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Umgangsvereitelung

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Der Begriff Umgangsvereitelung bezeichnet die vorsätzliche Hinderung eines Elternteils an der Wahrnehmung des anderen Elternteils von dessen genuinem Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind bzw. den gemeinsamen Kindern. Die Umgangsvereitelung ist trotz Kindschaftsrechtsreform noch immer ein Thema, das jährlich einige tausend Väter und Mütter betrifft.

Die jährliche Zahl der hochstrittigen Verfahren vor den Familiengerichten wird auf 5000 Fälle geschätzt. Nicht in dieser Zahl enthalten sind diejenigen Väter (und Mütter), die frühzeitig resignieren und Bemühungen zur Aufrecht­erhaltung des Kontaktes abbrechen. Umgangs­vereitelung, wenn sie nicht mit internationaler Kindesentführung verbunden ist, taucht bisher in keiner Kriminalitäts­statistik auf. In den Sozial­wissen­schaften und der Kriminalistik würde man hier von einem Dunkelfeld sprechen, das die Forschung durch eine so genannte "Dunkelfeld­forschung" zu erhellen versuchen würde. Dazu müssten in einer repräsentativen Studie Elternteile, bei denen das Kind nicht mehr lebt, befragt werden. Die offizielle Politik (Bundes­familien­ministerium und Bundes­justiz­ministerium) ist an solchen Forschungen augenscheinlich nicht interessiert und auch die zu Recht gelobte Studie von Prof. Proksch zu ersten Ergebnissen der Kindschafts­rechts­reform hat sich der Aufklärung dieser Fragen nicht gewidmet.

Fehlende Konfliktlösungsbereitschaft

Es erstaunt immer wieder, mit welcher Selbst­herrlichkeit Mütter den Kontakt zwischen Vater und Kind unterbinden, ohne im Entferntesten bereit zu sein, zur Lösung der Elternkonflikte professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Umgangsvereitelung bei fehlender Bereitschaft der umgangs­vereitelnden Person, meist der Mutter, zur Konfliktlösung oder Konflikt­reduzierung professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, z. B. Beratung, Therapie oder Begleiteten Umgang, stellt in der Regel einen Missbrauch des Kindes für die persönlichen Bedürfnisse der Mutter dar. Von nicht wenigen Richtern, Jugendamts­mitarbeiter und Gutachtern wird diese Form des Missbrauches von Kindern noch immer toleriert, wenn nicht sogar gefördert. Dass das so ist, hat natürlich auch damit zu tun, dass es bisher üblich war, Umgangs­vereitelung als harmlose und hinnehmbare Erscheinung zu bagatellisieren, wenn nicht sogar als kindeswohl­förderlich zu propagieren ("das Kind soll Ruhe haben").

Ähnlich war es bekanntermaßen mit dem sexuellen Missbrauch, der in den fünfziger und sechziger Jahren als Thema nicht zu existieren schien und erst durch öffentlichen Druck, insbesondere auch aus der Frauenbewegung, in die Debatte und Wahrnehmung gekommen ist.[1]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [2]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise