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1565 BGB

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Der Paragraph 1565 BGB ist der Paragraph, der am 1. Juli 1977 im Bürgerlichen Gesetzbuch das so genannte Ehezerrüttungs­prinzip einführte.

Wortlaut

1565 BGB - (Recht auf Scheidung) 1565 BGB - Scheitern der Ehe
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. August 1938 Fassung von 1. Juli 1977 Fassung von 1. Januar 2002
(1) Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte sich des Ehebruchs oder einer nach den §§ 171, 175 des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlung schuldig macht. (weggefallen) (1) [1] Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
[2] Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder­her­stellen.
(1) [1] Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.[1]
[2] Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebens­gemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder­her­stellen.
(2) Das Recht des Ehegatten auf Scheidung ist ausgeschlossen, wenn er dem Ehebruch oder der strafbaren Handlung zustimmt oder sich der Theilnahme schuldig macht.[2]   (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antrag­steller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. [3]

Kommentar

Die Ehezerrüttung ist eine juristische Fiktion, denn es wird von keinen Gericht überprüft, ob eine Ehe zerrüttet ist. Vielmehr wird eine Trennung von drei Jahren als unwiderlegbare Tatsache angesehen, dass eine unheilbare Ehezerrüttung vorliegt. Dieser Tatbestand jedoch kann gezielt herbeigeführt werden, was formal­rechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich durch das Sozial­hilfe­recht ermöglicht ist: Im Sozial- und Rechts­staat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischen­finanzierungs-Instrument für Ehezerstörungen geworden.[4]

Das Scheitern der Ehe wird seither bei dreijährigem Getrenntleben der Ehegatten vermutet, wobei diese Frist auf eine einjährige Trennung verkürzt werden kann, wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen; in seltenen Ausnahmefällen kann sie auf fünf Jahre ausgeweitet werden.

Die Einführung des Zerrüttungs­prinzips und die Beseitigung des Verschuldens­prinzips stellen nicht nur ordnungs­politisch solche Verhältnisse her, sie sind rechts­politisch und sozial­ethisch nicht nur ambivalent, sondern sie wirken letztlich auch rechts­staats­zerstörend: Mit dem Wegfall der personen­bezogenen Zuordnung von Verschulden ist auch das Prinzip der Verantwortlichkeit im sozialen Handeln entfallen. Gaunerhaftes, ganovenhaftes, an die Schwelle des schweren Vergehens und Verbrechens heranreichendes, Sozialverhalten wird geduldet, im Unterhalts­recht bleibt es folgenlos und wird darüber hinaus in der Rechtspraxis prämiert.[5]

Einzelnachweise

  1. § 1565 Absatz 1 Satz 1 und § 1566 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
  2. lexetius.com: § 1565 BGB
  3. Juristischer Informationsdienst: § 1565 BGB
  4. Joachim Wiesner: Pdf-icon-intern.svg Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland - Verlag Regensberg, Münster 1985, ISBN 3-7923-0528-3 (HTML), S. 9
  5. Joachim Wiesner: "Vom Rechtsstaat zum Faustrechtsstaat", S. 36

Querverweise

Netzverweise