er sagt damit indirekt, unter "Ehe" könnte man auch etwas zeitlich begrenztes verstehen.
Faktisch hat dieser Satz aber keine Bedeutung mehr. Denn zur selben Zeit wurde auch das neue Scheidungsrecht beschlossen, welches die Ehe zu einer Partnerschaft mit einjähriger Kündigungsfrist degradierte.
Absatz 2
In der ursprünglichen Fassung konnte derjenige die eheliche Lebensgemeinschaft verweigern, der berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen. Auf Scheidung klagen konnte man damals nur, wenn der andere einen Grund gesetzt hat, eine schwerwiegende Verfehlung begangen hat.[8]
In der heutigen Fassung wurde diese Bestimmung einfach durch "oder wenn die Ehe gescheitert ist" ersetzt. Das bedeutet faktisch, daß die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Denn die Ehe ist "gescheitert", wenn ein Partner die Ehe für "gescheitert" hält, ohne dass der andere einen Grund dafür gesetzt hat.[9]

Einzelnachweise

  1. Joachim Wiesner: Pdf-icon-intern.svg Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland - Verlag Regensberg, Münster 1985, ISBN 3-7923-0528-3 (HTML)
  2. lexetius.com: § 1353 BGB
  3. Juristischer Informationsdienst: § 1353 BGB
  4. Nacheheliche Solidarität und Befristung des Unterhalts (BGH), ehescheidung24.de am 8. November 2010
  5. Nachehelicher Unterhalt, ehebedingte Nachteile und die nacheheliche Solidarität, 8. November 2010
  6. "Ehe", abgeleitet von "ewig"
  7. Man ersetze einfach "Ehe" durch "auf Lebenszeit geschlossene Verbindung von Mann und Frau". Man erkennt leicht, daß die Formulierung "Die auf Lebenszeit geschlossene Verbindung von Mann und Frau wird auf Lebenszeit geschlossen" eine Tautologie[wp] ist. Entsprechendes gilt für "Homo-Ehe": Wenn zwei Männer fordern, eine auf Lebenszeit geschlossene Vebindung von Mann und Frau eingehen zu dürfen, dann fordern sie etwas logisch unmögliches.
  8. Siehe 1565 BGB alte Fassung
  9. Das BGB: Familienrecht, kreuznet am 21. Oktober 2013

Querverweise

Netzverweise

  • DFuiZ: Die Ehe